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Beschluss

24 U 121/21

OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0518.24U121.21.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 5.5.2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Berufungsstreitwert wird auf 34.699,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 5.5.2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Berufungsstreitwert wird auf 34.699,00 € festgesetzt. I. Der Kläger macht Ansprüche aus dem Widerruf eines Restwert-Leasingvertrages geltend. Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage im angegriffenen Urteil vom 5.5.2021 (Bl. 214 - 221 d. A.) als unbegründet abgewiesen. Auf die dortigen Entscheidungsgründe wird verwiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Er meint, die Beklagte habe ihn fehlerhaft über sein gesetzliches oder vertragliches Widerrufsrecht belehrt und nicht sämtliche erforderlichen Pflichtangaben erteilt. Die Widerrufsinformation enthalte eine undeutliche Kaskadenverweisung und es bestehe kein Musterschutz. Es fehlten Pflichtangaben zum Kündigungsverfahren und die Angaben zur Art der unentgeltlichen Finanzierungshilfe und zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren seien fehlerhaft. Der Kläger meint auch, ihm stehe jedenfalls ein Widerrufsrecht aus Fernabsatzgeschäft zu (Berufungsbegründungsschriftsatz vom 16.7.2021, Bl. 239 - 293 d. A.). Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und 1. festzustellen, dass er der Beklagten ab der Widerrufserklärung vom 10.12.2019 aus dem mit der Beklagten zwecks Gebrauchsüberlassung an dem Fahrzeug des Fabrikats: PKW1 Modell1, Fahrgestell-Nr.: ..., abgeschlossenen Leasingvertrag zu der Leasingvertrags-Nr.: ... keine weiteren Leasingraten mehr schuldet; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 27.581,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs des Fabrikats: PKW1 Modell1, Fahrgestellt-Nr.: ... nebst Fahrzeugschlüssel und Papieren durch den Kläger an die Beklagte; 3. festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme des Kraftfahrzeugs des Fabrikats: PKW1 Modell1, Fahrgestellt-Nr.: ... sich in Verzug befindet (Bl. 239 f. d. A.). Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen (Bl. 301 d. A.). Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beruft sich auf Verwirkung (Berufungserwiderungsschriftsatz vom 27.9.2021, Bl. 300 - 326 d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf seinen Hinweisbeschluss vom 20.4.2022 (Bl. 334 - 336 d. A.). Auch die hiergegen mit Klägerschriftsatz vom 10.5.2022 vorgebrachten Einwände (Bl. 348 f. d. A.) greifen nicht durch. Der streitgegenständliche Verbraucher-Leasingvertrag der Parteien vom 19.12.2018 ist ein Restwert-Leasingvertrag (Anlage K1 zum Klageschriftsatz vom 8.9.2020, Bl. 30 d. A.), kein Kilometer-Leasingvertrag (so aber Berufungsbegründung Bl. 248 - 263, 290 d. A.). Jedenfalls begegnen die Angaben im Vertrag und die Information über das Widerrufsrecht keinen Bedenken, wobei dahingestellt bleiben kann, ob zusätzlich ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht bestand: Der Angabe eines effektiven Jahreszinses bedurfte es nicht, da es sich um einen Null-Prozent-Leasingvertrag handelte; sie ist überdies erfolgt. Auch ist die Laufzeit des Vertrages angegeben (Bl. 30 d. A.). Die Angaben zum außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren genügen ebenso den Erfordernissen wie die Angabe einer zuständigen Aufsichtsbehörde (Bl. 32/ 30 d. A.). Soweit der Kläger meint, § 506 Abs. 2 Ziffer 3 BGB eröffne den Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG und gebe ihm ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB, verkennt er zudem die Unentgeltlichkeit des vorliegenden Leasingvertrages. Der Sollzinssatz beträgt 0,00 %, ebenso der effektive Jahreszins (Bl. 30 d. A.). Als unentgeltliche Finanzierungshilfe unterliegt der Vertrag nicht der Verbraucherkreditrichtlinie. § 506 BGB setzt ausdrücklich voraus, dass es sich um eine entgeltliche Finanzierungshilfe handelt. Dabei schließt es das Erfordernis der Entgeltlichkeit aus, Formen des sogenannten Null-Leasings, bei denen der Leasingnehmer keinen besonderen Leasingzins als Entgelt für die Vorfinanzierung der Investition durch den Leasinggeber zu erbringen hat, unter § 506 Abs. 2 BGB zu subsumieren (vgl. Schürnbrand/Weber, Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 506 Rn. 