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Beschluss

25 T 311/22

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2023:0214.25T311.22.00
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Tenor

Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 14. Juni 2022 - 665 M 681/22 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 14. Juni 2022 - 665 M 681/22 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Die Gläubigerin hat unter dem 12. April 2022 einen auf den 07. April 2022 datierenden Schriftsatz, der einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft und einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen den Schuldner, sollte er dem Termin unentschuldigt fernbleiben oder die Abgabe verweigern, enthielt an das Amtsgericht Düsseldorf auf elektronischem Weg übermittelt. Der Schriftsatz endet mit einem Siegel der Gläubigerin und der Unterschrift einer Mitarbeiterin. Der Schriftsatz wurde sodann eingescannt und über das besondere elektronische Behördenpostfach ohne qualifizierte elektronische Signatur an das Amtsgericht Düsseldorf übermittelt. Der Schuldner blieb dem mit Schreiben der Obergerichtsvollzieherin X. vom 27. April 2022 (DR II 239/22) anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 19. Mai 2022 ohne Entschuldigung fern und die Gerichtsvollzieherin übermittelte mit Schreiben vom 20. Mai 2022 die Sonderakte zwecks Erlass des Haftbefehls an das Amtsgericht Düsseldorf. Der Amtsrichter wies die Gläubigerin mit Verfügung vom 24. Mai 2022 darauf hin, dass kein formell ordnungsgemäßer Haftantrag als Titelersatz vorliege. § 5a Abs. 4 Satz 6 VwVG NRW erfordere eine über die Mindestanforderungen für prozessuale Anträge hinausgehende Form. Diese könne bei der hier gemäß § 130d ZPO vorgeschriebenen elektronischen Übermittlung nur mittels qualifizierter Signatur der für den Antrag oder dessen Beglaubigung verantwortlichen Person gewahrt werden. Durch den angefochtenen Beschluss vom 14. Juni 2022 hat das Amtsgericht Düsseldorf den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Gläubigerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 07. Juli 2022 nicht abgeholfen und der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 19. Juli 2022 (25 T 277/22) hat die Kammer den Nichtabhilfebeschluss aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückgegeben. Mit Beschluss vom 15. August 2022 hat das Amtsgericht der Beschwerde der Gläubigerin erneut nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Der Einzelrichter hat mit Beschluss vom 14. Februar 2023 das Beschwerdeverfahren auf das vollbesetzte Kollegium der Kammer übertragen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO), in der Sache jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zurückgewiesen, da kein formell ordnungsgemäßer Titelersatz vorliegt. Es ist zwischen den verschiedenen Funktionen des Schreibens der Gläubigerin vom 07. April 2022 zu differenzieren. 1. Antrag auf Anberaumung eines Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft Die Anforderung des § 5a Abs. 4 Satz 6 Alt. 1 VwVG NRW ist mit der des § 130 Nr. 6 ZPO bei vorbereitenden Schriftsätzen vergleichbar. Bezogen auf den elektronischen Rechtsverkehr finden die maßgeblichen, dem Gesetzeswortlaut nach auf vorbereitende Schriftsätze zugeschnittenen Regelungen (§ 130a ZPO, Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) entweder durch Verweisung (vgl. § 253 Abs. 4 ZPO) oder entsprechend auch auf bestimmende Schriftsätze Anwendung. So kann das für bestimmende Schriftsätze zwingende Unterschriftserfordernis nach Maßgabe beider Alternativen des § 130a Abs. 3 ZPO gewahrt werden (BAG, Beschluss vom 14. September 2020, – 5 AZB 23/20; jurisPK-ERV Band 2 – Ory/Weth – D. Müller, Stand 05.01.2023, § 129 ZPO Rn. 23). Bezüglich vorbereitender Schriftsätze bestimmt § 130a ZPO, dass das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert bzw. unterzeichnet und mit Unterschrift eingescannt sein und auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Abs. 4 ZPO eingereicht werden muss, um formwirksam an dem grundsätzlich zugelassenen elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen zu können. Wird beispielsweise ein eine Berufung enthaltendes fristwahrendes elektronisches