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Entscheidung

I ZB 27/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:071223BIZB27
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:071223BIZB27.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 27/23 vom 7. Dezember 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen, die Richterin Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer beschlossen: Der Antragstellerin wird aufgegeben, dem Senat binnen zwei Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses unter Beifügung von Nachweisen darzulegen, dass sie versucht hat, den derzeitigen Aufenthaltsort des Antragsgegners über eine Anfrage beim Kraft- fahrt-Bundesamt zu ermitteln, sie eine Anschriftenprüfung bei der Deutschen Post AG vorgenommen, eine eigene Internetrecherche durchgeführt und das Gewerberegister geprüft hat. Sie hat zudem einen Nachweis über die bereits durchgeführte Abfrage bei der Deutschen Rentenversicherung beizubringen, die Adresse L. , Do. , durch ihren Außendienst überprüfen zu lassen und vorzutragen, warum eine Zustellung an die Adresse G. - straße , G. , aussichtslos erscheint. Ergeben sich aus den genannten Maßnahmen weitere Ermittlungsansätze, ist auch diesen nachzugehen. Gründe: I. Die Gläubigerin und Antragstellerin (nachfolgend nur Antragstellerin) ist eine Stadt. Sie betreibt gegen die Schuldnerin, die Z. GmbH, die Zwangsvollstreckung aus einem Haftungsbescheid vom 18. September 2019 we- gen rückständiger Gewerbesteuer für die Jahre 2012 bis 2015 nebst Zinsen zu- züglich Mahn- und Nebenkosten sowie Säumniszuschlägen in einer Gesamthöhe vom 38.238,37 €. Die Antragstellerin hat die Abnahme der Vermögensauskunft 1 - 3 - der Schuldnerin und bei Nichterscheinen den Erlass eines Haftbefehls zur Er- zwingung der Abgabe der Vermögensauskunft beantragt. Die mit einem Dienst- siegel der Antragstellerin und einer Unterschrift einer ihrer Mitarbeiterinnen ver- sehene Antragsschrift ist eingescannt und ohne qualifizierte elektronische Signa- tur über das besondere elektronische Behördenpostfach der Antragstellerin an das Amtsgericht übermittelt worden. Der Antragsgegner als letzter bekannter Ge- schäftsführer der inzwischen aus dem Handelsregister gelöschten Schuldnerin ist unentschuldigt nicht zu dem vom Gerichtsvollzieher anberaumten Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft erschienen. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der An- tragstellerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver- folgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass eines Haftbefehls weiter. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist unter der im angefochtenen Beschluss genannten Anschrift des Antragsgegners: K. Weg , D. , zugestellt worden. Die Rechtsbeschwerdebegründung ist dort nicht zustellbar gewesen; laut der Zustellungsurkunde sei der Adressat unter der genannten Anschrift nicht zu ermitteln. Die Antragstellerin hat die öffentliche Zustellung der Rechtsbe- schwerdebegründung beantragt und zu den Voraussetzungen hierfür näher aus- geführt. II. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung der Antragstellerin an den Antragsgegner lie- gen derzeit nicht vor. 1. Nach § 185 Nr. 1 ZPO kann die Zustellung durch öffentliche Bekannt- machung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmäch- tigten nicht möglich ist. Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entschei- det nach § 186 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Prozessgericht. 