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Entscheidung

6 StR 497/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:281123B6STR497
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:281123B6STR497.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 497/23 vom 28. November 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. hier: Revision des Angeklagten D. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2023 beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Land- gerichts Hannover vom 8. Juni 2023, soweit es ihn betrifft, in den Aussprüchen über a) die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufge- hoben, b) die Einziehung des Wertes von Taterträgen – auch soweit es die Mitangeklagten betrifft – dahin geändert, dass diese ange- ordnet wird aa) gegen den Angeklagten D. in Höhe von 33.984,70 Euro, davon in Höhe von 31.794,50 Euro als Gesamtschuldner, bb) gegen den Mitangeklagten S. in Höhe von 11.290 Euro als Gesamtschuldner, cc) gegen den Mitangeklagten Sc. in Höhe von 17.066,95 Euro als Gesamtschuldner, dd) gegen den Mitangeklagten J. in Höhe von 9.050 Euro als Gesamtschuldner, c) die Aufrechterhaltung von Einziehungsanordnungen aufgeho- ben; diese Entscheidung entfällt. Im verbleibenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des - 3 - Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen schweren Bandendieb- stahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in fünf Fällen unter Einbeziehung von früher gegen ihn verhängten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah- ren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es in früheren Urteilen gegen den Angeklagten ausgesprochene Einziehungsanordnungen aufrechterhalten und gegen ihn sowie die nicht revidierenden Mitangeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Er- folg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Bestand. Insoweit bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung (§ 354 Abs. 1 StPO). 2. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) bedarf in zweifacher Hinsicht der Korrektur. a) Zum einen hat das Landgericht die Erträge des Angeklagten aus den abgeurteilten Taten unzutreffend mit insgesamt 26.156,95 Euro beziffert. 1 2 3 4 - 4 - Bei den Taten zu den Ziffern 1 und 3 der Urteilsgründe entwendeten der Angeklagte und seine Mittäter unter anderem Fahrzeugschlüssel, deren Wert das Landgericht rechtsfehlerfrei auf jeweils 20 Euro geschätzt hat (§ 73d StGB). Wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, hat das Land- gericht nicht bedacht, dass im Keller des Angeklagten bei einer Durchsuchung mehrere Fahrzeugschlüssel aufgefunden wurden, von denen einer der Tat zu Ziffer 1 und einer der Tat zu Ziffer 3 der Urteilsgründe zugeordnet werden konn- ten, so dass insoweit für eine Einziehung von Wertersatz kein Raum ist und sich der Wert der Erträge durch die Tat 1 von 2.260 Euro auf 2.240 Euro und durch die Tat 3 von 1.920 Euro auf 1.900 Euro reduziert; der Ertrag des Angeklagten aus allen Taten beläuft sich dementsprechend auf 26.116,95 Euro. Da dieser Rechtsfehler auch die Mitangeklagten S. (Taten zu Ziffern 1 und 3), Sc. (Tat zu Ziffer 1) und J. (Tat zu Ziffer 3) betrifft, ist die Ent- scheidung gemäß § 357 Satz 1 StPO entsprechend auf sie zu erstrecken. b) Zum anderen erweist sich die auf § 55 Abs. 2 StGB gestützte Aufrecht- erhaltung der in dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 7. Mai 2019 gegen den Angeklagten angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.867,75 Euro – davon in Höhe von 5.677,55 Euro als Gesamtschuldner – als rechtsfehlerhaft. Der Generalbundesanwalt hat dazu zutreffend ausgeführt: „Sofern – wie hier – das frühere Urteil eine Einziehung von Tater- trägen enthält und auch in Bezug auf das gegenständliche Urteil die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB gegeben sind, ist eine ein- heitliche Einziehungsentscheidung zu treffen (vgl. Senat, Be- schlüsse vom 22. Februar 2022 – 6 StR 31/22, und vom 9. Feb- ruar 2021 – 6 StR 459/20, Rn. 2; BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 – 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7).“ 5 6 7 - 5 - Der Senat holt dies in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach. 3. Keinen Bestand hat schließlich der Ausspruch über die Aufrechterhal- tung der auf die §§ 73, 74 StGB gestützten Einziehungsentscheidung des Amts- gerichts Rinteln vom 4. Juni 2019. Da der Staat bei einer Anordnung der Einzie- hung von Gegenständen als Taterträge (§ 73 StGB) oder Tatmittel (§ 74 StGB) regelmäßig mit Eintritt der Rechtskraft das Eigentum daran erwirbt, bedarf es ei- ner Aufrechterhaltung der Entscheidung im Falle einer nachträglichen Gesamt- strafenbildung nach § 55 Abs. 2 StGB nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Feb- ruar 2023 – 6 StR 523/22 Rn. 4; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1262). Der Senat lässt den Ausspruch in entspre- chender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entfallen. Sander Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Hannover, 08.06.2023 - 34 KLs 3523 Js 104196/18 (6/20) 8 9