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Urteil

VIII KLs 131 Js 18698/22

LG Flensburg 8. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2024:0718.VIII.KLS131JS1869.00
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Leitsätze
1. Eine Amphetaminabhängigkeitserkrankung erfüllt für sich nicht das Eingangsmerkmal der schweren seelischen Störung i.S.d § 20 StGB.(Rn.282) 2. Als Vorstufe einer Abhängigkeitserkrankung erfüllt Alkoholmissbrauch nicht das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung i.S.d. § 20 StGB.(Rn.283) 3. Eine leichte Intelligenzminderung auf dem Niveau einer Lernbehinderung erfüllt für sich genommen noch kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB.(Rn.284) 4. Eine dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung unterfällt keinem Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB.(Rn.306)
Tenor
1. Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls sowie wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts F... vom 30.03.2022 - Az. 400 Ds 131 Js 16106/21 verhängten Einzelstrafen und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. 2. Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten vor Ablauf von acht Monaten keine Fahrerlaubnis erteilen. 3. Weiter wird der Angeklagte verurteilt wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls, Diebstahls mit Waffen und wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Unterschlagung und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 240 Abs. 1, 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 a Alt.1, Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 und Abs. 4, 246 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 und Abs. 3, 253 Abs. 1 und 3, 255, 316 Abs. 1, 21, 22, 23, 25 Abs. 2, 49, 52, 53, 54, 55, 69, 69a StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Amphetaminabhängigkeitserkrankung erfüllt für sich nicht das Eingangsmerkmal der schweren seelischen Störung i.S.d § 20 StGB.(Rn.282) 2. Als Vorstufe einer Abhängigkeitserkrankung erfüllt Alkoholmissbrauch nicht das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung i.S.d. § 20 StGB.(Rn.283) 3. Eine leichte Intelligenzminderung auf dem Niveau einer Lernbehinderung erfüllt für sich genommen noch kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB.(Rn.284) 4. Eine dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung unterfällt keinem Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB.(Rn.306) 1. Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls sowie wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts F... vom 30.03.2022 - Az. 400 Ds 131 Js 16106/21 verhängten Einzelstrafen und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. 2. Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten vor Ablauf von acht Monaten keine Fahrerlaubnis erteilen. 3. Weiter wird der Angeklagte verurteilt wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls, Diebstahls mit Waffen und wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Unterschlagung und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 240 Abs. 1, 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 a Alt.1, Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 und Abs. 4, 246 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 und Abs. 3, 253 Abs. 1 und 3, 255, 316 Abs. 1, 21, 22, 23, 25 Abs. 2, 49, 52, 53, 54, 55, 69, 69a StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG I. 1. Werdegang Der Angeklagte wurde im Jahr 2000 in F... geboren und wuchs zunächst mit seinem ein Jahr älteren Bruder im gemeinsamen Haushalt der Eltern auf. In der Beziehung der Eltern kam es, wenn der Vater Alkohol trank, zu Gewalttätigkeiten gegenüber der Mutter und den Kindern. Sein älterer Bruder passte in diesen Situationen auf ihn auf, andere Bezugspersonen gab es nicht. Probleme hat der Angeklagte mit sich selbst ausgemacht. Die Mutter war in ihrem Verhalten nicht konfliktvermeidend, wobei von ihr zu keinem Zeitpunkt Gewalt angewendet wurde. Der Vater akzeptierte nur den älteren Bruder des Angeklagten als seinen Sohn. Eine emotionale Bindung bestand zum Vater nicht. Neben seinem älteren Bruder hat der Angeklagte mütterlicherseits eine sechs Jahre jüngere Halbschwester. Als der Angeklagte den Kindergarten besuchte, trennten sich die Eltern. Der Vater des Angeklagten zog daraufhin aus. Seitdem besteht zwischen ihm und dem Angeklagten kein Kontakt. Daraufhin zog der Vater der Halbschwester (im Folgenden: Schwester) als neuer Partner der Mutter in den Haushalt ein. In dieser Beziehung kam es zu Gewalttätigkeiten gegenüber der Mutter, nicht jedoch gegenüber dem Angeklagten. Das Verhältnis des Angeklagten zum Vater seiner Schwester war harmonisch. Nachdem die Mutter die Beziehung zu dem Vater der Schwester beendet hatte, verließ dieser die Wohnung. Der Vater der Schwester verstarb an deren Geburtstag im Jahr 2018 oder 2019. Nach wechselnden Partnerschaften zog zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt ein weiterer Partner der Mutter in den Haushalt ein, den der Angeklagte als "Stiefvater" bezeichnete. Mit diesem hatte er Auseinandersetzungen, bei denen es zu gegenseitigen Gewaltanwendungen kam. An Weihnachten im Jahr 2018 verließ der Angeklagte aufgrund der Konfliktsituation mit dem Stiefvater den Haushalt der Mutter, kam zwei Tage bei der Großmutter unter und wohnte sodann für circa zwei Jahre im gemeinsamen Haushalt seines Onkels D... K..., dessen Ehefrau S... K... und seinem Cousin H... K.... Im Alter von 20 Jahren befand sich der Angeklagte erstmals für vier Wochen im Jugendarrest. Im Anschluss lebte er immer wieder zeitweise bei seiner Mutter. Ansonsten übernachtete er bei Freunden und Bekannten. In der Zeit vom 15.02.2023 bis zum 12.09.2023 befand sich der Angeklagte in der Justizvollzugsanstalt F... (dazu näher unten I.4.). Der Angeklagte steht seit 2019 unter gesetzlicher Betreuung. Von 2019 bis Anfang 2024 führte seine Tante S... D... die rechtliche Betreuung, seit dem 04.01.2024 ist der Berufsbetreuer von Ahlen als rechtlicher Betreuer des Angeklagten bestellt. Die Betreuung umfasst seit Beginn unverändert Wohnungsangelegenheiten, die Vermögenssorge, arbeitsrechtliche Angelegenheiten, Behörden-, Renten- und andere Sozialleistungsangelegenheiten, die Entscheidung über die Entgegenahme, das Öffnen und das Anhalten der Post, die Gesundheitssorge sowie einen Einwilligungsvorbehalt betreffend Willenserklärungen, die den Aufgabenbereich der Vermögenssorge betreffen. 2. schulische Entwicklung In der kindlichen Entwicklung des Angeklagten war es im Bereich des Sprechens und des Laufens zu Verzögerungen gekommen, aufgrund derer er sich in logopädischer und ergotherapeutischer Behandlung befand. Nachdem sich im dänischen Kindergarten Verhaltensauffälligkeiten mit Aggressivität zeigten, wechselte der Angeklagte in den Kindergarten A... 1, einen Kindergarten für Kinder mit Einschränkungen. Hier war der Angeklagte verhaltensauffällig, sperrte etwa andere Kinder ein und biss Erzieherinnen. Nach dem Besuch des Kindergartens wurde der Angeklagte regelrecht eingeschult. Mit dem Lernstoff kam er nicht gut zurecht. Es kam zu Entwicklungsverzögerungen, wobei er Lesen und Schreiben sowie beispielsweise das Lösen einfacher Divisionsaufgaben erlernte. Schulische Aufgaben wurden durch die Familie des Angeklagten nicht begleitet, insbesondere fand keine Hausaufgabenbetreuung statt. Nach Abschluss der Grundschule besucht der Angeklagte die F... in F..., ein Förderzentrum mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung. Den Lernstoff bewältigte er gut und war dort eher unterfordert. Während der Schulzeit absolvierte der Angeklagte insgesamt drei Praktika, eines im Metallbau bei den M... W..., eines in dem Bereich der Elektromontage und im Garten- und Landschaftsbau des H... sowie eines in der Hausmeisterei im Kindergarten A.... Die Praktika absolvierte der Angeklagte gerne, brach diese jedoch sämtlich ab, nachdem er von seinen Freunden, insbesondere seinem Cousin, dem Zeugen H... K..., bei den Arbeitsstätten abgefangen wurde. Er zeigte in der Schule weiterhin ein auffälliges aggressives Verhalten. Nach mehreren gewalttätigen Übergriffen gegenüber Mitschülern musste der Angeklagte die Schule ohne Abschluss in der 12. Klasse verlassen. 3. Drogenkonsum Im Alter von 12 oder 13 Jahren begann der Angeklagte gelegentlich Alkohol zu trinken. Mit 14 Jahren konsumierte er regelmäßig, nahezu täglich, Cannabis. Der Cannabiskonsum führte immer wieder zu einer psychotischen Symptomatik, insbesondere zu Halluzinationen. Daraufhin stellte er seinen Konsum selbstständig ein. Im Alter von 16 Jahren begann der Angeklagte, Amphetamine auszuprobieren und nahm schließlich im Alter von 21 Jahren täglich 1-10 g Amphetamine. Die Konsummenge war von der zur Verfügung stehende Menge abhängig. Der Konsum des Alkohols und der Drogen wechselte sich zunächst zeitlich ab. Mal konsumierte der Angeklagte Alkohol, sodann Drogen. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt konsumierte er zugleich Alkohol und Drogen. Im Alter von 16 oder 17 Jahren, jedenfalls noch während der Schulzeit, erlitt der Angeklagte eine Alkoholvergiftung, die mit einem blackout / "Filmriss" einherging. Deshalb wurde er stationär in der D... zu F... behandelt. Im Jahr 2017 war der Angeklagte in einer Klinik in B… zur geplanten Entgiftung über einen Zeitraum von drei Wochen wegen seines Alkohols- und Drogenkonsums, wobei er diese Therapie nach drei Tagen ohne Krankheits- und Behandlungseinsicht abbrach. Weitere stationäre Therapien absolvierte er nicht. 4. Straferkenntnisse Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten enthält folgende Eintragungen: 1. Entscheidungsdatum: 12.04.2016 entscheidende Behörde: Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht F... Aktenzeichen: 104 Js 26306/15 Tatbezeichnung: Diebstahl Datum der (letzten) Tat: 20.10.2015 Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1 Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 3 JGG Ermahnung Erbringung von Arbeitsleistungen 2. Entscheidungsdatum: 05.07.2018 entscheidende Behörde: Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht F... Aktenzeichen: 109 Js 14649/18 Tatbezeichnung: Diebstahl Datum der (letzten) Tat: 26.04.2018 Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1 Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 1 JGG Anmerkung: Mitgeteilt unter dem Geburtsnamen M… und dem Vornamen J… H… 3. Entscheidungsdatum: 04.07.2019 entscheidende Behörde: Amtsgericht F... Aktenzeichen: 46 Ds 109 Js 24416/17 (31/18) (3) Tatbezeichnung: Diebstahls in zwei Fällen, Beleidigung, Sachbeschädigung und Beihilfe zur Sachbeschädigung Datum der (letzten) Tat: 12.02.2019 Angewendete Vorschriften: StGB §§ 185, 194, 242, 303, 27, 53, JGG §§ 1, 3, 105 Richterliche Weisung Verwarnung Erbringung von Arbeitsleistungen 4. Entscheidungsdatum: 24.03.2021 entscheidende Behörde: Amtsgericht F... Aktenzeichen: 460 Ds 106 Js 2367/20 jug. rechtskräftig seit: 24.03.2021 Tatbezeichnung: Gefährliche Körperverletzung, Wohnungseinbruchsdiebstahl Diebstahl in zwei Fällen, Bedrohung, vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln Datum der (letzten) Tat: 20.11.2020 Angewendete Vorschriften: StGB §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, 241, 242 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 303, 303c, 25 Abs. 2, 52, 53, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1. BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1, JGG §§ 1, 105 4 Woche(n) Jugendarrest Richterliche Weisung Verwarnung Jugendarrest wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen: 2W 5. Entscheidungsdatum: 30.03.2022 entscheidende Behörde: Amtsgericht F... Aktenzeichen: 400 Ds 131 Js 16106/21 rechtskräftig seit: 07.04.2022 Tatbezeichnung: Gefährliche Körperverletzung und Diebstahl in zwei Fällen Datum der (letzten) Tat: 10.07.2021 Angewendete Vorschriften: StGB §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 242, 248a, 53, 56, 56a, 56c, 56d 10 Monat(e) Freiheitsstrafe Bewährungszeit bis 06.04.2024 Bewährungshelfer bestellt Strafaussetzung widerrufen Bewährungshelfer bestellt Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 12.09.2026 Ausgesetzt durch: 13.09.2023 12 StVK 64/23 Ende Freiheitsentzug (Strafe): 12.09.2023 Dem unter Nr. 5 des vorstehend wiedergegebenen Bundeszentralregisterauszugs aufgeführten Urteil vom 30.03.2022 lagen folgende Feststellungen und Strafzumessungserwägungen zugrunde: "II. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten M… sowie aufgrund der ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung durchgeführten Beweiserhebungen mit einem nach der Lebenserfahrung ausreichenden Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht mehr aufkommen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., 2018, § 261 Rn. 2), folgender Sachverhalt fest: Anklage vom 01.08.2021, Az: 400 Ds 131 Js 16106/21 Nachdem der Angeklagte M… am Abend des 06.07.2021 mit dem Zeugen E… in einen Streit geraten war, der in einer vom Zeugen E... ausgehenden körperlichen Auseinandersetzung mündete, unterrichtete der Angeklagte M… den gesondert Verfolgten H... ab 20:35 Uhr über WhatsApp hierüber. Im Rahmen des über WhatsApp Sprachnachrichten geführten Gesprächs fragte der gesondert Verfolgte den Angeklagten M…: "Wollen wir seine Mutter Ficken?", womit der M… sich einverstanden erklärte. Beiden war dabei klar, das hiermit ein körperlicher Angriff auf den Geschädigten E... gemeint war; dieser sollte geschlagen werden, um Respekt vor dem Angeklagten M… zu haben. Der Angeklagte M… war während des gesamten Chat-Verlaufs mit dem gesondert verfolgten H... unterwegs. Der Angeklagte M… und der gesondert verfolgte H... trafen sich gegen 23:45 Uhr mit dem Angeklagten M… vor dem Mehrfamilienhaus in der Straße … in F.... Dort vereinbarten sie, den Zeugen E... in seiner Wohnung zu schlagen und ihm Wertgegenstände abzunehmen, welche im späteren Verlauf verkauft werden sollten. Zur Durchführung dieses Tatplans begaben sie sich zu der Wohnung des Zeugen E... im oberen Stockwerk des Mehrfamilienhauses und öffneten die Tür mit dem Schlüssel, den der Zeuge E... von außen im Schlüsselloch hatte stecken lassen. Der Angeklagte M… durchsuchte gemeinsam mit dem gesondert verfolgten H... die Wohnung nach Wertsachen, während der Zeuge E... stark alkoholisiert auf einer auf dem Fußboden liegenden Matratze schlief. Hierbei steckte der Angeklagte M... eine Playstation 4, eine Adidas-Jogginghose sowie Tabak ein. Sodann setzten die Angeklagten und der gesondert Verfolgte den Plan um, den Zeugen E... zu verletzen. Zunächst schlug der gesondert Verfolgte auf den Zeugen ein. Daraufhin trat der Angeklagte M… den Zeugen drei Male. Der Angeklagte M… schlug jedenfalls ein Mal mit einem Besenstiel auf den Zeugen E... ein. Der Zeuge E... verspürte hierbei Schmerzen, leistete aber keine aktive Gegenwehr. Sämtliche durch den Angeklagten entwendeten Gegenstände sind dem Zeugen E... im späteren Verlauf zurückgegeben worden. Anklage vom 19.09.2021, Az: 400 Ds 131 Js 20746/21 Der Angeklagte steckte am 10.07.2021 in der Edeka-Filiale in …/F... eine Flasche Vodka "Fürst Uranov" im Wert von 5,99 € in seine linke Jackeninnentasche und passierte den Kassenbereich, ohne die Ware zuvor bezahlt zu haben. Er wollte die Flasche für sich behalten. III. (..) V. Angeklagter M… Hinsichtlich des Angeklagten M... war strafmildernd zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um die erste Verurteilung nach dem Erwachsenenrecht handelt. Weiter war zu berücksichtigen, dass das jeweilige Stehlgut an die Geschädigten zurückgelangte, wenngleich dies nicht der Verdienst des Angeklagten war, und, dass das Stehlgut aus der Edeka-Filiale einen geringen Wert aufwies. Ferner war zu berücksichtigen, dass der Zeuge E... keine erheblichen Verletzungen durch die Tat erlitt. Schließlich war strafmildernd zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte M... hinsichtlich des Vorwurfs aus der Anklage vom 01.08.2021 vollumfänglich geständig einließ. Strafschärfend war hingegen neben seine erheblichen, einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen, dass der Angeklagte hinsichtlich seiner Person völlig grundlos dazu bereit war, den Zeugen E... zu verletzen. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen hält das Gericht folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen: Anklage vom 01.08.2021 Gefährliche Körperverletzung: 8 Monate Diebstahl: 3 Monate Anklage vom 19.09.2021 Diebstahl: 2 Monate Die Verhängung der kurzen Freiheitsstrafen unter 6 Monaten war gemäß § 47 Abs. 1 StGB zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich. Der Angeklagte hat sich in der Vergangenheit durch keine der Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Geldstrafe ausreichend auf ihn einwirken würde; hierbei hat, wenn auch nicht ausschlaggebend, auch Berücksichtigung gefunden, dass jedenfalls die Diebstahltaten aus finanziellen Gründen begangen worden sind und die Verhängung einer Geldstrafe die wirtschaftlich angespannte Lage noch weiter erschweren würde. Die Gefahr der Begehung gleichgearteter Straftaten ist insbesondere unter Berücksichtung seiner erheblichen und einschlägigen Vorstrafen als hoch einzuschätzen. Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht aus den Einzelstrafen eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten gebildet, §§ 53, 54 StGB. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht geht davon aus, dass dem Angeklagten bereits die Verurteilung zu der Freiheitsstrafe und nicht erst deren Vollstreckung zur Warnung dienen und er zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird. Hier fand insbesondere Berücksichtigung, dass der Angeklagte erstmalig zu einer Freiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt wurde. Der Angeklagte möge beweisen, dass er sein Leben ändern, einer Arbeit nachgehen und keine Straftaten mehr begehen werde. Mit gesondertem Beschluss war die Bewährungszeit auf 2 Jahre festzusetzen. Der Angeklagte wurde der Bewährungshilfe unterstellt. Er hat 40 Stunden gemeinnützige Arbeit nach näherer Weisung der Bewährungshilfe binnen 3 Monaten nach Rechtskraft des Urteils zu leisten. Weiter wird ihm aufgrund seines täglichen Alkoholkonsums die Weisung erteilt, binnen 6 Monaten ab Rechtskraft des Urteils mindestens 3 Beratungsgespräche beim Suchthilfezentrum F... wahrzunehmen und dies dem Gericht nachzuweisen. Schließlich hat er jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen und sich selbstverständlich straffrei zu führen." 5. aktuelle Situation Seit der Entlassung aus der Haft im September 2023 führt der Angeklagte mit seiner Verlobten Frau J... eine Beziehung. Sie erwarten im Oktober 2024 ihr erstes gemeinsames Kind. Weit überwiegend hält sich der Angeklagte seit Anfang des Jahres 2024 auf dem Hof der Eltern seiner Verlobten auf und hilft dort aus, wobei er in der Regel um 11 Uhr aufsteht und vor allem beim Aufräumen, der Versorgung der Pferde und beim Putzen hilft. Maßnahmen der Eingliederungshilfe lehnt er kategorisch ab. Konkrete Bemühungen bezüglich einer Arbeitsstelle gibt es seitens des Angeklagten nicht. Drogen konsumiert der Angeklagte nicht mehr, Alkohol nur noch gelegentlich. Eine Suchttherapie hat er nicht gemacht. Er bezieht Bürgergeld in Höhe von monatlich 650 €. 6. Verfahrensvorgänge Gegen den Angeklagten sind bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht F... weitere Ermittlungsverfahren geführt worden, in denen ebenfalls Anklage erhoben worden ist. Die Verfahren sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und bei der hiesigen Kammer rechtshängig geworden. Folgende Taten hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt (a und b) beziehungsweise nach § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Verfolgung beschränkt (c). a. Anklageschrift vom 06.12.2022, ehemaliges Az. 114 Js 27193/22 HW Dem Angeklagten ist insoweit vorgeworfen worden, einen Diebstahl begangen zu haben. Dabei soll er am 07.09.2022 um 20:25 Uhr in den Geschäftsräumen des EDEKA Markts in der Werftstraße in F... eine Flasche Vodka im Wert von 5,19 € entwendet haben, indem er die Flasche in seine Jacke gesteckt und den Markt wie von vornherein beabsichtigt, ohne zuvor den Kaufpreis zu entrichten, verlassen habe, um die Flasche für sich zu behalten. b. Tat zu 2. der Anklageschrift vom 05.02.2022, ehemaliges Az. 131 Js 22804/21 Dem Angeklagten ist weiter vorgeworfen worden, einen versuchten Diebstahl begangen zu haben. Er habe sich am 02.09.2021 gegen 07:20 Uhr zur Anschrift ... in F... begeben und den Entschluss gefasst, sich das dort unverschlossen abgestellte schwarze Damenrad der Marke Stevens anzueignen, welches der Zeugin B... gehört habe. Der Angeklagte habe das Fahrrad bestiegen und sei damit in Richtung N... gefahren. Dort sei es der Zeugin B... gelungen, ihn einzuholen, sodass er von dem Fahrrad abgelassen habe. c. Tat zu 1 c) der Anklageschrift vom 05.02.2022, ehemaliges Az. 131 Js 22804/21 Dem Angeklagten ist schließlich vorgeworfen worden, bei der im Folgenden unter II.2. aufgeführten Tat tateinheitlich - zusätzlich zur vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt und zum vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis - unter der Wirkung eines berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt zu haben (§ 24a Abs. 2 StVG). II. 1. (Rollerdiebstahl) Ab dem Nachmittag des 05.08.2021 hielt sich der Angeklagte mit dem Zeugen K... in dessen Wohnung in der … in F... auf. Bei der Wohnung des Zeugen K... handelt es sich um eine Erdgeschosswohnung, die über den Hinterhof zu betreten ist. Ab 18 Uhr tranken der Angeklagte und der Zeuge K... gemeinsam eine halbe Flasche Bacardi sowie eine halbe Flasche Whiskey, wobei der Angeklagte zusätzlich noch etwas Persico in nicht näher feststellbarer Menge zu sich nahm. Daneben konsumierte der Angeklagte nasal 1-2 Gramm Amphetamine in Pulverform. Aufgrund des Konsums waren die Augen des Angeklagten glasig und die Sprache verwaschen. Da der Angeklagte und der Zeuge K... Lust auf eine Rollerfahrt hatten, beschlossen sie, nach einem Motorroller zu suchen, um mit diesem zu fahren. Sie verließen die Wohnung des Zeugen K... und suchten nach einem Motorroller. Gegen 0:00 Uhr des Folgetages fanden sie im Bereich "…" den dem Zeugen L… gehörenden Motorroller des Herstellers Piaggio mit der FIN … im Wert von 250 € in einem nicht verschlossenen Verschlag, welcher ursprünglich dem Abstellen von Mülltonnen diente und vom Fußweg zu betreten ist. Der Motorroller war durch das Zündschloss gesichert, über ein Lenkrad- bzw. externes Schloss verfügte er nicht. Der Angeklagte schob den Motorroller zu der Wohnanschrift des Zeugen K... und dort durch den Hinterhof in dessen Wohnung. Der Angeklagte und der Zeuge K... wussten darum, dass der Roller einer anderen Person gehörte und sie dieser die Zugriffsmöglichkeit durch das Entfernen nehmen würden. Der Angeklagte beabsichtigte, den Motorroller nicht nur in diesem Zeitpunkt, sondern auch in Zukunft für sich zu verwenden. 