Entscheidung
4 StR 221/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:051223B4STR221
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:051223B4STR221.23.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 221/23 vom 5. Dezember 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bochum vom 15. Februar 2023, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Einziehungsausspruch, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 17.496 Euro ange- ordnet ist; b) im Maßregelausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in 1 - 3 - einer Entziehungsanstalt angeordnet und einen Vorwegvollzug von neun Mona- ten bestimmt. Schließlich hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Betrags von 36.606 Euro in gesamtschuldnerischer Haftung und dar- über hinaus in Höhe von weiteren 17.496 Euro gegen den Angeklagten angeord- net. Der Angeklagte wendet sich gegen das Urteil mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet, § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73, § 73c StGB) in Höhe von 17.496 Euro im Fall II.7. der Urteilsgründe hält einer rechtli- chen Prüfung nicht stand, da die Feststellungen zur tatsächlichen Entgegen- nahme dieser Verkaufserlöse durch den Angeklagten beweiswürdigend nicht tragfähig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 2023 ‒ 2 BvR 499/23 Rn. 31; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2023 – 4 StR 308/23, juris Rn. 3; Beschluss vom 7. Februar 2023 – 6 StR 427/22, juris Rn. 7) belegt sind. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts veräußerte der Angeklagte die Betäubungsmittel „sowohl in größeren Einheiten als auch im Straßenverkauf“ und erzielte hiermit einen Gesamtverkaufserlös in Höhe von mindestens 17.496 Euro. Den Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, auf welcher Tatsachengrundlage das Landgericht zu der Überzeugung gelangt ist, der Ange- klagte habe aus dem Handel mit Betäubungsmitteln tatsächlich einen Geldbetrag in dieser Höhe erzielt. Die teilgeständige Einlassung des Angeklagten verhält sich zu dieser Frage nicht. Grundlagen für die tatgerichtliche Überzeugung, dass der Angeklagte die Verkaufserlöse tatsächlich vollständig vereinnahmte und fak- tische oder wirtschaftliche Verfügungsgewalt über sie erlangte (st. Rspr.; vgl. nur 2 3 - 4 - BGH, Urteil vom 19. Juli 2023 – 5 StR 36/23 Rn. 7 mwN; Urteil vom 13. Okto- ber 2022 – 4 StR 102/22 Rn. 8 mwN), sind den Urteilsgründen auch unter Be- rücksichtigung ihres Gesamtzusammenhangs nicht zu entnehmen. b) Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung. 2. Die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB hält rechtlicher Nachprü- fung nicht stand, weil ein Hang i.S.d. § 64 StGB nF nicht festgestellt ist. a) Der Senat hat seiner Entscheidung gemäß § 354a StPO die zum 1. Ok- tober 2023 in Kraft getretene Neufassung des § 64 StGB (BGBl. I Nr. 203 S. 2) zugrunde zu legen. Nach § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB nF, der gemäß § 2 Abs. 6 StGB auch für Altfälle gilt, erfordert der Hang eine Substanzkonsumstörung, in- folge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensge- staltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Nach der neuen Gesetzeslage sind dabei die Merkmale einer dauern- den und schwerwiegenden Beeinträchtigung des betroffenen Lebensbereichs ku- mulativ festzustellen (vgl. BT-Drucks. 20/5913 S. 45). b) Bei seiner vor Inkrafttreten der Neuregelung getroffenen Entscheidung hat das Landgericht diesen strengeren Anordnungsmaßstab nicht anwenden können. Das sachverständig beratene Landgericht hat bei dem Angeklagten eine zur Tatzeit bestehende und im Urteilszeitpunkt noch andauernde Cannabinoidab- hängigkeit festgestellt und einen Hang nach § 64 Satz 1 StGB aF auf dieser Grundlage bejaht. Feststellungen, die die Bewertung einer hangbedingten dau- ernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung von Gesundheit, Arbeits- oder Leistungsfähigkeit oder Lebensgestaltung i.S.d. aktuellen Gesetzesfassung tra- gen, hat es nicht getroffen. 4 5 6 7 - 5 - c) Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit erneuter Prüfung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststel- lungen auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermög- lichen. Dieses wird dabei darüber hinaus zu beachten haben, dass die Anord- nung nach § 64 StGB nF nur ergeht, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zu- rückgehen. Durch die neue Gesetzesfassung wurden die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose angehoben (vgl. BT-Drucks. 20/5913 S. 49). d) Die Aufhebung der Maßregelentscheidung entzieht auch der Anord- nung über den Vorwegvollzug die Grundlage. Bartel Rommel Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Bochum, 15.02.2023 ‒ II-1 KLs-46 Js 126/20-32/21 8 9