26; OLG Stuttgart Urteil vom 16.6.2020, Az. 6 U 330/19, BeckRS 2020, 13019, Rn. 16, beck-online). Der Kaskadenverweis genügt den nationalrechtlichen Vorgaben. Aus einer Fehlerhaftigkeit weiterer Pflichtangaben kann der Kläger keine Rechte herleiten, weil es an einer Pflicht zur Erteilung derartiger Angaben fehlt. Auch der Hinweis des Klägers auf das EuGH-Urteil vom 26.3.2020 oder das EuGH-Urteil vom 9.9.2021 sind dem Kläger unbehilflich, obgleich es nach dem Vorgenannten hierauf nicht mehr ankommt. Nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH, der sich der Senat anschließt, gilt diese Rechtsprechung nur für den Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie, daher u.a. nicht bei 0-%-Finanzierungen (Art. 2 Abs. 2 lit. c und f der Verbraucherkreditrichtlinie). Dies führt zwar zu einer gespaltenen Auslegung der einschlägigen Vorschriften, entspricht aber letztlich einer interessengerechten Auslegung des nationalen Rechts (Grüneberg, Aktuelle Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zum Bank- und Kapitalmarktrecht, WM 2022, Seiten 153 - 161 (154 Ziffer 4. a)). Auch ein etwa - durch Erteilung der Widerrufsinformation - eingeräumtes vertragliches Widerrufsrecht steht dem Kläger nicht zu, weil ein solches erkennbar nicht unbefristet gewährt werden sollte, sondern nur für 14 Tage nach Vertragsschluss (vgl. Hinweisbeschluss des Senats vom 13.11.2020, Az. 24 U 72/20, S. 3). Ein Fernabsatzvertrag gem. §§ 312b ff BGB liegt nicht vor. Der streitgegenständliche Leasingvertrag wurde in den Geschäftsräumen des Autohauses X in Stadt1-Ortsteil1 geschlossen. Eine Fernabsatzsituation fehlt. Was die Ausführungen zum Wertersatz angeht, kommt es nach dem oben Gesagten auf den hilfsweise geltend gemachten Aufrechnungsanspruch der Beklagten nicht mehr an. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 20.04.2022 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (…) weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe Die zulässige Berufung bietet keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Die gegen das Ergebnis vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Zunächst handelt es sich nicht - wie in der Berufungsinstanz erneut auf 14 Seiten ausgeführt - um einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung, sondern um ein Restwert-Leasing. Auf Leasingverträge mit Restwertgarantie findet die EU-Verbraucherrichtlinie keine Anwendung, da diese nur für Leasingverträge mit Erwerbsverpflichtung gilt (dort: Art. 2 (2) d). Ein Widerrufsrecht kann dem Kläger damit nur nach §§ 514 Abs. 2, 355 BGB zukommen. Die diesbezügliche Widerrufsinformation ist gemäß den Erfordernissen des Art. 246 Abs. 3 EGBGB erfolgt. Aus einer Fehlerhaftigkeit weiterer Pflichtangaben kann der Kläger keine Rechte herleiten, weil es an einer Pflicht zur Erteilung derartiger Angaben fehlt. Des Weiteren handelt es sich um eine unentgeltliche Finanzierungshilfe, da der Sollzinssatz 0 Prozent beträgt. Deshalb ist ein Widerrufsrecht des Klägers nach § 356 d Satz 2 BGB zwölf Monate und vierzehn Tage nach dem Vertragsschluss ohnehin erloschen. Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz einen Vertragsschluss im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb von Geschäftsräumen behauptet, ist dieser Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO verspätet. Er ist auch offensichtlich unzutreffend, wie die Unterschrift des Klägers in Stadt1-Ortsteil1 - dem Sitz des Vertragshändlers - erweist. Vor diesem Hintergrund kommt es auf eine bereits betragsmäßige Unschlüssigkeit des Klageantrages oder eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs nicht mehr an. Der Kläger benutzt das Fahrzeug offenbar weiter, obwohl er es nach Ziff. 8.1 der AVB und § 355 Abs. 3 BGB „unverzüglich zurückzugewähren“ und abzumelden hat. Mangels Erfüllung dieser Vorleistungspflicht (§§ 293 - 297 BGB) hat der Kläger keinen Zahlungsanspruch und kann auch von einem Annahmeverzug der Beklagten keine Rede sein. Obwohl ein Fahrzeugerwerb durch den Kläger „ausgeschlossen“ ist (Ziff. 8.6 der AVB), nutzt der Kläger dieses auf fremde Kosten weiter, meint allerdings auch für die Zeit nach dem Vertragsende einen Nutzungswert nicht erstatten zu müssen. Dies ist rechtsmissbräuchlich. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13. Mai 2022. Der Kläger mag in dieser Frist auch eine Rücknahme der Berufung zur Meidung weiterer Kostennachteile erwägen.