Entscheidung
XIII ZB 32/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:051223BXIIIZB32
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:051223BXIIIZB32.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 32/21 vom 5. Dezember 2023 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Vogt-Beheim beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Nordhorn für das Amtsgericht Meppen vom 12. Mai 2021 und der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landge- richts Osnabrück vom 28. Mai 2021 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Düsseldorf auf- erlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene ist afghanischer Staatsangehöriger. Im Oktober 2017 wurde ihm auf seinen Asylantrag in Belgien internationaler Schutz gewährt. Nach unerlaubter Einreise in die Bundesrepublik Deutschland stellte er auch hier einen Asylantrag, der wegen des bereits in Belgien gewährten Schutzes als un- zulässig abgelehnt wurde. Im Juli 2020 wurde der Betroffene durch die Zentrale Ausländerbehörde Lebach (Saarland) nach Belgien überstellt und eine Wieder- einreisesperre für das Bundesgebiet bis zum 31. März 2023 angeordnet. Anläss- lich einer Kontrolle der Bundespolizei am Hauptbahnhof in Düsseldorf wurde der 1 - 3 - Betroffene Anfang August 2020 erneut aufgegriffen und aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf in Sicherungshaft genommen. Am 9. September 2020 wurde er in Aussetzung des Vollzugs wegen Nichteinhaltung des Beschleu- nigungsgebots aus der Haft entlassen. Sein anschließender Aufenthalt ist nicht bekannt. Einen auf den 14. September 2020 anberaumten Termin bei der betei- ligten Behörde nahm der Betroffene nicht wahr. Daraufhin wurde er durch rechts- kräftige Verfügung der beteiligten Behörde vom 30. September 2020 unter An- drohung der Abschiebung ausgewiesen. Vom 19. Januar 2021 bis zum 12. Mai 2021 verbüßte der Betroffene eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Meppen (Niedersachsen). Am Tag der Haftentlassung wurde er von der Bundespolizei fußläufig auf der Auffahrt zur B402 (Niedersachsen) aufgegriffen und in Gewahrsam genommen. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht Nordhorn für das Amtsgericht Meppen am 12. Mai 2021 Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen bis längstens 10. Juni 2021 an. Die hiergegen gerichtete Be- schwerde des Betroffenen ist ohne Erfolg geblieben. Der Betroffene ist am 8. Juni 2021 aus der Haft heraus nach Belgien überstellt worden. Mit seiner Rechtsbe- schwerde begehrt er die Feststellung, durch die Haftanordnung in seinen Rech- ten verletzt worden zu sein. II. Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Feststellung der Rechtsverletzung des Betroffenen durch die angeordnete Haft. 1. Die Haftanordnung des Amtsgerichts und die Entscheidung des Be- schwerdegerichts verletzen den Betroffenen schon deshalb in seinen Rechten, weil es nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts an der örtlichen Zu- ständigkeit der beteiligten Behörde für die Beantragung von Sicherungshaft fehlt. 2 3 4 5 - 4 - Ob die Rügen der Rechtsbeschwerde durchgreifen, bedarf deshalb keiner Ent- scheidung. a) Die Haft darf gemäß § 417 Abs. 1 FamFG nur auf Antrag der zu- ständigen Verwaltungsbehörde angeordnet werden. Fehlt es an der Zuständig- keit, ist der Haftantrag unzulässig (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2011 - V ZB 13/11, InfAuslR 2012, 74 Rn. 4; vom 24. August 2020 - XIII ZB 83/19, InfAuslR 2021, 122 Rn. 20). Das Vorliegen eines zulässigen Antrags ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschlüsse vom 18. März 2010 - V ZB 194/09, FGPrax 2010, 156 Rn. 11; vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511 Rn. 7; vom 28. April 2011 - V ZB 140/10, juris Rn. 7). Sachlich zuständig ist gemäß § 71 AufenthG die Ausländerbehörde. Die örtliche Zustän- digkeit folgt aus den jeweiligen Landesgesetzen (BGH, Beschluss vom 23. Feb- ruar 2021 - XIII ZB 80/19, juris Rn. 6). Maßgeblich für die Zuständigkeit ist der Zeitpunkt der Haftantragstellung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2011 - 2 BvR 742/10, BVerfGK 19, 1 Rn. 29). b) Zu diesem Zeitpunkt kann auf Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts die örtliche Zuständigkeit der beteiligten Behörde nicht an- genommen werden. aa) Die beteiligte Behörde hat im Haftantrag angegeben, sie sei gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befug- nisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz - für das Land Nord- rhein-Westfalen und § 14 Abs. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Aus- länderwesen Nordrhein-Westfalen (ZustAVO) örtlich zuständige Ausländerbe- hörde, da der Betroffene im Stadtgebiet Düsseldorf festgenommen worden sei. Dies trifft indes nicht zu, weil die Festnahme des Betroffenen am 12. Mai 2021 nach einer in Meppen verbüßten Ersatzfreiheitsstrafe auf der Auffahrt zur B402 in Niedersachsen erfolgt war. Dass der Betroffene in der Vergangenheit - am 6 7 8 - 5 - 4. August 2020 - am Düsseldorfer Hauptbahnhof aufgegriffen und seinerzeit auf Antrag der beteiligten Behörde in Haft genommen wurde, begründet nicht ihre fortdauernde Zuständigkeit. Zwar folgt aus § 14 Abs. 3 Fall 2 ZustAVO Nordrhein- Westfalen eine Zuständigkeit der Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich erst- mals die Notwendigkeit für eine ausländerrechtliche Maßnahme ergibt. Diese Zu- ständigkeitsbestimmung gilt jedoch allein innerhalb des Landes Nordrhein-West- falen und damit nur für den Fall, dass dort weitere Maßnahmen erforderlich ge- worden wären. bb) Eine Zuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen lässt sich al- lerdings nicht feststellen. Welches Bundesland die Verbandskompetenz hat, be- stimmt sich beim Fehlen spezieller koordinierter landesrechtlicher Zuweisungs- regelungen zur Verwaltungskompetenz im Wege der entsprechenden Anwen- dung der zur örtlichen Zuständigkeit getroffenen Regelungen in den Verwaltungs- verfahrensgesetzen der Länder, die - wie das niedersächsische Verwaltungsver- fahrensgesetz in § 1 Abs. 1 - insoweit auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes verweisen oder - wie im Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - durch gleichlautende Formulierungen mit § 3 VwVfG über- einstimmen (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 5/11, BVerwGE 142, 195 Rn. 18 bis 20). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a VwVfG ist in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, die Behörde zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erken- nen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorüberge- hend verweilt (vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I; BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25/96, NVwZ-RR 1997, 751 [juris Rn. 16]). 9 10 - 6 - Feststellungen dazu, dass der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt in Düsseldorf hatte, hat das Beschwerdegericht nicht getroffen. Auch ein Rückgriff auf die Auffangzuständigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG, nach der die Behörde zuständig ist, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervor- tritt, begründet nicht die Zuständigkeit der beteiligten Behörde. Anlass für die kon- krete Amtshandlung war das Aufgreifen des ausreisepflichtigen Betroffenen in Niedersachsen. Im Übrigen wären für ein Eingreifen der Auffangzuständigkeit Feststellungen dazu erforderlich gewesen, dass der Betroffene über einen ge- wöhnlichen Aufenthalt im Inland weder derzeit verfügt noch in der Vergangenheit verfügte (vgl. BVerwGE 142, 195 Rn. 21). cc) Die örtliche Zuständigkeit folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die beteiligte Behörde gegen den Betroffenen unter dem 30. September 2020 eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung erließ. Eine Annexkompetenz, die länderübergreifend eine fortdauernde Zuständigkeit der beteiligten Behörde be- gründen würde, enthält das Aufenthaltsgesetz gerade nicht (vgl. OVG Lüneburg, DVBl 2018, 268 [juris Rn. 25]; zur nachträglichen Befristung vgl. BVerwGE 142, 195 Rn. 15). dd) Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VwVfG liegen gleichfalls nicht vor. Danach kann die bisher zuständige Behörde mit Einverständnis der jetzt zu- ständigen Behörde das Verfahren fortführen, wenn sich die Zuständigkeit "im Lauf des Verwaltungsverfahrens" ändert. Das von der beteiligten Behörde zuletzt geführte Verwaltungsverfahren war jedoch mit Rechtskraft der Ausweisungsver- fügung abgeschlossen. Im Übrigen ist ein Einverständnis der - sofern der Be- troffene keinen ständigen Aufenthalt in Deutschland hatte - zuständigen nieder- sächsischen Ausländerbehörde nicht ersichtlich. 2. Eine Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht zur Nachholung von Feststellungen kommt nicht in Betracht, da die erforderliche 11 12 13 14 - 7 - Anhörung des Betroffenen (§ 68 Abs. 3, § 420 Abs. 1 FamFG) wegen der erfolg- ten Überstellung nicht mehr möglich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 2016 - V ZB 39/15, juris Rn. 10; vom 25. August 2020 - XIII ZB 101/19, InfAuslR 2021, 69 Rn. 31; vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 80/19, juris Rn. 16). Die Fest- stellung, dass die beteiligte Behörde zuständig war, weil der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen hatte, könnte nur auf Grundlage neuer Tatsachen erfolgen, zu denen dem Betroffenen persönlich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müsste (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, InfAuslR 2011, 450 Rn. 29; vom 16. September 2010 - V ZB 120/10, InfAuslR 2010, 441 f.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, 430 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Vorinstanzen: AG Nordhorn für das AG Meppen, Entscheidung vom 12.05.2021 - 5 AR 2/21, 33 XIV 3/21 B - LG Osnabrück, Entscheidung vom 28.05.2021 - 11 T 260/21 - 15