Entscheidung
I ZB 69/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:111223BIZB69
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:111223BIZB69.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 69/23 vom 11. Dezember 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der ersten Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 30. August 2023 wird auf Kosten der Schuldner als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Das als Rechtsbeschwerde auszulegende, von der Schuldnerin zu 2 für die Schuldner eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Beschwer- degerichts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren. Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, dies jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zu- gelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 30. August 2023 jedoch nicht zuge- lassen. Diese Entscheidung ist nicht mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an- fechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2020 - I ZB 60/20, juris Rn. 3 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Be- schwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT- Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, 1 2 3 - 3 - Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 [juris Rn. 7 f.]; Beschluss vom 19. Mai 2022 - I ZB 26/22, juris Rn. 3). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 15.06.2023 - 1 C 1379/18 - LG Mannheim, Entscheidung vom 30.08.2023 - 1 T 52/23 - 4