2. (Trunkenheitsfahrt) Anschließend entfernte der Angeklagte in der Wohnung des Zeugen K... die Blechverkleidung des Motorrollers, zog einen Stecker von der Verkabelung ab und schloss den Roller unter Betätigung des Kick-Starters kurz. Hierdurch entstand an dem Motorroller ein Schaden in Höhe von 338,94 € (Materialkosten der Reparatur). Nachdem der Angeklagte mit dem Zeugen K... den laufenden Motorroller aus der Wohnung durch den Hinterhof rausgeschoben hatte, entschlossen sie sich am 06.08.2021 gegen 0:50 Uhr loszufahren, wobei der Angeklagte den Roller führte und der Zeuge K... auf dem S… Platz nahm. Der Angeklagte fuhr über den Platz "…" in F..., sodann über die ... und ... zum Burgplatz und schließlich in die ..., in der sie N... P..., genannt "...", besuchen wollten. Nachdem sie vergeblich, während sie auf dem laufenden Motorroller saßen, an dem Fenster der N… P... geklopft hatten, setzte der Angeklagte die Fahrt fort. Als er bemerkte, dass ihm eine Zivilstreife in einem schwarzen Fahrzeug folgte, befuhr er gegen 01:20 Uhr den Parkplatz des Netto-Marktes in der ... in F.... Er versuchte vergeblich, den Motor des Motorrollers auszumachen, damit er diesen am nächsten Tag weiter benutzen konnte. Der Angeklagte hatte zuvor so viel Alkohol und Amphetamine zu sich genommen (siehe hierzu II.1.), dass die ihm um 02:01 Uhr entnommene Blutprobe 1,66 Promille Alkohol und 36 ng/ml Metamphetamin (MDMA) enthielt. Weiter wurde ein Wert von 11 ng/mL THC-COOH festgestellt. Der Angeklagte wusste, dass er infolge des Alkoholgenusses zum Zeitpunkt des Fahrtantritts fahruntüchtig war. Der Angeklagte war nicht in Besitz der für das Führen des Motorrollers erforderlichen Fahrerlaubnis, was er auch wusste. Dem Zeugen L... entstand aufgrund der Taten (II. 1. und 2.) einschließlich der Kosten zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs ein Schaden in Höhe von 901,69 €, den der Angeklagte aus seinen eigenen finanziellen Mitteln vollständig beglich. Der Angeklagte stand bei den Taten zu II.1. und 2. nicht ausschließbar unter erheblichen Einfluss von Alkohol, nachdem er vor den Taten Alkohol und Amphetamine in dem oben dargestellten Umfang konsumiert hatte. Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Taten einzusehen, war trotz dessen bei Begehung der unter II.1. und 2. dargestellten Taten nicht beeinträchtigt. Aufgrund seiner Intoxikation war seine Steuerungsfähigkeit jedoch bei Begehung der Taten zu II.1. und 2. nicht ausschließbar erheblich vermindert, ohne vollständig aufgehoben zu sein. 3. (M...) Am 26.10.2021 gegen 20:15 Uhr saßen der Angeklagte, die Zeugen, H... K..., A…P…, S… F… und noch zwei weitere namentlich nicht feststellbare Beteiligte auf dem Treppenaufgang vor dem Gebäude Ecke …/…. in der Nähe des Parkplatzes "...". Der erwähnte Treppenaufgang führt zum Eingang eines Nebengebäudes der Einrichtung "… Jugendhilfe" in dem der damals 15 Jahre alte Zeuge F… wohnte und bis heute wohnt. Alle Anwesenden, mit Ausnahme des Zeugen F..., tranken Alkohol, nämlich Wodka und Whiskey, teilweise gemischt mit Sprite. Welche Alkoholmengen der Angeklagte zu sich nahm, ist nicht mehr feststellbar gewesen. Der Zeuge F... saß auf der Treppe ganz vorn, die übrigen Beteiligten hinter ihm. Eine der dort sitzenden Personen, deren Name die Kammer nicht hat feststellen können, warf dem Zeugen F… vor, er hätte "A… [die Zeugin P…] an den Arsch gepackt". Am Vortag hatte die Zeugin P... den Zeugen F... mit dem Vorwurf konfrontiert, er habe sie "angegrapscht". Ob der Vorwurf eines sexuellen Übergriffs zulasten der Zeugin P… zutraf, hat die Kammer nicht aufklären können. Jedenfalls ging der Angeklagte in der beschriebenen Situation aber davon aus, dass sich ein solcher Übergriff ereignet hatte. Der Angeklagte fasste spätestens nach der vorstehend wiedergegebenen Äußerung den Entschluss, den Zeugen F… zu schlagen und zu treten, um ihn für den vermeintlich stattgefundenen sexuellen Übergriff zulasten der Zeugin P... zu bestrafen. Er stand unvermittelt auf, begab sich zum Zeugen F…, griff ihn am Kragen und sagte: "Warum machst Du sowas?" Beide standen sich so wenigstens kurz gegenüber. Sodann riss der Angeklagte den Zeugen F..., ihn weiterhin am Kragen haltend, herum, brachte ihn ins Schleudern und schließlich zu Boden. Nachdem er den Zeugen zu Boden gebracht hatte, trat der Angeklagte, der Sneaker trug, sofort zielgerichtet auf den Zeugen F...in. Die Tritte und nun auch Schläge führte er gegen die ganze Körperseite des auf dem Rücken liegenden Zeugen, zunächst vor allem gegen dessen Kopf und Oberkörper. Um sich zu schützen, winkelte der Zeuge F… die Arme an und hielt die gebeugten Arme seitlich an seinen Kopf. Der Angeklagte handelte, um dem Zeugen F… Schmerzen zuzufügen. Er erkannte dabei auch, dass er ihm hierdurch Verletzungen zufügen könnte und nahm das billigend in Kauf. Nachdem der Angeklagte mit der Ausführung der Tritte und Schläge begonnen hatte, schlossen sich ihm die Zeugen K... - dieser sofort - und P… - diese kurze Zeit später - an, die den Zeugen F... ebenfalls traten und schlugen. Ob von den Zeugen K... und P... jeweils Schläge und Tritte, oder nur Schläge oder nur Tritte ausgingen, ist ebenso wie die Anzahl der Schläge und Tritte nicht mehr feststellbar gewesen. Jedenfalls erkannte der Angeklagte aber, dass die Zeugen K... und P... den Zeugen F... jeweils traten oder schlugen, führte die eigenen Schläge und Tritte in diesem Wissen fort und billigte die Tatbeiträge der übrigen Beteiligten. Alle hatten fortan den gemeinsamen Tatplan, die Verletzungshandlungen zulasten des Zeugen F... gemeinsam fortzusetzen. Die Zeugen K... und P... sowie der Angeklagte ließen schließlich vom Zeugen F... ab, nachdem der Zeuge K... gesagt hatte, "der" habe "jetzt genug." Während der hier geschilderten Tat war der Angeklagte durch den konsumierten Alkohol enthemmt, ging aber zielgerichtet und koordiniert vor und hatte keinerlei Ausfallerscheinungen: Insbesondere konnte er unproblematisch sprechen, stehen und gehen, ohne zu torkeln oder zu stolpern. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit waren dabei nicht erheblich vermindert. Mit einem Krankenwagen wurde der Zeuge F... in die Zentrale Notaufnahme der D... zu F... (im Folgenden: D...) verbracht. Infolge der Tritte und Schläge war ihm schwarz vor Augen geworden. So litt er am Ende der Körperverletzungshandlungen kurzzeitig unter einer Bewusstlosigkeit, und unter einer retrograden Amnesie, die sich nach der Ankunft in der Notaufnahme zügig besserte. Das Bewusstsein hatte der Zeuge bereits vor Ort, vor dem Transport mit dem Krankenwagen wiedererlangt. Weiter erlitt er ein Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades, eine leichte Prellmarke am Kopf und schmerzhafte Hämatome, ansonsten aber keine Verletzungen. Zur GCS-Überwachung erfolgte eine stationäre Aufnahme über zwei Nächte, wobei sich keine neurologischen oder sonstigen Auffälligkeiten ergaben. Am 28.10.2021 wurde der Zeuge F... in gutem Allgemeinzustand wieder nach Hause entlassen. Aufgrund der vorstehend geschilderten Tat hatte der Zeuge F... Angst vor dem Angeklagten, die bis heute andauert. Insbesondere fürchtete er, erneut verprügelt werden zu können. Deshalb und weil er zuvor bereits andere Gewalterfahrungen gemacht hatte, unter anderem war er zuvor schon einmal von der Zeugin P... verprügelt worden, verließ er die Einrichtung … in den folgenden beiden Jahren praktisch nicht mehr. Die Schule brach er in der neunten oder zehnten Klasse ab. Bis dahin hatte er die E… in F... besucht. 4. (WED) Am 28.06.2022 hielt sich der Angeklagte mit dem Zeugen F... und den gesondert Verfolgten B... und P… entweder in der Wohnung des C… C… in der südlichen F... Nordstadt oder bei der H… O…, genannt "N.", im … in der F... Neustadt auf. Sie wollten Geld beschaffen, um Amphetamine zu kaufen und anschließend zu verkaufen. Die gesondert verfolgte B... bat die übrigen, bei ihrem Ex-Freund, dem Zeugen B…, einzubrechen und erklärte, diesem zuvor während der Beziehung eine Playstation 5 und eine Uhr der Marke Tommy Hilfiger geschenkt zu haben. Daraufhin fassten sie, in dem Bewusstsein, dass die Gegenstände im Eigentum des Zeugen B... standen, gemeinsam den Tatplan, aus dessen Zimmer die Playstation 5 und die Tommy Hilfiger Uhr zu entwenden, diese sodann zu veräußern und von dem Erlös Amphetamine zu kaufen. Bevor sie losgingen, konsumierten sie Amphetamine und/oder Marihuana in nicht näher feststellbarer Menge. Gegen 9:00 Uhr traf der Angeklagte mit den übrigen Personen, dem Zeugen F... und den gesondert Verfolgten P... und B..., an der Wohnanschrift des Zeugen B... ein. In der Erdgeschosswohnung des Hauses M… in F..., einer dauerhaft genutzten Privatwohnung, bewohnte der Zeuge B... ein WG-Zimmer. Dass es sich um eine dauerhaft genutzte Privatwohnung handelte, war dem Angeklagten bewusst. Das Zimmer des Zeugen B... verfügte über zwei zur Straße belegende Fenster, konkret von der Straße betrachtet das zweite und dritte Fenster links der Haustür, welche gekippt waren. Nachdem auf ein Klingeln hin niemand die Wohnungstür öffnete und ca. 15 Minuten verstrichen waren, versuchte der Zeuge F... mittels Schraubenzieher vergeblich das von der Straße betrachtet dritte Fenster links der Haustür aufzuhebeln. Sodann griff er durch den Spalt des gekippten Fensterflügels an den innenliegenden Fenstergriff und drückte mit seiner Schulter gegen den Fensterflügel, sodass das Fenster mit einem lauten Knacken aufsprang. Durch das geöffnete Fenster drangen jedenfalls der Angeklagte, der Zeuge F... sowie die gesondert verfolgte B... in die Wohnung ein. Sie suchten die Playstation 5 und die Uhr der Marke Tommy Hilfiger und legten diese einvernehmlich in einen Rollkoffer ein, welchen sie im Zimmer des Zeugen B... gefunden hatten und zum Transport der insgesamt zu entwendenden Gegenstände mitnehmen wollten. Nachdem sie im Zimmer weitere stehlenswerte Gegenstände entdeckten, bestand Einigkeit, diese Gegenstände zu entwenden, gemeinsam zu verwerten oder für sich zu behalten. Jeder von ihnen legte mindestens einen der weiteren Gegenstände in den Rollkoffer ein, wobei nicht näher feststellbar ist, wer welchen Gegenstand einpackte: Wenigstens entwendeten sie neben der Playstation 5 mitsamt zwei Controllern und der Uhr der Marke Tommy Hilfiger eine Playstation 4, eine Nintendo Switch Light, eine Uhr der Marke Diesel, zwei Ringe und zwei Parfumflaschen. Nach dem Verlassen des Zimmers suchten sie gemeinsam die Wohnung der H... O... auf und legten das Stehlgut dort ab. Der Zeuge F... veräußerte anschließend die Playstation 5 für 300 €, wobei er von dem Erlös in Höhe von 50 € Amphetamine kaufte und diese mit dem Angeklagten sowie den Übrigen konsumierte. 5. (C&A) Am 12.12.2022 traf der Angeklagte sich mit Freunden in der F... Innenstadt. In dem Geschäft "Waffen C…", … in F..., erwarb er für 30 € einen schwarzen Teleskopschlagstock. Bei dem Teleskopschlagstock handelt es sich um einen mit einer Schleuderbewegung ausklappbaren Schlagstock, der aus drei Elementen besteht. Im ausgefahrenen Zustand beträgt die Gesamtlänge ca. 70 cm und im kompakten Zustand ca. 25 cm. Der Durchmesser beträgt am Griff ca. 4 cm. Der Angeklagte trug diesen Teleskopschlagstock während des gesamten Tatgeschehens unverändert mittig vorne im Hosenbund seiner Jeans. Über dem Hosenbund befand sich locker seine den Schlagstock verdeckende Oberbekleidung, wobei er diese zum Ergreifen des Teleskopschlagstockes lediglich hätte anheben müssen. Im Anschluss kaufte er eine 0,5 Liter Dose Bier und trank diese. Mit weiteren hinzukommenden Freunden gemeinsam begab er sich gegen ca. 13:00 Uhr in die C&A-Filiale in der A… Straße … in F..., wobei sie den Laden ohne etwas zu kaufen anschließend wieder verließen. Vor dem Geschäft vereinbarten sie, der Angeklagte solle als Mutprobe etwas entwenden und als Gegenleistung von demjenigen, dem er dies übergeben sollte, Geld bekommen. Der Angeklagte begab sich sodann in Begleitung einer männlichen und einer weiblichen Person erneut gegen 13:15 Uhr in die C&A Filiale und nahm eine goldfarbene Kette mit einem Verkaufspreis von 16,99 € sowie eine Hose an sich. Auf der Rolltreppe in Richtung des Kassenbereichs entfernte er die Verpackung der Kette und steckte sie in eine Innentasche seiner Kleidung. Wie von Anfang an geplant bezahlte der Angeklagte lediglich die Hose, nicht hingegen die Kette und passierte den Kassenbereich. Als der Angeklagte mit dem Diebesgut die C&A Filiale verlassen wollte, wurde er von dem Ladendetektiv E…, der ihn beobachtet hatte, an- und festgehalten. Die Kette ist nach unmittelbarer Entdeckung der Tat beim Angeklagten gefunden worden und im Geschäft verblieben. Während der gesamten Zeit befand sich der Teleskopschlagstock griffbereit im vorderen Hosenbund, was dem Angeklagten auch bewusst war. Die Tatbegehung erfolgte insgesamt mit Wissen und Wollen des Angeklagten. 6. (Alter Friedhof) Am 29.12.2022 hielt sich der Angeklagte in der Wohnung des Zeugen H... in der B... in F... mit mehreren Personen auf. Unter anderem waren die damalige Freundin des Angeklagten, die Zeugin K..., der Zeuge H... und der Zeuge J... anwesend. Der Zeuge J... war zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre alt. Der Angeklagte konsumierte zu einer nicht genau bekannten Uhrzeit Alkohol (Wodka) und Amphetamine in nicht näher feststellbarer Menge. Beeinträchtigungen beim Stehen, Laufen oder Reden hatte der Angeklagte trotz des Alkohol- und Drogenkonsums nicht. Er war koordiniert. Gegen 18:40 Uhr brach der Angeklagte gemeinsam mit dem Zeugen J... und der Zeugin K... zu Fuß auf, um sie zum Kinder- und Jugendschutzzentrum in der Straße N… in F... zu begleiten, in dem der Zeuge J... und die Zeugin K... wohnten. Nach etwa zehn Minuten Fußweg, in der Nähe des Alten Friedhofs ließ sich der Angeklagte das Smartphone des Zeugen J..., welches dessen Eltern für 150 € gekauft hatten, mit Einverständnis des Zeugen geben, damit er - der Angeklagte - es als Taschenlampe benutzen konnte. Auf dem Gelände des Alten Friedhofs hielt der Angeklagte, den Zeugen J... plötzlich mit der linken Hand am Schal auf Höhe des Kragens fest, steckte das Smartphone mit der rechten Hand in seine eigene Jackentasche und nahm ein rotes Cuttermesser mit einer herausschiebbaren Klinge von ca. 5 - 7 cm heraus. Dieses hielt er in seiner rechten Hand und jene dabei ca. 70 cm entfernt vom Oberkörper des Zeugen J... auf Schulterhöhe und forderte von dem Zeugen J... 150 € für die Rückgabe des Smartphones. Ihm kam es darauf an, diesen Betrag zu erlangen, obwohl ihm bewusst war, dass er hierauf keinen Anspruch hatte. Der Zeuge erklärte, kein Geld zu haben. Der Angeklagte forderte daraufhin, nachdem er erkannt hatte, dass vom Zeugen J... kein Bargeld zu erlangen sein würde, die PIN für das Smartphone. Nachdem der Zeuge J... diese mitgeteilt hatte, ließ der Angeklagte ihn los und der Zeuge J... rannte weg. Der Angeklagte beabsichtigte zuletzt, das Smartphone des Zeugen J... mit der PIN freizuschalten und dieses mit Hilfe des Zeugen H... zurückzusetzen und zu verkaufen. Der Angeklagte und die Zeugin K... gingen in Richtung der Wohnung des Zeugen H... zurück. Auf dem Rückweg trafen sie, bevor sie die Wohnung des Zeugen H... erreicht hatten, in der Nähe des Kiosks am B… auf Polizeibeamte, unter anderem den Zeugen POM S…, welcher den Angeklagten durchsuchte und in der Jackentasche des Angeklagten ein rotes Cuttermesser auffand. Das Smartphone des Zeugen J... fand der Zeuge S… im Rahmen der Durchsuchung nicht auf. Dieses befand sich im Schuh des Angeklagten. Am darauffolgenden Tag übergab die Zeugin K... dem Zeugen J... sein Smartphone. 7. (Verzicht) Der Angeklagte hat auf die Rückgabe sämtlicher seiner sichergestellten Asservate verzichtet. Hinsichtlich der Tat zu II.4. ist von der Einziehung gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen worden. III. 1. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen überwiegend auf den Angaben des Angeklagten M... in der Hauptverhandlung, den von der Sachverständigen Dr. J… referierten Angaben, die er ihr gegenüber in der Exploration gemacht hat, den Angaben seiner Tante, der Zeugin D..., den Angaben seines rechtlichen Betreuers, dem Zeugen v… A…, sowie den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen in dem Urteil des Amtsgericht F... vom 30.03.2022 (Az. 400 Ds 131 Js 16106/21). Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorerkenntnissen hat die Kammer der Auskunft des Bundeszentralregisters und aus dem Erziehungsregister vom 03.04.2024, dem Urteil des Amtsgericht F... vom 30.03.2022 (Az. 400 Ds 131 Js 16106/21) sowie den Beschlüssen des Amtsgericht F... vom 15.01.2023 (Az. 400 Ds 131 Js 16106/21) und des Landgerichts K…- 12. kleine Strafvollstreckungskammer - vom 01.09.2023 (Az. 12 StVK 64/23) entnommen. 2. Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zu den einzelnen unter II. dargestellten Taten hat die Kammer auf Grundlage der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung getroffen. Der Angeklagte hat sich zu einzelnen Taten eingelassen. a. (Roller + Trunkenheitsfahrt) Die Feststellungen der Kammer zum äußeren Ablauf der Taten zu II.1. und 2. beruhen überwiegend auf der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie auf den Aussagen der Zeugen K..., L... und PHM W.... Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand beruhen auf den Angaben des Angeklagten und im Übrigen auf einer Gesamtwürdigung der auf Grundlage der Beweisaufnahme festgestellten objektiven Tatumstände. Im Einzelnen: aa. Der Angeklagte hat den Vorwurf dem äußeren Ablauf nach umfassend wie festgestellt eingeräumt. Konkret hat er erklärt, dass er an dem Tag zunächst einen Joint geraucht habe und sodann mit dem Zeugen K... ab 18 Uhr Alkohol und Amphetamine wie oben festgestellt konsumiert habe. Den Alkohol würde er bei gleichzeitigem Amphetaminkonsum nicht so merken. Da er wegen des Konsums "so weg" gewesen sei, habe er den Zeugen K... "aus Spaß" gefragt, ob dieser "Bock auf Roller fahren" habe, wobei er, der Angeklagte, gewusst habe, dass dies "nicht rechtens" sei. Sie seien sodann nach draußen gegangen und hätten den Motorroller entdeckt, der nicht angeschlossen gewesen sei und über keine Lenkersperre verfügt habe. Nachdem er den Motorroller in die Wohnung des Zeugen K... geschoben habe, habe er diesen gestartet, indem er das Blech abgenommen, den Stecker vom Kabel abgezogen und den Kick-Starter betätigt habe. Anschließend habe er den Motorroller aus der Wohnung herausgeschoben und die Fahrt wie festgestellt begonnen. Das Führen des Motorrollers sei möglich gewesen, teilweise "bisschen wackelig". Er habe gewusst, wo er hinfahren wolle. Den Netto-Parkplatz habe er befahren, um die Fahrt zu beenden, da er bemerkt habe, von einer Zivilstreife verfolgt zu werden. Das schwarze Fahrzeug habe er als Zivilstreife erkannt, da er "die meisten Autos kenne, die die fahren". Auf dem Parkplatz habe er den Motorroller stehen lassen wollen, um diesen am nächsten Tag wieder holen zu können. bb. Die Kammer bewertet das Geständnis als glaubhaft. Die Angaben sind insoweit plausibel und korrespondieren mit dem Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme. (1) So hat insbesondere der Zeuge K... den vom Angeklagten geschilderten Geschehensablauf glaubhaft bestätigt. Der Zeuge K... hat sich übereinstimmend mit dem Angeklagten zum Tathergang geäußert. (2) Die Einlassung des Angeklagten ist ferner mit den Angaben des Zeugen L... vereinbar. Dieser hat für die Kammer glaubhaft erklärt, seinen Motorroller am 05.08.2021 gegen 22:30 Uhr bei seiner Wohnanschrift in einem ehemals für Mülltonnen verwendeten Verschlag abgestellt zu haben. Der Motorroller habe nur über ein Zündschloss verfügt, nicht hingegen über ein Lenkerschloss. Das Lenkerschloss sei aufgrund eines früheren Diebstahls nicht mehr intakt gewesen und der Lenker "harke nicht ein". Bei Inaugenscheinnahme des Bildes Nr. 1 des Bildberichts vom 10.09.2021, Bd. IV, Bl. 9 ff, auf dem ein schwarzer Motorroller von der rechten Seite zu erkennen ist, hat er bestätigt, dass es sich bei diesem um seinen Motorroller handle. Zu Bild Nr. 7 desselben Bildberichts, auf dem der Motorroller von vorne und das Fehlen des vorderen Blechs zu erkennen ist, hat er erklärt, dass der Roller im Zeitpunkt des Abstellens diese Beschädigung nicht aufgewiesen habe. (3) Auch werden die Angaben des Angeklagten durch die Angaben des Zeugen PHM W... gestützt. Der Zeuge PHM W... hat angegeben, zur Tatzeit mit seinem Kollegen eine zivile Funkstreife besetzt zu haben. Aufgrund einer Fahndungsmitteilung nach zwei Personen, die ohne Helm mit einem Motorroller unterwegs gewesen sein sollen, hätten sie angehalten, nachdem sie den Angeklagten mit dem Zeugen K... auf dem Netto-Parkplatz ohne Helm hätten stehen sehen. cc. Die Feststellungen zur Fahruntüchtigkeit des Angeklagten hat die Kammer der Einlassung des Angeklagten, den glaubhaften Angaben des Zeugen K... sowie den Ergebnissen der Blutprobenuntersuchungen entnommen. (1) Der Zeuge K... hat die vom Angeklagten angegebenen Konsummengen bestätigt und erklärt, der Angeklagte sei "sehr betrunken" gewesen, wobei er dies an den "glasigen Augen", der "anstrengenden Unterhaltung" und der verwaschenen Sprache ("gelallt") festmache. Der Zustand des Angeklagten habe sich zwischen dem Verlassen der Wohnung und dem Ende der Fahrt nicht verändert. (2) Die um 02:01 Uhr festgestellte Blutalkoholkonzentration hat die Kammer dem BAK-Protokoll des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein, Institut für Rechtsmedizin (Prof. Dr. J. P…, Dipl.