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Leitsatz

VIa ZR 1425/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:271123UVIAZR1425
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:271123UVIAZR1425.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 1425/22 Verkündet am: 27. November 2023 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Verordnung (EG) Nr. 864/2007 Art. 4 Abs. 1 und 3, Art. 17 Auf die deliktische Haftung des Herstellers eines in einem anderen Mitgliedstaat typ- genehmigten Basisfahrzeugs, das als Wohnmobil vervollständigt in der Bundesrepub- lik Deutschland in Verkehr gebracht wird, findet deutsches Sachrecht Anwendung. BGB § 249 A Für den Differenzschaden kommt es nicht darauf an, welchen Zwecken die beabsich- tigte Nutzung eines Kraftfahrzeugs als Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr dienen soll. BGH, Urteil vom 27. November 2023 - VIa ZR 1425/22 - OLG Bamberg LG Bayreuth - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen, Liepin und die Richterin Dr. Vogt-Beheim für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7. September 2022 aufge- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Im April 2018 kaufte der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland für 52.300 € ein neues Wohnmobil Fiat Ducato Sunlight A68. Der Kläger finanzierte den Kaufpreis mittels eines Darlehens. Die Beklagte stellte das Basisfahrzeug her. Das Basisfahrzeug ist mit einem nicht von der Beklagten hergestellten Die- selmotor der Baureihe 2,3-l-MultiJet II mit 96 kW (Schadstoffklasse Euro 6) aus- gerüstet. Die Emissionskontrolle erfolgt unter Verwendung eines Thermofens- ters. Die das Basisfahrzeug betreffende EG-Typgenehmigung wurde von einer Behörde der Italienischen Republik erteilt. Das Fahrzeug des Klägers ist nicht von einem Rückruf betroffen. Das Kraftfahrt-Bundesamt leitete ein Verfahren nach § 26 Abs. 2 Satz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV, BGBl. I, 2011, S. 126), Art. 30 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2007/46/EG des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugan- hängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Ein- heiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9. Oktober 2007, S. 1; Richtlinie 2007/46/EG) ein. Die italienische Typgenehmigungsbehörde sah im September 2016 keinen Anlass, Maßnahmen zu ergreifen. Der Kläger, dessen Klage in beiden Instanzen erfolglos geblieben ist, hat die Beklagte zuletzt auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich des Werts gezogener Nutzungen nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs sowie auf Ersatz von Finanzie- rungs- und außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch genom- 1 2 3 - 4 - men. Außerdem hat er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten be- gehrt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Beru- fungsanträge weiter. - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu, weil er eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nicht hinreichend dargetan habe. In der Verwendung eines Thermofensters liege kein sittenwidriges Verhal- ten, weil der Kläger weder einen Prüfstandsbezug noch Umstände vorgetragen habe, die eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten begrün- deten. So sei die Rechtslage in Bezug auf Thermofenster zu dem maßgebenden Zeitpunkt nicht geklärt gewesen. Die Beklagte habe deshalb nicht von der Rechtswidrigkeit der entsprechenden Einrichtung ausgehen müssen. Dem Kläger stehe auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht zu. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liege das Interesse, nicht zur Einge- hung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Schutzbe- reich der als Schutzgesetz in Frage kommenden Bestimmungen. II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings von der internationa- len Zuständigkeit deutscher Gerichte ausgegangen. Mit Rücksicht auf den Ort 4 5 6 7 8 9 - 6 - des Kaufvertragsschlusses über das Wohnmobil in der Bundesrepublik Deutsch- land als Ort des Schadenseintritts (vgl. dazu etwa EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-343/19, NJW 2020, 2869 Rn. 23 ff. mwN) folgt die internationale Zuständig- keit deutscher Gerichte aus Art. 7 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 der Ver- ordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 1; Brüssel-Ia-VO bzw. EuGVVO). 