Urteil
2 O 133/21
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine teilbeschränkte Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers kann wirksam sein, wenn bestimmte Kosten (z. B. für umfangreiche Sachverständigengutachten) in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen (§ 18 Abs.1 ARB 2006).
• Ein Stichentscheid des Versicherungsnehmers nach § 18 Abs.2 ARB 2006 bindet den Versicherer nur, wenn die gutachterliche Stellungnahme nicht offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage abweicht. Offensichtliche Fehleinschätzungen hinsichtlich typischer Kostengrößen führen zur Unwirksamkeit der Bindung.
• Der Versicherer kann Deckungsschutz in Form der Abwehrdeckung zusagen und damit den Versicherungsnehmer von Anwaltsgebührenansprüchen freistellen (§ 5 Abs.1 lit. a ARB 2006).
Entscheidungsgründe
Wirksame Beschränkung von Deckungsschutz bei unverhältnismäßigen Gutachterkosten • Eine teilbeschränkte Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers kann wirksam sein, wenn bestimmte Kosten (z. B. für umfangreiche Sachverständigengutachten) in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen (§ 18 Abs.1 ARB 2006). • Ein Stichentscheid des Versicherungsnehmers nach § 18 Abs.2 ARB 2006 bindet den Versicherer nur, wenn die gutachterliche Stellungnahme nicht offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage abweicht. Offensichtliche Fehleinschätzungen hinsichtlich typischer Kostengrößen führen zur Unwirksamkeit der Bindung. • Der Versicherer kann Deckungsschutz in Form der Abwehrdeckung zusagen und damit den Versicherungsnehmer von Anwaltsgebührenansprüchen freistellen (§ 5 Abs.1 lit. a ARB 2006). Der Kläger unterhält seit 1974 eine Rechtsschutzversicherung bei der T1 AG; die Beklagte ist das Schadenabwicklungsunternehmen. Der Kläger kaufte 2015 einen Mercedes C200 (Kaufpreis 18.500 €) und machte im Rahmen des Abgasskandals Schadenersatzansprüche gegen die W1 AG geltend; sein Anwalt forderte außergerichtlichen Deckungsschutz und kündigte Klage an. Die Beklagte erteilte am 13.03.2020 Deckungsschutz für ein erstinstanzliches Verfahren, schränkte diesen jedoch ein: Gutachten zum Nachweis einer unzulässigen Abschalteinrichtung seien nicht gedeckt, und es sei eine Nutzungsentschädigung abzuziehen; außergerichtlicher Tätigwerden wurde wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt. Der Kläger rügte, der Stichentscheid seines Anwalts vom 21.03.2020 binde die Beklagte gemäß § 18 Abs.2 ARB und verlange vollen Deckungsschutz; die Beklagte hielt an ihrer Beschränkung fest. Streitgegenstand ist, ob die Beschränkungen und die Nichtbindung durch den Stichentscheid rechtswirksam sind. • Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 256 ZPO zulässig, aber unbegründet. • Der Inhalt der Deckungszusage ist nach §§ 133, 157 BGB auszulegen; das Schreiben vom 13.03.2020 enthält für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar eine Beschränkung hinsichtlich Gutachten zum Nachweis einer unzulässigen Abschalteinrichtung. • § 18 Abs.1 Buchst. a) ARB 2006 erlaubt dem Versicherer, Leistung wegen groben Missverhältnisses zwischen zu erwartenden Kosten und angestrebtem Erfolg abzulehnen oder bestimmte Kosten vom Schutz auszunehmen; dies stellt eine Konkretisierung des Mutwilligkeitsbegriffs dar. • Für Gutachten zum Nachweis unzulässiger Abschalteinrichtungen sind gerichtsbekannt oft mittlere fünfstellige Kostenvorschüsse erforderlich; angesichts des Kaufpreises (18.500 €) und fehlendem amtlichen Rückruf wäre ein wirtschaftlich denkender Versicherter nicht verpflichtet, diese kostenintensive Beweisaufnahme zu betreiben. • Der Stichentscheid des Klägervertreters bindet nicht, weil die Stellungnahme die tatsächliche Sach- und Rechtslage offenbar verkennt; sie schätzt typische Gutachterkosten deutlich zu niedrig ein und setzt sich nicht ausreichend mit obergerichtlicher Rechtsprechung (u. a. OLG Hamm) zum Nutzungsersatz auseinander. • Die Beschränkung hinsichtlich des Abzugs einer Nutzungsentschädigung ist gemäß § 18 Abs.1 Buchst. b) ARB 2006 wirksam, weil die Klage auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises nach überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung keine hinreichenden Erfolgsaussichten hatte. • Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 17.11.2020 Abwehrdeckung zugesagt; damit erfüllt sie ihre Pflicht gemäß § 5 Abs.1 Buchst. a) ARB 2006, den Versicherungsnehmer von Gebührenansprüchen der Anwälte freizustellen. Die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger hat keinen weitergehenden Deckungsanspruch; die Beklagte durfte die Deckungszusage wirksam einschränken, weil die hohen voraussichtlichen Gutachterkosten im Verhältnis zum angestrebten Anspruch (Kaufpreis 18.500 €) ein grobes Missverhältnis darstellen (§ 18 Abs.1 ARB 2006). Der Stichentscheid des Klägeranwalts bindet die Beklagte nicht, weil die Stellungnahme die tatsächliche Sach- und Rechtslage offensichtlich verkennt und zentrale obergerichtliche Rechtsprechung nicht berücksichtigt. Die Beklagte ist hingegen verpflichtet, den Versicherungsnehmer von berechtigten Anwaltsgebühren freizustellen; dies hat sie durch die Abwehrdeckungszusage erfüllt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.