Beschluss
1 StR 141/23
BGH, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:131223B1STR141.23.0
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Entscheidungsgründe
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 6. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts weist der Senat darauf hin, dass die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen unabhängig davon, in welcher konkreten Weise sich die Abnehmer im Bestimmungsland steuerunehrlich verhielten, schon deswegen entfällt, weil der Angeklagte und die gesondert verfolgten Lo. und L. zusammenwirkten, um die Identität dieser Abnehmer zu verschleiern (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 – 1 StR 89/19, BGHSt 64, 252 Rn. 19 ff. mwN). Jäger Bellay Fischer Bär Leplow