2. Richtig hat das Berufungsgericht auch deutsches Sachrecht zur An- wendung gebracht. Maßgebend dafür ist Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO). Das gilt sowohl in Bezug auf einen nach den §§ 826, 31 BGB ersatzfähi- gen Vertragsabschlussschaden als auch für einen gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu ersetzenden Differenzscha- den. a) Auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Hand- lung ist, sofern - wie hier - keine vorrangigen Kollisionsnormen eingreifen, nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Scha- den eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Er- eignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Dies ist aufgrund des Schadenseintritts durch den Abschluss des Kaufvertrags über das Wohnmobil in der Bundesrepublik Deutschland deutsches Recht. Aus Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO folgt nichts anderes. Umstände, aus denen sich eine offensichtlich engere Verbindung der unerlaubten Handlung mit einem anderen Staat ergeben könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Viel- 10 11 12 - 7 - mehr hat es ausdrücklich festgehalten, der Kläger habe das Wohnmobil als Neu- fahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland erworben. Damit lag nach den Fest- stellungen des Berufungsgerichts insbesondere nicht nur der Erfolgsort, sondern auch der Handlungsort in der Bundesrepublik Deutschland. Denn der Handlungs- ort ist der Ort, an dem das vervollständigte Fahrzeug mit dem Ziel seiner Zulas- sung erstmals in Verkehr gebracht wird. b) Die Anwendung deutschen Sachrechts umfasst über die Regelun- gen des Rechts der unerlaubten Handlung im Bürgerlichen Gesetzbuch hinaus auch die Vorschiften der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV als möglicherweise ver- letzte Schutzgesetze und die dann für den Verschuldensmaßstab bedeutsame Bestimmung des § 37 Abs. 1 EG-FGV. Nach Art. 15 lit. a) Rom II-VO ist das Deliktsstatut, dem Prinzip der einheit- lichen Anknüpfung folgend (vgl. BeckOGK/J. Schmidt, Stand: 1.9.2023, Rom II-VO Art. 15 Rn. 5 mwN), maßgebend vor allem für den Grund der Haftung. Dazu gehören auch die Schutzgesetze, deren Verletzung die Haftung begründet (vgl. Staudinger/Nitkowski, DAR 2020, 471, 476; Lehmann in: Hüßtege/Mansel, BGB, Rom-Verordnungen - EuErbVO - HUP 3. Aufl. 2019, Rom II-VO Art. 4 Rn. 117; Göthel in: Göthel, Grenzüberschreitende M&A-Transaktionen, 5. Aufl. 2020, Form und Zustandekommen, Teil I, Kap. 2, § 9 Rn. 102). Mit dem dem deutschen Sachrecht unterliegenden Schutzgesetz gelten deutsche Sicherheits- und Verhaltensregeln. Aus Art. 17 Rom II-VO folgt schon deshalb nichts anderes, weil der Ort des haftungsbegründenden Ereignis- ses - das Inverkehrbringen des vervollständigten Fahrzeugs - nicht in der Italie- nischen Republik, sondern in der Bundesrepublik Deutschland liegt. 3. In nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht ferner einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB mangels Dar- 13 14 15 16 - 8 - legung einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung durch die Beklagte ver- neint. Das gilt sowohl in Bezug auf die als solche nicht streitige Verwendung ei- nes Thermofensters als auch im Hinblick auf weitere, seitens des Klägers be- hauptete Einrichtungen. Die Revision zeigt nicht auf, dass der Kläger - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts und von ihm nicht berücksichtigt - entweder einen Prüfstandsbezug oder besondere Umstände im Sinne eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten konkret und gestützt auf greifbare Anhaltspunkte dar- getan hat. 4. Jedoch kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrün- dung ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht verneint werden. a) Entgegen den Einwänden der Revisionserwiderung finden § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV mit Rücksicht auf den Handlungsort in der Bundes- republik Deutschland Anwendung. Diese Bestimmungen haben Schutzgesetz- charakter, ohne dass es einer über die Umsetzung der unionsrechtlichen Vorga- ben hinausreichenden Kompetenz des Verordnungsgebers zur Schaffung einer deliktischen Haftungsgrundlage bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 32, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 23). Für die Behandlung der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV als unionsrechtlich determi- nierte Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist der unionsrechtliche Zusammenhang zu beachten. Insofern hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 21. März 2023 darauf abgestellt, dass die in Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG vorgesehene und nach Art. 46 der Richt- linie 2007/46/EG zu sanktionierende Pflicht des Herstellers, ein ausgeliefertes Fahrzeug mit einer Übereinstimmungsbescheinigung zu versehen, es dem Käu- fer erlauben soll, das erworbene Fahrzeug in jedem Mitgliedstaat zuzulassen, ohne zusätzliche Unterlagen vorlegen zu müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 17 18 - 9 - 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 80). Dementsprechend haftet der Hersteller eines Basisfahrzeugs als Inhaber einer für den Zutritt zum Binnen- markt maßgebenden EG-Typgenehmigung für das Basisfahrzeug und Aussteller einer Übereinstimmungsbescheinigung, die sich auch auf die Abwesenheit einer unzulässigen Abschalteinrichtung bezieht, für deren Richtigkeit, weil er die Ge- währ für die Übereinstimmung des vervollständigten Fahrzeugs mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 