-Ing. J… R…) vom 12.08.2021 sowie dem Protokoll und Antrag zur Feststellung von Blutalkoholkonzentration vom 06.08.2021 entnommen. Die um 02:01 Uhr festgestellte Methamphetamin- und THC-Intoxikation hat die Kammer dem Untersuchungsbericht des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein, Institut für Rechtsmedizin (Prof. Dr. J. P…-W…, Apothekerin M… F…) vom 27.10.2021 entnommen. dd. Die Feststellungen zum Wert des Motorrollers hat die Kammer den Angaben des Zeugen L... und den angefallenen Reparaturkosten entnommen und anhand dieser auf einen Wert von 250 € geschätzt. Der Zeuge L... hat glaubhaft angegeben, der gegenständliche Motorroller der Marke Piaggio habe das Baujahr 2007. Er - der Zeuge L... - habe diesen gebraucht für wenigstens 800 € im Jahr 2010 erworben. Der Motorroller sei im Zeitpunkt der Wegnahme funktionsfähig gewesen. Er sei noch am Abend des 05.08.2021 gegen 22:00 Uhr mit diesem aus L… nach F... heimgefahren. In seiner Vernehmung durch die Kammer am 07.05.2024 hat der Zeuge L... erklärt, der Roller sei nach Durchführung der Reparaturarbeiten wieder funktionsfähig und er benutze diesen. Diejenigen Reparaturkosten in Form von Materialkosten, die aufgrund der durch das Kurzschließen verursachten Beschädigungen erforderlich geworden sind, beliefen sich auf 338,94 €. ee. Die Feststellung, dass der Angeklagten den Schaden des Zeugen L... in Höhe von insgesamt 901,69 € aus seien eigenen finanziellen Mitteln beglichen hat, hat die Kammer aufgrund der Angaben der Zeugen L... und D... getroffen. Der Zeuge L... hat erklärt, ihm seien Materialkosten in Höhe von 338,94 €, Lohnkosten in Höhe von 100 €, Abschleppkosten in Höhe von 302,81 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 159,94 € entstanden. Die Zeugin D..., die als damalige rechtliche Betreuerin die Vermögenssorge innehatte, hat auf Vorhalt ihres im Betreuungsverfahren abgegeben Jahresberichts ausgeführt, aus den finanziellen Mitteln des Angeklagten aufgrund eines "Vorfalls mit einem Roller" monatliche Zahlungen an die Kanzlei S…, insgesamt einen Betrag von 901,69 €, geleistet zu haben. ff. Die Feststellung, dass der Angeklagte über die erforderliche Fahrerlaubnis nicht verfügt, hat die Kammer den Angaben des Angeklagten entnommen. Die Feststellung, dass zum Führen des Motorrollers eine Fahrerlaubnis der Klasse "AM" erforderlich ist, hat die Kammer anhand der Angaben des Zeugen L... getroffen, der angab, für einen Roller mit einer maximalen Höchstgeschwindigkeit von 45km/h benötige der Fahrer die Fahrerlaubnis Klasse "AM". gg. Die Tatzeit hat die Kammer aufgrund der Angaben des Zeugen PK W... sowie den Angaben des Zeugen K... und des Angeklagten entsprechend geschätzt. Der Zeuge PK W... hat angegeben, den Angeklagten und den Zeugen K... am Tattag um 01:23 Uhr auf dem Parkplatz des Netto-Marktes in der M… in F... angetroffen zu haben. Der Angeklagte und der Zeuge K... haben übereinstimmend eine Fahrtzeit von 30 Minuten angegeben, welches - dies hat die Kammer nachvollzogen - in Einklang mit der festgestellten Fahrtstrecke steht. Hinsichtlich der Tatzeit der unter II. 1. festgestellten Tat hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte und der Zeuge K... jeweils das Kurzschließen des Motorrollers als ein Vorgehen ohne Zwischenfälle geschildert haben. hh. Die Kammer hat festgestellt, dass der Angeklagte vorsätzlich handelte und den Motorroller entwendete, um diesen unter Ausschluss des Zeugen L... für sich nicht nur vorübergehend zu verwenden. Diese Feststellung beruht auf einer Gesamtwürdigung der Einlassung des Angeklagten und der festgestellten objektiven Umstände. Der Angeklagte hat angegeben, den Motorroller entwendet zu haben, um eine Fahrt mit dem diesem zu unternehmen. Den Motorroller habe er nach der Fahrt dem Zeugen L... nicht zurückgeben wollen. Er habe vielmehr beabsichtigt, den Motorroller auch an den Folgetagen für sich zu verwenden. Auch aus dem festgestellten Abstellort - Netto-Parkplatz in der M… in F... - ergibt sich, dass mit einem Wiederauffinden durch den Eigentümer nicht ohne Weiteres zu rechnen war. ii. Die Kammer hat weiter festgestellt, dass der Angeklagte erkannt hat, aufgrund des Alkohol- und Amphetaminkonsums nicht in der Lage gewesen zu sein, den Motorroller im Verkehr sicher zu führen. Diese Feststellung beruht auf der Einlassung des Angeklagten. Hinsichtlich des konsumierten Alkohols beruhen die Feststellungen ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten und den diese bestätigenden Angaben des Zeugen K.... Der Angeklagte hat gewusst, dass er große Mengen Alkohol getrunken hatte und er den im Verkehr zu stellenden Anforderungen nicht mehr genügen würde. Der Angeklagte hat angegeben, mit dem Zeugen K... eine halbe Flasche Bacardi sowie eine halbe Flasche Whiskey sowie selbst etwas Persico getrunken zu haben. Er habe erkannt, dass er "so weg" gewesen sei. Während der Fahrt habe er bemerkt, dass diese "etwas wackelig" gewesen sei, die Fahrt jedoch unverändert fortgesetzt. Auch spricht die erhebliche Alkoholisierung mit einer BAK im Zeitpunkt des Fahrtantritts von 2,09 Promille für die Kenntnis des Angeklagten von seiner Fahruntüchtigkeit. b. (Mauseloch) Die unter II. 3. aufgeführten Feststellungen zum Vortatgeschehen und zum Tathergang hat die Kammer im Wesentlichen auf der Grundlage der glaubhaften Aussagen der Zeugen F..., P... und K... getroffen. Die Feststellungen zu den Folgen der Tat basieren auf den Angaben des Zeugen F... und auf dem Arztbrief der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin der D…. Die Einlassung des Angeklagten zum Tathergang ist durch die vorstehend erwähnten Beweismittel entkräftet worden. Im Einzelnen: aa. Die Einlassung des Angeklagten ist nicht glaubhaft und durch die Aussagen der Zeugen F..., P... und K... widerlegt. (1) Die Einlassung der Angeklagten ist insgesamt widersprüchlich und nicht glaubhaft gewesen. Der Befragung durch die Kammer ist er zunächst, obwohl er angegeben hatte, zur Mitwirkung bereit zu sein, vollständig ausgewichen und hat Erinnerungslücken behauptet. Eingangs hat er, nachdem ihm vorgehalten worden war, er solle gemeinsam mit den Zeugen P... und K... einen anderen geschlagen bzw. getreten haben, erklärt, er wisse nur noch, dass er mit mehreren Leuten getrunken habe, könne sich aber an nichts weiter erinnern. Sodann hat er angegeben, er selbst habe den Zeugen F... nicht geschlagen und "noch nie Stress" mit ihm gehabt. Er könne sich aber an einen Vorfall erinnern, bei dem sein Cousin, der Zeuge K..., dem Zeugen F... eine Ohrfeige gegeben habe. An diesem Tag habe er, der Angeklagte, gemeinsam mit dem Zeugen K..., der Zeugin P... und anderen Alkohol - "Wodka, Whiskey, pur oder mit Sprite" - getrunken. Dies habe er mit dem Zeugen K... häufiger getan, mit der Zeugin P... nur dieses eine Mal. Sie hätten "keine Kippen und Tabak" gehabt, sein Cousin sei mit einem Aschenbecher angekommen, den ihm der Zeuge F... aus der Hand geschlagen habe. Deshalb habe sein Cousin, der Zeuge K..., dem Zeugen F... eine Ohrfeige gegeben. Ein Krankenwagen und die Polizei seien anschließend vor Ort gewesen. Auf den Vorhalt der Kammer, dass ein Krankenwagen sicherlich nicht wegen einer erlittenen Ohrfeige gerufen würde, hat der Angeklagte wiederum stark ausweichend geantwortet: Er habe nur die Ohrfeige gesehen, sich nicht eingemischt, es habe ihn nicht interessiert und er wisse ja nicht "was der K... noch gemacht habe". (2) Darüber hinaus hat der Angeklagte in der Verhandlung auch angegeben, gegenüber den Polizeibeamten vor Ort möglicherweise eine andere, unzutreffende Version angegeben zu haben. Es sei möglich, dass er damals von einer Prügelei und der eigenen Bewusstlosigkeit gesprochen habe, genau erinnern könne er das nicht mehr. Tatsächlich sei er noch nie verprügelt worden. bb. Der Zeuge F... hat hingegen glaubhafte Angaben zum Vortatgeschehen, zum gesamten oben wiedergegebenen Tathergang und zum Tatzeitpunkt gemacht. Er hat die Beteiligten korrespondierend mit den Angaben der Zeugen P... und K... bezeichnet, nachvollziehbare Angaben zum zeitlichen Ablauf gemacht, seine Position während der Tat detailliert beschreiben können und Details zu seinen Verletzungen und Beeinträchtigungen ohne Belastungstendenz angegeben. (1) Die Aussage des Zeugen F... ist glaubhaft gewesen. Aufgrund seiner plastischen Schilderungen hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Aussage tatsachenbasiert ist. Der Zeuge hat das Geschehen deutlich bildhaft vor Augen gehabt. Eingangs hat er die Sitzpositionen der Beteiligten vor Beginn der körperlichen Auseinandersetzung angeben können. Anschließend hat er Äußerungen zu denjenigen konkreten Einzelheiten gemacht, die er aus seiner Perspektive heraus in dem dynamischen Geschehen hat wahrnehmen können. Dass und wie die Verletzungshandlungen durch den Angeklagten begonnen haben, hat er mit Bestimmtheit sagen können, auch dass sich die Zeugen K... und P... - in dieser Reihenfolge - mit Schlägen bzw. Tritten angeschlossen haben. Später hat er die Vorgänge geschildert, die er aus seiner damaligen Perspektive noch wahrnehmen konnte. Die Liegeposition - auf dem Rücken, mit dem Kopf in Richtung Durchgang "A…" - hat er sicher angeben können. Ebenso hat er bekundet, dass er noch die vom Angeklagten getragenen Schuhe - Sneaker - habe erkennen können, mit denen jener zugetreten habe. Im Anschluss ließ die Schilderung des Zeugen zu wahrgenommenen Details der Verletzungshandlungen nach. So hat er nicht angeben können, ob die Zeugen K... und P... ihn getreten oder geschlagen hätten oder wie oft das der Fall gewesen sei. Dass der Zeuge hiervon keine genaueren Beobachtungen machen konnte, leuchtet ein, da er seine Arme angewinkelt und schützend an die Seiten seines Kopfes gehalten hätte, was seine weiteren Beobachtungen stark eingeschränkt haben muss. Entsprechend hat der Zeuge angegeben, es habe sich so angefühlt, als ob er dauernd geschlagen und getreten worden sei. In Übereinstimmung mit den Ausführungen im Arztbrief der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin der D… vom 09.11.2021, wonach der Zeuge keine Schläge gegen den Bauch oder den Rücken bekommen habe, hat der Zeuge angegeben, Schläge und Tritte lediglich gegen die Kopf- und Körperseiten erlitten zu haben. Diese Aussage ist zudem mit der vom Zeugen angegebenen Rückenlage während der Prügelei in Einklang zu bringen. (2) Die Aussage des Zeugen F... ist auch im Hinblick auf ihre konkrete Entwicklung in der Hauptverhandlung glaubhaft gewesen. Er hat zunächst angegeben, keine Erinnerung an den Ablauf der hier relevanten Tat zu haben und auch keine Verbindung zum Angeklagten oder den Zeugen K... oder P... hergestellt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge F... konkretere Angaben zunächst aus Angst vor dem Angeklagten unterlassen hat. Als der Zeuge sodann von der Kammer an den Richtertisch gebeten worden war, um eine Google Street View-Aufnahme des Tatorts anzusehen, hat er nach Stift und Papier verlangt und für die Kammermitglieder den Satz "Können wir alleine reden" aufgeschrieben. Nach dem Grund befragt, hat er angegeben, er habe Angst, wieder verprügelt zu werden. Anschließend ist dem Zeugen vom Vorsitzenden erläutert worden, dass eine Verhandlung in Gegenwart des Angeklagten stattfinden müsse und jener den Inhalt der Zeugenaussage letztlich auch aus einem Urteil erfahren würde, selbst wenn er von der Verhandlung ausgeschlossen würde. Weiter ist ihm auseinandergesetzt worden, dass die Kammer zur Abfassung des Urteils auf die Mitwirkung der Zeugen - auch seine - angewiesen sei. Daraufhin hat er sich geäußert und die Fragen der Kammer zum Tatgeschehen beantwortet. Die Kammer ist davon überzeugt, dass dieses Verhalten - entgegen der Äußerung des Verteidigers im Plädoyer - keine "Show", sondern vielmehr Ausdruck einer wirklichen Angst vor dem Angeklagten gewesen ist. Wäre es dem Zeugen tatsächlich um eine größtmögliche Aufmerksamkeit gegangen, hätte nichts nähergelegen, als das Tatgeschehen auszuschmücken, Übertreibungen einzuflechten und die erlittenen Verletzungen als besonders schwerwiegend darzustellen. Nichts von alledem ist - wie auszuführen sein wird - der Fall gewesen. (3) Die Aussage ist weiterhin glaubhaft, weil sie keine Belastungstendenz aufgewiesen hat. Zwar hat er eine kurzzeitige Bewusstlosigkeit geschildert, dies aber dadurch relativiert, indem er angegeben hat, insoweit anfällig zu sein. Er müsse nur eine "Backpfeife bekommen, dann [werde ihm] schwarz vor Augen" und er falle zu Boden. So sei er etwa bereits einmal nach einer bloßen "Nackenklatsche" bei anderer Gelegenheit ohnmächtig gewesen. Die erlittenen Verletzungen hat er ebenfalls nicht dramatisiert. Schmerzen, allerdings nur leichte, habe er im Bereich der erlittenen blauen Flecken gehabt. Ein Verdacht hinsichtlich einer Gehirnerschütterung habe zwar zunächst bestanden, sich aber nicht bestätigt. (4) Der Feststellung, dass der Zeuge F... eine Vielzahl von Schlägen und Tritten erlitten hat, steht der Inhalt des Arztbriefs der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin der D... vom 09.11.2021 nicht entgegen. Der Zeuge hat angegeben, die Ärzte hätten ihn angesehen und dabei eine Prellmarke an der Stirn und eine retrograde Amnesie bestätigt. Daraus folgt jedoch nicht, wie der Verteidiger im Rahmen der Hauptverhandlung gemeint hat, es sei bereits deshalb ausgeschlossen, dass der Zeuge eine Vielzahl von Schlägen oder Tritten erlitten habe, weil im Arztbrief darüber hinaus keine weiteren konkreten Verletzungen bestätigt würden. Das verfängt nicht, weil der ärztliche Fokus, wie sich aus dem Arztbrief ergibt, auf der Überwachung des Patienten wegen der erlittenen Kopfverletzungen gelegen hat. Es liegt auf der Hand, dass bei einem Patienten, der differentialdiagnostisch unter einer Gehirnerschütterung und einer retrograden Amnesie leidet, ärztlicher Handlungsbedarf wegen etwaiger noch unerkannter Kopfverletzungen oder neurologischer Ausfälle überprüft werden muss. Entsprechend hat der Zeuge F... auch berichtet, er sei zwar für zwei Tage allein im Krankenzimmer gewesen, es sei aber immer wieder jemand hereingekommen, um etwas zu messen. Dass die vom Zeugen F... als schmerzhaft angegebenen blauen Flecken nicht im Arztbrief dokumentiert worden sind, ist nachvollziehbar, da insoweit ganz offensichtlich kein Bedarf zur ärztlichen Kontrolle oder Nachsorge bestanden hat. Entsprechend hat der Zeuge F... auch nicht angegeben, wegen anderer Verletzungen, außer der Kopfverletzung, behandelt bzw. überwacht worden zu sein. Für die Kammer folgt aus diesen Umständen, dass die Verletzungen des Zeugen F... nicht sonderlich schwer gewesen sein können, weil die Überwachung der Kopfverletzung bereits nach zwei Tagen abgeschlossen gewesen ist und die übrigen Verletzungen keinen weiteren Behandlungsbedarf nach sich gezogen haben. Soweit der Zeuge sogar angegeben, hat, es habe lediglich einen Verdacht auf eine Gehirnerschütterung gegeben, wobei er eine solche nicht gehabt habe, muss er dies missverstanden haben. Im erwähnten Arztbrief der D... wird ein Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades, mithin eine Gehirnerschütterung, als Diagnose aufgeführt. (5) Die Feststellungen zu den konkreten Verletzungen und zum Verlauf der Krankenhausbehandlung, insbesondere der Überwachung, die keine neurologischen Auffälligkeiten ergab, folgt aus dem Arztbrief der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin der D... vom 09.11.2021. (6) Die Feststellungen zu den psychischen und mittelbaren Folgen der Tat beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen F.... Insbesondere habe er die Schule abgebrochen und sich stark zurückgezogen. Sehr differenziert und ohne Belastungstendenz hat er angegeben, dies sei die Konsequenz aus verschiedenen Gelegenheiten gewesen, bei denen er jeweils verprügelt worden sei. Die hier verfahrensgegenständliche Tat habe er aber als die schlimmste empfunden. (7) Die Feststellungen zum Vortatgeschehen, basieren ebenfalls auf den glaubhaften Angaben des Zeugen F.... Er hat angegeben, die Zeugin P... habe ihm am Vortag vorgeworfen, er habe sie "an den Arsch gepackt". Diese Angabe wird auch durch die Aussage der Zeugin P... bestätigt, die angegeben hat, sie habe dem Zeugen vorgeworfen, er hätte sie "angegrapscht". cc. Die Tatbeteiligung des Angeklagten und des Zeugen K... wird durch die Aussage der Zeugin P... gestützt, die insoweit auch mit den Angaben des Zeugen F... korrespondiert. Zum eigentlichen Tathergang hat die Zeugin P... die Angaben des Zeugen F... bestätigt, "Shorty" - so der Spitzname des Angeklagten - habe mit der Ausführung von Tritten gegen den Zeugen F... begonnen. Die Zeugin P... hat angegeben, F... sei durch H... - den Zeugen K... - und "Shorty" geschlagen und getreten worden. Das Geschehen hat sie situativ und zeitlich sicher eingeordnet. In der damaligen Zeit habe sie häufiger auf den Treppen vor der Einrichtung "S…" gesessen und mit anderen gemeinsam Alkohol getrunken und gechillt. An den besagten Abend hat sich die Zeugin eindeutig erinnern können, weil dies eine von insgesamt zwei Gelegenheiten gewesen sei, bei der Polizisten vor Ort gewesen seien. Bei der anderen, mit der hiesigen Tat nicht in Zusammenhang stehenden Begebenheit sei die Polizei gekommen, nachdem ihr - der Zeugin P... - von zwei Männern mit Steinen aufs Handgelenk geschlagen worden sei. Das andere Ereignis, das einen Polizeieinsatz nach sich gezogen habe, habe an einem Abend stattgefunden und die Schläge und Tritte gegen den Zeugen F... betroffen. Den Ort des Geschehens hat sie in Übereinstimmung mit dem Zeugen F... "zwischen dem Tunnel [gemeint insoweit offensichtlich: den Durchgang "A…"] und der Treppe" angesiedelt. Der Zeuge F... sei nach den Schlägen und Tritten in die Einrichtung getragen worden. Dass sie sich selbst an der körperlichen Auseinandersetzung beteiligt hätte, hat die - nach § 55 StPO belehrte - Zeugin P... zwar nicht angegeben. Das nachvollziehbare Weglassen der Schilderung der eigenen Tatbeteiligung hat - auch angesichts der hiermit übereinstimmenden glaubhaften Angaben des Zeugen F... - auf den Ablauf der übrigen Tatausführung aber keinen Einfluss gehabt. Die Zeugin hat die eigene Tatbeteiligung bei ihrer Schilderung schlicht weglassen können, ohne dass sich dadurch der Gesamtablauf der Tat oder insbesondere der Tatbeitrag des Angeklagten geändert hätten. dd. Die Aussage des Zeugen F... wird hinsichtlich der Tatbeteiligung der Zeugin P... auch durch die Aussage des Zeugen K... bestätigt. Er hat glaubhaft bestätigt, dass die Zeugin P... an den Verletzungshandlungen zulasten des Zeugen F... beteiligt gewesen ist. Nach seinen Angaben habe A…-L…, die Zeugin P..., den Zeugen F... gehauen und getreten. (1) Soweit der Zeuge K... angegeben hat, er selbst habe den Zeugen F... nicht geschlagen und getreten und er wisse nicht mehr, ob der Angeklagte dies getan habe, ist seine Aussage nicht glaubhaft gewesen. Er hat insoweit, obwohl er hinsichtlich der Tatbeteiligung der Zeugin P... Details bekunden konnte, auf konkrete Nachfragen angegeben, er wisse das alles nicht mehr: "Wenn ich getrunken hab, dann weiß ich nichts mehr." Dass der Zeuge die eigenen Tatbeiträge ausblendet ist - wie bei der Zeugin P... - nachvollziehbar, da er sich ganz offensichtlich nicht selbst belasten wollte. (2) Auch ist es für die Kammer einleuchtend, dass er die tatsächlich vom Angeklagten vorgenommenen Tathandlungen, insbesondere das zu Boden bringen des Zeugen F... der Zeugin P... zugeschrieben hat. Er hat angegeben, sie habe den Zeugen F... auf den Boden geworfen und ihn dann geschlagen und getreten. Diese Belastung der Zeugin P... ist dadurch erklärbar, dass der Zeuge K... - ein Cousin des Angeklagten - und der Angeklagte, ein enges Verhältnis miteinander haben und er den Angeklagten offensichtlich nicht belasten wollte. Stattdessen hat er der am Geschehen tatsächlich beteiligten Zeugin P... die alleinige Täterschaft zugeschrieben und sie damit noch nicht einmal zu Unrecht belastet. Das Näheverhältnis zwischen den Angeklagten und dem Zeugen K... folgt zunächst aus den Angaben des Angeklagten und denen der Zeugin D.... Beide haben bekundet, der Angeklagte habe nach dem Auszug aus der Wohnung seiner Mutter längere Zeit bei seinem Cousin und dessen Eltern gewohnt. Der Angeklagte selbst hat das noch um die Schilderung ergänzt, es sei maßgeblich sein Cousin gewesen, der ihn immer wieder von den absolvierten Praktika ferngehalten habe, indem er ihn dort jeweils abgeholt habe. Zur hiesigen Tat hat der Angeklagte ebenso angegeben, er habe sich in dieser Zeit praktisch täglich mit seinem Cousin getroffen. ee. Die Feststellungen zum Zustand des Angeklagten in Anbetracht des konsumierten Alkohols folgen aus den glaubhaften Angaben der Zeugin P.... ff. Die exakte Tatzeit folgt aus der im Rahmen der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Strafanzeige vom 26.10.2021 (Bd. I, Bl. 1ff., Bl. 4) und einer entsprechenden Schätzung durch die Kammer. Daraus ergibt sich, dass die ermittelnden Polizeibeamten um 20:23 Uhr von der K… N… an den Tatort entsandt worden und dort um 20:27 Uhr eingetroffen seien. Die Kammer geht davon aus, dass die eigentlichen Körperverletzungshandlungen kaum länger als eine Minute gedauert haben können. Nachdem die Bewusstlosigkeit des Zeugen F... unmittelbar aufgefallen war, kann keine lange Zeit bis zum Eintreffen der Rettungskräfte vergangen sein. Die Kammer schätzt die dazwischen verstrichene Zeit auf etwa zehn Minuten. gg. Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand, zur Tatmotivation des Angeklagten und zum sukzessive gefassten gemeinsamen Tatplan des Angeklagten und der Zeugen P... und K... folgt aus den glaubhaften Angaben des Zeugen F.... Danach hat der Angeklagte den Vorwurf eines sexuellen Übergriffs zulasten der Zeugin P... durch den Zeugen F... für zutreffend gehalten und ihn dafür bestrafen wollen. Maßgeblich ist insoweit, dass der Angeklagte aufgrund der Äußerung einer nicht mehr feststellbaren Person, der Zeuge F... hätte A...