Dokument einfach signiert, muss es durch den Rechtsanwalt selbst über das besondere elektronische Anwaltspostfach versandt werden. Soll ein Mitarbeiter oder ein anderer Rechtsanwalt die Versendung übernehmen, muss das Dokument von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert werden. Der sichere Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach gewährleistet die Identität des Urhebers und die Authentizität des Dokuments. Die Integrität wird dabei durch ein hinreichend sicheres Verschlüsselungsverfahren gewährleistet, welches die Dokumente vor Manipulation und fremdem Zugriff schützt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. März 2021, - AnwZ (Brfg) 2/20). Vorliegend ist Gegenstand der Entscheidung nicht die Einreichung eines Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach, sondern über das besondere elektronische Behördenpostfach. Die Anforderung bei § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 2 ZPO, dass bei einfacher Signatur die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versenden muss, ist auf § 130a Abs. 4 Nr. 3 ZPO nicht übertragbar. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Elektronischer-Rechtverkehr-Verordnung (ERVV) muss nur die Behörde als Inhaberin des Postfachs aus dem vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis zu erkennen sein und nicht der Sachbearbeiter, der das Dokument einfach signiert hat (BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2020, – 1 B 16.20, 1 PKH 7.20). Postfachinhaber sind die Behörden an sich (§ 6 Abs. 1, § 7 ERVV). Die Behörde als Postfachinhaber bestimmt die natürlichen Personen, die Zugang zum besonderen elektronischen Behördenpostfach erhalten sollen, und stellt ihnen das Zertifikat und das Zertifikats-Passwort zur Verfügung (§ 8 Abs. 1 ERVV). Der Zugang zum besonderen elektronischen Behördenpostfach erfolgt ausschließlich mithilfe des Zertifikats und des Zertifikatspasswortes des Postfachinhabers (§ 8 Abs. 2 Satz 1 ERVV). Bei der Übermittlung eines vorbereitenden bzw. bestimmenden Schriftsatzes aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfach genügt somit die Versendung durch einen mit Zertifikat versehenen Zugangsberechtigten. Hintergrund ist, dass das Anwaltspostfach jeweils für einen bestimmten Rechtsanwalt, das Behördenpostfach jedoch, wie zuvor dargelegt, für eine Behörde eingerichtet wird. Vorliegend ist der Antrag nach dem Akteninhalt durch die verantwortende Mitarbeiterin der Gläubigerin unterschrieben und sodann der Antrag eingescannt worden. Es lag durch die grafische Wiedergabe der Unterschrift eine einfache Signatur vor. Sodann ist der Antrag aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach an die elektronische Poststelle des Amtsgerichts Düsseldorf (EGVP) übermittelt worden. 2. Vollstreckungsantrag als Titelersatz Ein wirksamer Titel liegt nur vor, wenn der Haftantrag unterschrieben oder mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist. § 5a Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW bestimmt, dass die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung gegenüber dem Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung an die Stelle der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 802a Abs. 2 ZPO tritt. Wird der Vollstreckungsauftrag mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, ist der Auftrag mit einem Dienstsiegel und dem Namen des für die Beauftragung zuständigen Bediensteten zu versehen (Satz 2). Wird der Vollstreckungsauftrag mit einem Antrag auf Erzwingungshaft verbunden, ist er zu unterschreiben oder mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen (Satz 6). Nach § 5a Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW tritt an die Stelle der Übergabe einer vollstreckbaren Ausfertigung die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung gegenüber dem Gerichtsvollzieher. Der Vollstreckungsauftrag war mithin bis zum 1. Januar 2022 schriftlich zu stellen, weil er den schriftlichen Schuldtitel ersetzt. Da dieser Antrag die alleinige Voraussetzung für die Anordnung von staatlichem Zwang bis hin zu einer Freiheitsentziehung und damit die einzige Urkunde ist, die der Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht erhalten, dürfen keine Zweifel an seiner Echtheit bestehen. Ein lediglich maschinell erstellter und nicht unterschriebener Antrag konnte dies nicht sicherstellen. Es war deshalb ein unterschriebener und mit dem Dienstsiegel versehener Vollstreckungsauftrag erforderlich (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Dezember 2014, - I ZB 27/14). Dadurch wurde gewährleistet, dass aus dem Schriftstück die Person erkennbar wird, die für seinen Inhalt die Verantwortung übernimmt. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zu der Beitreibung von Gerichtskosten ergangen; dennoch sind die Erfordernisse ebenso bei Fällen der Vollstreckung nach § 5a VwVG NRW anzuwenden. In diesen Fallgestaltungen kommt dem Vollstreckungsauftrag jeweils eine Doppelfunktion zu. Er hat neben den prozessualen auch materielle Wirkungen. Die seitens des Bundesgerichtshofs niedergelegten Anforderungen sind auf die neue Rechtslage zu übertragen. § 130a ZPO ändert aus dem materiellen Recht sich ergebende verschärfte Schriftformerfordernisse nicht ab (Landgericht Essen, Beschluss vom 17. Oktober 2022, - 7 T 272/22; Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2022, - 660 M 1255/22; Amtsgericht Dorsten, Beschluss vom 6. September 2022, - 16 M 361/22; Zöller-Greger, ZPO, 34. Aufl., § 130a Rn. 2; Münchener Kommentar zur ZPO – Fritsche, 6. Aufl., § 130a Rn. 3). Es bedarf daher der qualifizierten elektronischen Signatur. Das Amtsgericht Düsseldorf hat in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 15. August 2022 insofern aufgeführt: "[...] Die aktuelle, differenzierte Regelung des § 5a Abs. 4 S. 2-6 VwVG wurde erst mit G. v. 08.07.2016 (GV.NRW 2016 Nr. 22 S. 539 f.) eingeführt. Diese Neuerungen wurden wie folgt begründet (LT-NRW Drs. 16/11845 S. 32 = https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/ dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-11845.pdf;jsessionid=77CB48129305B2A34B3F01E06B3AABFA ) „.. Zum anderen wird in den Absatz 4 wegen eines bestehenden praktischen Bedürfnisses eine Regelung zur Erteilung von Vollstreckungsaufträgen im Massendruck mit Hilfe automatischer Einrichtungen ohne Unterschriftserfordernis aufgenommen. .... Auch bei einem mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellten Vollstreckungsauftrag ist ein Dienstsiegel (im Gegensatz zur Unterschrift) künftig weiterhin erforderlich. Die Regelung eröffnet hierbei im Hinblick auf die Weiterentwicklung und den Ausbau der elektronischen Verwaltung auch die Möglichkeit der Verwendung eines elektronischen Dienstsiegels. Bereits § 6 Absatz 3 Satz 3 der Justizbeitreibungsordnung sieht vor, dass ein Vollstreckungsauftrag an den Vollziehungsbeamten im Massenverfahren erstellt werden kann und ohne Unterschrift gültig ist. Allerdings ist hierbei auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu berücksichtigen. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2014 (I ZB 27/14) entschieden, dass bei der Vollstreckung von Gerichtskosten nach der Justizbeitreibungsordnung der Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher, sofern der Auftrag mit einem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls ... kombiniert wird, im Original unterschrieben sein muss. Alternativ genügt die Wiedergabe des Namens des Verfassers in Maschinenschrift, wenn er mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist. Zur Begründung stellt der BGH darauf ab, dass die Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls unter dem richterlichen Vorbehalt steht. Der Richter muss die Möglichkeit haben, die entscheidungsrelevanten Tatbestände zu prüfen. Wird der Haftbefehl mit einem sog. Kombiauftrag beantragt, kann der Richter nicht sicher sein, ob die Voraussetzungen für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls im Einzelfall von der Vollstreckungsbehörde geprüft wurden. Schließlich legt die Vollstreckungsbehörde mit ihrem Vollstreckungsauftrag keinen der Vollstreckung zugrunde liegenden Titel vor. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sieht die neue Regelung in § 5a Absatz 4 VwVG NRW vor, dass die Behörden das maschinelle Massendruckverfahren ohne Unterschrift nur dann nutzen können, wenn es sich um die gesetzlichen Befugnisse des Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung im Rahmen der Abnahme der Vermögensauskunft handelt. Die Beantragung des Haftbefehls bedarf dagegen einer Originalunterschrift oder - wie im Beschluss des BGH alternativ dargestellt - eines Beglaubigungsvermerkes neben der Namenswiedergabe. " Auch die Gesetzesbegründung geht mithin davon aus, dass die Originalunterschrift ein materielles Wirksamkeitserfordernis darstellt, um dem „im Original unterschriebenen" Antrag auch Titelqualität im Haftbefehlsverfahren zu verleihen. Die Gesetzesänderung diente der Umsetzung der zitierten BGH-Rechtsprechung, welche wiederum betont hat, dass sich das besondere Schriftformerfordernis aus der titelersetzenden Funktion des Vollstreckungsauftrages ergibt (BGH B. v. 18.12.2014 - I ZB 27/14 Rn 16): „Der Vollstreckungsauftrag zur Beitreibung von Gerichtskosten muss schriftlich gestellt werden, weil er den schriftlichen Schuldtitel ersetzt . Da dieser Antrag die alleinige Voraussetzung für die Anordnung von staatlichem Zwang bis hin zu einer Freiheitsentziehung und damit die einzige Urkunde ist, die der Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht von der Gerichtskasse erhalten, dürfen keine Zweifel an seiner Echtheit bestehen." Aus diesen Erwägungen folgt auch der dortige amtliche Leitsatz: „2. Vollstreckungsaufträge der Gerichtskasse müssen schriftlich erteilt werden und eine Unterschrift sowie das Dienstsiegel tragen . Dabei genügt die Wiedergabe des Namens des Verfassers in Maschinenschrift, wenn er mit dem Beglaubigungsvermerk versehen ist." Die zum 01.01.2022 in Kraft getretenen Regelungen der §§ 130a, 130d ZPO beruhen auf dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs v. 10.10.2013 (BGBI. I S. 3786) und waren bereits zum Zeitpunkt der zitierten BGH-Entscheidung bekannt, aber auch und erst Recht bei der Einführung von § 5a Abs. 4 S. 2-6 VwVG-NRW. Schließlich hat der Landesgesetzgeber die Vorschrift seitdem auch mit der jüngsten Änderung gem. G. v. 23.06.2021 unverändert gelassen, woraus zu schließen ist, dass keine weitere Vereinfachung mehr gewünscht war, wie sie möglicherweise die Einführung des besonderen Behördenpostfachs nach § 6 ff. ERVV ermöglichen könnte. Zu diesem Zeitpunkt war § 130a ZPO bereits in Kraft und die Verpflichtung nach § 130d ZPO stand unmittelbar bevor. Wäre der Gesetzgeber der Auffassung gewesen, die Form des § 130a Abs. 3 S. 1 2. Alt. ZPO wäre auch als Titelersatz ausreichend, hätte nichts näher gelegen, als die entsprechende Regelung abzuschaffen, weil sie mit der Pflicht zur elektronischen Übermittlung und den hierfür zur Verfügung stehenden Mitteln (qeS oder eben auch nur sÜw) überflüssig geworden wäre. 2. Mit der hier gewählten Übermittlung des Vollstreckungsauftrages über ein besonderes Behördenpostfach (beBPo) als sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 130a Abs. 3, 4 ZPO (sÜw), jedoch ohne qeS ist die Gläubigerin nur den prozessualen Anforderungen an eine formell ordnungsgemäße Übermittlung eines Antrages nach §§ 130d, 130a ZPO gerecht geworden. Sie genügte damit jedoch nicht den erweiterten, materiellen Anforderungen des § 5a Abs. 4 S. 6 VwVG an einen titelersetzenden Auftrag. a) Dabei gilt es zunächst, zwischen den prozessualen und etwa weitergehenden Anforderungen des materiellen Rechts zu differenzieren: Es ist anerkannt, dass die Mindesterfordernisse des § 130a ZPO nicht verschärfte Schriftformerfordernisse aus dem materiellen Recht ersetzen (Zöller/Greger ZPO 34. Aufl. § 130a Rn 2; Streyl in Schmidt-Futterer MietR, 15. Aufl. § 568 Rn 29; ArbG Stuttgart B. v. 25.02.22 - 4 Ca 688/22; Kießling in Saenger ZPO 9. Aufl. § 130a Rn 13; Fritsche in MüKo ZPO 6. Aufl. § 130a Rn 3; D. Müller in Ory/Meth jurisPK ERV § 129 ZPO Rn 14 und nicht zuletzt BT-Drs. 17/12634, 25: „Materiell-rechtliche, weitergehende Formerfordernisse bleiben jedoch unberührt."). Dies bedeutet umgekehrt, dass eine nach Maßgabe der §§ 130d, 130a ZPO übermittelte Erklärung zwar in prozessualer Hinsicht formell ordnungsgemäß ist und die prozessualen Wirkungen herbeiführen kann. Sollen mit ihr aber auch materielle Wirkungen außerhalb des Prozessrechts entfaltet werden, so müssen auch etwaige Schriftformerfordernisse außerhalb des Prozessrechts beachtet werden und ist die Erklärung in materieller Hinsicht unwirksam, wenn