Entscheidung
VIa ZR 802/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:111223BVIAZR802
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:111223BVIAZR802.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 802/22 vom 11. Dezember 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Wille, den Richter Liepin und die Richterin Dr. Vogt-Beheim beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Mai 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache we- der grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB zeigt die Klägerin einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Zulassungs- grund nicht auf. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat, legt die Beschwerde die Entscheidungser- heblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530). Die geltend ge- machte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat ge- prüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klä- rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €. Menges Möhring Wille Liepin Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 03.05.2021 - 15 O 290/20 - OLG Köln, Entscheidung vom 12.05.2022 - 24 U 121/21 -