übernimmt. b) Auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV lässt sich zwar kein Anspruch auf "großen" Schadensersatz stützen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27). Wie der Senat nach Erlass des Zurückweisungsbeschlusses entschieden hat, stellen die § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aber Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, die das individuelle Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller schützen, nicht aufgrund des Kaufvertrags- abschlusses eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese dadurch zu erleiden, dass das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist. Dem Kläger kann danach gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz eines ihm entstandenen Differenzschadens zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20), zu dem das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat. III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. 19 20 - 10 - 1. Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass es sich bei dem verbau- ten Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 handelt. Zugunsten des Klägers ist damit entgegen den Einwänden der Revisionserwiderung auch im Revisions- verfahren zu unterstellen, dass sich die Übereinstimmungsbescheinigung nicht im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 befunden hat. Die Einwände der Revisionserwiderung geben dem Senat keinen Anlass, von dem von ihm in seinem Urteil vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 51) näher dargelegten Verständnis des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 abzurücken. 2. Dass eine Tatbestands- oder Legalisierungswirkung der EG-Typ- genehmigung einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht entgegengehalten werden kann, hat der Senat bereits am 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 34) entschieden. Anlass, zu diesem Punkt ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten, hat der Senat weiterhin nicht. Gleichfalls ohne Relevanz ist die Reaktion der italienischen Typgenehmi- gungsbehörde auf das Ersuchen des Kraftfahrt-Bundesamts nach § 26 Abs. 2 Satz 1 EG-FGV, Art. 30 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2007/46/EG. Nach der Recht- sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die keine Fragen zur uni- onsrechtlichen Rechtslage offen lässt, entscheidet über die Gewährung eines Schadensersatzes allein, ob in das (Basis-)Fahrzeug entgegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 eingebaut ist. Eine Bindungswirkung der seitens der nationalen Typgenehmigungsbehörden ge- troffenen Maßnahmen steht dem in Bezug auf den tatbestandlichen Schutzge- setzverstoß nicht entgegen. Aus Art. 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG folgt nach 21 22 23 - 11 - der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Hersteller nicht nur die Überein- stimmung mit dem genehmigten Typ, sondern auch die Übereinstimmung mit sämtlichen maßgeblichen Rechtsakten bescheinigt (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 79; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29, 34). 3. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststel- lungen kann der Senat ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten nicht verneinen. Insbesondere kann sich die Beklagte nicht damit entlasten, sie sei nicht zugleich Herstellerin des in dem Basisfahrzeug verbauten Motors. Einem Fahrzeugher- steller, der für die Konstruktion des von ihm hergestellten Fahrzeugs Motoren fremder Hersteller verwendet, obliegen nach dem anwendbaren deutschen Sachrecht auch insoweit die Sorgfaltspflichten eines Herstellers (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2023 - VIa ZR 26/21, WM 2023, 2190 Rn. 14 mwN). 4. Der Senat kann schließlich einen Differenzschaden des Klägers nicht ausschließen. a) Das gilt zum einen, soweit die Revisionserwiderung anführt, nach § 26 EG-FGV und § 5 FZV habe bei Abschluss des Kaufvertrags im April 2018 aufgrund der Stellungnahme der italienischen Typgenehmigungsbehörde im September 2016 und einer fehlenden anderweitigen Anordnungskompetenz des Kraftfahrt-Bundesamts kein Risiko für eine Betriebsbeschränkung oder -untersa- gung bestanden. Wie der Senat mit Urteil vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 42) ausgeführt hat, kann ein Schadenseintritt nicht deshalb verneint werden, weil es bisher noch nicht zu Einschränkungen der Nutzbarkeit gekommen ist und weil die - hier: italienische - Typgenehmigungsbehörde Fahr- zeuge des genehmigten Typs zwar auf eine Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 geprüft, aber bisher von einschränkenden Maßnahmen abgesehen hat. Denn mit Rücksicht auf den geldwerten Vorteil der 24 25 26 - 12 - jederzeitigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs genügt schon die rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung, die mit der Verwendung einer unzu- lässigen Abschalteinrichtung gegeben ist. Diese besteht aber schon beim