2 3 4 - 4 - Der Senat hat bereits entschieden, dass der Aufenthaltsort einer Person nur dann unbekannt im Sinn von § 185 Nr. 1 ZPO ist, wenn nicht nur das Gericht, sondern auch die Allgemeinheit den Aufenthalt des Zustellungsadressaten nicht kennt. Dabei ist es zunächst Sache der Partei, die durch die Zustellung begüns- tigt wird, alle geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen anzustellen, um den Aufenthalt des Zustellungsadressaten zu ermitteln und ihre ergebnislosen Bemühungen gegenüber dem Gericht darzulegen. Im Erkenntnisverfahren sind an die Feststellung, dass der Aufenthalt des Zustellungsadressaten unbekannt ist, wegen der besonderen Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtli- chen Gehörs hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2022 - I ZB 73/21, DGVZ 2022, 214 [juris Rn. 13]). Auf dieser Grundlage hat der Senat der Gläubigerin in dem genannten Verfahren aufgegeben, Nachweise über erfolglose Versuche vorzulegen, über den Gerichtsvollzieher den derzeitigen Aufenthaltsort des Schuldners bei der Deutschen Rentenversicherung und dem Kraftfahrt-Bundesamt zu ermitteln, eine eigene Internetrecherche durchzuführen, eine Anschriftenprüfung bei der Deut- schen Post AG zu veranlassen sowie Anfragen beim Einwohnermelde- und Ge- werbeamt des letzten bekannten Wohnsitzes des Schuldners zu aktualisieren und weiteren Ermittlungsansätzen aus diesen Quellen nachzugehen (vgl. BGH, DGVZ 2022, 214 [juris Rn. 23]). 2. Der Vortrag der Antragstellerin und die von ihr vorgelegten Nachweise zur Begründung des Antrags auf öffentliche Zustellung der Rechtsbeschwer- debegründung an den Antragsgegner sind nach diesem Maßstab teilweise unzu- reichend. Der Antragstellerin wird aufgegeben, die nachfolgend aufgeführten Mängel binnen zwei Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses zu beheben. a) Die Antragstellerin trägt vor, am 24. Januar 2023 und 9. August 2023 erfolglos Anfragen bei der Deutschen Rentenversicherung veranlasst zu haben, ohne hierfür Nachweise vorzulegen. Diese hat sie nachzureichen. 5 6 7 8 - 5 - b) Zu einem Versuch, den Aufenthaltsort des Antragsgegners über eine Anfrage an das Kraftfahrt-Bundesamt zu ermitteln, führt sie nichts aus. Hierzu hat sie vorzutragen und Nachweise beizubringen. c) Zu einer Anschriftenermittlung bei der Deutschen Post AG macht sie keine Angaben. Auch hierzu hat sie vorzutragen und Nachweise beizubringen. d) Ebenso wenig legt sie Ergebnisse einer eigenen Internetrecherche über den Aufenthaltsort des Antragsgegners dar. Hierzu hat sie ebenfalls vorzutragen und Nachweise beizubringen. e) Der Vortrag und die vorgelegten Nachweise zu erfolglosen Anfragen im "Meldeportal Behörden NRW" sind ausreichend. f) Es fehlen hingegen Angaben zu Erkenntnissen aus dem Gewerberegis- ter. Hierzu hat sie vorzutragen und Nachweise beizubringen. 3. Zudem haben die von der Antragstellerin durchgeführten Ermittlungen weitere Adressen ergeben, die als Aufenthaltsort des Antragsgegners in Betracht kommen und zu denen sie keine Recherchen nachgewiesen hat. Die Antragstel- lerin wird aufgefordert, auch diese Mängel binnen zwei Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses zu beheben. a) Die Adresse L. , Do. , wurde nach den Angaben der Antragstellerin in einem Hinweis des Bundeszentral- und Ausländerzentral- registers vom 30. Dezember 2020 genannt. Die Antragstellerin möge diese Ad- resse - wie bereits für die Adresse P. , Do. , geschehen - ergänzend durch ihren Außendienst überprüfen lassen und das Ergebnis mittei- len. 9 10 11 12 13 14 15 - 6 - b) Die Adresse G. straße , G. , wurde nach den Angaben der Antragstellerin zuletzt in einem Hinweis des Bundeszentral- und Ausländerzentralregisters vom 15. März 2022 genannt. Die Antragstellerin möge darlegen, warum eine Zustellung an diese Adresse aussichtslos erscheint. Koch Schwonke Feddersen Schmaltz Odörfer Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.06.2022 - 665 M 681/22 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.02.2023 - 25 T 311/22 - 16