Entscheidung
5 StR 412/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:041223B5STR412
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:041223B5STR412.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 412/23 vom 4. Dezember 2023 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Mai 2023 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wor- den ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie weiterer Delikte zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und be- stimmt, dass ein Jahr und zwei Monate der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Das auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des An- geklagten führt zur Aufhebung der Unterbringungsentscheidung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs- anstalt (§ 64 StGB) kann keinen Bestand haben. Die Ausführungen des Landge- richts belegen nicht, dass die Voraussetzungen der seit 1. Oktober 2023 gelten- den und nach § 2 Abs. 6 StGB auch für Altfälle maßgeblichen Neufassung des § 64 StGB vorliegen, was der Senat nach § 354a StPO zu beachten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2023 – 5 StR 246/23). Beim Angeklagten be- steht zwar eine langjährige Abhängigkeit von Cannabis und Amphetamin, was den von der Neufassung des § 64 Satz 1 StGB vorausgesetzten Begriff einer Substanzkonsumstörung erfüllt (vgl. näher BT-Drucks. 20/5913, S. 69). Die bis- herigen Feststellungen belegen aber nicht, dass die Taten des Angeklagten im Sinne der Neuregelung „überwiegend“ hierauf zurückgehen. Der Gesetzgeber hat hierzu ausgeführt (BT-Drucks. 20/5913, S. 69 f.): „Durch die Ergänzung des Wortes ‚überwiegend‘ soll nunmehr gesetzlich konkre- tisiert werden, unter welchen Voraussetzungen ein kausaler Zusammenhang zwischen ‚Hang‘ und ‚Anlasstat‘ angenommen werden kann. Nur für den Fall, dass die rechtswidrige Tat überwiegend auf den Hang der Person, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, zu- rückgeht, ist ein solcher künftig anzunehmen. ‚Überwiegend‘ ursächlich ist der ‚Hang‘ für die ‚Anlasstat‘, wenn dieser mehr als andere Umstände für die Bege- hung der Tat ausschlaggebend war … Die Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat ist für die Annahme der Kausalität also nur noch dann ausreichend, wenn sie quantitativ andere Ursachen überwiegt. Eine Mitursächlichkeit des ‚Hangs‘ für die ‚Anlasstat‘ unterhalb dieser Schwelle reicht für die Erfüllung des Tatbestands- merkmals nicht mehr aus. Das Vorliegen dieses Kausalzusammenhangs ist durch das Tatgericht – gegebenenfalls unter sachverständiger Beratung – positiv festzustellen.“ 2 3 - 4 - Das Landgericht hat bei seiner Prüfung – zum damaligen Zeitpunkt zutref- fend – diesen strengeren Anordnungsmaßstab nicht vor Augen gehabt und seine Feststellungen nicht daran ausgerichtet. Soweit sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Angeklagte, welcher spätestens seit 2008 keiner legalen Er- werbstätigkeit mehr nachging und mit dem von ihm „aufgebauten, florierenden Rauschmittel-, Medikamenten- und Dopingmittelhandel“ seinen Lebensunterhalt verdiente, die Taten „zumindest auch“ beging, um seinen Drogenkonsum zu fi- nanzieren, belegt dies gerade nicht, dass die Taten „überwiegend“ auf den Hang zurückgingen. Weil das Landgericht den durch die Neufassung des § 64 StGB veränder- ten und für die Senatsentscheidung nach § 2 Abs. 6 StGB und § 354a StPO maßgeblichen Anordnungsmaßstab noch nicht berücksichtigen konnte, be- darf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erneuter Prüfung und Ent- scheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen. Dieses wird auch zu berücksichtigen haben, dass nach § 64 Satz 2 StGB nF das Erreichen des Unterbringungsziels „aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten“ sein muss. Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin, 04.05.2023 - (517 KLs) 273 Js 5766/20 (21/22) 4 5