sie nicht die für sie geltenden materiellen Formerfordernisse erfüllt. b) Wird außerhalb der ZPO Schriftform verlangt, gelten grundsätzlich die Regelungen des BGB entsprechend, sodass grundsätzlich nach § 126 Abs. 1 BGB eigenhändig vom Aussteller mit Namensunterschrift zu unterzeichnen ist. Ersatzweise genügt gem. § 126a BGB die elektronische Form, bei der „der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen" muss. Ersatzweise kann auch eine Beglaubigung genügen, bei der in Papierform der Beglaubigungsvermerk handschriftlich unterzeichnet (vgl. z.B. Dörndorfer in BeckOK ZPO § 169 Rn 3) und gesiegelt werden muss. Alternativ ermöglicht § 169 ZPO in Abs. 4 die elektronische Form bei der die „Beglaubigung [...] mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle" erfolgen muss. Die außerhalb des Prozessrechts verlangte Schriftform kann bei elektronischer Übermittlung mithin nur mittels qualifizierter Signatur (qeS) der für den Antrag (oder dessen Beglaubigung) verantwortlichen Person gewahrt werden. Allerdings ist anerkannt, dass § 126 BGB im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich keine Anwendung findet. Vielmehr richten sich die Formerfordernisse nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen (öffentlich-rechtlichen) Vorschrift (vgl. MüKo/Einsele BGB 9. Aufl. § 126 Rn 6; BGH Beschl. v. 12.11.2019 - EnVR 108/18, BeckRS 2019, 32896, beck-online Rn 19.). Der Sinn und Zweck der hier einschlägigen Vorschrift des § 5a Abs. 4 S. 6 VwVG-NRW erschließt sich aus ihrem Wortlaut nebst Gesetzesbegründung und der BGH-Rechtsprechung, mit der die Vorschrift nach der Gesetzesbegründung den Anforderungen des BGH an titelersetzende Zwangsvollstreckungsaufträge, die einen Haftbefehlsantrag enthalten, gerecht werden soll. Demnach sind Vollstreckungsaufträge nicht nur „einfach-schriftlich" zu stellen, sondern sie müssen mit den Worten des BGH a.a.O. „schriftlich erteilt werden und eine Unterschrift sowie das Dienstsiegel tragen". Die Schriftform wird hier also konkretisiert durch das zusätzliche Erfordernis einer Unterschrift und des Dienstsiegels. Da sich die Entscheidung des BGH mit dem Justizverwaltungsrecht befasst, sind seine Überlegungen ohne weiteres auf das hier in Rede stehende, allgemeine Verwaltungsvollstreckungsrecht zu übertragen (wie es ja auch ausweislich der Gesetzesbegründung geschehen ist). Die Gesetzesbegründung formuliert dementsprechend a.a.O. wie folgt: „Die Beantragung des Haftbefehls bedarf dagegen einer Original unterschrift " (das Siegel ist ohnehin schon nach S. 2 erforderlich). Diese formstrenge Sichtweise fügt sich nahtlos in die Regelungen der §§ 704, 794 ZPO ff. ein. Die dort genannten Titel bedürfen (ggf. über § 795 ZPO), von expliziten Ausnahmen abgesehen (z.B. § 796 ZPO), einer Vollstreckungsklausel, §§ 724 ff., 750 ZPO. Diese ist gem. § 725 ZPO „zu unterschreiben". Der Vollstreckungsklausel entspricht der Sache nach die Vollstreckbarerklärung i.S.d. § 5a Abs. 4 S. 1 VwVG NRW. Auch diese systematische Betrachtung und der Vergleich mit den sonstigen nach der ZPO zulässigen Vollstreckungstiteln zeigt, dass bei der hier gewählten ZPO-Vollstreckung der titelersetzende Vollstreckungsauftrag vergleichbar strenge Formanforderungen erfüllen soll. Hier ist ergänzend noch auf die Sonderregelungen der §§ 754a, 829a ZPO zu verweisen, die nur außerhalb des Haftbefehlsverfahrens und auch dort nur auf Vollstreckungsbescheide bis zu einer Forderung von 5.000,00 € beschränkt, eine Einreichung als elektronisches Dokument und eben nicht in Ausfertigung gestatten. c) Die der somit zu fordernden „Originalunterschrift" (bzw. dem „im Original unterschrieben[en]" Dokument) gleichwertige elektronische Form kann nach Auffassung des Gerichts nur durch qeS gewahrt werden. (1) Dies ergibt sich aufgrund des oben dargestellten, strengen Schriftformerfordernisses aus der entsprechend anwendbaren Regelung des § 126a BGB. Hierfür spricht ebenfalls der Rechtsgedanke der § 3a Abs. 2 S. 1, 2. VwVfG und § 37 Abs. 2 S. 2 VwVfG (bzw. jeweils LVwVfG NRW). Soweit dort alternative, sichere Verfahren angeboten werden, ist festzustellen, dass § 37 Abs. 2 S. 3 VwVfG nur das De-Mail-Verfahren zulässt und soweit ersichtlich keine Verordnung nach § 3a Abs. 2 S. 4 Nr. 4 VwVfG