tat- sächlichen Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung, weil dann die befasste Typgenehmigungsbehörde einschreiten kann (zu den insofern beste- henden Möglichkeiten vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 83 f.). b) Das gilt zum anderen auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger - anders als in den vom Senat am 26. Juni 2023 entschiedenen Fällen (BGH, Urteile vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, aaO; - VIa ZR 533/21, NJW 2023, 2270; - VIa ZR 1031/22, DAR 2023, 503) - nicht einen Pkw, sondern ein Wohnmobil erworben hat. Für den Differenzschaden kommt es nicht darauf an, welchen Zwecken die beabsichtigte Nutzung eines Kraftfahrzeugs als Fort- bewegungsmittel im Straßenverkehr dienen soll. Da dem Käufer beim Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen Maßnahmen schon wegen der ex ante bestehenden Möglichkeit von Einschrän- kungen aufgrund des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung bis hin zu einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung durch die Zulassungs- behörde drohen, steht bei jedem zur Nutzung im Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeug in Fällen eines Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verord- nung (EG) Nr. 715/2007 die zweckentsprechende Nutzung des erworbenen Fahrzeugs in Frage. Die damit einhergehende, zeitlich nicht absehbare Unsicher- heit, das erworbene Fahrzeug jederzeit seinem Zweck entsprechend nutzen zu dürfen, setzt den objektiven Wert des Kaufgegenstands im maßgeblichen Zeit- punkt der Vertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrags herab, weil insofern schon in der Gebrauchsmöglichkeit als solcher ein geldwer- ter Vorteil liegt. Dementsprechend lässt sich eine Verringerung des objektiven 27 28 - 13 - Werts des Fahrzeugs infolge seiner Ausrüstung mit einer unzulässigen Abschalt- einrichtung im Vergleich zu einem Fahrzeug der betreffenden Baureihe und Mo- torisierung ohne unzulässige Abschalteinrichtung nicht ohne Verletzung des § 287 Abs. 1 ZPO verneinen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 41). Einer Differenzierung nach der Art der beabsichtigten Nutzung im Stra- ßenverkehr steht hier der auf die Förderung der Ziele des Unionsrechts gerich- tete Sinn und Zweck der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV entgegen. Eine solche Unterscheidung hätte die Ausklammerung einer ganzen Gruppe von Fahrzeug- typen aufgrund abstrakter, mit ihrer Bauart zusammenhängender Erwägungen ohne Bezug insbesondere zu Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zur Folge. Das schränkte die von den Mitgliedstaaten zu gewährleistende Effek- tivität der Durchsetzung der Ziele des Unionsrechts (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 90) unvertretbar ein. Dement- sprechend hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entschei- dung vom 21. März 2023 zwar hinsichtlich des Schadensersatzes auf das natio- nale Recht der Mitgliedstaaten verwiesen (EuGH, Urteil vom 21. März 2023, aaO, Rn. 92). Er hat aber weder hinsichtlich der Pflichtverletzung durch die Ausstel- lung einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung noch im Zusammen- hang mit in Betracht kommenden Schadenspositionen Ausnahmen für ganze Fahrzeuggruppen je nach dem Zweck der beabsichtigten Nutzung erwogen (EuGH, Urteil vom 21. März 2023, aaO, Rn. 78 ff. und 84). 29 - 14 - IV. Da die Sache auch nicht umgekehrt zugunsten des Klägers zur Endent- scheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO, ist sie zur neuen Verhandlung und Entschei- dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit ha- ben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren, auch für die Haftung des Herstellers eines Basisfahrzeugs geltenden Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259) die erforderlichen Feststellungen zu den weiteren Vorausset- zungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. Bei der Prüfung des Verschuldens der Beklagten wird das Berufungsge- richt die seitens des Senats geklärten Maßstäbe zu berücksichtigen haben (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 58 ff.; Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 13 f.). Das Vorhan- densein einer EG-Typgenehmigung oder die Ermittlung einer hypothetischen Ge- nehmigung der zuständigen Typgenehmigungsbehörde betreffen nicht den Ver- botsirrtum als solchen, sondern dessen Unvermeidbarkeit. Die Verneinung eines Verschuldens unter dem Gesichtspunkt eines unvermeidbaren Verbotsirrtums 30 31 32 - 15 - und gestützt auf Äußerungen der zuständigen Typgenehmigungsbehörde setzt zunächst einen Irrtum der Beklagten voraus. Die insoweit für Kapitalgesellschaf- ten geltenden Maßstäbe hat der Senat geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Septem- ber 2023, aaO, Rn.14). Menges Götz Rensen Liepin Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Bayreuth, Entscheidung vom 11.04.2022 - 41 O 567/21 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 07.09.2022 - 10 U 56/22 -