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Beschluss

5 AR 2/21

KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0305.5AR2.21.00
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Leitsätze
1. Schulden mehrere Streitgenossen Gerichtskosten sowohl als Veranlassungsschuldner als auch als Entscheidungsschuldner, bleibt trotz einer Kostenverteilung durch gerichtliche Entscheidung die gesamtschuldnerische Veranlassungsschuldnerhaftung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GKG bestehen.(Rn.11) (Rn.15) 2. In diesem Fall kann, selbst wenn im Verhältnis des einen Streitgenossen als Veranlassungsschuldner zum anderen Streitgenossen als Entscheidungsschuldner § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG anwendbar sein sollte (trotz des Umstandes, dass beide Kostenschuldner auf derselben Seite des Rechtsstreits standen), diese Norm nicht eingreifen, weil im Verhältnis der beiden Kostenschuldner jeweils als Veranlassungsschuldner die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm nicht erfüllt sind.(Rn.16)
Tenor
I. Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die Mitschuldnerrechnung (Kostenansatz) vom 19.06.2020 (zum – eigenen – Kassenzeichen 1191509599015; Rechnungsdatum/Sollstellung 01.07.2020) wird zurückgewiesen. II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schulden mehrere Streitgenossen Gerichtskosten sowohl als Veranlassungsschuldner als auch als Entscheidungsschuldner, bleibt trotz einer Kostenverteilung durch gerichtliche Entscheidung die gesamtschuldnerische Veranlassungsschuldnerhaftung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GKG bestehen.(Rn.11) (Rn.15) 2. In diesem Fall kann, selbst wenn im Verhältnis des einen Streitgenossen als Veranlassungsschuldner zum anderen Streitgenossen als Entscheidungsschuldner § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG anwendbar sein sollte (trotz des Umstandes, dass beide Kostenschuldner auf derselben Seite des Rechtsstreits standen), diese Norm nicht eingreifen, weil im Verhältnis der beiden Kostenschuldner jeweils als Veranlassungsschuldner die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm nicht erfüllt sind.(Rn.16) I. Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die Mitschuldnerrechnung (Kostenansatz) vom 19.06.2020 (zum – eigenen – Kassenzeichen 1191509599015; Rechnungsdatum/Sollstellung 01.07.2020) wird zurückgewiesen. II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. A. Der Erinnerungsführer hat gegen ein ihn sowie die Beklagte zu 2., Frau ..., zur Herausgabe einer Wohnung verurteilendes Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.09.2018 – 88 O 41/18 – mit beim Kammergericht am 23.10.2018 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage gemeinsam mit der Beklagten zu 2. Berufung eingelegt. Das Kammergericht hat mit Urteil vom 05.06.2019 – 28 U 21/18 – die Berufung des Erinnerungsführers (und Beklagten zu 1.) und der Beklagten zu 2. zurückgewiesen und dem Erinnerungsführer und der Beklagten zu 2. die Kosten des Berufungsverfahrens nach Kopfteilen zu je 1/2 auferlegt. In der Folge sind der Erinnerungsführer und die Beklagte zu 2. – Letztere zum Kassenzeichen 1191509599007 – von der Kosteneinziehungsstelle der Justiz auf der Grundlage der für ein Berufungsverfahren eine vierfache Gerichtsgebühr vorsehenden Nr. 1220 GKG-KV und eines vom Kammergericht für das Berufungsverfahren auf 98.000,- Euro festgesetzten Berufungswertes jeweils auf Zahlung der Hälfte der somit insgesamt anfallenden Gerichtskosten von 4.104,- Euro, also jeweils auf Zahlung von 2.052,- Euro, in Anspruch genommen worden. Nach – jedenfalls zunächst – nicht möglicher Ermittlung der Anschrift der Beklagten zu 2. ist der Erinnerungsführer mit einer zu dem Kassenzeichen 1191509599007, also betreffend den Kostenansatz gegenüber der Beklagten zu 2., ergangenen Mitschuldnerrechnung (Kostenansatz) vom 19.06.2020, ihrerseits mit Rechnungsdatum vom 01.07.2020 zum Kassenzeichen 1191509599015 zum Soll gestellt, auf Zahlung in Höhe von 2.052,- Euro in Anspruch genommen worden. Hiergegen wendet er sich mit „Widerspruch“ vom 15.07.2020, welchen er nach Rückfrage des Kostenbeamten vom 09.12.2020 mit Schreiben vom 23.12.2020 aufrechterhalten hat. Diesem Rechtsbehelf hat der Kostenbeamte nicht abgeholfen. B. Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung – als welche der Widerspruch des Erinnerungsführers auszulegen ist – ist unbegründet. 1. In rechtlicher Hinsicht ist von Folgendem auszugehen: a. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG schuldet in einem – in Bezug auf das Verfahren 88 O 41/18 = 28 U 21/18 vorliegenden – bürgerlichen Rechtsstreit derjenige die Gerichtskosten, der das Verfahren des betreffenden Rechtszugs beantragt hat. Im Falle einer Berufungseinlegung schuldet also der Berufungskläger die Gerichtskosten des Berufungsrechtszugs als sogenannter Veranlassungsschuldner. Daneben – und vorrangig nach § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG – schuldet die Gerichtskosten eines bürgerlichen Rechtsstreits auch der sogenannte Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG. Nach § 31 Abs. 1 GKG haften mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner. Diese Vorschrift gilt etwa im Verhältnis von Veranlassungsschuldner und Entscheidungsschuldner (und Übernahmeschuldner nach § 29 Nr. 2 GKG), wobei nach der bereits zitierten Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG vorrangig der Entscheidungsschuldner (oder der Übernahmeschuldner) in Anspruch genommen werden „soll“. Voraussetzung der Anwendung von § 31 GKG ist indes nach – soweit ersichtlich – allgemeiner Ansicht, dass die mehreren Kostenschuldner auf unterschiedlicher Parteiseite stehen; stehen sie auf derselben Parteiseite (und besteht Streitgenossenschaft), gilt allein § 32 GKG (Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., 2017, § 31 GKG Rdnrn. 5, 6; Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl., 2019, § 31 GKG Rdnr. 1; Semmelbeck in BeckOK, Kostenrecht, 31. Edition, Stand: 01.09.2020, § 31 Rdnr. 2 GKG; Hellstab in Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG, FamGKG, Stand Oktober 2020, § 31 GKG Rdnr. 4; Oestreich in Oestreich/Hellstab/Trenkle, a. a. O., § 32 GKG Rdnr. 1; BFH, Beschluss vom 12.12.2008 – IV E 1/08 – Rdnr. 15 nach juris [für § 31 Abs. 3 GKG]; so wohl auch Toussaint in Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 50. Aufl., 2020, § 31 GKG Rdnr. 3). Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 GKG haften Streitgenossen als Gesamtschuldner, wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt sind. Nach HS 1 dieser Vorschrift haften also in Ergänzung von § 31 Abs. 1 GKG auch die auf einer Seite eines Prozesses stehenden mehreren Personen, wenn sie Streitgenossen sind, grundsätzlich als Gesamtschuldner; nach HS 2 dieser Vorschrift gilt dies nur dann nicht, wenn das Gericht eine abweichende Kostenverteilung trifft. Während somit §§ 22, 29 GKG bestimmen, wer schuldet, regelt § 32 GKG also nur, wie geschuldet wird (Toussaint, a. a. O., § 32 GKG Rdnr. 7; Volpert, a. a. O., § 32 GKG Rdnr. 4). Zu § 32 Abs. 1 Satz 1 GKG wird vertreten, dass die gesamtschuldnerische Haftung von Streitgenossen gemäß HS 1 grundsätzlich für alle Haftungen nach §§ 22 ff. GKG – also unter Einbezug des Veranlassungsschuldners – Anwendung findet, während die Ausnahmeregelung nach HS 2 (keine Gesamtschuld bei Kostenverteilung durch gerichtliche Entscheidung) nur für Entscheidungsschuldner gilt; für mehrere streitgenössische Veranlassungsschuldner bleibt es also auch bei einer Kostenverteilung durch gerichtliche Entscheidung bei einer gesamtschuldnerischen Haftung (Volpert, a. a. O., § 32 GKG Rdnrn. 