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Entscheidung

XIII ZB 93/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:051223BXIIIZB93
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:051223BXIIIZB93.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 93/22 vom 5. Dezember 2023 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterin Dr. Holzinger und den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer XI - vom 14. November 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste 2016 in das Bundesgebiet ein. Seinen am 12. September 2016 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 3. August 2020 ab, forderte den Betroffenen zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschie- bung nach Pakistan an. Nach dem Scheitern mehrerer Abschiebemaßnahmen ordneten die be- fassten Amtsgerichte, zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung und später im Hauptsacheverfahren, antragsgemäß Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen bis zuletzt 17. Oktober 2022 an. Vom 26. September 2022 bis zum 7. November 2022 befand sich der Betroffene in Strafhaft, sodann wieder in der Abschiebehafteinrichtung. Eine für den 11. Oktober 2022 geplante Überstel- 1 2 - 3 - lung wurde nicht durchgeführt, weil der Betroffene nach Kontakt zu einem Mitge- fangenen mit einer hochansteckenden Hauterkrankung isoliert und vorsorglich behandelt wurde. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 13. Oktober 2022 hat das Amts- gericht mit Beschluss vom 17. Oktober 2022 die Sicherungshaft des Betroffenen bis zum 21. November 2022 verlängert. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 14. November 2022 zu- rückgewiesen. Der Betroffene ist am 10. November 2022 aus der Sicherungshaft entlassen worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt er nunmehr noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der verlängerten Sicherungshaft. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Haftverlängerungs- antrag sei zulässig, da er den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG entspro- chen habe. Die Anordnung der Haft sei auch materiell rechtmäßig gewesen, ins- besondere habe der Haftgrund der Fluchtgefahr vorgelegen. Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot und gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens seien nicht festzustellen. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Ein zulässiger Haftantrag liegt vor. a) Ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8; vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8; vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7). 3 4 5 6 7 - 4 - Erforderlich sind Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschie- bungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und zur notwendigen Haft- dauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Diese Darlegungen dürfen zwar knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentli- chen Punkte ansprechen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. Septem- ber 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8; vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8; vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 116/19, juris Rn. 7). Dazu müssen die Darlegungen auf den konkreten Fall bezogen sein und dürfen sich nicht in Leer- formeln erschöpfen (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 13; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 116/19, juris Rn. 7 mwN; vom 20. Dezember 2022 - XIII ZB 40/20, juris Rn. 7). b) Diesen Anforderungen wird der Haftverlängerungsantrag vom 13. Oktober 2022 gerecht. aa) Die beteiligte Behörde führt zur beantragten Haftdauer aus, im Rah- men der zwangsweisen Passbeschaffung sei die richtige Identität des Betroffe- nen festgestellt worden. Inzwischen liege eine Passersatzpapierzusage der pa- kistanischen Behörden vor. Es sei geplant, den Betroffenen auf einer Charter- maßnahme am 15. November 2022 abzuschieben. Das dem Regierungspräsi- dium vorliegende Passersatzpapier werde den pakistanischen Behörden zur Ver- längerung geschickt. Die Verlängerung dauere erfahrungsgemäß vier Wochen. Das Passersatzpapier werde daher rechtzeitig zum Abschiebungstermin bereit- liegen. Es stehe ein Flugplatz auf einer Chartermaßnahme am 15. November 2022 zur Verfügung. Dies sei der frühestmögliche Flugtermin unter Berücksichti- gung der Dauer der Verlängerung des Passersatzpapiers. 8 9 - 5 - bb) Es ist nicht ersichtlich, was die beteiligte Behörde zusätzlich hätte vortragen können. Die Abschiebung war bereits organisiert und der Betroffene auf einen knapp fünf Wochen später erfolgenden Sammelcharter gebucht. Ein Passersatzpapier lag vor und war lediglich noch auf das konkrete Flugdatum zu verlängern. Die Angaben reichen daher zur Erklärung der beantragten Dauer der Haft aus. Sie erlauben dem Haftgericht konkrete Nachfragen und genügen den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG. Eine Erwähnung des zwi- schen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan geschlossenen Rücknahmeübereinkommens vom 26. Oktober 2009 (ABl. EU Nr. L 287 vom 4. November 2010, S. 52) ist bei einer solchen Sachlage - anders als es etwa bei danach noch durchzuführenden Bearbeitungsschritten der Fall sein kann (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 38/19, juris Rn. 8 bis 11; vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 114/19, juris Rn. 10) - nicht erforderlich. Soweit der Entscheidung vom 7. April 2020 (XIII ZB 28/19, juris Rn. 8 bis 10) etwas Anderes entnommen werden könnte, hält der Senat daran nicht fest. 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht ge- eignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fort- bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei- zutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). 10 11 - 6 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Holzinger Kochendörfer Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.10.2022 - 715 XIV 80/22 B - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.11.2022 - 11 T 230/22 - 12