OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 325/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:191223B4STR325
3mal zitiert
37Zitate
19Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

40 Entscheidungen · 19 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:191223B4STR325.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 325/23 vom 19. Dezember 2023 in der Strafsache gegen wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2023 be- schlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 31. Januar 2023 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Misshandlung von Schutzbe- fohlenen in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision, mit der die Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist un- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wer- tungen getroffen: 1 2 - 3 - 1. Die Angeklagte ist dreifache Mutter und leidet seit unbekannter Zeit an dem sog. Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom, einer artifiziellen Störung, die sich spätestens kurz nach der Geburt ihrer zweiten Tochter M. im Jahr 2014 manifestierte. Diese Erkrankung führte dazu, dass sie in Bezug auf ihre Kinder Krankheitssymptome gegenüber Ärzten und ihrem sozialen Umfeld fingierte oder deutlich dramatisierte, um hierdurch medizinisch nicht indizierte Eingriffe zu ver- anlassen. In der Folge wollte sie sich als besorgte und aufopferungsvolle Mutter von vermeintlich schwerkranken Kindern gerieren, um auf diese Weise – insbe- sondere im Rahmen eines sozialen Netzwerks, in dem sie ausführlich über den Krankheitsverlauf ihrer Kinder berichtete – Wertschätzung von Dritten zu erfah- ren. 2. Vor diesem Hintergrund kam es zu folgenden Taten: a) Nachdem die Angeklagte wiederholt gegenüber Ärzten eine – tatsäch- lich nicht existente – Verstopfungsproblematik bei ihrer Tochter M. behauptet hatte, worauf mehrere ergebnislos verlaufende Untersuchungen und Kranken- hausaufenthalte des Kleinkindes folgten, veranlasste sie durch ihre bewusst fal- schen Angaben die Hausärztin zu einer erneuten stationären Einweisung ihrer Tochter und blieb auch im Aufnahmegespräch im Krankenhaus bei ihrer unwah- ren Behauptung. Aufgrund dieser anamnestischen Angaben der Angeklagten di- agnostizierte der Chefarzt der kinderchirurgischen Abteilung eine tatsächlich nicht bestehende „unklare Darmtransportstörung“ und empfahl zur diagnosti- schen Abklärung die vorübergehende Anlage eines künstlichen Darmausgangs. Die Angeklagte willigte nach Aufklärung über die Operationsrisiken in die Be- handlung ein, wobei ihr bewusst war, dass sie – unter Instrumentalisierung der auf ihre Angaben vertrauenden Ärzte – ihrer Tochter hierdurch eine potenziell lebensgefährliche Körperverletzung zufügen würde; sie nahm dies billigend in 3 4 5 - 4 - Kauf. Der künstliche Darmausgang wurde schließlich am 3. November 2015 in einer unter Vollnarkose durchgeführten, mehrstündigen Operation gelegt, bei der die Bauchwand mittels eines Schnitts eröffnet wurde. Es handelte sich um eine – komplikationsfrei verlaufende – chirurgische Standardprozedur, die generell dazu geeignet war, eine Lebensgefahr für das damals eineinhalb Jahre alte Kind herbeizuführen (Fall II. 1 der Urteilsgründe). b) In Bezug auf ihre jüngste Tochter A. gab die Angeklagte gegenüber den Ärzten tatsächlich nicht bestehende Atmungsprobleme sowie eine Trink- schwäche an. Hierauf folgten mehrere medizinisch nicht angezeigte Kranken- hausaufenthalte des Säuglings. Auch im Rahmen einer weiteren stationären Auf- nahme blieb sie bei ihrer unwahren Behauptung. Wie von ihr beabsichtigt, stellten die behandelnden Ärzte – auf ihre Angaben vertrauend – die Indikation zur Le- gung einer PEG-Sonde. Der Angeklagten war hierbei bewusst, dass dies einen medizinisch nicht angezeigten operativen Eingriff erforderlich machen würde, der generell mit einer Lebensgefahr für den Säugling verbunden war. Gleichwohl wil- ligte sie nach Aufklärung über die Operationsrisiken in den Eingriff ein, weil es ihr wiederum darauf ankam, sich in der Folgezeit als fürsorgliche Mutter eines schwerkranken Kindes zu inszenieren. Die PEG-Sonde wurde am 16. August 2018 im Rahmen einer unter Vollnarkose erfolgten, 20 Minuten dauernden Ope- ration gelegt. Dieser Eingriff, bei dem unter anderem die Bauchdecke des Säug- lings durchstochen wurde, verlief komplikationsfrei (Fall II. 2 der Urteilsgründe). c) Ab dem 18. August 2018 entschloss sich die Angeklagte, ihrer jüngsten Tochter gezielt die zur Nahrungsgabe über die PEG-Anlage vorgesehene Son- dennahrung teilweise vorzuenthalten. Sie wollte den hierdurch herbeigeführten Gewichtsverlust als Vorwand für weitere, medizinisch nicht indizierte Maßnah- 6 7 - 5 - men verwenden, insbesondere zur Anlage eines Tracheostomas, um sich wiede- rum als fürsorgliche Mutter in Szene zu setzen. Der Angeklagten war hierbei be- wusst, dass ihr auf Gewichtsreduktion abzielendes wiederkehrendes Unterlassen zu