erlassen wurde. Die ERVV beruht auf den dort im einzelnen aufgeführten Ermächtigungsgrundlagen der Prozessordnungen, des FamFG, der GBO und SchRegO, nicht aber auf dem VwVfG; sie betrifft auch nur die Übermittlung elektronischer Dokumente an Gerichte und regelt mithin nicht die materiell-rechtliche Form. Die qeS als Äquivalent ergibt sich ferner auch aus der Grundregelung des Art. 25 elDASVO. Sie folgt schließlich auch aus einem Umkehrschluss zu §§ 371a Abs. 3 S. 2, 371b S. 2, 437 ZPO. Diese sind gemeinsam mit § 130a ZPO eingeführt bzw. angepasst worden. Dort ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Echtheitsvermutung für behördliche elektronische Dokumente gilt. Da der BGH in der schon zitierten Entscheidung vom 18.12.2014 unter Rn 16 verlangt, das ,keine Zweifel" an der Echtheit des Titelersatzes bestehen dürfen, stellt die Echtheitsvermutung des § 437 ZPO das korrespondierende Instrument zur zweifelsfreien Feststellung dar. Soll die Echtheitsvermutung gelten, verlangen §§ 371a Abs. 3 S. 2, 371b S. 2 ZPO jeweils eine qeS, selbst bei Nutzung einer absenderbestätigten De-Mail. Diese ist außerdem der in diesen Regelungen einzig zugelassene sÜw. Eine Öffnungsklausel für im Verordnungswege einzuführende, vergleichbare Übermittlungswege, enthalten diese Vorschriften, anders als der mit gleichem Gesetz eingeführte § 130a Abs. 4 Nr. 3 ZPO, nicht. Die für die Übermittlung prozessualer Erklärungen eingeführte „Technikoffenheit" hat der Gesetzgeber für das Beweisrecht nicht übernommen. Da es sich um Sonderregelungen handelt, ist eine analoge Anwendung ausgeschlossen. Die Regelungen sind im Übrigen auch anders als § 130a ZPO und trotz Einführung der ERRV unverändert geblieben, sodass namentlich eine Anpassung an andere sichere Übermittlungsarten i.S.d. § 130a Abs. 4 ZPO offenbar nicht gewollt war. (2) Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass eine Übermittlung auf einem sÜw mit nur einfacher Signatur der verantwortlichen Person zwar den Anforderungen des § 8 ERRV genügen mag, weil nach der gefestigten Rechtsprechung des BVerwG (vgl. nur B. v. 12.10.2021 - 8 C 4/21 m. N.; so auch OVG Münster B. v. 27.04.22 - 19 B 2003/21) eine Identität von übermittelnder und verantwortlicher Person nicht erforderlich ist. Den besonderen Ansprüchen an die Ernstlichkeit und Authentitizität der titelersetzenden Erklärung im Sinne der BGH-Rechtsprechung wird es aber nach Auffassung des Gerichts nicht gerecht, wenn eine Erklärung mit einfacher Signatur von einer nicht identifizierbaren und damit womöglich nicht mit der verantwortlichen Person identischen, weiteren Person übermittelt wird. Mit der Unterschrift unter einen Vollstreckungsauftrag gibt die verantwortliche Person zu erkennen, dass sie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit der Forderung geprüft hat, sich entschlossen hat, die Zwangsvollstreckung zu beauftragen und damit die Verantwortung für die Schaffung des Titels und die Beauftragung übernimmt. Diesen Prozess, also die Legitimation der Vollstreckungsgrundlage, kann das Vollstreckungsgericht bei einem unterschriebenen bzw. mit qeS versehenen Auftrag unmittelbar und eindeutig auf die verantwortliche Person zurückführen, weil ihm in Papierform oder elektronisch das Dokument „im Original unterschrieben" vorliegt. Dies ist bei einer Übermittlung auf einem sÜw nicht der Fall, weil die einfache Signatur eben nicht eindeutig und ausschließlich der genannten Person mit dem nötigen Erklärungswert zugeordnet werden kann und die Übermittlung als solche in dem Sinne anonym bleibt, als eine für die Übermittlung als zweiten Teilakt der „Schriftformersetzung" (i.S.d. § 130a ZPO) verantwortliche Person nicht zu erkennen ist. Dürfen die verantwortliche Person und die übermittelnde Person auseinanderfallen, so genügt es sogar, wenn nur die übermittelnde Person Zugangsberechtigte i.S.d. § 8 ERVV ist. Die aus der einfachen Signatur hervorgehende Person hingegen muss nicht zu diesem Personenkreis gehören. Für das Gericht als Empfänger kann anhand der über das beBPo übermittelten Dokumente nur geschlossen werden, dass eine unbekannte Person wohl zum Kreis der Zugangsberechtigten gehört und ein Dokument mit einer einfachen Signatur übermittelt hat, ohne das ersichtlich und