3, 21; Oestreich, a. a. O., § 32 GKG Rdnr. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.1998 – 23 W 146/98 – AGS 2001, 237, Rdnr. 2 nach juris; vgl. auch BFH, Beschluss vom 09.08.1988 – VII E 4/88 – BB 1989, 618, Rdnrn. 5, 7 nach juris; OVG Greifswald, Beschluss vom 25.07.2018 – 1 O 64/14 – NordÖR 2019, 123, BeckRS 2018, 41752). Diese Auffassung erscheint auch richtig. Zwar könnte ihr entgegenhalten werden, dass sie sich bei der ersten Lektüre des Gesetzestextes nicht erschließt. Indes ist es in sich stimmig, dass ein Gericht nur im Rahmen der Bestimmung der Entscheidungsschuldner („wer schuldet“, § 29 Nr. 1 GKG) zugleich eine Kostenverteilung in Bezug auf diese („wie wird geschuldet“, § 32 Abs. 1 Satz 1 GKG) trifft, nicht aber in Bezug auf die bereits zuvor kraft Gesetzes eingetretene Haftung der Veranlassungsschuldner („wer schuldet“, § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG). Außerdem findet diese Auffassung immerhin insoweit eine sprachliche Stütze im Gesetzeswortlaut, als dort auf die Verteilung durch gerichtliche Entscheidung abgestellt wird; dies spiegelt – mit gewissem sprachlichen Anklang – die Regelung unter § 29 Nr. 1 GKG wieder. Eine nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 32 Abs. 1 Satz 1 HS 1 GKG bestehende gesamtschuldnerische Veranlassungsschuldnerhaftung von Streitgenossen bleibt also von einer gerichtlichen Kostenverteilung unberührt (so ausdrücklich Toussaint, a. a. O., § 32 GKG Rdnr. 6; Volpert, a. a. O., § 32 GKG Rdnr. 21, welche beide – in gewissem Widerspruch zur Annahme, § 31 GKG finde keine Anwendung, wenn Kostenschuldner auf derselben Seite des Prozesses stehen – sodann allerdings § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG für beachtlich halten. Für die Anwendbarkeit letzter Vorschrift auch OVG Greifswald, a. a. O., NordÖR 2019, 123). Jeder streitgenössische Veranlassungsschuldner haftet also in Höhe der Kosten, die auch entstanden wären, wenn er allein das Verfahren betrieben hätte (Oestreich, a. a. O., § 32 Rdnr. 5; OVG Greifswald, a. a. O., NordÖR 2019, 123). b. Mit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz kann eine Verletzung des Kostenrechts angegriffen werden. Das Kostenrecht betrifft die Entstehung und die Höhe von Gebühren sowie die Frage, wer Zahlungspflichtiger ist. Demgegenüber können nicht mit Erfolg Einwendungen, die nicht das Kostenrecht betreffen, vorgebracht werden. Die Kostengrundentscheidung ist (ebenso wie die ihr zugrundeliegende Sachentscheidung) im Verfahren nach § 66 GKG über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 28.06.2012 – IX ZR 211/11 – NJW-RR 2012, 1465, Rdnr. 5 nach juris; vgl. zum Ganzen weiter Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, a. a. O., § 66 GKG Rdnrn. 12-16). Ob ein Kostenschuldner in der Lage ist, die ihm gegenüber angesetzten Kosten zu bezahlen, ob also diese Kosten notfalls beigetrieben werden können, ist für die Frage der Entstehung und der Höhe dieser Kosten unerheblich. Daher ist auch der Einwand unzureichender finanzieller Leistungsfähigkeit des Kostenschuldners in dem auf einen Kostenansatz bezogenen Erinnerungsverfahren nicht zu berücksichtigen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.2019 – 11 S 478/19 – LS. 1 und Rdnr. 8 nach juris). Nach § 66 Abs. 7 Satz 1 GKG hat die Erinnerung (wie auch die Beschwerde) keine aufschiebende Wirkung. Die bloße Einlegung der Erinnerung (oder der Beschwerde) führt also nicht dazu, dass die Kosten nicht bezahlt werden müssten. 2. Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist die Haftung des Erinnerungsführers als Kosten-Mitschuldner zu Recht geltend gemacht worden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Erinnerungsführers aus seinen Schriftsätzen vom 15.07.2020 und 23.12.2020. a. Vorliegend fallen hinsichtlich des vorangegangenen Berufungsverfahrens Veranlassungsschuldner und Entscheidungsschuldner in den Personen der als Streitgenossen in Anspruch genommenen Beklagten des Ausgangsverfahrens, nämlich des Erinnerungsführers und der Beklagten zu 2., zusammen. Beide haften für die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils sowohl nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG als auch nach § 29 Nr. 1 GKG. Denn sie haben gegen die erstinstanzliche Entscheidung Berufung eingelegt und damit das Berufungsverfahren veranlasst und ihnen sind im Berufungsurteil des Kammergerichts vom 05.06.2019 die Kosten des Berufungsverfahrens durch gerichtliche Entscheidung auferlegt worden. Da dem Erinnerungsführer und der Beklagten zu 2. die Kosten des Berufungsverfahrens im Berufungsurteil je zu 1/2 auferlegt worden sind, sind sie als Entscheidungsschuldner keine Gesamtschuldner im Hinblick auf die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, § 32 Abs. 1 Satz 1 HS 2 GKG. Sie bleiben aber als Veranlassungsschuldner gesamtschuldnerisch zur Tragung dieser Gerichtskosten verpflichtet, § 32 Abs. 1 Satz 1 HS 1 GKG. Hierbei braucht nicht entschieden zu werden, ob dem Erinnerungsführer als Veranlassungsschuldner gegenüber der Beklagten zu 2. als Entscheidungsschuldnerin § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG zu Hilfe kommen könnte, was zunächst die Anwendbarkeit dieser Norm trotz des Umstandes, dass beide Kostenschuldner auf derselben Seite des Rechtsstreits standen, voraussetzen würde. Dies und damit auch die gerade genannte Frage der Anwendbarkeit dieser Norm kann deshalb dahinstehen, weil dem Erinnerungsführer als Veranlassungsschuldner gegenüber der Beklagten zu 2. als Veranlassungsschuldnerin § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG selbst für den Fall der Anwendbarkeit dieser Norm nicht zu Hilfe kommen kann, weil in diesem Verhältnis seine Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Denn es fehlt an einem gegenüber dem Veranlassungsschuldner vorrangig heranzuziehenden (Entscheidungs-) Schuldner. Vor diesem Hintergrund kann der Erinnerungsführer für die gesamten Gerichtskosten des Berufungsverfahrens in Anspruch genommen werden, ohne dass es maßgeblich darauf ankommt, ob der Aufenthalt der Beklagten zu 2. – jetzt wieder – bekannt ist und ob diese – was die Kosteneinziehungsstelle der Justiz auf der Grundlage ihrer Ermittlungen verneint – zahlungsfähig ist. Ferner ist unerheblich, ob der Erinnerungsführer und die Beklagte zu 2. verheiratet waren oder nicht. b. Auch eine etwaige außergerichtliche Vereinbarung des Erinnerungsführers mit dem ehemaligen Prozessgegner kann nicht dazu führen, dass die Gerichtskosten-Tragungslast des Erinnerungsführers gegenüber der Staatskasse abgeändert wird oder gar erlischt. Auf etwaige fehlende Leistungsfähigkeit kann sich der Erinnerungsführer nach dem oben Ausgeführten im Verfahren über den Kostenansatz nicht mit Erfolg berufen. Auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erinnerungsführers am 02.12.2013 (vgl. Bd. I Bl. 176 d. A.) kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Die infolge der Berufungseinlegung am 23.10.2018 entstandenen Gerichtskosten stellen keine von der nach Vortrag des Erinnerungsführers im Januar 2020 eingetreten Restschuldbefreiung nach § 301 InsO erfassten Insolvenzforderungen dar, sondern Neuverbindlichkeiten (vgl. Riedel in BeckOK, InsO, 21. Edition, Stand: 15.10.2020, § 302 Rdnr. 24). c. Die Höhe der Forderung ist rechnerisch richtig und insoweit auch nicht angegriffen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.