Entscheidung
6 StR 459/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:090221B6STR459
23mal zitiert
4Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
27 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:090221B6STR459.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 459/20 vom 9. Februar 2021 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frank- furt (Oder) vom 1. September 2020 wird als unbegründet verworfen; je- doch wird die Einziehungsentscheidung, auch soweit es die mit Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Dezember 2019 angeordnete Ein- ziehung betrifft, dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 53 Euro angeordnet wird, wobei der Angeklagte in Höhe von 38 Euro als Gesamtschuldner haftet; die Aufrechterhaltung der Einziehung des Elektroschockgeräts entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwach- senen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: 1. Die Entscheidung des Landgerichts, die im Urteil vom 6. Dezember 2019 angeordnete Einziehung aufrechtzuerhalten, steht mit der Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs zur Einbeziehung früherer Entscheidungen gemäß § 55 Abs. 2 StGB nicht in Einklang. Sofern – wie hier – das frühere Urteil eine Einziehung von Taterträgen enthält und auch in Bezug auf das gegenständliche Urteil die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB gegeben sind, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 – 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7; Schä- fer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1262). 1 2 - 3 - Darüber hinaus bedurfte es der Aufrechterhaltung der mit Urteil des Landge- richts Frankfurt (Oder) vom 6. Dezember 2019 angeordneten Einziehung des Elektro- schockgeräts nicht. Denn mit der Rechtskraft des genannten Urteils ist das Eigentum an diesem Tatmittel auf den Staat übergegangen, weswegen die Maßnahme erledigt ist (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO). Der Senat ändert die Einziehungsentscheidung entsprechend ab. 2. Es benachteiligt den Angeklagten nicht, dass das Landgericht in Bezug auf Tat 1 eine Strafbarkeit wegen erpresserischen Menschenraubes (§ 239a StGB) sowie die Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwah- rung (§ 66 Abs. 2 StGB) nicht erkennbar erwogen hat. Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Frankfurt (Oder), LG, 01.09.2020 - 274 Js 2344/20 22 Kls 7/20 3 4 5