nachprüfbar ist, dass dieses Dokument Resultat eine Prüfung und Entschließung durch den zuständigen Vollstreckungsbeamten ist, ihm Titelqualität zu geben. Im Ergebnis hat dieser Vorgang keine nennenswert höhere Qualität in Bezug auf die Authentizität des Titels, als die von § 5a Abs. 4 S. 3 VwVG-NRW vorgesehene Erstellung „mit Hilfe automatischer Einrichtungen" bei der Dienstsiegel und Name ausreichen, welche aber gerade nicht für den Haftantrag ausreichend ist. Beide Vorgänge haben eine vergleichbare „Anonymität" gemeinsam. Selbst gegenüber der nach der o.g. Rechtsprechung des BGH ebenfalls zulässigen beglaubigten Abschrift bleibt die Übermittlung auf dem sÜw zurück, weil keine Person erkennbar ist, die die Gewähr für die Übereinstimmung mit dem Original übernimmt. Die nach § 8 ERRV befugte Person muss kein zur Beglaubigung befugter Urkundsbeamter sein. Auch insoweit ist eine erneute Betrachtung der Gesetzesbegründung zu § 130a ZPO angezeigt. Dort (BtDrs. 17/12634 S. 25) heißt es nämlich im Grundsatz: ... Zudem ist eine Signatur erforderlich, um zu dokumentieren, dass die vom sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der das elektronische Dokument verantwortenden Person identisch ist. Ist diese Identität nicht feststellbar, ist das elektronische Dokument nicht wirksam eingereicht." In der weiteren Gesetzesbegründung (S. 26) wird indes klargestellt, dass diese Identität bei juristischen Personen (und damit auch bei Behörden) unter bestimmten Bedingungen (N.B. in Abgrenzung zu § 371a ZPO) nicht erforderlich ist, wenn sichergestellt wird, dass „die Möglichkeit einer sicheren Anmeldung nur für befugte Personen besteht." Sodann aber heißt es: „Sie [die juristische Person] kann sich nicht nachträglich darauf berufen, die für sie sicher angemeldete Person sei nicht handlungsbefugt und muss sich die Erklärungen dieser Person grundsätzlich zurechnen lassen." Hieraus wird deutlich, dass es für die Frage der bloßen prozessualen Übermittlung einer Erklärung reichen soll, dass das Vertrauen des Rechtsverkehrs auf die Zurechnung der Erklärung geschützt ist, sich die Behörde also an Erklärungen unzuständiger Personen festhalten lassen muss. Dies ist aber nicht Sinn und Zweck des Unterschriftserfordernisses im Falle titelersetzender Erklärungen. Es reicht nicht, dass der Haftantrag im Zweifel der Behörde zuzurechnen ist. Er muss auch zweifelsfrei echt sein in dem Sinne, dass er nach außen erkennbar auf einer Prüfung und Entschließung durch die verantwortliche, natürliche Person beruht. Damit genügt der Form des § 5a Abs. 4 S. 6 VwVG-NRW nur ein Antrag mit qeS. [...]" Das Landgericht Essen (Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 7 T 272/22) hat festgehalten: "Auf Grundlage der vorgenannten materiellen Form-Anforderungen und in Übertragung der bisherigen Rechtsprechung des BGH betreffs Vollstreckungsaufträge bzw. -anträge zum Erlass eines Haftbefehls bedarf es hierbei - anders als in § 130a Abs. 4 ZPO in Form von Alternativen suggeriert – der qualifizierten elektronischen Signatur (oder gegebenenfalls eines den gleichen Anforderungen unterliegenden elektronischen Siegels, § 12 Abs. 3 VDG). Hierfür spricht zunächst, dass in dem auch hier streitgegenständlichen Fall der Übermittlung durch eine Behörde nur auf diese Weise personenscharf Verantwortung für den Vollstreckungsauftrag übernommen wird und nur so die seitens des BGH geforderte besondere Authentizität durch Erkennbarkeit und Nachweis der die Verantwortung tragenden Person im elektronischen Rechtsverkehr entsprechend umgesetzt werden kann. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das grundsätzlich einen sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 130a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ZPO darstellende beBPo ohne qualifizierte Signatur gerade keine spezifische Personenzuordnung erlaubt. Das in § 6 ERVV normierte beBPo unterliegt zwar grundsätzlich einem Identifizierungsverfahren nach § 7 ERVV und der Zugang erfolgt ausweislich § 8 Abs. 2 ERVV ausschließlich mithilfe des Zertifikats und des Zertifikats-Passworts des Postfachinhabers. Zu beachten ist jedoch, dass der Postfachinhaber im Sinne der ERVV keine natürliche Person ist. Vielmehr ist in § 8 Abs. 1 ERVV ausdrücklich