-L... "an den Arsch gepackt", unmittelbar aufgestanden ist, den Zeugen F... gefragt hat, warum er so etwas mache, ihn unmittelbar danach zu Boden gebracht und begonnen hat jenen zu treten bzw. zu schlagen. Der Körperverletzungsvorsatz ergibt sich aus den fortgesetzten und zielgerichteten Schlägen und Tritten des Angeklagten gegen den Zeugen F.... Der Vorsatz bezüglich einer gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung und der gemeinsame Tatplan zur Begehung von Körperverletzungshandlungen durch den Angeklagten und die Zeugen P... und K... ergibt sich aus der sukzessiven Tatbeteiligung der Zeugen K... und P..., die der Angeklagte vor Ort unmittelbar wahrgenommen haben muss und seine eigenen Verletzungshandlungen in diesem Wissen fortgesetzt hat. c. (WED) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände, insbesondere aufgrund der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten, der auf Nachfragen spontan und flüssig antwortete und seine Angaben insbesondere im Rahmen der Inaugenscheinnahme von Tatortbildern weiter vertiefen und Einzelheiten zum Ablauf der Taten erinnern konnte, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Tat zu II. 4. wie dargestellt ereignet hat. Die Kammer ist vollumfänglich den Angaben des Angeklagten gefolgt und hat dessen Geständnis im Licht der anderen Beweismittel überprüft. aa. Der Angeklagte hat sich, wie oben - unter II. 2. - dargestellt, geständig eingelassen. Konkret hat er erklärt, er habe sich mit dem Zeugen F... und den gesondert Verfolgten B... und P... bei Herrn C... C... in der F... N… aufgehalten und Drogen konsumiert. Da die Gruppe über kein Geld mehr verfügt habe, aber Cannabis und Amphetamine zum Weiterverkauf habe beschaffen wollen, habe die gesondert Verfolgte B... erklärt, in der Wohnung des Zeugen B... - ihrem Ex-Freund - befänden sich eine Playstation 5 und eine Tommy Hilfiger Uhr. Sie seien sodann dorthin gegangen, um die Gegenstände zu beschaffen und anschließend zu veräußern. Auf das Klingeln hin habe niemand geöffnet. Der Angeklagte hat die Angaben für die Kammer nachvollziehbar anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder erläutert und mit Einzelheiten zum Tathergang ergänzt. So hat der Angeklagte bei der Inaugenscheinnahme des Bildberichts vom 28.06.2022, Bd. VIII, Bl. 12 ff, zu Bild Nr. 8, auf dem die zur Straße belegende Hausfront des Tatobjektes mit drei Fenstern in der Hauswand zu sehen ist, erklärt, dass sie durch das von der Haustür gesehen dritte Fenster links eingestiegen seien. Dieses sei das Fenster, welches der Zeuge F... mit einem Schraubenzieher vergeblich aufzuhebeln versucht habe. Zu Bild Nr. 1 desselben Bildberichts, welches eine Übersichtsaufnahme des vom Zeugen B... bewohnten Zimmers zeigt und auf dem entlang der linken Wand ein offener Kleiderschrank, ein offenes Regal mitsamt Fernseher sowie auf der rechten Seite des Raumes ein Bett und Sofa zu erkennen sind, hat der Angeklagte bestätigt, dass dieses das Zimmer sei, in dem sie sich aufgehalten hätten. Zu Bild Nr. 4 desselben Bildberichts, auf dem ein offenes Regal und der mittig darauf stehende Fernseher zu sehen sind, hat der Angeklagte erklärt, die Playstation 4 und Playstation 5 hätten mittig unter dem Fernseher vor dem erkennbaren Karton und die Uhren sowie die Parfümflaschen hätten im linken höheren Regal gestanden. In dem Zimmer hätte die gesondert Verfolgte B... zunächst auf die von ihr verschenkten Gegenstände - die Playstation 5 und eine Tommy Hilfiger Uhr - gezeigt. Sodann seien diese Gegenstände in einen im Zimmer vorhandenen Rollkoffer eingepackt worden. Anschließend hätten sie weitere stehlenswerte Gegenstände - eine Playstation 4, eine Nintendo Switch Lite, eine Uhr der Marke Diesel, zwei Ringe sowie Parfumflaschen - entdeckt und in den Koffer gelegt. Hierzu gab der Angeklagte an, jeder der im Zimmer anwesenden Personen habe etwas in den Koffer eingelegt, wobei er nicht hat angeben können, welcher Gegenstand durch wen eingelegt worden sei. Bei der Inaugenscheinnahme des Bildberichts vom 06.07.2022, Bd. VIII, Bl. 44 ff, hat der Angeklagte zu Bild Nr. 14, auf dem am Zeige- und Ringfinger der rechten Hand des Zeugen B... je ein Ring zu erkennen ist, erklärt, dass es sich hierbei um die beiden Ringe handle, die sie mitgenommen hätten und die der Angeklagte gemeinsam mit dem Zeugen F... am Tattag bei einem Goldschmied in der A… Straße in F... für 5 € verkauft hätten. Zur Aufteilung des Stehlguts hat der Angeklagte erklärt, er habe zunächst eine Uhr der Marke Diesel erhalten, diese jedoch an den Zeugen F... herausgeben müssen. Sämtliche Gegenstände mit Ausnahme der Ringe seien anschließend vom Zeugen F... und von ... veräußert worden. Die von Teilen des Erlöses angekauften 10g Amphetamine seien gemeinsam konsumiert worden, das übrige Geld sei aufgeteilt worden, wobei er selbst und die gesondert Verfolgten B... und P... "fast gar nichts" bekommen hätten. Der Angeklagte hat weiter geschildert, am Nachmittag des Tattages das Freibad in T… aufgesucht zu haben. Amphetaminbedingte Entzugs- oder Ausfallerscheinungen habe er zu keinem Zeitpunkt gespürt. Wegen der Einzelheiten wird auf die bezeichneten Lichtbilder verwiesen. bb. Die Einlassung des Angeklagten ist durch die nachfolgend näher dargelegten Beweismittel hinsichtlich des Tathergangs bestätigt worden. Im Einzelnen: (1) Der eigentliche Tathergang ist im Wesentlichen durch die Angaben des Zeugen F... bestätigt worden. Der Zeuge F... hat sich insgesamt übereinstimmend mit dem Angeklagten zum Tathergang geäußert. Lediglich hinsichtlich des Ortes, von dem alle Beteiligten in Richtung Tatort aufgebrochen sind und hinsichtlich der konkreten Art der Öffnung des Fensters des Zeugen B... haben hier Abweichungen bestanden, die sich auf die Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten nicht ausgewirkt haben. Der Ausgangsort ist für die Feststellung der eigentlichen Tat nicht weiter von Belang gewesen. In Bezug auf die konkrete Art der Fensteröffnung ist die Kammer den glaubhaften Angaben des Angeklagten gefolgt. Die Kammer hatte auch in diesem Zusammenhang keinen Anlass zu der Annahme, dass der Angeklagte hier unzutreffende Angaben gemacht haben könnte. Der Zeuge F... hat insoweit nicht überzeugend geschildert, durch den Fensterspalt des gekippten Fensterflügels in die Wohnung eingedrungen zu sein und den Fensterflügel anschließend ordnungsgemäß von innen geöffnet zu haben. Auf Vorhalt des vom Angeklagten geschilderten Geschehensablaufs zum Einsteigen, insbesondere dem Verwenden eines Schraubenziehers, dem Reingreifen an den Innengriff und dem Aufdrückens des Fensterflügels mit der Schulter, hat der Zeuge F... angegeben, es könne sein, dass er dies mit dem Schraubenzieher probiert habe, jedoch wisse er ganz genau, dass er durch das gekippte Fenster in den Raum gelangt sei und sodann von innen das Fenster ordnungsgemäß geöffnet habe. Die Kammer ist abweichend von diesen Angaben der Einlassung des Angeklagten gefolgt, wonach der Zeuge F... zunächst durch den geöffneten Fensterspalt an den Innengriff gefasst habe, sodann mit seiner Schulter gegen den Fensterflügel gedrückt habe und jener mit einem lauten Knacken aufgesprungen sei. Diese Einlassung des Angeklagten wird bestätigt durch die vom Zeugen B... vor Ort vorgefundene Situation. Der Zeuge B... hat hierzu erklärt, das - von innen betrachtet - rechte Fenster sei aufgebrochen worden. Aufgrund der Beschädigung des Scharniers habe es sich nicht mehr schließen lassen. Das vom Zeugen F... geschilderte Einsteigen durch den gekippten Fensterflügel ohne Beschädigung des Scharniers ist schon überhaupt und auch aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks der Kammer von der körperlichen Statur des Zeugen F... schwer vorstellbar. Der Zeuge F... hat den weiteren vom Angeklagten geschilderten Geschehensablauf bestätigt und ergänzend angegeben, die Playstation 5 mitsamt zwei Controllern am Tattag "an einen Dealer" für 300 € verkauft und für 50 € von diesem Drogen erworben zu haben. Die Playstation 4 habe er am Folgetag beim An-/Verkauf in der F… Straße in F... verkauft. Der Angeklagte habe "ein bisschen Speed und bisschen Geld" erhalten. (2) Das Geständnis des Angeklagten wird auch durch die Angaben des Zeugen B... gestützt. Die Schilderung des Tathergangs seitens des Angeklagten passt auch zu der Situation, wie sie von dem Zeugen B... beim Betreten seines Zimmers nach der Tat vorgefunden worden ist. Er hat angegeben, er habe nach seiner Rückkehr von der Arbeit am Tattag gegen 18 Uhr festgestellt, dass viele seiner Sachen, vor allem die Playstation 5 und seine Uhren, fehlen würden. Am Morgen seien die Fenster auf Kipp gewesen. Die Täter hätten innerhalb seines Zimmers nicht randaliert, der Raum sei vorher schon "nicht ordentlich" gewesen. Hinsichtlich des Stehlguts hat der Zeuge bestätigt, dass die Playstation 4 und 5, letztere mitsamt zweier Controller, die Tommy Hilfiger Uhr, die Diesel Uhr, zwei Ringe, die Nintendo Switch Lite, ein originalverpacktes Parfum der Marke Boss sowie zwei geöffnete Parfumflaschen der Marke Gucci entwendet worden seien. Weiter hat der Zeuge erklärt, weder Stehlgut zurückbekommen, noch einen Schadensausgleich, auch nicht von dem Zeugen F..., erhalten zu haben. Soweit der Zeuge B... - entgegen der Angaben des Angeklagten - geschildert hat, es seien noch weitere Gegenstände als die von der Kammer festgestellten, nämlich sämtliche Gegenstände, die auf der Stehlgutliste, die die Kammer mit dem Zeugen B... erörtert hat, entwendet worden, vermochte die Kammer sich keine entsprechende Überzeugung zu verschaffen. Der Zeuge B... ist sich etwa hinsichtlich der entwendeten Kleidungsstücke nicht sicher gewesen. Weiter hat er angegeben, den von ihm damals auf der Stehlgutliste angegebenen "Sternenhimmel" habe er später wieder in der Wohnung aufgefunden. cc. Der Angeklagte handelte vorsätzlich hinsichtlich der Wegnahme und der Fremdheit der entwendeten Gegenstände. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Tatsituation und der Vorbesprechung zwischen allen Beteiligten. Die Äußerung des Angeklagten, er sei davon ausgegangen, dass die Playstation 5 und die Tommy Hilfiger Uhr der Zeugin B... gehört hätten, ist durch die glaubhafte Aussage des Zeugen F... widerlegt. Jener hat bestätigt, dass die gesondert Verfolgte B... im Kreise aller Beteiligten - auch des Angeklagten - vor Ausführung der Tat angegeben habe, sie habe dem Zeugen B... diese Gegenstände geschenkt. Dies hat der Zeuge B... ebenfalls bestätigt. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten das Wesen und die Folgen einer Schenkung nicht bewusst gewesen wären. Der Angeklagte nimmt auch ansonsten am allgemeinen Leben teil, hat die Schule bis zur 12. Klasse besucht und verfügt über eine - wie im Folgenden (unter V. auszuführen sein wird) allenfalls leicht unterdurchschnittlichen Intelligenz im Sinne einer Lernbehinderung. dd. Die Zueignungsabsicht aller Beteiligten und des Angeklagten ergibt sich aus der Tatsache, dass die entwendeten Gegenstände entsprechend der übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und des Zeugen F... einvernehmlich unter den Tatbeteiligten aufgeteilt, verwertet und verkauft worden seien. c. (C&A) Die unter II.5. festgestellte Tat hat die Kammer überwiegend auf Grundlage der Einlassung des Angeklagten sowie der glaubhaften Angaben des Zeugen E… M... und des Zeugen PK K... festgestellt. aa. Der Angeklagte hat sich zum Geschehensablauf wie oben dargestellt eingelassen. Hinsichtlich des subjektiven Geschehens hat er abweichend angegeben, vergessen zu haben, dass er den Teleskopschlagstock vorne in der Hose zwischen Körper und Hose gehabt habe. bb. Die Kammer erachtet das Geständnis des Angeklagten insoweit als glaubhaft, als er eingeräumt hat, die Kette gestohlen zu haben, um diese anschließend gegen Geld abzugeben. Diese Angaben sind insoweit plausibel und korrespondieren mit den Angaben der Zeugen E… M... und PK K.... Der Zeuge E… M... - Ladendetektiv der gegenständlichen C&A Filiale - hat die Angaben des Angeklagten zum eigentlichen Tathergang glaubhaft bestätigt. Dabei hat er originelle Details des Geschehensablaufs, wie den Umstand beschrieben, dass er auf den Angeklagten aufmerksam geworden sei, da dieser "in beschämender Weise laut gepupst habe". Wegen dieses auffälligen Verhaltens habe er von einem anderen Verdächtigten, dem er bis dahin gefolgt sei, abgelassen und habe den Angeklagten beobachtet. Im Hinblick auf den Angeklagten hat seine Aussage keinerlei Belastungstendenzen aufgewiesen, was sich beispielsweise daran gezeigt hat, dass er den Angeklagten mehrfach als "nicht frech oder gewalttätig", sondern "vernünftig" und "kooperierend" beschrieb hat und bekundet hat, er hätte von ihm "einen guten Eindruck" gehabt. Die Angaben des Angeklagten sowie des Zeugen E… M... stehen im Einklang mit den Angaben des Zeugen PK K..., die dieser zur vor Ort aufgenommenen Strafanzeige gemacht hat. Weiter hat der Zeuge K... bestätigt, er habe den Teleskopschlagstock bei dem Angeklagten sichergestellt. cc. Die Kammer ist der Einlassung des Angeklagten nicht gefolgt, soweit dieser zum angegeben hat, er habe vergessen gehabt, dass er den Schlagstock dabeigehabt hätte. Diese Einlassung wird durch die objektive Beschaffenheit des Teleskopschlagstockes und die konkrete Art des Beisichführens widerlegt. Die Kammer bewertet die Einlassung insoweit als Schutzbehauptung. Die Kammer hat den Teleskopschlagstock, Asservatennummer 287/23, in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Es handelt sich hierbei um einen schwarzen, mit einer Schleuderbewegung ausfahrbaren Schlagstock, der aus insgesamt drei Elementen besteht. Die in den Feststellungen genannten Maße hat die Kammer aufgrund der Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung geschätzt. Hinsichtlich der konkreten Art des Beisichführens haben der Angeklagte und die Zeugen E… M... und PK K... übereinstimmend angegeben, dass sich der Schlagstock vorne mittig im Hosenbund unmittelbar zwischen dem Körper und der Bekleidung des Angeklagten befunden habe. Die Oberbekleidung habe locker über dem Hosenbund gehangen. Bei der festgestellten konkreten Art des Beisichführens in Kombination mit den äußerlichen Abmessungen ist der Teleskopschlagstock dauerhaft und insbesondere bei jeder Schrittbewegung zu spüren. Ein Bewusstsein ist aufgrund der permanenten Wahrnehmung gegeben. Zudem hat der Angeklagte den Schlagstock erst kurz zuvor käuflich erworben gehabt, sodass es schon allein deshalb unglaubhaft ist, wenn der Angeklagte behauptet hat, er habe nicht mehr an den Schlagstock gedacht. dd. Die Feststellungen zum übrigen subjektiven Geschehen ergeben sich aus der Einlassung des Angeklagten. Der Angeklagte hat selbst angegeben, die Kette entwendet zu haben, um diese gegen Geld abzugeben. Die Kammer hat keinen Anlass, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu zweifeln. Der Angeklagte leidet an einer Amphetaminabhängigkeit und Alkoholmissbrauch (dazu näher unter V.). Vor diesem Hintergrund erklärt sich zwanglos, dass er Geld benötigt, um die Betäubungsmittel, von denen er abhängig ist, beschaffen zu können. ee. Den Wert der gestohlenen Kette hat die Kammer den Angaben der "Strafanzeige (Exemplar für die Polizei)" vom 12.12.2022 des Mitarbeiters der Verkaufsstelle C&A F... entnommen. ff. Die Feststellungen zur Tatzeit hat die Kammer aufgrund der Angaben des Zeugen PK K... sowie der Strafanzeige der Geschädigten vom 12.12.2022 entsprechend geschätzt. Der Zeuge PK K... hat angegeben, am Tattag um 13:18 Uhr in die C&A-Filiale entsandt worden zu sein. Aus der der "Strafanzeige (Exemplar für die Polizei)" vom 12.12.2022 des Mitarbeiters der Verkaufsstelle C&A F... ergibt sich als Tatzeit der 12.12.2022, 13:17 Uhr. e. (Alter Friedhof) Die Feststellungen zu II.6. beruhen mit Ausnahme der Feststellungen zum verwendeten Tatwerkzeug auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, die die Kammer aufgrund der Aussagen des Zeugen J..., des Zeugen H... und des Zeugen POM S... getroffen hat. aa. Der Angeklagte hat den Ablauf dieser Tat mit Ausnahme des Einsatzes eines Cuttermessers wie festgestellt eingeräumt. So hat der Angeklagte im Hinblick auf das unmittelbare Tatgeschehen angegeben, der Zeugen J... habe ihm das Smartphone zunächst freiwillig übergeben, damit er es - was angesichts der zu dieser Jahres- und Tageszeit bereits eingetretenen Dunkelheit sowie der Örtlichkeit nicht unplausibel erscheint - als Taschenlampe habe verwenden können. Anschließend habe er, der Angeklagte, den Zeugen J... am Schal festgehalten und von ihm unter Androhung von Schlägen zunächst 150,00 EUR gefordert. Als der Zeuge J... ihm daraufhin mitgeteilt habe, kein Geld dabei zu haben, habe er ihn unter Aufrechterhaltung der Drohung aufgefordert, ihm die PIN des Smartphones preiszugeben. Nachdem das Abpressen von Bargeld ohne Erfolg geblieben sei, habe er eben die PIN gefordert, um das Smartphone auf Werkseinstellung zurücksetzen und so weiterverkaufen zu können, um von dem so erlangten Geld, Zigaretten und Drogen kaufen zu können. Zum Anklagevorwurf, er habe unter Vorhaltung eines Cuttermessers und nicht nur - wie von ihm geschildert - mit Schlägen gedroht, hat der Angeklagte angegeben, mit einem solchen zuvor in der Wohnung des Zeugen H... auf der Party zwar gespielt zu haben, dieses aber auf dem Rückweg nicht dabei gehabt zu haben. bb. Die Angaben des Angeklagten zum objektiven Geschehensablauf sind bis auf das Bestreiten, ein Cuttermesser als Drohmittel verwendet zu haben, glaubhaft. Insoweit hat er den Tathergang in sich schlüssig und widerspruchsfrei geschildert und sich dabei vor allem nicht unerheblich selbst belastet. Anhaltspunkte dafür, dass er sich insoweit falsch belastet hat, hat die Kammer nicht. Darüber hinaus decken sich die Angaben mit den Ergebnissen der übrigen Beweisaufnahme. So hat insbesondere der geschädigte Zeuge J... die freiwillige Übergabe des Smartphones, das Festhalten am Schal, das Fordern des Geldes und sodann der PIN glaubhaft bestätigt. cc. Dass der Angeklagte die Verwendung eines Cuttermessers in Abrede gestellt hat, wertet die Kammer als Schutzbehauptung. Insoweit ist die Kammer aufgrund der Angaben des Zeugen J..., die dieser in der Hauptverhandlung und im Ermittlungsverfahren - letztere haben die unterschiedlichen vernehmende Ermittlungsbeamten referiert - sowie jener des Zeugen H... und des POM S... überzeugt, dass die Drohung unter Verwendung des Cuttermessers wie festgestellt stattgefunden hat. Der Zeuge J... hat in der Hauptverhandlung glaubhaft angegeben, er habe sich zuvor unter anderem mit dem Angeklagten und der Zeugin K... in der Wohnung des Zeugen H... auf einer Party aufgehalten. Auf dem Rückweg, den der Zeuge mit dem Angeklagten und der Zeugin K... unternommen habe, habe er dem Angeklagten sein Smartphone zum Ausleuchten des Weges übergeben. Für ihn plötzlich habe der Angeklagte ihn mit der linken Hand am Schal gepackt, das Smartphone, welches der Angeklagte in seiner rechten Hand gehalten habe, in die Jackentasche gesteckt, das Cuttermesser mit der rechten Hand "gezückt", ihn durch Vorhalten des Cuttermessers auf Schulterhöhe mit einem Abstand von ca. 70 cm bedroht und ihn, den Zeugen J..., aufgefordert, ihm, dem Angeklagten, 150 € geben, damit der Zeuge sein Smartphone wiederbekäme. Als der Zeuge mitgeteilt habe, er hätte kein Geld, habe der Angeklagte die PIN des Smartphones gefordert, welche der Zeuge daraufhin mitgeteilt habe. Nachdem der Angeklagte ihn losgelassen hätte, sei er direkt zum 1. Polizeirevier F... am ZOB gelaufen. Nach Anzeigenerstattung sei er mit mehreren Polizisten zum B… gefahren, um nach dem Angeklagten zu suchen. In der Nähe des Kiosks beim B… hätten sie ihn angetroffen. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der Zeuge J... insbesondere hinsichtlich des verwendeten Cuttermessers wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat. Die Kammer hat die Aussage des Zeugen J..., der Angeklagte habe ein Cuttermesser gezogen und ihm dieses auf Schulterhöhe in einem Abstand von ca. 70 cm vorgehalten, einer umfassenden Gesamtwürdigung unterzogen. Die Kammer ist danach davon überzeugt, dass das vom Zeugen J... geschilderte Tatgeschehen auf einem realen Erleben beruht. Sie erachtet die Bekundungen des Zeugen J... nach umfassender Gesamtwürdigung als glaubhaft. (1) Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen J... spricht bereits, dass er den übrigen Geschehensablauf übereinstimmend mit dem Angeklagten geschildert hat. Insbesondere hat der Zeuge J... in der Hauptverhandlung in Übereinstimmung mit dem Angeklagten angegeben, dass jener zunächst Bargeld und anschließend die PIN des Smartphones gefordert habe. (2) Die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen J... folgt weiter daraus, dass er trotz Zeitsprüngen, die die Kammer in ihrer Befragung wiederholt vorgenommen hat, stets konstante Angaben zum eigentlichen Tatgeschehen hat machen können. Eine konstante, widerspruchsfreie Wiedergabe einer erdachten Aussage in der vorliegenden Komplexität des hiesigen Tatgeschehens wäre in dieser Vernehmungssituation eine starke kognitive Leistung, die dieser Zeugen jedoch mit Sicherheit nicht hätte erbringen können. Nach dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck von den intellektuellen Fähigkeiten des Zeugen wäre er schon nicht dazu imstande, eine einfach gelagerte Aussage zu konstruieren und zu reproduzieren. Der Zeuge hat bereits sprachlich äußerst eingeschränkte Ausdrucksmöglichkeiten und besucht, so hat er auf Nachfrage angegeben, eine Sonderschule. (3) Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen J... spricht weiter, dass er die Tatsituation gleichsam bildhaft vor Augen gehabt und entsprechend hat schildern können. So beruht insbesondere die vom Zeugen in der Hauptverhandlung konstant gezeigte detailreiche Nachstellung der Körperhaltung des Angeklagten im Tatzeitpunkt mit Sicherheit auf einem realen Erleben. Der Zeuge J... hat vorgeführt, wie ihn der Angeklagte mit der linken Hand am Schal auf Höhe des Kragens gefasst habe. Den rechten Arm hat der Zeuge dabei so gehalten, dass deutlich geworden ist, dass der Angeklagte das Cuttermesser in der rechten Hand, seinen rechten Daumen dabei auf dem Schieber der Klinge gehalten haben muss. Der Handrücken des Zeugen hat dabei nach oben gezeigt. Der rechte, leicht angewinkelte Arm und die rechte Hand des Angeklagten haben sich auf Schulterhöhe befunden. Der Zeuge hat diese Position auf Aufforderung sofort nachstellen können. In der konkreten Situation in der Hauptverhandlung ist er darum gebeten worden, die Bedrohung, die er selbst erlitten habe, am Verteidiger, der in dieser Situation gerade neben ihm am Richtertisch gestanden hat, nachzustellen. Hierzu ist ihm ein Stiftetui zur Simulation des Messers überlassen worden. In dieser Situation hat der Zeuge, den Angeklagten imitierend, leichte Bewegungen im Handgelenk der rechten Hand gezeigt, ohne jedoch die Armhaltung zu verändern. Hierzu hat er erklärt, der Angeklagte habe mit der rechten Hand "ein bisschen gewackelt, dies komme bei Kälte vor". (4) Der Zeuge J... hat keine Belastungstendenz gezeigt. Er hat etwa wiederholt betont, dass der Angeklagte das Cuttermesser nicht in seine Richtung bewegt habe. Auch bei der vorerwähnten Nachstellung der Bedrohung hat der Zeuge das simulierte Messer mit deutlichem Abstand, eher auf Höhe der eigenen Schulter bzw. des eigenen Kopfes und nicht in Körpernähe des Verteidigers gehalten. Gegen ein Motiv für eine Belastung des Angeklagten spricht schließlich, dass der Zeuge J... und der Angeklagte in keinerlei persönlicher Beziehung zueinanderstanden. Der Zeuge J... war dem Angeklagten während der Party des Zeugen H... überhaupt erstmals begegnet und hatte ihn dort kennengelernt. (5) Zudem sprechen weitere in der Aussage des Zeugen J... enthaltene Realkennzeichen dafür, dass die Aussage erlebnisbasiert ist. Die Darstellungen des Zeugen J... sind detailreich, wobei der Zeuge vor allem originelle Details geschildert hat, die bei einer Falschaussage nicht ohne weiteres zu erwarten wären. Hinsichtlich des konkreten Messers hat der Zeuge angegeben, dass es sich um ein Cuttermesser gehandelt habe, zumal ein solches bei dem Angeklagten unmittelbar im Anschluss aufgefunden worden ist (dazu näher unten (8)). Zudem hat der Zeuge J... offen eingestanden, an welche Umstände er sich nicht mehr sicher erinnern konnte - etwa daran, ob die Klinge des Cuttermessers ausgefahren gewesen sei. (6) Die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen J... wird vor allem