Entscheidung
VIa ZR 91/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:041223BVIAZR91
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:041223BVIAZR91.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 91/22 vom 4. Dezember 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richterin am Bundes- gerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Dr. Vogt-Beheim am 4. Dezember 2023 einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich- tigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Dezember 2021 durch Beschluss nach § 552a ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuwei- sen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 19.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger kaufte zu einem Teil finanziert über ein Darlehen am 16. Okto- ber 2017 von einem Händler einen gebrauchten Škoda Octavia, der mit einem 1 2 - 3 - von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 288 (Schadstoff- klasse Euro 6) ausgerüstet ist. Die Abgasrückführung erfolgt in Abhängigkeit von der Temperatur (Thermofenster). Zwischen den Parteien ist streitig, ob in den Motor eine Prüfstanderkennung mit Folgen für die Abgasrückführung in Form ei- ner Fahrkurvenerkennung implementiert ist. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) un- tersuchte Motoren der Baureihe EA 288, veranlasste aber keinen Rückruf des vom Kläger erworbenen Kraftfahrzeugs. Der Kläger hat von der Beklagten in den Vorinstanzen erfolglos im We- sentlichen verlangt, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Mit der vom Berufungsgericht zugelas- senen Revision verfolgt er sein Begehren weiter. II. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisions- verfahren von Bedeutung - wie folgt begründet: Ein Anspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB sei nicht gegeben. Der Kläger müsse im Rahmen der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast greif- bare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädi- gung im Sinne des § 826 BGB durch die Beklagte darlegen. Der Vortrag des Klä- gers zur Sittenwidrigkeit wegen eines in dem Fahrzeug verbauten Thermofens- ters und einer Prüfstandserkennung/Fahrkurvenerkennung sei angesichts des Umstands, dass das KBA Motoren der Baureihe EA 288 seit 2016 intensiv unter- sucht habe, seitdem sowohl von dem Vorhandensein des Thermofensters als auch der Fahrkurvenerkennung wisse und dennoch wegen der fehlenden Grenz- wertkausalität das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtung verneine, 3 4 5 - 4 - unbeachtlich, weil "ins Blaue hinein" gehalten. Selbst bei objektiver Rechtswid- rigkeit der eingesetzten Funktionen habe die Beklagte bei Inverkehrbringen des Fahrzeugs im Jahre 2017 eine sittenwidrige Schädigung des Klägers nicht billi- gend in Kauf genommen. Im Übrigen sei auch aufgrund der durch das KBA er- teilten unbeschränkt gültigen EG-Typgenehmigung ein verwerfliches Verhalten der Beklagten im hier zu entscheidenden Fall nicht anzunehmen. Der EG-Typge- nehmigung komme Tatbestandswirkung zu. Einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV hat das Berufungsgericht nicht geprüft. III. Die Revision wird durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen sein, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie keine Aussicht auf Erfolg hat. 1. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. April 2021 (8 U 68/20, juris) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuge- lassen. Ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO besteht indessen nicht. Die Rechtssache hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Re- visionsgerichts (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 58/19, juris Rn. 3; Beschluss vom 21. März 2022 - VIa ZR 334/21, juris Rn. 12) weder grundsätzli- che Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. April 2021 ist durch Urteil des VII. Zivilsenats vom 12. Oktober 2023 (VII ZR 412/21, juris) aufgehoben wor- den. 6 7 - 5 - 2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. a) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu einer Haftung der Beklag- ten nach §§ 826, 31 BGB halten im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprü- fung stand. aa) Das Berufungsgericht hat zwar rechtsfehlerhaft eine Haftung der Be- klagten wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung des Klägers gemäß § 826 BGB unter Hinweis auf die Tatbestandswirkung der EG-Typgenehmigung verneint. Die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung kann einem An- spruch des Klägers auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB nicht entgegenge- halten werden (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 10 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). bb) Selbständig tragend und zutreffend hat das Berufungsgericht jedoch eine Haftung der Beklagten nach §§ 826, 31 BGB zusätzlich mit dem Hinweis verneint, es fehle an prozessual beachtlichem Vortrag des Klägers zu seiner sit- tenwidrigen vorsätzlichen Schädigung. Soweit das Berufungsgericht den Einbau eines Thermofensters im Ein- klang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 12; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, NJW 2021, 921 Rn. 13, 16 ff.) nicht als Anknüpfungspunkt einer Haftung der Beklagten nach §§ 826, 31 BGB gewählt hat, erhebt die Revi- sion keine Einwände. Doch auch im Hinblick auf die Fahrkurvenerkennung, deren Implementie- rung revisionsrechtlich zu unterstellen ist, hat das Berufungsgericht mit Recht ei- nen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB verneint. Es ist auf der Grundlage der von 8 9 10 11 12 13 - 6 - ihm getroffenen Feststellung, das KBA habe Motoren der Baureihe EA 288 un- tersucht und die Fahrkurvenerkennung nicht beanstandet, zu der revisionsrecht- lich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung gelangt, dass es an ei- ner Täuschung der Genehmigungsbehörde im Rahmen des EG-Typgenehmi- gungsverfahrens fehle (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 223/20, juris Rn. 9). Soweit die Revision mit einer Verfahrensrüge beanstandet, das Beru- fungsgericht habe klägerischen Vortrag zur Prüfstandsbezogenheit der Fahrkur- venerkennung übergangen, übersieht sie, dass das Berufungsgericht unterstellt hat, dass durch die Fahrkurvenerkennung die "Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems" aktiviert, verändert, verzögert oder deaktiviert werde, "wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingun- gen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, ver- ringert" werde (Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007), aber aufgrund einer Auskunft des KBA - bei der Subsumtion unter §§ 826, 31 BGB rechtsfeh- lerfrei (vgl. näher BGH, Urteil vom 23. Oktober 2023 - VIa ZR 621/22, juris Rn. 10 mwN) - davon ausgegangen ist, die Fahrkurvenerkennung sei nicht grenzwert- kausal. Dass der Kläger dazu abweichend vorgetragen und Beweis angeboten habe, zeigt die Revision nicht auf. Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 14 - 7 - b) Eine Haftung der Beklagten als bloßer Motorherstellerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kommt auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen und der höchstrichterlichen Recht- sprechung (BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530 Rn. 20 f.) in dem hier zur Entscheidung gestellten Fall nicht in Betracht. Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 10.05.2021 - 6 O 3554/20 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.12.2021 - 13 U 94/21 - 15