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Entscheidung

I ZR 89/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:111223BIZR89
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:111223BIZR89.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 89/23 vom 11. Dezember 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird bis zur rechtskräf- tigen Entscheidung über den Antrag der Beklagten zu 1 auf Erklä- rung der Nichtigkeit der Unionsmarke Nr. 18 315 580 "Nanotank" beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum ausge- setzt. Gründe: Das Verfahren ist gemäß Art. 129 Abs. 3 UMV in Verbindung mit § 148 Abs. 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Beklagten zu 1 gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchst. a, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c UMV auf Er- klärung der Nichtigkeit der Unionsmarke Nr. 18 315 580 "Nanotank" (Klage- marke) beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) aus- zusetzen. 1. Bei der Entscheidung, ob ein Verletzungsverfahren im Hinblick auf einen Antrag auf Nichtigerklärung nach § 148 Abs. 1 ZPO auszusetzen ist, sind das Interesse der klagenden Partei an einer zeitnahen Entscheidung und das Interesse des Beklagten, nicht aufgrund einer löschungsreifen Marke verurteilt zu werden, sowie das Interesse, widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden, gegeneinander abzuwägen. Eine Verfahrensaussetzung kommt in Betracht, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Löschung der Marke im register- 1 2 - 3 - rechtlichen Verfahren besteht, die die mit der Aussetzung verbundene Prozess- verzögerung rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 [juris Rn. 19] = WRP 2015, 1487 - Sparkassen-Rot/Santan- der-Rot, mwN). 2. Die Voraussetzungen für die - von beiden Parteien angeregte - Ausset- zung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens liegen im Streitfall vor. Der während des Verletzungsverfahrens gestellte Antrag der Beklagten zu 1 gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchst. a, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c UMV auf Nich- tigerklärung der Klagemarke war vor der Löschungsabteilung des EUIPO erfolg- reich. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2023 hat die Löschungsabteilung die Uni- onsmarke "Nanotank" für die angegriffenen Waren der Klasse 21 (Aquarien: Aquarien [Zimmer-]; Zimmeraquarien; Abdeckungen für Aquarien) für nichtig er- klärt. Die angefochtene Marke sei zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b UMV gewesen und ihr habe die Unterschei- dungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c UMV gefehlt. 3 4 - 4 - Damit besteht - auch wenn die Entscheidung der Löschungsabteilung noch nicht rechtskräftig ist - eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Erklärung der Nichtigkeit der Marke im registerrechtlichen Verfahren, die eine mit der Aus- setzung verbundene Prozessverzögerung rechtfertigt. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 21.06.2022 - 2 O 133/21 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.05.2023 - 6 U 206/22 - 5