auch dadurch gestützt, dass dieser sich in der Hauptverhandlung sowie im Ermittlungsverfahren in unterschiedlichen Vernehmungssituation konstant zum Kerngeschehen geäußert hat. Die Konstanz bezieht sich auf das vom Angeklagten verwendete Cuttermesser und nahezu das gesamte übrige Tatgeschehen. Das Cuttermesser hat der Zeuge J... in allen Vernehmungen erwähnt. Soweit es Abweichungen im Hinblick auf den vom Angeklagten geforderten Gegenstand - Bargeld oder PIN - gab, sind diese aus der jeweiligen Aussage bzw. Vernehmungssituation erklärbar. Die Angaben des Zeugen J... in der Hauptverhandlung haben - von den vorgenannten geringfügigen Unterschieden abgesehen - mit denjenigen übereingestimmt, die er im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegenüber den Zeugen KK W... in der Vernehmung am 18.01.2023, gegenüber dem Zeugen KK K... in der Vernehmung am 18.04.2023 sowie unmittelbar nach der Tat bei der Anzeigenerstattung gegenüber der Zeugin POM’in K... gemacht hat. Dies hat die Beweisaufnahme durch Vernehmung der vorgenannten Polizeibeamten ergeben. Im Einzelnen: (a) Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KK K... äußerte sich der Zeuge J... ihm gegenüber am 18.04.2023 so, wie er es auch in der Hauptverhandlung getan hat. (b) Die geringfügige Abweichung in Bezug auf die auf die am 18.01.2023 durch den Zeugen KK W... durchgeführte Vernehmung erklärt sich durch eine zuvor erfolgte Einschüchterung des Zeugen J.... Der Zeuge KK W... hat zur Vernehmungssituation angegeben, der Zeuge J... habe von sich aus geschildert, dass der Angeklagte die PIN für das Smartphone, welches ihm bereits von dem Zeugen J... übergeben gewesen sei, gefordert habe. Auf Nachfrage des Zeugen KK W... zu weiteren Forderungen des Angeklagten, habe der Zeuge J... bestätigt, dass es solche - neben der verlangten PIN - gegeben habe. Die insoweit gegebene Abweichung, dass der Zeuge J... in dieser Vernehmungssituation nicht ausdrücklich erwähnt hat, dass auch Bargeld gefordert worden sei, erklärt sich für die Kammer daraus, dass der Zeuge J... gegenüber dem Zeugen W... auch angegeben hat, er sei vor der Aussage eingeschüchtert worden, wobei er in diesem Kontext von einem "T…" und einem "S… H…" gesprochen habe. Dies bestätigend hat der Zeuge KK W... angegeben, er habe den Eindruck gehabt, der Zeuge J... sei unter Druck gesetzt worden. Der Zeuge J... habe von Beginn an eine nervöse Haltung gehabt, habe unruhig gewirkt und an seinen Händen herumgespielt. In seiner Körperposition habe er sich durch das Zusammenziehen der Schultern klein gemacht, wobei sich dies im Erzählfluss gebessert habe. (c) Die Verknappung der Aussage des Zeugen J... in der Situation der Strafanzeige gegenüber der Zeugin POM‘in K... ergibt sich aus der damals herrschenden Eile. In dieser Strafanzeige ist nicht dokumentiert, so auch die Zeugin K... in ihrer Aussage gegenüber der Kammer, dass der Angeklagte auch die PIN des Smartphones gefordert habe. Die Kammer hat die Überzeugung gewonnen, dass dies der sehr kurzen Situation der Anzeigenaufnahme und der daraus bedingten Knappheit der aufgenommenen Schilderung geschuldet war. Die Zeugin POM’in K... hat den Sachverhalt nur sehr grob innerhalb von nur zehn bis 15 Minuten erfasst und den Zeugen J..., gemeinsam u.a. mit ihrem Kollegen, dem Zeugen S..., sofort losgeschickt, in der Hoffnung, der Täter könnte noch angetroffen werden (7) Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aussage des Zeugen J... durch Druck von außen, insbesondere durch dessen Mutter, verfälscht worden wäre. Die Kammer betrachtet diese vom Verteidiger in der Hauptverhandlung erwähnte Möglichkeit als fernliegend. Ein Einwirken der Mutter auf die zeitlich erste Schilderung der Tat bei der Erstattung der Anzeige ist denklogisch nicht möglich, da der Zeuge J... unmittelbar im Anschluss an die Tat gegenüber der Zeugin POM’in K... in Abwesenheit der Mutter den Geschehensablauf inhaltsgleich schilderte. Nicht einmal eine Kommunikation mit der Mutter kann vorher stattgefunden haben, da der Zeuge J... nach der Tat über kein Smartphone mehr verfügte. Die einzige Situation, bei der die Mutter des Zeugen J... überhaupt zugegen war, war die Vernehmung durch den Zeugen W.... Hierzu hat der Zeuge W... angegeben, die Aussage sei vom Zeugen J... ohne Einwirkung seiner Mutter vorgenommen worden. dd. Dass der Angeklagte das Cuttermesser - entgegen seiner Einlassung - bei der Tatausführung dabeigehabt haben muss, ergibt sich aus den Angaben der Zeugen H... und POM S.... (1) Dies folgt zunächst daraus, dass das Cuttermesser nach der Tat bei der Kontrolle des Angeklagten durch den Zeugen S... aufgefunden worden ist. Jener hat glaubhaft geschildert, nach Beendigung der Anzeigenaufnahme durch die Zeugin POM’in K... zeitnah den Einsatzort im Bereich B… aufgesucht zu haben. Nachdem der Angeklagte in der Wohnung des Zeugen H... nicht angetroffen worden sei, sei der Bereich des Kiosks am B… aufgesucht worden. Dort sei der Angeklagte angetroffen und durch den Zeugen J... identifiziert worden. Er - der Zeuge S... - habe sodann, zum Eigenschutz, den Angeklagten durchsucht und in der Jackentasche des Angeklagten ein rotes Cuttermesser sichergestellt. Das Smartphone des Zeugen J... habe er nicht aufgefunden. Da der Angeklagte keinen Ausweis bei sich geführt habe und der Angeklagte einen anderen Namen nannte, sei der Angeklagte mit zur Dienststelle genommen worden. Der Einsatz habe ca. 45 Minuten angedauert, beginnend ab dem Zeitpunkt der Identifizierung durch den Zeugen J.... (2) Nimmt man zu Argumentationszwecken an, der Angeklagte habe das Messer in der Wohnung des Zeugen H... gelassen und sei anschließend mit den Zeugen K... und J... aufgebrochen, woraufhin es dann zur hier relevanten Tat gekommen sei, hätte er es nach der Tat, vor der Kontrolle durch den Zeugen S..., wieder eingesteckt haben müssen, damit es bei ihm gefunden werden konnte. Dies hat der Angeklagte zum einen schon nicht behauptet. Zum anderen wäre auch diese Behauptung durch die insoweit glaubhafte Aussage des Zeugen H... widerlegt. Er hat angegeben, der Angeklagte, die Zeugen J... und K... hätten seine Wohnung damals gemeinsam verlassen, vermutlich um den Zeugen J... nach Hause zu bringen. Er - der Zeuge H... - sei mit weiteren Anwesenden in der Wohnung geblieben und habe diese erst verlassen, als er mit seinem Mitbewohner K. beim Kiosk am B… Bier kaufen gegangen sei. Auf dem Weg zum Kiosk habe er den Angeklagten und die Zeugin K... erstmals wiedergesehen. Dabei hätten sie mit Polizisten an der Straßenecke B…/T… gegenüber des Kiosks am B… gestanden. Bis dahin seien weder der Angeklagte noch die Zeugin K... erneut in der Wohnung gewesen. Die Kammer bewertet diesen Teil der Aussage des Zeugen H... als glaubhaft. In übrigen Teilen seiner Aussage hat er die deutliche Tendenz gehabt, eine Belastung des Angeklagten zu vermeiden. Vielen Fragen der Kammer ist er durch Beantwortung mit Allgemeinplätzen, weitschweifig vorgetragenen Belanglosigkeiten und der vielfach wiederholten Floskel "gut möglich" begegnet. Konkrete Äußerungen hat er kaum getätigt. Die Frage zum zeitlichen Hergang hat er offenbar als für den Angeklagten unproblematisch bewertet und sie daher nachvollziehbar und vor allem auch ganz konkret beantwortet. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass ihm die Situation der Polizeikontrolle, in der er den Angeklagten erstmals nach dem Verlassen der Wohnung wiedergesehen habe, noch deutlich vor Augen gestanden hat. ee. Gegen die Tatausführung des Angeklagten spricht nicht, dass das Smartphone bei der Durchsuchung durch den Zeugen S... nicht aufgefunden worden ist. Zum einen hat der Angeklagte sich, insoweit glaubhaft, eingelassen, dass er das Smartphone des Zeugen J... an sich genommen hat. Zum anderen hat der Zeuge J... glaubhaft erklärt, die Zeugin K... habe ihm im Nachgang zur Tat geschildert, der Angeklagte habe das Smartphone im Schuh versteckt gehabt. Insoweit ist plausibel und nachvollziehbar, dass der Angeklagte zur Vermeidung seiner Entdeckung den Drang verspürt hat, vor allem die Tatbeute zu verstecken. ff. Die Feststellungen zum Aussehen und zur Größe des Cuttermessers hat die Kammer aufgrund der Inaugenscheinnahme des Cuttermessers, Asservatennummer 428/23, getroffen. gg. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hat die Kammer zum einen aus den objektiven Tatumständen, zum anderen aus der Einlassung des Angeklagten entnommen. Der Angeklagte hat selbst angegeben, zunächst 150 € für gefordert zu haben, wenn er sein Smartphone wiederhaben wolle. Nachdem das nicht geklappt habe, habe er eben die PIN zum schon eingesteckten Smartphone gefordert. Jenes habe er zurücksetzen und weiterverkaufen wollen, um von dem so erlangten Geld Zigaretten und Drogen kaufen zu können. Die Kammer hat keinen Anlass, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu zweifeln. IV. 1. (Rollerdiebstahl) Der Angeklagte hat sich durch die Tat zu II.1. wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er den mit einem Zündschloss gegen die Wegnahme besonders gesicherten Motorroller des Zeugen L... aus dem Verschlag entwendete und in die Wohnung des Zeugen K... verbrachte. Der Angeklagte handelte hierbei mit Zueignungsabsicht. Der Angeklagte nahm jedenfalls billigend in Kauf, dass der Zeuge L... nicht mehr über den Motorroller als Eigentümer verfügen konnte. Er handelte mit dem zielgerichteten Willen, den Motorroller seinem eigenen Vermögen zuzuführen und erneut damit zu fahren. 2. (Trunkenheitsfahrt) Der Angeklagte verwirklichte den Tatbestand der vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 Abs. 1 StGB, indem er den Motorroller im öffentlichen Straßenverkehr führte. Der Angeklagte war auch infolge des Genusses alkoholischer Getränke, die zu einer Tatzeit-BAK von mindestens 2,09 Promille geführt haben, nicht in der Lage den Motorroller sicher zu führen. Er war bei der angegebenen Tatzeit-BAK absolut fahruntüchtig. Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Die vorsätzliche Trunkenheitsfahrt setzt voraus, dass der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und sich damit abfindet. Maßgeblich ist, ob der Fahrzeugführer eine so gravierende Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit zumindest für möglich hält und sich mit ihr abfindet oder billigend in Kauf nimmt, dass er den im Verkehr zu stellenden Anforderungen nicht mehr genügt (vgl. BGH, Urteil v. 09.04.2015 - 4 StR 401/14). Der Angeklagte erkannte, dass er aufgrund des Amphetamin- und Alkoholkonsums eingeschränkt war. Er nahm jedenfalls billigend in Kauf, dass er den im Verkehr zu stellenden Anforderungen nicht mehr gerecht werde, als er erkannte, dass die Fahrt "ein bisschen wackelig war", wobei er seine Fahrt unverändert fortsetzte. Zur vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt in Tateinheit stehend hat sich der Angeklagte wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar gemacht, denn er führte den Motorroller, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen. 3. (Mauseloch) Indem der Angeklagte auf den Zeugen F... eingeschlagen und getreten hat und dies fortgesetzt hat, nachdem auch die Zeugen K... und P... Tritte und Schläge gegen den Zeugen F... ausgeführt haben, hat er sich, gemäß § 25 Abs. 2 StGB gemeinschaftlich handelnd mit den Zeugen P... und K..., wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht. Durch die Tritte und Schläge hat er den Zeugen F... sowohl körperlich misshandelt, als auch an der Gesundheit geschädigt. Die Tritte und Schläge haben dem Zeugen F... Schmerzen zugefügt und mit der Bewusstlosigkeit, der retrograden Amnesie, der Gehirnerschütterung, der erlittenen Prellmarke und den blauen Flecken sind pathologische Zustände hervorgerufen worden. Der Angeklagte handelte vorsätzlich hinsichtlich des Grundtatbestands des § 223 Abs. 1 StGB, weil er, wie sich aus dem Kontext ergibt, gerade handelte, um dem Zeugen F... Schmerzen zuzufügen und ihn zu verletzen. Es ging ihm gerade darum, den Zeugen F... für den angeblichen sexuellen Übergriff zulasten der Zeugin P... zu bestrafen. Vorsätzlich handelte er auch hinsichtlich des Tatbestands des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, da er die sukzessive Beteiligung der Zeugen K... und P... an den Verletzungshandlungen wahrgenommen hat. Durch das gemeinsame Fortsetzen der Verletzungshandlungen verabredeten alle drei Beteiligten, die Zeugen K..., P... und der Angeklagte, konkludent, den Zeugen F... gemeinschaftlich körperlich zu misshandeln und ihn an der Gesundheit zu schädigen. Die Tatbestände der Nrn. 2 und 5 StGB des § 224 Abs. 1 StGB hat der Angeklagte nicht zusätzlich verwirklicht. Als gefährliche Werkzeuge im Sinne der Nr. 2 kommen allenfalls schwere bzw. feste Schuhe in Betracht (Fischer, StGB, 71. Auflage, 2024, § 224 Rn. 18 m.N. zur Rechtsprechung), nicht aber die vom Angeklagten getragenen Sneaker. Feststellungen zu den Schuhen, die die übrigen Beteiligten getragen haben, hat die Kammer nicht treffen können. Eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne der Nr. 5 hat ebenfalls nicht vorgelegen. Damit der Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllt ist, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Körperverletzungshandlung generell dazu geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden. Schläge oder Tritte gegen den Kopf können eine das Leben gefährdende Behandlung darstellen, wenn sie nach der Art der Ausführung der Verletzungshandlungen im Einzelfall zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können (BGH, Urteil vom 22.01.2015 - 3 StR 301/14, Rn. 6, juris). Derartiges hat die Kammer hier nicht feststellen können. Die Kammer hat keine exakten Feststellungen zur Häufigkeit der Tritte gegen den Kopf treffen können. Die Kammer verkennt nicht, dass es auf eine konkret eingetretene Lebensgefährdung zur Verwirklichung des Tatbestands nicht ankommt. Jedoch kann die Kammer aufgrund des Ausbleibens von Verletzungen, die über eine Gehirnerschütterung hinausgingen, im Zweifel nur annehmen, dass die Tritte bzw. Schläge nicht mit sonderlicher Wucht geführt worden sind. 4. (WED) Aufgrund des unter II. 4. festgestellten Sachverhaltes verwirklichte der Angeklagte gemeinschaftlich handelnd mit dem Zeugen F... und der gesondert verfolgten B... den objektiven und subjektiven Tatbestand eines schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 25 Abs. 2 StGB, indem er gemeinsam mit dem Zeugen F... und der gesondert verfolgten B... durch das aufgebrochene Fenster in das Zimmer des Zeugen B... in eine dauerhaft bewohnte Privatwohnung einstieg und, wie von Anfang an geplant, eine Playstation 5 mitsamt zwei Controllern, eine Tommy Hilfiger sowie eine Playstation 4, eine Nintendo Switch Lite, eine Uhr der Marke Diesel, zwei Ringe und zwei Parfumflaschen wegnahm, um diese für sich zu verwenden. Bei dem Zimmer des Zeugen B... handelt es sich um das von ihm bewohnte Zimmer der dauerhaft genutzten Privatwohnung in der Immobilie M... in F.... Der Angeklagte ist zur Ausführung der Tat in die Privatwohnung eingestiegen. Einsteigen i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB ist über den engeren Sprachsinn hinaus jedes nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung (BGH, Beschluss v. 27.07.2010 - 1 StR 319/1 = NStZ-RR 2010, 374). Bei dem Fenster handelt es sich um nicht um eine zum ordnungsgemäßen Eintritt in eine Wohnung bestimmte Öffnung. Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Auch hinsichtlich der weiteren entwendeten Gegenstände - Playstation 4, Nintendo Switch Lite, Uhr der Marke Diesel, zwei Ringe und zwei Parfumflaschen - handelte mit Diebstahlsvorsatz im Zeitpunkt des Einsteigens zur Ausführung der Tat. Für den Diebstahlsvorsatz ist es unwesentlich, ob dieser zunächst auf bestimmte Gegenstände beschränkt war. Der Diebstahlsvorsatz bleibt derselbe, auch wenn er sich im Rahmen einer einheitlichen Tat hinsichtlich des Diebstahlgegenstandes verengt, erweitert oder sonst ändert. Wer in Diebstahlsabsicht einen Einbruch verübt, macht sich des schweren Diebstahls schuldig, auch wenn er bei dem Einbrechen eine bestimmte Sache und nur diese stehlen wollte, nach dem Einbruch aber eine andere Sache wegnimmt. Dies gilt erst recht, wenn keine andere Sache, sondern mehr, als ursprünglich geplant, weggenommen wird (vgl. BGH, Beschluss v. 14.03.1969 - 2 StR 64/69, juris). In dem Zimmer des Zeugen B... hat der Angeklagte durch das Einlegen weiterer Gegenstände in den Koffer unter gleichzeitiger Billigung der durch die Mittäter eingelegten Gegenstände seinen Vorsatz und seine Zueignungsabsicht auf weitere Diebstahlsgegenstände erweitert. Der Vorsatz des Angeklagten bezog sich auch auf die Rechtswidrigkeit der Zueignung. Dem Angeklagten war bewusst, dass die gesondert Verfolgte B... keinen Anspruch auf die Playstation 5 und die Tommy Hilfiger Uhr hatte. Auch wusste er, dass keiner der an der Tat Beteiligten einen Anspruch auf die übrigen entwendeten Gegenstände hatte. 5. (C&A) Der Angeklagte verwirklichte den Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB, indem er die Kette in die Innentasche seiner Kleidung steckte und, wie von Anfang an geplant, ohne diese zu bezahlen, den Kassenbereich der C&A Filiale verließ. Währenddessen führte er die ganze Zeit einen Teleskopschlagstock griffbereit im Hosenbund mit, was ihm auch bewusst gewesen ist. Bei dem Teleskopschlagstock handelt es sich um eine Waffe i. S. d. § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a 1. Alt. StGB, welche der Angeklagte im Tatzeitpunkt bei sich führte. Es gilt insoweit ein strafrechtlicher Waffenbegriff, wobei Waffen alle beweglichen Sachen sind, die ihrer Art nach zur Verursachung erheblicher Verletzungen von Personen generell geeignet und bestimmt sind. Schlagwaffen, wie der vorliegende Teleskopschlagstock, erfüllen diese Voraussetzungen (Fischer, StGB, 71. Auflage, 2024, § 244 Rn. 2, § 250 Rn. 4 und 4a). Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich und hinsichtlich des Diebstahls mit der erforderlichen Zueignungsabsicht. Für den Vorsatz hinsichtlich des Beisichführens einer Waffe reicht es aus, dass der Täter das allgemeine, noch auf keinen bestimmten Zweck gerichtete Bewusstsein, eine funktionsbereite Waffe oder ein gefährliches Werkzeug in diesem Zustand zur Verfügung zu haben. Der Angeklagte hatte bei der Tatausführung das Bewusstsein, ein funktionsbereites Werkzeug zur Verfügung zu haben, welches geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. 6. (Alter Friedhof) Der Angeklagte hat sich nach den oben dargestellten Feststellungen zu II.6. wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung (§§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 255, 253, 22, 23 StGB) in Tateinheit - § 52 StGB - mit Unterschlagung und Nötigung (246 Abs. 1, 240 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht. a. Das Vorhalten des Cuttermessers stellt eine konkludente Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben dar, da der Angeklagte damit zum Ausdruck gebracht hat, den Zeugen J... bei Widerstand oder Nichtbefolgung seiner Forderung, der Hergabe von 150 €, mit dem Cuttermesser erheblich zu verletzten. Für die schlüssige Androhung der Verwendung des Cuttermessers genügt die Präsentation dieses insofern gefährlichen Gegenstandes in der festgestellten Art und Weise, ohne dass es weiterer Handlungen, wie Drohbewegungen oder drohender Äußerungen, bedurfte (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2008 - 3 StR 102/08). Der Angeklagte hat das Messer im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet, indem er es durch dessen deutlich wahrnehmbares Vorzeigen als Drohmittel einsetzte. Das verwendete Cuttermesser stellt ein gefährliches Werkzeug dar, da es zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen geeignet ist. Ausreichend für die Verwendung ist insoweit, dass der Angeklagte das Messer deutlich wahrnehmbar - und von den Zeugen J... auch wahrgenommen - auf Schulterhöhe in Richtung der Zeugen hielt und konkludent damit drohte, damit erheblich zu verletzten, womit er den Zeugen J... in eine qualifizierte Zwangslage versetzte. Die Gefährlichkeit des Messers und die dargelegte Drohwirkung waren subjektiv vom Vorsatz des Angeklagten umfasst. Der Angeklagte handelte nach den Feststellungen vorsätzlich und wendete die Drohung mit dem Messer zumindest auch mit der Absicht an, sich zu Unrecht zu bereichern. Dieser Einsatz des Cuttermessers sollte der Herausgabe von Geld durch den Geschädigten dienen und stand somit im finalen Zusammenhang mit der erstrebten Geldherausgabe. Indem der Angeklagte seine Bedrohungen gegenüber dem Zeugen J... vollständig geäußert hat, hat er unmittelbar zur Begehung des Tatbestands i.S.d. § 22 StGB angesetzt. Vom Versuch ist der Angeklagte schließlich auch nicht nach § 24 Abs. 1 StGB zurückgetreten. Der Versuch war fehlgeschlagen, da der Angeklagte erkannt hatte, dass der Zeuge J... kein Geld bei sich hatte. b. Eine vollendete besonders schwere räuberische Erpressung nach den vorgenannten Vorschriften hat nicht vorgelegen. Die Kammer verkennt nicht, dass der vollendete Tatbestand der räuberischen Erpressung auch dann erfüllt sein kann, wenn ein Täter bei der Inpfandnahme eines Gegenstandes - hier zunächst des Smartphones - daran zwar keine Zueignungsabsicht hat und ein Raub deshalb ausscheidet, der Täter aber mit Bereicherungsabsicht handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2023 - 6 StR 427/23, BeckRS 2023, 37909). Durch den Einsatz des Smartphones als Pfandmittel, also das Abhängigmachen der Rückgabe von der verlangten Bargeldzahlung hat der Angeklagte den Tatbestand der (besonders schweren) räuberischen Erpressung jedoch nicht verwirklicht. Den Besitz des Smartphones hat er nicht durch ein Nötigungsmittel, weder durch qualifizierte Gewalt noch durch qualifizierte Drohung erlangt. Das Smartphone war dem Angeklagten vom Zeugen J... freiwillig herausgegeben worden, damit jener es zur Nutzung der Taschenlampenfunktion verwenden konnte. c. Weiter verwirklichte der Angeklagte durch das Fordern der PIN die Tatbestände der Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB, und der Nötigung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB. Die Delikte stehen zueinander, da sie durch dieselbe Handlung des Angeklagten verwirklicht worden sind, im Verhältnis der Tateinheit. (1) Durch das Fordern der PIN hat der Angeklagte sich das Smartphone rechtswidrig zugeeignet. Hierdurch hat er seine Zueignungsabsicht, in objektiver Weise manifestiert. Die Unterschlagung tritt hier nicht als subsidiäres Delikt hinter einem zeitgleich verwirklichten Diebstahl zurück. Ein Diebstahl hat jedenfalls in Ermangelung einer Zueignungsabsicht im Moment des Gewahrsamsbruchs nicht vorgelegen. Ein Gewahrsamsbruch ist vorliegend durch das Einstecken des Smartphones in die Jackentasche des Angeklagten geschehen. Das vorherige Abgeben des Smartphones zur Nutzung als Taschenlampe hat aus Sicht des Zeugen J... allenfalls eine Gewahrsamslockerung begründet, sodass ein Gewahrsamsbruch im Grundsatz noch möglich gewesen ist. Aus dem tatsächlichen Verhalten des Angeklagten folgt jedoch, dass er im Moment des Einsteckens in die Jackentasche noch keine Aneignungsabsicht am Smartphone selbst gehabt haben kann, weil er es - in diesem Moment - seinem Vermögen noch nicht dauerhaft zuführen wollte. Er hat nämlich gefordert, der Zeuge J... solle ihm Geld geben, wenn er das Smartphone wieder zurückerhalten wolle. Insoweit ist dem Angeklagten nicht zu widerlegen, dass er das Smartphone tatsächlich zurückgegeben hätte, wenn er das Geld tatsächlich erhalten hätte. (2) Weiter verwirklichte der Angeklagte den Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB, indem er den Zeugen J... durch eine Drohung mit empfindlichen Übel (fortgesetzte Drohung mit dem Cuttermesser) dazu bewegte, ihm die PIN für das Smartphone mitzuteilen. Die Hergabe des PIN für ein Smartphone, welches sich bereits vor Beginn der Nötigungshandlung im neu begründeten Gewahrsam des Angeklagten befindet, stellt keinen stoffgleichen Vermögensnachteil i.S.d. § 253 Abs. 1 StGB dar. Zwar war das Smartphone mit der herausgegebenen PIN für den Angeklagten zu entsperren und damit überhaupt erst nutzbar. Eine Vertiefung des Vermögensschadens auf Seiten des Zeugen J... war damit aber nicht verbunden, da er das Smartphone, den eigentlichen Wertgegenstand bereits nicht mehr zur Verfügung hatte. Dass durch das Herausgeben der PIN ein weiterer Schaden im Sinne einer konkreten Vermögensgefährdung entstanden wäre, hat die Kammer nicht feststellen können. Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte beabsichtigt hätte auf Kosten des Zeugen J... mit dem Smartphone zu telefonieren, oder in einem App-Store einzukaufen. Die Tat war schließlich auch rechtswidrig i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB. Rechtswidrig ist eine Nötigungstat nur dann, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Dies ist vorliegend der Fall. e. Die vorstehend unter a. und c. vom Angeklagten verwirklichten Tatbestände stehen im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB. Zeitlich und situativ haben das Fordern des Bargelds und das Verlangen der PIN in einem solch engen Zusammenhang gestanden, dass von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen war. f. Eine gemäß § 241 StGB tateinheitlich verwirklichte Bedrohung tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter der Nötigung bzw. der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung zurück. V. Der Angeklagte handelte schuldhaft. Eine Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 20 StGB - auch unter der Berücksichtigung, dass er an einer dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung, einer leichten Intelligenzminderung auf dem Niveau einer Lernbehinderung, einer Amphetaminabhängigkeit und einem Alkoholmissbrauch leidet - liegt bei keiner der Taten zu Ziif.II.1. bis 6. vor. Auch eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit in das begangene Unrecht im Sinne des § 21 StGB - für die es keinerlei Anhaltspunkte gab - kann für keine der Taten festgestellt werden. Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB konnte bei dem Angeklagten nur für die Taten zu II. 1. und 2. nicht ausgeschlossen werden, da der Angeklagte diese Taten in einem Zustand akuter Intoxikation begangen hat. Für die übrigen Taten (II. 3. bis 6.) war eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit auch unter Berücksichtigung der bei dem Angeklagten vorliegenden Defekte (auch in der Kombination) nicht gegeben. Zu dieser Überzeugung gelangt die Kammer aufgrund der und in Übereinstimmung mit den ausführlichen, sorgfältig begründeten, nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. J..., Fachärztin für Neurologie und Ärztin in Weiterbildung für Psychiatrie und Psychotherapie, denen sich die Kammer nach kritischer Würdigung und aus eigener Überzeugung anschließt. Die Sachverständige hat vor der Kammer ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zu der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der unter II. festgestellten Taten (§§ 20/21 StGB) sowie zur Frage einer eventuellen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) erstattet. Die Sachverständige verfügt über die zur Beantwortung der Fragestellung notwendige Sachkunde. Sie ist Fachärztin für Neurologie und Fachärztin in Weiterbildung für Psychiatrie und Psychotherapie im letzten Weiterbildungsjahr. Sie ist bei der D... N... Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in F... beschäftigt. Seit 1,5 Jahren erstellt sie in selbständiger Tätigkeit forensisch-psychiatrische Gutachten; aktuell jährlich etwa 50 bis 70 Stück. Sie besucht laufende Fortbildungen und Supervisionen. Die Sachverständige stütze ihr Gutachten zum einen auf ihre Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung. Zum anderen hat sie mit dem Angeklagten zwei Explorationstermine durchgeführt und ihn testpsychologischen Untersuchungen unterzogen. 1. (Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB) Der Angeklagte leidet an einer dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung, an einer leichten Intelligenzminderung auf dem Niveau einer Lernbehinderung (ICD-10: F70.9), einer Amphetaminabhängigkeit (ICD-10: F15.2) und einem Alkoholmissbrauch (ICD-10: F10.1), wobei keine dieser Diagnosen - weder für sich genommen noch in der Kombination - ein Eingangsmerkmal im Sinne des §§ 20, 21 StGB erfüllt. Der Schweregrad der Amphetaminabhängigkeitserkrankung für sich erfüllt nicht das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn die Abhängigkeit zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat und das gesamte Erscheinungsbild des Täters psychische Veränderungen aufweist, die in ihrem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen gleichwertig sind (vgl. MüKoStGB/Streng, 4. Aufl. 2020, StGB § 20 Rn. 105f). Obwohl der Angeklagte in nicht unerheblichem Umfang von Amphetaminen abhängig ist, ist die Vergleichbarkeit mit den dem ersten Eingangsmerkmal unterfallenden psychischen Erkrankungen nicht gegeben (siehe hierzu sogleich a). Der Alkoholmissbrauch erfüllt als Vorstufe einer Abhängigkeitserkrankung nicht das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung (siehe hierzu sogleich b). Die leichte Intelligenzminderung auf dem Niveau einer Lernbehinderung erfüllt für sich genommen noch kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB. Für die Annahme des Eingangsmerkmals der Intelligenzminderung ist es erforderlich, dass der Betroffene über die erhebliche Intelligenzschwäche hinaus auch ganzheitlich tiefgreifend in seiner Persönlichkeitsstruktur gestört ist (vgl. BeckOKStGB/Eschelbach, 61. Aufl. 2024, StGB § 20, Rn. 46). Eine tiefgreifende Störung in seiner Persönlichkeitsstruktur, welche ein Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB nahelegen würde, ist bei dem Angeklagten aufgrund seiner intellektuellen Minderbegabung nicht gegeben (siehe hierzu sogleich c). Die dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung erfüllt für sich genommen nicht das Eingangsmerkmal einer anderen schweren seelischen Störung. Dies kann nur angenommen werden, wenn sie Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtschau das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie eine krankhafte seelische Störung (vgl. BGH, Beschluss v. 21.06.2023 - 2 StR 158/23, NStZ-RR 2023, 272). Eine derartige Beeinträchtigung des Lebens des Angeklagten liegt aufgrund der dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung nicht vor (siehe hierzu sogleich d). Dazu im Einzelnen: a. Amphetaminabhängigkeit Der Angeklagte leidet an einer "Psychische[n] und Verhaltensstörung durch andere Stimulanzien, einschließlich Koffein: Abhängigkeitssyndrom/ Amphetaminabhängigkeit (ICD10: F15.2)". Die Sachverständige hat ausgeführt, eine solche sei vor allem durch den starken Wunsch oder eine Art Zwang gekennzeichnet, Substanzen wahllos zu konsumieren. Dazu könnten körperliche Entzugserscheinungen, eine verminderte Kontrollfähigkeit im Hinblick auf den Konsum, ein auf den Substanzkonsum eingeengtes Verhaltensmuster, Bildung von Toleranzen bei Dosiserhöhungen und der anhaltende Konsum trotz des Nachweises schädlicher Folgen hinzutreten (sog. Abhängigkeitskriterien). All dies könne für den Angeklagten - insbesondere für die hier relevanten Tatzeiträume - bejaht werden. So habe der Angeklagte seit 2016 gelegentlich und ab dem Jahr 2021 regelmäßig Amphetamine in erheblichen Mengen konsumiert, wobei die Konsummenge von der zur Verfügung stehenden Menge abhängig gewesen sei. Er habe ausreichende Abhängigkeitskriterien geschildert. Der Umfang des Konsums deute insgesamt auf eine verminderte Kontrollfähigkeit des Amphetaminkonsums und die zunehmende Ausbildung von Toleranzen hin. Aus der Biographie und dem Lebensweg des Angeklagten sei ersichtlich, dass er den Konsum trotz der schädlichen Folgen (u.a. Begehung von Straftaten, wiederkehrender Verlust der Unterkunft im Haushalt der Mutter) fortgesetzt habe. Die Sachverständige hat weiter ausgeführt, die Abhängigkeitserkrankung erfülle für sich von ihrem Schweregrad her nicht das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Dies könne nur dann angenommen werden, wenn die Abhängigkeit zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt habe und das gesamte Erscheinungsbild des Täters psychische Veränderungen ausweise, die in ihrem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen gleichwertig seien (BGH, Urteil v. 13.04.2022 - 2 StR 310/21). Obwohl der Angeklagte in nicht unerheblichem Umfang von Betäubungsmitteln abhängig sei, sei die Vergleichbarkeit mit den dem ersten Eingangsmerkmal unterfallenden psychischen Erkrankungen nicht gegeben. Schwerste Persönlichkeitsveränderungen lägen nicht vor. Zunächst sei hier anzuführen, dass der Angeklagte derart an den Substanzkonsum gewöhnt sei und eine Toleranz entwickelt habe, dass es im alltäglichen Leben kaum zu Ausfallerscheinungen oder anderen Symptomen gekommen sei, die ihn derart beeinträchtigt hätten, dass eine psychische Veränderung im o.g. Sinne festgestellt werden könne. Auch sei der Angeklagte seit Anfang des Jahres 2024 abstinent und weise keinerlei Entzugssymptome auf. Diese habe er zu keinem Zeitpunkt gespürt. Der Angeklagte habe dazu angegeben, selbstständig mit dem Konsum von Amphetaminen aufgehört zu haben. b. (Alkoholmissbrauch) Der Angeklagte leidet an einer "Psychische[n] und Verhaltensstörung durch Alkohol: schädlicher Gebrauch/Alkoholmissbrauch (ICD10: F10.1)". Die Sachverständige hat ausgeführt, dass die oben dargestellten Abhängigkeitskriterien, welche auch im Rahmen der Alkoholabhängigkeit nach ICD10-Nr. F.10.2 Anwendung finden, bei dem Angeklagten im Hinblick auf sein Alkoholkonsum nicht ausreichend vorlägen mit der Folge, dass zunächst von einem Alkoholmissbrauch als Vorstufe zur Alkoholabhängigkeit auszugehen sei. Der Angeklagte habe im Alter von 12 oder 13 Jahren gelegentlich und im Jahr 2021 regelmäßig Alkohol getrunken. Er habe keine ausreichenden Abhängigkeitskriterien geschildert. Insbesondere habe der Angeklagte seinen Konsum steuern können. Er sei in der Lage gewesen, phasenweise seinen Konsum zu beenden, wobei er zu keinem Zeitpunkt Entzugserscheinungen verspürt habe. Der Alkoholmissbrauch für sich unterfällt als Minus zur Abhängigkeitserkrankung keinem Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB. c. (leichte Intelligenzminderung auf dem Niveau einer Lernbehinderung) Der Angeklagte leidet an einer leichten Intelligenzminderung auf dem Niveau einer Lernbehinderung (ICD10: F70.9). Die Sachverständige hat ausgeführt, die Intelligenzminderung bezeichne einen Zustand von verzögerter oder unvollständiger Entwicklung der geistigen Fähigkeiten, wobei besonders diejenigen Fertigkeiten beeinträchtigt seien, die sich in der Entwicklungsperiode manifestieren und zum Intelligenzniveau beitragen, wie Kognition, Sprache, motorische und soziale Fähigkeiten. Die Sachverständige hat erklärt, die Intelligenz des Angeklagten sei eingeschränkt und einzustufen als eine leichte Intelligenzminderung auf dem Niveau einer Lernbehinderung. Der Schweregrad der Beeinträchtigung sei anhand standardisierter Intelligenztests, die darauf ausgelegt seien, dass nicht sämtliche Antworten richtig zu beantworten seien, von ihr festgestellt worden. Der Angeklagte habe diesen im zweiten Explorationstermin zwar abgebrochen, nachdem die Aufgaben für ihn schwierig geworden seien. Die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen zeigten, dass der Angeklagte verlangsamt lesen und schreiben könne. Die Merkfähigkeit betreffende Aufgaben habe der Angeklagte lösen können. Er könne in Gesprächen ohne Einschränkungen berichten. Große Auffälligkeiten im Bereich der Sprache bestünden nicht, was auch dem in der Hauptverhandlung aufgrund seiner Einlassung gewonnenen Eindruck der Kammer entspricht. Alltagsaufgaben (z.B. eigenständige Nutzung des ÖPNV, Einkaufen, Körperhygiene) erledige der Angeklagte selbstständig. Kognitive Defizite bestünden im Bereich der Rechtschreibung, dem Lesen und Verstehen komplexer Sachverhalte sowie dem Lösen von Rechenaufgaben. Ursächlich hierfür sei aller Wahrscheinlichkeit nach die Vernachlässigung des Angeklagten durch seine Eltern sowie die unterbliebene Förderung und Unterstützung im Bereich der Bildung. Dem Angeklagten sei aufgrund der mangelnden Zuneigung der durchschnittliche Entwicklungsweg eines Kindes nicht zugänglich gewesen. Die leichte Intelligenzminderung auf dem Niveau einer Lernbehinderung des Angeklagten unterfällt nicht dem Eingangsmerkmal des §§ 20, 21 StGB. Zwar kann eine Intelligenzminderung ohne nachweisbaren Organbefund dem Eingangsmerkmal unterfallen, jedoch begründet die bloße Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit eine solche Beeinträchtigung noch nicht. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten. Maßgeblich ist, wie sich die festgestellte Intelligenzminderung auf Handlungs- und Erkenntnismöglichkeiten des Täters auswirkt und warum sich das daraus ergebende Störungsbild bei wertender Betrachtung in seiner Gesamtheit ein Ausmaß erreicht hat, das dies die Annahme eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB rechtfertigt (BGH, Beschluss v. 3.12.2020 - 4 StR 175/20; Beschluss v. 12.07.2023 - 6 StR 275/23). Bei umfassender Würdigung des Störungsbildes des Angeklagten ergebe sich - so die Sachverständige weiter - kein Ausmaß, welches die Annahme eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB rechtfertige. Die leichte Intelligenzminderung wirke sich nicht derart auf die Handlungs- und Erkenntnismöglichkeiten des Angeklagten aus. Zunächst sei auszuführen, dass der Angeklagte über ein Rechtsbewusstsein verfüge und wisse, was er tun dürfe. Weiter liege den Taten ein planvolles Vorgehen zugrunde. Dieses zeige sich beispielweise bei der Tat zu II. 4. aufgrund des konkreten Plans, die Playstation 5 als werthaltigen Gegenstand zu entwenden, um diesen anschließend zu veräußern als auch durch den Umstand, dass der Angeklagte am Tatort weitere stehlenswerte Gegenstände entdeckt und die Möglichkeit erkannt habe, diese ebenfalls für sich zu verwenden. Im Rahmen der Tat zu II. 6. habe der Angeklagte erkannt, dass er sein Ziel - Erlangung von 150 € - nicht erreichen könne und habe durch Abwandlung seiner Forderung adäquat reagiert. Sein Nachtatverhalten habe er an seinem beabsichtigten Erfolg orientieren können: Verstecken des Smartphones im Schuh vor der Durchsuchung durch den Zeugen POM S.... d. (dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung) Bei dem Angeklagten liege (auch im Tatzeitraum) darüber hinaus eine Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen Anteilen vor. Bei einer dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung handle es sich um eine Persönlichkeitsstörung, die durch eine fortlaufende Missachtung sozialer Verpflichtungen und herzloses Unbeteiligtsein an Gefühlen für andere geprägt sei. Zwischen dem Verhalten des Probanden und den herrschenden sozialen Normen bestehe eine erhebliche Diskrepanz. Das Verhalten erscheine durch nachteilige Erlebnisse, einschließlich Bestrafung, nicht änderungsfähig. Es bestehe eine geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives, auch gewalttätiges Verhalten und eine Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für das Verhalten anzubieten, durch das der Betreffende in einen Konflikt mit der Gesellschaft geraten sei. Betroffenen Personen falle es schwer, langfristige Beziehungen beizubehalten, wohingegen keinerlei Schwierigkeiten bestehen, Beziehungen einzugehen. Sie erleben ein Stimulationsbedürfnis (Erlebnishunger) und ein ständiges Gefühl der Langeweile. Risikofaktoren für die Ausbildung einer dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung seien insbesondere emotionale Zuwendungsdefizite vergesellschaftet mit sozialen Strukturdefiziten, wie u.a. Broken-Home Situationen, überforderten Eltern mit chaotischem Erziehungsstil ohne Wertvermittlung, zahlreiche Heimaufenthalte und häufige Beziehungsabbrüche, antisoziales Verhalten der Eltern, Alkoholabhängigkeit der Eltern, junges Alter der Mutter, körperliche Misshandlung in der Kindheit, ein Mangel an Disziplin in der Familie und fehlende Beaufsichtigung durch die Eltern. Der Angeklagte sei auf seinem gesamten Lebensweg nicht in der Lage gewesen sich an Regeln zu halten und auch nicht in der Lage, aus Bestrafungen und Erfahrungen zu lernen. Er habe eine geringe Frustrationstoleranz (die u.a. dazu geführt habe, dass der Angeklagte die als schwierig empfundene Intelligenztestung abgebrochen habe) und die Neigung zu aggressivem Verhalten (Verhaltensauffälligkeiten mit Aggressionen während der Kindergartenzeit, die trotz Wechsel der Einrichtung nicht abgenommen hätten; Schulverweis aufgrund gewalttätiger Übergriffen auf Mitschüler; Vorerkenntnis u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung). Den ständigen vom Angeklagten verspürten Erlebnishunger habe dieser durch die Einnahme von Amphetaminen und den Konsum von Alkohol befriedigt, da beides anregend und aktivierend wirke. Die häusliche Situation (emotionale Vernachlässigung, physische Gewalt) habe bei dem Angeklagten zur Förderung einer übersteigernden Selbstdarstellung und zur Übernahme des Verhaltens des Vaters und Stiefvaters geführt, wodurch der Angeklagte das hiesige gültige Normen- und Wertsystem nicht gut und nachhaltig habe etablieren können. Die dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung des Angeklagten unterfällt keinem Eingangsmerkmal des §§ 20, 21 StGB. Persönlichkeitsstörungen können dem vierten Eingangsmerkmal, namentlich der schweren anderen seelischen Störung unterfallen. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Persönlichkeitsstörung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie eine krankhafte seelische Störung. Der Täter müsste auf Grund der Störung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt haben. Entscheidend ist dabei der Ausprägungsgrad der Störung und der Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit innerhalb der Gesamtschau. Maßgebend für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung ist insbesondere, ob es im Alltag außerhalb des angeklagten Deliktes zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (BGH, Beschluss vom 21.06.2023 - 2 StR 158/23). Die Sachverständige hat ausgeführt, die bei dem Angeklagten bestehende Persönlichkeitsakzentuierung sei nicht derart ausgeprägt, dass die Symptomatik dem Schweregrad einer anderen seelischen Störung entspreche. Er sei in seiner Lebensführung außerhalb der angeklagten Delikte nicht in einer Weise beeinträchtigt, wie dies bei Krankheitsbildern wie zum Beispiel einer psychotischen Erkrankung der Fall sei. Der Angeklagte zeige keine grundsätzlichen Einbußen in seinem sozialen Handlungsvermögen. Er könne sich gut anpassen und sei ein offener, freundlicher Mensch. Er habe ein intaktes Sozialleben, welches sich zum Tatzeitpunkt aus vielen Freundschaften und heute aus dem Zusammenleben mit seiner Verlobten und ihrer Familie ergebe. Auch Einschränkungen im beruflichen Handlungsvermögen würden nicht bestehen. Der Angeklagte habe seine Tätigkeit in der Wäscherei in der JVA F... ohne Einschränkungen ausüben können. Er habe diese gewissenhaft erledigt. Im Rahmen seiner absolvierten Praktika habe er die Tätigkeiten ohne Beschwerden absolvieren können. Die Abbrüche seien zustande gekommen, weil der Angeklagte von seinen Freunden, insbesondere dem Zeugen K..., bei den Arbeitsstätten abgefangen worden sei. Die Sachverständige hat weiter ausgeführt, hinsichtlich des Ausprägungsgrades der Persönlichkeitsakzentuierung bestehe ein Entwicklungspotential bei dem Angeklagten. Die dissozialen Persönlichkeitsanteile und Eigenschaften einer Person könnten durch die betroffene Person auch in eine andere Richtung gelenkt werden und müssten nicht zu kriminellem Verhalten führen. Ob die Persönlichkeit kriminell ausgelebt werde, sei unter anderem vom Umfeld der betroffenen Person abhängig. Der Angeklagte habe bereits durch seine eigenständig erfolgte Einstellung des Amphetamin- und Alkoholkonsums gezeigt, dass dieses Entwicklungspotential bestehe. Auch habe er keinen Kontakt mehr zu seinem in F... ansässigen alten Freundeskreis. Auch habe der Angeklagte bei den Taten nicht aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang gehandelt. Straftaten habe er vielmehr aus Langeweile begangen, wobei sein Verhalten zielgerichtet und strategisch erscheine. Dabei sei das dissoziale Verhalten des Angeklagten davon geprägt, dass ihm willentliche Entscheidungen, ob er sich an Regeln halte oder eben nicht, gerade möglich seien. Er wisse, dass er Unrecht begehe, wobei dies für ihn gleichgültig sei. Im Anschluss an sein Handeln sei er in der Lage, hierfür Verantwortung zu übernehmen. Exemplarisch für das zielgerichtete und strategische Handeln des Angeklagten sei die Tat zu II. 6. zu nennen. Der Angeklagte habe adäquat auf Situationsveränderungen reagieren können (Änderung der Forderung aufgrund der Äußerung des Zeugen J..., über das Geld nicht zu verfügen) und sei in der Lage gewesen jeweils die am beabsichtigten Erfolg orientierten Verhaltensweisen durchzuführen (Verstecken des Smartphones im Schuh während der Durchsuchung durch den Zeugen POM S...). Auch gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sein Handeln aus einem "unwiderstehlichen Zwang" heraus erfolgt sei. Die Diagnose sei insofern vielmehr eine Beschreibung von eingeschliffenen Verhaltensweisen und Handlungsmustern. Eine durch diese Störung bedingte Einengung von Handlungsoptionen sei daraus aber nicht zu folgern. Aus diesem Grunde sei diese Störung auch nicht etwa mit einer krankhaften seelischen Störung vergleichbar. e. (Kombination der Diagnosen) Die Sachverständige hat weiterhin ausgeführt, dass es darüber hinaus keine Hinweise für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder eine andere schwere seelische Störung gäbe. Auch werde durch das Zusammenwirken der Störungsbilder nicht ein solcher Schweregrad erreicht, dass eine Entsprechung zur krankhaften seelischen Störung zu bejahen sei. Die aus den einzelnen Störungsbildern resultierenden Konsequenzen für die Handlungsweisen des Angeklagten überschnitten sich ohnehin und seien nicht trennscharf voneinander abzugrenzen. Bei der Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen Anteilen gehöre der Konsum psychotrop wirksamer Substanzen häufig zum Lebensstil dazu. Betroffene mit dissozialen Persönlichkeitsanteilen erlebten ein Stimulationsbedürfnis (Erlebnishunger) und ein ständiges Gefühl der Langeweile. Das dissoziale Verhalten sei häufig Abwehr einer zugrundeliegenden Depression. Durch den Konsum von psychotrop wirksamen Substanzen (u.a. Alkohol und Amphetamine) entkämen Betroffene diesem Kreislauf und fühlten sich gut. Personen mit dissozialer Persönlichkeitsakzentuierung suchten häufig - im Gegensatz zum Alkoholiker, der die spannungsreduzierende Wirkung des Alkohols nutze - die anregende und aktivierende Wirkung des Alkohols. Eine störungsbedingte Einengung von Handlungsoptionen sei gerade nicht festzustellen. 