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Entscheidung

I ZB 69/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:110124BIZB69
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:110124BIZB69.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 69/23 vom 11. Januar 2024 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Das Rechtsmittel der Schuldner vom 5. Januar 2024 gegen den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2023 wird auf ihre Kosten zu- rückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2023 hat der Senat das als Rechtsbe- schwerde auszulegende, von der Schuldnerin zu 2 für die Schuldner eingelegte Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Dagegen hat die Schuldnerin zu 2 für die Schuldner mit Schriftsatz vom 5. Januar 2024 Rechtsmittel eingelegt und erneut eine Überprüfung des Beschlusses des Beschwerdegerichts verlangt. II. Das Rechtsmittel der Schuldner vom 5. Januar 2023 ist, da der Senats- beschluss vom 11. Dezember 2023 nicht anfechtbar ist, als Gegenvorstellung und als Anhörungsrüge auszulegen. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das Landgericht in seinen beiden Schreiben vom 2. und 16. Oktober 2023 und der Senat in dem vorgenannten Senatsbeschluss ausgeführt hat, ist der Beschluss des Beschwerdegerichts vom 30. August 2023 nach den Vor- schriften der Zivilprozessordnung nicht anfechtbar. 1 2 - 3 - III. Die Schuldner können nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Einga- ben in dieser Sache zu erhalten. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 15.06.2023 - 1 C 1379/18 - LG Mannheim, Entscheidung vom 30.08.2023 - 1 T 52/23 - 3