geregelt, dass der Postfachinhaber die natürlichen Personen bestimmt, die Zugang zum besonderen elektronischen Behördenpostfach erhalten sollen und ihnen das Zertifikat und das Zertifikats-Passwort zur Verfügung stellt. Im Rahmen des Identifizierungsverfahrens nach § 7 ERVV wird insofern die Identität geprüft, als dass ermittelt wird, ob der Postfachinhaber eine inländische Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist und Name und Sitz des Postfachinhabers zutreffend bezeichnet sind. Hieraus ergibt sich jedoch, dass dieser Übermittlungsweg die seitens des BGH bisher für die Einreichung in Papierform geforderte Möglichkeit der persönlichen Identifizierung der konkreten, in Verantwortung stehenden natürlichen Person betreffs den Vollstreckungsauftrag nicht bietet. Vielmehr gibt es ein Zertifikat und ein Passwort für den Postfachinhaber und damit die gesamte Behörde, auf welche sämtliche nach § 8 Abs. 1 ERW von der Behörde bestimmten Mitarbeiter gleichermaßen zugreifen können. Im Rahmen dieses allgemeinen Zugriffs ist es jedoch jedem Zugreifenden rein denklogisch ohne weiteres möglich, in das per beBPo zu versendende Dokument einen beliebigen Namen - sei es maschinengeschrieben oder in Form einer eingescannten Unterschrift - oder ein entsprechendes Siegel einzufügen. Aufgrund dessen fehlt es ohne qualifizierte elektronische - und damit personenspezifische - Signatur an der hierdurch gewährleisteten und ausweislich der auf den elektronischen Rechtsverkehr zu übertragenden höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlichen Identitäts- bzw. Authentizitätsfunktion. Hieran ändert auch die Übermittlung über einen grundsätzlich sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a ZPO nichts. Die sichere Übermittlung mit dem bePBo ohne qualifizierte elektronische Signatur ist damit durch das Identifizierungsverfahren und die Regelungen zur Zugangsberechtigung (§§ 7 und 8 ERVV) zwar geeignet, den Antrag einer konkreten Behörde zuzuordnen und dies rechtssicher zu garantieren. Einen Identifizierungsnachweis betreffs die die Verantwortung für den Antrag übernehmende natürliche Person, mithin die Tatsache, dass der Aussteller dem eingefügten Namenszug entspricht, ist jedoch nicht möglich." Die Kammer schließt sich den vorstehenden Ausführungen des Amtsgerichts Düsseldorf und des Landgerichts Essen an und verweist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf diese. Auch das Landgericht Lübeck (Beschluss vom 9. Januar 2023 – 7 T 378/22) hält die Einreichung des Auftrags mit einer einfachen Signatur und übertragen auf einem sicheren Übermittlungsweg für nicht ausreichend in Bezug auf die titelersetzende Funktion. Soweit das Landgericht Hagen (Beschluss vom 1. September 2022 - 1 T 113/22) die Schriftform des Vollstreckungsauftrags in Gestalt einer einfachen Signatur und der Übermittlung über einen sicheren Übermittlungsweg nebst einem Dienstsiegel für ausreichend erachtet und ausdrücklich ausführt, dass keine qualifizierte Signatur erforderlich sei, kann die Kammer dem nicht folgen. Der Bundesgerichtshof hatte ausdrücklich auf das Erfordernis einer zweifelsfreien Überprüfbarkeit der Identität zwischen ausgewiesenem und tatsächlichem Verfasser abgestellt und diese ist allein durch eine qualifizierte elektronische Signatur gewährleistet. Soweit der Gläubiger auf anderweitige Rechtsprechung verweist, wird darauf hingewiesen, dass das Landgericht Frankenthal in seiner Entscheidung vom 10. Juni 2022 – 1 T 106/22 – nicht zwischen den beiden Funktionen des Vollstreckungsauftrags differenziert. Auch den Gründen des Amtsgerichts Steinfurt – 36 M 322/22 – ist eine solche Unterscheidung nicht zu entnehmen. Das Amtsgericht Bonn – 22 M 1338/22 – geht zwar auf die titelersetzende Funktion ein und hält insoweit eine einfache Signatur nebst sicherem Übermittlungsweg für ausreichend. Aus den obigen Gründen hält die Kammer diese Auffassung jedoch nicht für zutreffend. Vorliegend sind die nach Auffassung der Kammer erforderlichen Voraussetzungen für einen Titelersatz nicht erfüllt, da der Vollstreckungsauftrag nicht mit qualifizierter Signatur versehen war. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 ZPO). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Dr. F. E. I.