2. (Einsichtsfähigkeit) Eine Aufhebung oder Verminderung der Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner jeweiligen Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) sei bei keiner der unter II. festgestellten Taten infolge der unter V.1. genannten Defekte (für sich genommen oder in Kombination) anzunehmen gewesen. Nach den Ausführungen des Angeklagten habe es für eine derartige Einschränkung keinerlei Hinweise gegeben. 3. (Steuerungsfähigkeit) Darüber hinaus ist auch eine Aufhebung oder sichere erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei keiner der unter II. festgestellten Taten infolge der unter V.1. genannten Defekte (für sich genommen oder in Kombination) anzunehmen. a. (Taten zu II.1. und 2.) Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten zu II. 1. bis 2. aufgrund akuter Intoxikation erheblich vermindert gewesen ist. Sicher festgestellt werden kann eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit - und erst recht deren Aufhebung - auch für diese Taten hingegen nicht. Die Sachverständige hat für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, sie könne nicht ausschließen, dass die akute Intoxikation bei dem Angeklagten bei den Taten zu II. 1. und 2. zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB geführt hätten. Die dem Angeklagten am Tattag um 02:01 Uhr entnommene Blutprobe habe ausweislich des BAK-Protokolls des UKSH vom 12.08.2021 einen BAK-Wert von 1,66 Promille gehabt. Die Sachverständige hat eine Rückrechnung bezogen auf die Tatzeit (0:00 Uhr bzw. 0:50 Uhr) vorgenommen. Dabei ist sie auf Basis der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von dem maximalen Abbauwert ausgegangen. Dieser errechne sich aus dem stündlichen Abbauwert von 0,2 Promille und einem einmaligen Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille, wobei auch die ersten beiden Stunden nach Trinkende in die Rückrechnung einbezogen worden seien. Hinsichtlich der Tat zu II. 1. hat sie einen Zeitraum von 2,02 Stunden zwischen Tat und Entnahmezeitpunkt angesetzt. Es ergibt sich damit folgende Berechnung: 1,66 Promille (festgestellter BAK-Wert um 02:01 Uhr) + 2,02 x 0,2 Promille (0,40 Promille) + einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille = 2,26 Promille. Hinsichtlich der Tat zu II. 2. hat die Sachverständige einen Zeitraum von 1,18 Stunden zwischen Tat und Entnahmezeitpunkt angesetzt. Daraus ergibt sich folgende Berechnung: 1,66 Promille (festgestellter BAK-Wert um 02:01 Uhr) + 1,18 x 0,2 Promille (0,23 Promille) + einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille = 2,09 Promille. Diese Berechnungen hat die Kammer nachvollzogen und für korrekt befunden. Hinzu komme ein positiver Methamphetaminbefund. Die dem Angeklagten um 02:01 Uhr am Tattag entnommene Blutprobe sei zunächst auf verschiedene Betäubungsmittel untersucht worden. Es habe sich in dem Untersuchungsbericht des UKSH vom 03.12.2021 ein mittels der Methode ELISA geführter positiver Nachweis von Amphetaminen, Methamphetaminen/MDMA und Cannabinoiden ergeben. Die Ergebnisse der qualitativen Suchanalysen und quantitativen Bestätigungen deuteten darauf hin, dass der Angeklagte kurz vor der Tat - wie er angegeben habe - Amphetamine konsumiert habe. So habe sich bei der Untersuchung auf MDMA (Methylendioxymethamphetamin) ein Wert von 36 ng/mL ergeben. Die Ergebnisse hinsichtlich der Cannbinoiden deuteten darauf hin, dass der Angeklagte kein regelmäßiger Konsument sei. So habe sich bei der Untersuchung auf THC-OH (eines THC-Abbauproduktes) ein Wert von 0 ng/mL ergeben. Bei THC-OH handele es sich um ein kurzlebiges Abbauprodukt, bereits wenige Stunden nach dem Konsum sinke der Wert auf 0. Bei dem THC-Abbauprdoukt THC-COOH handelt es sich, anders als beim Abbauprodukt THC-OH, um einen Langzeitabbauwert. Der festgestellte Wert von 11 ng/mL deute auf einen nicht regelmäßigen Gelegenheitskonsumenten hin, was sich mit den Angaben des Angeklagten decke. Da der festgestellten Intoxikation, insbesondere dem festgestellten BAK-Wert bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit keine schematische Bedeutung beigemessen werden dürfe, habe sie - die Sachverständige - auch die sog. psychodiagnostischen Kriterien berücksichtigt. Dabei habe sie neben für den Erhalt der Steuerungsfähigkeit sprechender Umstände auch solche gefunden, die für deren Einschränkung sprächen. Im Ergebnis könne sie eine solche nicht ausschließen. Dabei habe sie insbesondere auf die Umstände des Tatgeschehens und die Persönlichkeitsverfassung des Angeklagten vor, während und nach der Tat abgestellt. Sie habe dabei berücksichtigt, dass die von dem Angeklagten konsumierte Menge an Amphetaminen gering gewesen sei und sich aufgrund der Gewöhnung des Angeklagten nicht ausgewirkt habe. Für eine vorhandene Steuerungsfähigkeit spreche die gezielte Wegnahme des Motorrollers sowie das sichere Verbringen des Motorrollers in die Wohnung des Zeugen K.... Auch die Dauer des Geschehensablaufs, das Kurzschließen des Motorrollers und die Fahrweise mit dem Motorroller legten eine vorhandene Steuerungsfähigkeit nahe. Der Zeuge PHM W... habe während seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung geschildert, in der polizeilichen Kontrolle um 01:23 Uhr seien die Ansprechbarkeit des Angeklagten normal, die Sprache deutlich, die Orientierung sicher und die Koordination unauffällig gewesen, wobei er zugleich auch Umstände geschildert, die für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit gesprochen hätten. Für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit sprächen die im Rahmen des Tatgeschehens gezeigten Ausfallerscheinungen des Angeklagten. Die Gang- und Standsicherheit des Angeklagten sei nicht vollständig gegeben gewesen. So habe der Zeuge K... beschrieben, der Angeklagte sei in der Wohnung "sehr betrunken" gewesen, was er - der Zeuge K... - an den "glasigen Augen", der "anstrengenden Unterhaltung" und der verwaschenen Sprache ("gelallt") festgemacht habe. Der Angeklagte habe sich "immer bewegt und sei rumgelaufen", wobei er dabei gelegentlich "gestolpert" sei. Auch habe der Angeklagte nach Abstellen des Motorrollers auf dem Parkplatz sich von dem Zeugen K... nicht überzeugen lassen, den Motorroller mit laufendem Motor stehen zu lassen und wegzugehen. Der Zeuge PHM W... schilderte das Verhalten des Angeklagten im Rahmen der polizeilichen Kontrolle um 01:23 Uhr als provokant und selbstüberschätzend. Im Ergebnis könne sie, die Sachverständige, - trotz der erheblich für den Erhalt der Steuerungsfähigkeit aufgeführten Gesichtspunkte - nicht ausschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen sei. Insbesondere sei eine Beeinträchtigung der inneren Steuerungsfähigkeit, der Widerstandsfähigkeit, nicht auszuschließen mit der Folge, dass gegebenenfalls der Tatentschluss ohne den Alkoholkonsum durch den Angeklagten gar nicht gefasst worden wäre. b. (Taten zu II.3. bis 6.) Bei den übrigen Taten zu II. 3. bis 6. lag keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) vor. Im Einzelnen: Der Angeklagte litt bei Begehung aller Taten weder unter starken Entzugserscheinungen noch handelte er aus akuter Angst vor solchen oder beging die Taten im Zustand eines derart ausgeprägten akuten Rausches, dass dies zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt hätte. Zwar kann die Steuerungsfähigkeit tangiert sein, wenn der Täter bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat, wenn der Täter unter der Angst bevorstehender Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm erlebt hat und als nahe bevorstehend einschätzt, gehandelt hat oder er die Tat im Zustand aktuellen Rausches verübt hat. Soweit der Angeklagte vor der Tat zu II.1. und 2. Alkohol konsumiert habe und naheliegend auch bei Begehung anderer Taten unter dem Einfluss von alkoholischen Getränken und/oder Betäubungsmitteln gestanden habe, gebe es nach den Ausführungen des Sachverständigen jedoch in keinem Fall Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich in einem der oben beschriebenen psychischen Ausnahmezustände befunden habe. Die Sachverständige hat ausgeführt, der Angeklagte habe bei Begehung der Taten zu II. 3. bis 6. weder unter einer erheblichen akuten Intoxikation noch unter erheblichen Entzugserscheinungen gelitten. Der Angeklagte selbst hat angegeben, zu keinem Zeitpunkt Entzugserscheinungen wegen Amphetaminen und Alkohol gehabt zu haben. Hinsichtlich der Tat zu II. 3. gab er an, vor der Tat Alkohol konsumiert zu haben ("haben getrunken"), wobei er keine Angaben zur konkreten Menge und seiner Befindlichkeit bei Tatbegehung machen konnte. Hinsichtlich der Taten zu II. 4. erklärte er, vor Tatbegehung gemeinsam mit den anderen Amphetamine konsumiert zu haben. Während der Tat habe er keine Ausfallerscheinungen verspürt. Nach der Tat hätten sie gemeinsam Alkohol in einer (nicht näher bezeichneten) solchen Menge konsumiert, dass er Übelkeit verspürt und sich setzen müssen habe. Während des Freibadbesuchs am Nachmittag habe er keine Einschränkungen erlebt. Hinsichtlich der Tat zu II. 5. hat er angegeben, 0,5 Liter Bier getrunken zu haben, Drogen habe er keine konsumiert. Ausfallerscheinungen habe er nicht gespürt. Im Vorfeld zu Tat zu II. 6. habe er gemeinsam mit vier weiteren Personen 5-10g Amphetamine konsumiert und "ordentlich getrunken". Er habe stehen und laufen sowie normal reden können. Aufgrund des Amphetaminkonsums habe er sich gut gefühlt und den Alkohol nicht gemerkt. Ausfallerscheinungen habe er selbst nicht gespürt. Auch ergäben sich, so die Sachverständige, für diese Taten aus anderen Erkenntnisquellen keine Hinweise auf entzugs- oder intoxikationsbedingte Ausfallerscheinungen. Der Angeklagte habe im Tatzeitraum zwar sehr häufig Drogen und Alkohol konsumiert, es ergäben sich aber keine Hinweise - selbst für die Taten zu II. 1 und 2. liege kein eindeutiges Ergebnis vor -, dass er zu den übrigen Tatzeitpunkten akut erheblich intoxikiert gewesen sei. Zu berücksichtigen sei, dass der Angeklagte Alkohol- und Substanzwirkung in erheblichem Maße gewöhnt sei und deshalb auch unter Substanzeinfluss wenig beeinträchtigt gezielt agieren könne. Dass keine erhebliche Beeinträchtigung durch erfolgten Konsum oder Entzugserscheinungen vorgelegen habe, werde daran deutlich, dass der Angeklagte noch auf äußere Situationen habe sinnvoll und spontan reagieren können. Er habe beispielsweise bei Tat zu II. 4. einen vor Ort vorgefundenen Rollkoffer zum Abtransport der Beute benutzt und nach dem Erkennen weiterer stehlenswerter Gegenstände den Tatplan konkludent erweitern können, bei der Tat zu II. 6. habe er das anpassen können, was er vom Zeugen J... gefordert habe und habe noch im Vorfeld der polizeilichen Kontrolle das Smartphone im Schuh verstecken können. Auch aus Bekundungen der Tatzeugen ergäben sich bei den unter II. 3.-6. geschilderten Taten keine Hinweise auf Ausfallerscheinungen. Hinsichtlich der Tat zu II. 3. habe der Zeuge F... erklärt, die anderen hätten "Wodka-Mischen" getrunken, wobei er zugleich angab "die [hätten] nicht viel getrunken". Wie viel der Angeklagte getrunken habe, wisse er nicht. Der Angeklagte sei in der Lage gewesen, normal zu sprechen. Die Zeugin P... hat - wie ausgeführt - ebenfalls bekundet, dass der Angeklagte unproblematisch sprechen, stehen und gehen konnte, ohne zu torkeln oder zu stolpern. Der Zeuge F... habe hinsichtlich des Zustands des Angeklagten bei Tatbegehung der unter II. 4. festgestellten Tat keinerlei Ausfallerscheinungen des Angeklagten angegeben. Diese seien erst in Form der Übelkeit nach der Tat aufgrund des anschließenden Alkoholkonsums aufgetreten. Hinsichtlich der Tat zu II. 6. habe der Zeuge J... geschildert, der Angeklagte habe vorher etwas getrunken, "besoffen habe man nicht gesehen". Der Angeklagte habe normal laufen können. Diese Schilderung steht im Einklang mit den Angaben des Zeugen PHM S..., der angab, Ausfallerscheinungen des Angeklagten seien im Rahmen der polizeilichen Durchsuchung nicht aufgetreten, wobei er den Zustand des Angeklagten situationsbedingt als "aufgebracht" beschrieb. Auch der Zeuge H... beschrieb den Zustand des Angeklagten im Zeitpunkt der Rückkehr des Angeklagten nach der Tat als "nicht sehr besoffen". VI. Die Kammer hat gegen den Angeklagten unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts F... vom 30.03.2022 und unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen (von 8, 3 und 2 Monaten) eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten sowie eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verhängt. 1. (Gesamtfreiheitsstrafe 1 Jahr und 6 Monate) Dabei hat die Kammer für die unter II.1. bis 3. festgestellten Taten folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erachtet: Tat Einzelstrafe II.1 6 Monate II.2 40 Tagessätze á 5 € II.3 1 Jahr und 2 Monate Die Kammer hat bei der Bildung aller Einzelstrafen die psychischen Beeinträchtigungen (siehe hierzu näher V.) zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Weiter ist zugunsten des Angeklagten bei der Bildung der Einzelstrafen zu den unter II. 1.-3. aufgeführten Taten berücksichtigt worden, dass die Taten bereits lange - nahezu drei Jahre (II. 1. und 2.) bzw. zweieinhalb Jahre (II. 3.) - zurückliegen. a. (Rollerdiebstahl) Den Strafrahmen für die Tat II.1. - Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe - hat die Kammer dem § 242 Abs. 1 StGB entnommen. Die Indizwirkung des ebenfalls verwirklichten § 243 StGB entfällt hier aufgrund der nicht ausschließbaren verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt. Es liegt ein besonders schwerer Fall des Diebstahls i. S. d. § 243 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB vor. Der Motorroller ist durch eine Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert gewesen. Schutzvorrichtungen i.S.d. § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind solche, die nach ihrer Beschaffenheit dazu geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren (BGH, Urteil v. 26.06.2018 - 1 StR 79/18, juris). Auf das Maß der notwendigen Kraftentfaltung kommt es nicht an. Auch ist das Überwinden der Sicherung zur Vollendung des Diebstahls nicht erforderlich, denn das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB stellt im Gegensatz zu § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht auf die Begehungsweise der Tat ab. Die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind mithin auch erfüllt, wenn der Täter ein verschlossenes Behältnis entwendet. Das Zündschloss des Motorrollers stellt eine Vorrichtung dar, die geeignet und bestimmt ist, die Wegnahme der Sache zu erschweren (vgl. dazu Fischer, StGB, 71. Auflage, 2024, § 243, Rn. 15). Ob sich der Diebstahl im konkreten Fall als ein besonders schwerer Fall darstellt, hat die Kammer im Rahmen einer Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte zu entscheiden. Dabei hat die Kammer den vertypten Strafmilderungsgrund aus §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zunächst außer Betracht zu lassen und zu prüfen, ob nicht bereits aufgrund der allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte ein besonders schwerer Fall zu verneinen ist, mit der Folge, dass der vertypte Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit anschließend für eine weitere Milderung zur Verfügung steht. Dabei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten gewertet, dass er die Tat in der Hauptverhandlung eingeräumt hat. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass es sich um eine eher noch jugendtypische Tat handelt. Zu seinen Gunsten hat die Kammer weiter gewürdigt, dass dem Geschädigten L... kein materieller Schaden verblieben ist und die Schadenswiedergutmachung aus den eigenen beschränkten finanziellen Mitteln des Angeklagten erfolgte. Die Kammer ist zudem zugunsten des Angeklagten von einer gewissen Enthemmung des Angeklagten ausgegangen, da er im Laufe des Abends bereits Alkohol konsumiert hatte. Zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen gewesen, dass er wegen Diebstahls einschlägig mehrfach vorgeahndet ist. Zu berücksichtigen war insbesondere auch wie schnell der Angeklagte erneut straffällig geworden ist. Der Angeklagte beging die Tat nach nur etwa 4,5 Monaten nach Abschluss des jugendgerichtlichen Verfahrens. In der Gesamtabwägung der vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte ist die Kammer - unter Ausschluss des vertypten Strafmilderungsgrundes nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB - zu dem Ergebnis gelangt, dass die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht entfällt. Sie hat daraufhin in einem weiteren Schritt geprüft, ob das Vorliegen des vertypten Strafmilderungsgrundes, jedenfalls im Zusammenwirken mit allgemeinen Milderungsgründen, Anlass und Möglichkeit gibt, trotz Vorliegens eines Regelbeispiels einen besonders schweren Fall zu verneinen. Vorliegend kommt dem Angeklagten der Milderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB zugute. Unter Hinzuziehung dieses Gesichtspunkts sieht die Kammer bei nochmaliger Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte die Indizwirkung des besonders schweren Fall des Diebstahls als nicht mehr gegeben an. Die für den Angeklagten sprechenden Umstände überwiegen. Damit war vom Regelstrafrahmen des § 242 StGB auszugehen. Eine weitere Strafrahmenverschiebung zugunsten des Angeklagten war damit aufgrund des Verbrauchs des vertypten Strafmilderungsgrundes nach §§ 21, 49 StGB zur Beseitigung der Indizwirkung des § 234 StGB nicht mehr möglich. Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat die Kammer die vorstehend dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Aspekte noch einmal gewürdigt. Im Ergebnis erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als tat- und schuldangemessen. b. (Trunkenheitsfahrt) Den Strafrahmen betreffend die Tat II.2 hat die Kammer dem nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 316 Abs. 1 StGB - Freiheitsstrafe bis zu 9 Monaten oder Geldstrafe - entnommen, weil dieses Gesetz die schwerste Strafe im Sinne des § 52 Abs. 2 S. 1 StGB androht. Der Angeklagte befand sich infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses - wie ausgeführt - nicht ausschließbar im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich geständig eingelassen hat. Die Kammer ist zudem zugunsten des Angeklagten von einer gewissen alkoholbedingten Enthemmung des Angeklagten ausgegangen, da er im Laufe des Abends bereits Alkohol konsumiert hatte. Zu berücksichtigen war auch, dass die Trunkenheitsfahrt im Zeitpunkt der Verurteilung bereits längere Zeit zurücklag. Zulasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis einschlägig vorgeahndet ist. Zu berücksichtigen war insbesondere auch wie schnell der Angeklagte erneut einschlägig straffällig gewesen ist. Der Angeklagte beging die Tat nach nur etwa 4,5 Monaten nach Abschluss des jugendgerichtlichen Verfahrens. Im Ergebnis erachtet die Kammer unter nochmaliger Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Entsprechend den derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer die Höhe des einzelnen Tagesssatzes auf 5 € festgesetzt. c. (Mauseloch) Bei der Bemessung der Strafe für die Tat zu II.3. hat die Kammer den Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Die Kammer hat zunächst geprüft, ob ein minder schwerer Fall anzunehmen ist. Zur Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Hierfür sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitendenden Umstände gewürdigt werden. Bei der Bewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer die strafmildernden als nicht sonderlich erheblich erachtet, sodass die Anwendung des Normalstrafrahmens angezeigt erschien. Für den Angeklagten und damit für die Annahme eines minder schweren Falles spricht hier, dass zu seinen Gunsten von einer alkoholbedingten Enthemmung auszugehen gewesen ist, die Tat bereits lange zurückliegt - etwa zweieinhalb Jahre - und der Geschädigte keine ernsthaften, bleibenden Verletzungen davongetragen hat. Zulasten des Angeklagten war jedoch zu berücksichtigen, dass der Zeuge unter starken psychischen Beeinträchtigungen leidet, die durch die hiesige Tat jedenfalls mitverursacht worden sind und letztlich dazu geführt haben, dass er sein Zimmer in der Einrichtung für längere Zeit kaum verlassen und die Schule ohne Abschluss abgebrochen hat. Weiter hat der Angeklagte die Tat aus Gründen der Selbstjustiz begangen, um den - aus seiner Sicht stattgefundenen - sexuellen Übergriff des Zeugen F... zulasten der Zeugin P... zu ahnden. Zu berücksichtigen war schließlich, dass der Angeklagte durch einschlägige Vorahndungen aufgefallen war. Durch das Amtsgericht F... ist er mit Urteil vom 24.03.2021 unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 StGB im Wesentlichen zu einem vierwöchigen Jugendarrest verurteilt worden. Ebenfalls ist er, was Gegenstand der späteren Verurteilung vom 30.03.2022 durch das Amtsgericht F... gewesen ist, noch vor der hiesigen Tat, nämlich am 10.07.2021 durch eine weitere, in ähnlicher Weise begangene Tat aufgefallen. Bei Gesamtbetrachtung wich das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit nicht derart vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens angezeigt gewesen wäre. Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer alle oben genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals herangezogen und gegeneinander abgewogen. Im Ergebnis erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten für tat- und schuldangemessen. d. (Gesamtstrafenbildung 1 Jahr und 6 Monate) Bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe hatte die Kammer nicht nur die für die Taten zu II.1. bis 3. verhängten Einzelstrafen, sondern auch die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgericht F... vom 30.03.2022 nach § 55 StGB einzubeziehen, da diese frühere, inzwischen rechtskräftige Verurteilung, noch nicht vollständig vollstreckt ist, und zeitlich nach den Taten zu II. 1. bis 3. erfolgt ist. Ursprünglich hat das Amtsgericht F... mit dem Urteil vom 30.03.2022 eine Strafaussetzung zur Bewährung gewährt. Jene ist mit Beschluss des Amtsgerichts F... vom 15.01.2023 widerrufen worden. Nach Vollstreckung von 2/3 der mit Urteil vom 30.03.2022 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten ist die Vollstreckung des Strafrests durch Beschluss des Landgerichts K... vom 01.09.2023 zur Bewährung ausgesetzt worden. Bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe hat die Kammer nochmals zusammenfassend die Taten unter II.1. bis 3. sowie die Strafzumessungserwägungen des vorgenannten Urteils des Amtsgerichts F... vom 30.03.2022 und die Persönlichkeit des Angeklagten gewürdigt. Sie hat nochmals die bei der jeweiligen Einzelstrafzumessung erwogenen Zumessungsgesichtspunkte eingestellt und berücksichtigt. Die Kammer hat die höchste Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von 1 Jahr und 2 Monaten (Tat zu II.3.) angemessen erhöht und berücksichtigt, dass die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen darf. Sie hat die Einzelstrafen wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs und der teilweisen Gleichartigkeit der Taten eng zusammengezogen. Dabei hat sie insbesondere zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Taten im Zeitpunkt der Entscheidung bereits längere Zeit zurücklagen. Im Ergebnis erachtet die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. e. (keine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung) Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nicht gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Angeklagten kann nach Überzeugung der Kammer zum jetzigen Zeitpunkt keine günstige Sozialprognose attestiert werden. Es ist nicht zu erwarten, dass er sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Denn es liegen keine Tatsachen vor, die die Kammer derzeit von der größeren Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit überzeugen könnten. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass Erwartung im Sinne des § 56 StGB nicht die sichere Gewähr für eine zukünftige straffreie Führung bedeutet, sondern dass es genügt, dass die Wahrscheinlichkeit insgesamt künftigen straffreien Verhaltens größer ist als diejenige neuer Straftaten. Nach Einschätzung der Kammer spricht maßgeblich gegen die Annahme einer günstigen Sozialprognose, dass der Angeklagte mehrfach einschlägig vorbestraft ist. Gegen den Angeklagten musste wegen einer Tat aus demselben Deliktsbereich bereits eine Freiheitsstrafe verhängt werden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und mangels Erfüllung der Arbeitsauflage widerrufen worden ist (vgl. hierzu die oben erwähnten Entscheidungen: Urteil des Amtsgerichts F... vom 30.03.2022 und Beschluss des Amtsgerichts F... vom 15.01.2023 . In der laufenden Bewährungszeit, mit Beschluss des Amtsgerichts F... vom 30.03.2022 auf zwei Jahre festgesetzt worden ist, kam es zu Teilen der verfahrensgegenständlichen Taten (II. 4. bis 6.: begangen am 28.06.2022, am 12.12.2022 und am 29.12.2022), worin sich zeigt, dass der Angeklagte die bloße Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht ausreichend zu beeindrucken ist, sondern hierzu deren Vollzug unerlässlich ist. Der Angeklagte weist eine erhebliche Rückfallgeschwindigkeit auf. Die Kammer übersieht hierbei nicht, dass der Angeklagte zwischenzeitlich in der Zeit vom 15.02.2023 bis 12.09.2023 erstmals inhaftiert war und sich von der erlebten Haftsituation beeindruckt gezeigt hat. Auch die persönlichen Lebensumstände des Angeklagten sind nicht geeignet eine positive Sozialprognose zu begründen. Der Angeklagte lebt mit seiner Verlobten auf dem Bauernhof ihrer Eltern. Einer geregelten Arbeit geht er nicht nach. Sein Tagesablauf stelle sich so - so die Angaben des Angeklagten - so dar, dass er gegen 11:00 Uhr aufstehe und dann verschiedene Hilfstätigkeiten wie das Füttern der Pferde, Säubern der Pferdeställe oder Putzarbeiten erledige. Einer wirtschaftlichen Tätigkeit gehe der Angeklagte nicht nach. Angebote seines rechtlichen Betreuers hinsichtlich Maßnahmen der Eingliederungshilfe lehnt der Angeklagte kategorisch ab, wobei er seine Ablehnung in der Hauptverhandlung gegenüber der Kammer nachdrücklich zum Ausdruck gebracht hat: "Eingliederungsversuch nee! Ich will nicht, dass jede Woche einmal einer kommt." Konkrete Bemühungen hinsichtlich einer Beschäftigung bestehen seitens des Angeklagten nicht. 2. (Gesamtfreiheitsstrafe 2 Jahre und 6 Monate) Dabei hat die Kammer für die unter II.4. bis 6. festgestellten Taten folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: Tat Einzelstrafe II.4 1 Jahr und 10 Monate II.5 6 Monate II.6 2 Jahre Die Kammer hat bei der Bildung aller Einzelstrafen die psychischen Beeinträchtigungen (siehe hierzu näher V.) zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. a. (WED) Bei der Bemessung der Strafe hat die Kammer den Strafrahmen des § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB zugrunde gelegt, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren vorsieht. Durch Gesetz vom 17.07.2017 ist die Annahme minder schwerer Fälle für Taten des Einbruchsdiebstahls in Privatwohnungen ausgeschlossen worden. Eine Milderung über §§ 21, 49 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht, da weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer innerhalb des vorbezeichneten Strafrahmens die Persönlichkeit des Angeklagten und die von ihm begangenen Taten einschließlich sämtlicher für und gegen ihn sprechender Umstände umfassend gegeneinander abgewogen. Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er sich umfassend und ohne Einschränkungen oder Beschönigungen geständig eingelassen hat. Strafmildernd hat die Kammer ebenfalls berücksichtigt, dass es sich bei der Tatbegehung um die Realisierung einer eher jugendtypischen Gruppendynamik handelte, bei der der Angeklagte keine führende Rolle übernommen hatte. Die Tatinitiative war von anderen, namentlich der gesondert Verfolgten B... ausgegangen. Zulasten des Angeklagten war indes seine einschlägige strafrechtliche Vorahndung, ebenfalls wegen eines schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls, zu berücksichtigen. Strafschärfend waren zudem die hohe Rückfallgeschwindigkeit und die Tatsache der Tatbegehung unter laufender Bewährung zu berücksichtigen. Der Angeklagte beging die Tat nur drei Monate, nachdem er zu einer Freiheitsstrafe, dessen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden war. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet die Kammer für die Tat zu II. 4. eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten für tat- und schuldangemessen. b. (C&A) Bei der Bemessung der Strafe für die Tat zu II.5. hat die Kammer unter Annahme eines minder schweren Falles den Ausnahmestrafrahmen des § 244 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt, der von 3 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Die Kammer hat zunächst geprüft, ob ein minder schwerer Fall anzunehmen ist. Zur Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Hierfür sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitendenden Umstände gewürdigt werden. Bei der Bewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtete die Kammer die strafmildernden als so erheblich, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens des § 244 Abs. 1 StGB nicht mehr gerechtfertigt erschien. Für den Angeklagten und damit für die Annahme eines minder schweren Falles spricht, dass er sich auch hinsichtlich dieser Tat bereits unmittelbar im Anschluss an die Tat vor Ort geständig geäußert und kooperiert hat und sich auch in der Hauptverhandlung geständig eingelassen hat. Es handelt sich zudem um Stehlgut von geringem Wert. Zugunsten des Angeklagten war auch zu berücksichtigen, dass die Tatbeute zu der Geschädigten zurückgelangt ist und dort kein materieller Schaden verblieben ist. Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass es sich um eine eher jugendtypische Tat handelt. Allerdings waren auch hier zu Lasten des Angeklagten seine erheblichen einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen. Gewicht hatte auch der Umstand, dass er während laufender Bewährung die Tat begangen hat. Bei Gesamtbetrachtung wich das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit derart vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gerechtfertigt erschien. Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer alle oben genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals herangezogen und gegeneinander abgewogen. Im Ergebnis erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. c. (Alter Friedhof) Bei der Bemessung der Strafe für die Tat zu II.6. hat die Kammer unter Annahme eines minder schweren Falles den Ausnahmestrafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB - Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren - zugrunde gelegt, weil dieses Gesetz die schwerste Strafe im Sinne des § 52 Abs. 2 S. 1 StGB androht. Die Kammer hat dabei bedacht, dass in den Fällen, in denen das Gesetz einen minder schweren Fall vorsieht und im Einzelfall ein gesetzlicher Milderungsgrund im Sinne von § 49 StGB gegeben ist, bei der Strafrahmenwahl vorrangig zu prüfen ist, ob die Tat als minder schwerer Fall zu werten ist. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zunächst zu betrachten, ob die allgemeinen Milderungsgründe allein schon zur Annahme eines minder schweren Falls führen. In diesem Fall wären die vertypten Milderungsgründe für eine weitere Strafrahmenmilderung nicht verbraucht und es käme eine weitere Milderung des anwendbaren Strafrahmens gemäß § 49 StGB in Betracht. Erst wenn nach einer Abwägung der allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte das Vorliegen eines minder schweren Falls abzulehnen ist, sind in einem zweiten Schritt bei der weitergehenden Prüfung, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe zusätzlich heranzuziehen. Erst wenn auch nach dieser Abwägung die Annahme eines minder schweren Falls nicht als gerechtfertigt erachtet wird, darf der konkreten Strafzumessung der wegen des verwirklichten vertypten Milderungsgrundes gemilderte Strafrahmen zugrunde gelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29.08.2023 - 1 StR 229/23 in NStZ 2024, 37). Einen minder schweren Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB hat die Kammer unter Berücksichtigung dieser Maßgaben angenommen. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn das gesamte Tatbild - einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit - vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gerechtfertigt erscheint. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich, unabhängig davon, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen. Nur nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des konkreten Falles gerecht wird oder unangemessen hart wäre. Diese Grundsätze haben vorliegend - zunächst nur unter Berücksichtigung der allgemeinen, nicht vertypten Milderungsgründe - nicht zur Anwendung des Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB geführt. Zwar war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich weitgehend geständig eingelassen hat. Die Kammer hat in ihre Abwägung auch einfließen lassen, dass durch die Tat kein finanzieller Schaden entstanden ist, nachdem das Smartphone an den Zeugen J... zurückgelangt ist. Die Kammer hat auch gewürdigt, dass der Einsatz des Cuttermessers nur in Form der Drohung erfolgte, die zwar nach dem Willen des Gesetzgebers ein Verwenden im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB darstellen kann - und in diesem Fall darstellt -, aber doch weniger wiegt als ein Einsatz als Mittel der Gewaltanwendung. Diesen mildernden Umständen standen zu Lasten des Angeklagten jedoch gewichtige strafschärfende Gesichtspunkte gegenüber. So waren im Rahmen der Abwägung zunächst die erheblichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen bzw. Vorahndungen zu berücksichtigen. Der Angeklagte hat die Tat überdies unter laufender Bewährung (BZR Nr. 5) etwa 10 Monate nach seiner Verurteilung begangen. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte tateinheitlich die Tatbestände der Unterschlagung und Nötigung verwirklichte Bei Gesamtbetrachtung wich das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit nicht derart vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gerechtfertigt erschien. Sodann hat die Kammer zusätzlich zu den dargestellten, allgemeinen Strafmilderungsgründen den vertypten Milderungsgrund gemäß § 23 Abs. 2 StGB in die Gesamtwürdigung eingestellt und nach nochmaliger Abwägung geprüft, ob unter Berücksichtigung dessen die Annahme eines minder schweren Falls gerechtfertigt erscheint. Dies ist hier der Fall. Dabei war sich die Kammer bewusst, dass der Strafmilderungsgrund des Versuchs wegen § 50 StGB damit nicht mehr für eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 Abs. 1, 49 StGB zur Verfügung steht. Alternativ hat die Kammer geprüft, ob der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB gemäß §§ 23 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB zu mildern war. Wie festgestellt, endete die Tat im Versuchsstadium. Im Ergebnis standen der Kammer somit alternativ der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB und der gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zur Verfügung. Eine doppelte Strafrahmenverschiebung kam aus den genannten Gründen nicht in Betracht. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens gab die Kammer dem Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB den Vorzug, zumal dieser für den Angeklagten im konkreten Fall aufgrund der deutlich geringeren Mindeststrafe günstiger erschien. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer innerhalb des vorbezeichneten Strafrahmens die Persönlichkeit des Angeklagten und die von ihm begangenen Taten einschließlich sämtlicher für und gegen ihn sprechender, soeben bei der Diskussion des Vorliegens eines minder schweren Falles dargestellter Umstände nochmals umfassend gegeneinander abgewogen. Die Kammer hat hierbei berücksichtigt, dass der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB sowohl für die Fälle des § 250 Abs. 1 StGB als auch des § 250 Abs. 2 StGB Anwendung findet. Im Ergebnis erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren für tat- und schuldangemessen. d. (Gesamtstrafenbildung 2 Jahre und 6 Monate) Aus den verhängten Einzelstrafen der Taten zu II. 4. bis 6. war unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, die die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen durfte. Dabei waren alle oben bei der Bemessung der Einzelstrafen angeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals heranzuziehen und gegeneinander abzuwägen. Zudem konnte die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigen, dass die Taten noch in engerem zeitlichen und motivatorischen Zusammenhang stehen. Im Ergebnis erachtet die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. 3. (Gesamtstrafenübel) Bei der Bildung der Gesamtstrafen hat die Kammer zudem das Gesamtstrafenübel im Blick gehabt und beachtet, dass die wegen der Zäsur notwendige Verhängung zweier getrennter Gesamtstrafen noch in einem schuldangemessenen Verhältnis zu den Straftaten steht. Das Gericht muss einen Nachteil ausgleichen, der sich für den Angeklagten möglicherweise dadurch ergibt, dass die Bildung mehrerer Gesamtstrafen zu einem zu hohen Gesamtstrafenübel führt. Dabei muss allerdings auch berücksichtigt werden, dass die Bildung mehrerer Gesamtstrafen ihre Ursache in der Zäsurwirkung einer Verurteilung und der trotz der Verurteilung fortdauernden Begehung von Straftaten durch den Angeklagten hat. Die Berücksichtigung des Gesamtstrafenübels kann nicht dazu führen, dass die Summe der Gesamtstrafen die ohne Zäsurwirkung zu verhängende Gesamtstrafe nicht übersteigen darf. Die hier verhängten Gesamtstrafen führen jedoch nicht zu einem hohen Gesamtstrafenübel. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Taten sich steigern. Die Gewaltanwendung gegen Menschen nimmt zu, was insbesondere durch die Tat zu II.6. deutlich wird. VII. 1. (keine Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik gemäß § 63 StGB) Die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus lagen nicht vor. Unabhängig von dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen muss für die Anordnung nach § 63 StGB zumindest eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit iSv. § 21 StGB "positiv" feststehen (vgl. MüKoStGB/van Gemmeren, 4. Aufl. 2020, StGB § 63 Rn. 32 m.w.N.). Wie unter V. dargestellt, fehlt es bereits an dieser Voraussetzung. Nur für die Taten II.1. bis 2. war eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB nicht auszuschließen und daher im Rahmen der Schuld zugunsten des Angeklagten anzunehmen. 2. (keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Sinne des § 64 StGB) Auch die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB hat die Kammer nicht angeordnet. Eine solche soll nach § 64 S. 1 StGB angeordnet werden, wenn eine Person den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die überwiegend auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, und wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Nach S. 3 der vorgenannten Vorschrift ergeht eine solche Anordnung allerdings nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar hat der Angeklagte - und dieses zeigt auch seine bisherige Biographie - den Hang, berauschende Mittel - Amphetamine - im Übermaß zu konsumieren. Der Hang im Sinne des § 64 S. 1 StGB erfordert eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Diese Voraussetzungen liegen zur Überzeugung der Kammer sicher vor, was die Sachverständige Dr. Jensen in ihrem Gutachten nachvollziehbar dargestellt hat (siehe hierzu näher V.). Insbesondere hat sie bei dem Angeklagten ein Abhängigkeitssyndrom im Sinne einer Amphetaminabhängigkeit diagnostiziert. Jedoch gehen die Taten nicht überwiegend auf den Hang des Angeklagten zurück. Überwiegend ursächlich ist der Hang für die Anlasstat, wenn dieser mehr als andere Umstände für die Begehung der Tat ausschlagegebend war. Die Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat ist nur dann ausreichend, wenn sie quantitativ andere Ursachen überwiegt (vgl. BGH, Beschluss v. 04.12.2023 - 5 StR 412/23, juris). Ein überwiegender Zusammenhang ist regelmäßig anzunehmen, wenn das delinquente Verhalten seine Motivation etwa im Craving, also im Drogenhunger, oder in der Notwendigkeit zum Erwerb der Substanz hat, um Entzugssymptome zu vermeiden, oder wenn aggressive Handlungen infolge der Abhängigkeit bzw. einer Intoxikation begangen worden sind (vgl. BGH, Beschluss v. 10.01.2024 - 6 StR 549/23). Die vorliegenden Taten gehen nicht überwiegend auf den bei dem Angeklagten vorliegenden Hang zurück. Die Sachverständige Dr. J... hat nachvollziehbar dargestellt, dass die Taten überwiegend auf die dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung des Angeklagten zurückgehen. Der Angeklagte habe bereits als Jugendlicher ohne Einfluss psychotrop wirksamer Substanzen aus Langeweile gewalttätige Taten verübt und um zu sehen, was passiere, wenn er Gesetze missachte. Eine Tatbegehung aufgrund Suchtdrucks, zur Vermeidung von Entzugserscheinungen oder aufgrund akuter Intoxikation liege bei dem Angeklagten nicht vor (siehe hierzu auch V. 3. b.). 3. (Sperre gemäß § 69a StGB) Gegen den Angeklagten war gemäß §§ 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 69a Abs. 1 StGB eine isolierte Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis auszusprechen. Denn bei der vom Angeklagten begangenen Tat der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr (II. 2.) ist gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB in aller Regel von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung zuließen, sind nicht ersichtlich. Bei der Bemessung der Dauer der Sperrfrist hat die Kammer bedacht, dass für die Dauer der Sperre maßgeblich ist, für welchen Zeitraum die Ungeeignetheit voraussichtlich bestehen wird. Die Kammer ist dabei gemäß § 69a Abs. 1 S. 1 StGB von einem möglichen Zeitraum von sechs Monaten bis fünf Jahren ausgegangen. Dabei sprach zu Gunsten des Angeklagten, dass die Tat folgenlos blieb. Zulasten musste sich aber auswirken, dass der Angeklagte dabei auch ohne Fahrerlaubnis fuhr, wobei er deswegen bereits nur knapp fünf Monate zuvor jugendgerichtlich vorgeahndet war, was sich aus der im BZR-Register unter 4. Aufgeführten Entscheidung des Amtsgerichts F... vom 24.03.2021 ergibt. Unter Abwägung aller Umstände einschließlich derjenigen, die die Kammer im Rahmen der Strafzumessung bei der Tat zu II. 2. angestellt hat, erschien der Kammer eine Sperrfrist von acht Monaten notwendig, aber auch ausreichend, um die erforderliche charakterliche Nachreifung beim Angeklagten zu bewirken. VIII. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung liegt nicht vor. Der Kammer ist bewusst, dass - wie im Rahmen des Strafzumessungsgrundes der langen Verfahrensdauer bei den Taten zu II. 1 bis 3. ausgeführt - der Zeitraum zwischen den Taten, die der Gesamtfreiheitsstrafe von einem 1 Jahr und 6 Monaten zugrunde liegt, und dem Verfahrensabschluss fast 3 Jahre beträgt. Eine konventionswidrige Verfahrensverzögerung, die neben dem ausdrücklich und mit erheblichem Gewicht zugunsten der Angeklagten berücksichtigten Strafzumessungsgrund der langen Verfahrensdauer ein selbständiges Gewicht hat und eine Verpflichtung zu angemessener Kompensation erfordert, ist damit jedoch noch nicht gegeben. Eine tatsächlich eingetretene Belastung für den Angeklagten aufgrund der langen Verfahrensdauer war nicht festzustellen, wobei eine solche durch die maßgebliche strafmildernde Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung auch ausreichend kompensiert wäre. Der Angeklagte war während des Verfahrens keiner Belastung durch vorläufige strafprozessuale Maßnahmen ausgesetzt. IX. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.