andauernden körperlichen Schmerzen bei ihrer Tochter führen würde und zu- dem allgemein geeignet war, eine Lebensgefahr für den elf Monate alten Säug- ling zu begründen. Aufgrund der folgenden partiellen Nahrungsvorenthaltung di- agnostizierte ein von der Angeklagten aufgesuchter Kinderarzt am 1. Oktober 2018 einen Unterernährungszustand und stellte eine Krankenhauseinweisung aus. Dort wurde im Rahmen der Aufnahme am Folgetag bei dem nur noch 5.200 g wiegenden Säugling ein Gewichtsverlust von 1.180 g innerhalb der ver- gangenen sieben Wochen festgestellt. Gleichwohl setzte die Angeklagte, der auf ihren ausdrücklichen Wunsch gestattet worden war, ihrer Tochter die Sonden- nahrung selbst zu verabreichen, den teilweisen Nahrungsentzug im Krankenhaus weiter fort. Der Säugling befand sich schließlich in einem derart unterernährten Zustand, dass bereits ein einfacher Alltagsinfekt oder eine sonstige leichte kör- perliche Erkrankung oder Komplikation zu dem Eintritt einer konkreten Lebens- gefahr geführt hätte. Am 5. Oktober 2018 kam es schließlich infolge des inzwi- schen misstrauisch gewordenen Krankenhauspersonals zu einer sog. diagnosti- schen Trennung der Angeklagten von ihrer Tochter und zu einer anschließenden kontinuierlichen Gewichtszunahme bei dem Säugling (Fall II. 3 der Urteils- gründe). 3. Die Strafkammer hat die Fälle II. 1 und 2 der Urteilsgründe jeweils als in mittelbarer Täterschaft begangene Misshandlung von Schutzbefohlenen – in der Tatbestandsalternative des rohen Misshandelns – in Tateinheit mit gefährli- cher Körperverletzung in der Begehungsform mittels einer das Leben gefährden- den Behandlung bewertet (§ 223, § 224 Abs. 1 Nr. 5, § 225 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB). Im Fall II. 3 der Urteilsgründe hat sie eine Strafbarkeit 8 - 6 - der Angeklagten wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen – in der Variante des Quälens – in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in der Begehungs- form mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung, begangen durch Unter- lassen, angenommen (§ 223, § 224 Abs. 1 Nr. 5, § 225 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1, § 13 StGB). Die Strafkammer ist – sachverständig beraten – davon ausgegangen, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten bei Begehung der Taten ungeachtet der bei dieser vorliegenden artifiziellen Störung in Form eines sog. Münchhausen-Stellvertreter-Syndroms (ICD-10: T.74.8) nicht im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war. II. Den Verfahrensbeanstandungen bleibt der Erfolg versagt. 1. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 251 Abs. 4 Satz 2 StPO, mit der die unterlassene Begründung eines Gerichtsbeschlusses zur vernehmungserset- zenden Verlesung verschiedener Urkunden beanstandet wird, ist bereits unzu- lässig. a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Nachdem sich die Angeklagte, ihr Verteidiger und der Vertreter der Staats- anwaltschaft damit einverstanden erklärt hatten, erließ die Strafkammer in der Hauptverhandlung einen Beschluss, wonach insgesamt 24 im Einzelnen be- zeichnete ärztliche Berichte gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesen werden 9 10 11 12 13 - 7 - sollten. Eine nähere Begründung enthielt der Beschluss nicht. Die Schriftstücke wurden schließlich im Wege des Selbstleseverfahrens (§ 249 Abs. 2 StPO) in die Hauptverhandlung eingeführt. b) Die Rüge wurde schon nicht zulässig erhoben. Wie sich bereits aus dem Vorbringen in der Revisionsbegründung und ergänzend auch aus den Urteils- gründen ergibt, wurden mehrere derjenigen Ärztinnen und Ärzten, die aus den Schriftstücken als deren Verfasser hervorgehen, in der Hauptverhandlung als Zeugen gehört. In Bezug auf die hiervon betroffenen ärztlichen Berichte handelte es sich daher nicht um eine die Vernehmung der Auskunftsperson ersetzende, sondern vielmehr um eine vernehmungsergänzende Verlesung (hierzu etwa BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 – 3 StR 400/17 Rn. 18 mwN), die auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 251 StPO statthaft ist (Kreicker in MüKo-StPO, 2. Aufl., § 251 Rn. 6). Angesichts dessen hätte es zur Wahrung der sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Voraussetzungen der Darlegung bedurft, in Bezug auf welche konkreten ärztlichen Berichte es sich überhaupt um eine vernehmungsersetzende Verlesung im Sinne von § 250 Satz 2, § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO handelte (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2022 – 5 StR 542/20 Rn. 32 mwN). 2. Die weitere Verfahrensrüge, mit der die Angeklagte einen Verstoß ge- gen § 249 Abs. 2 StPO geltend macht, hat aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. 14 15 - 8 - III. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 1. Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Näherer Erörterung bedürfen lediglich die rechtliche Würdigung betreffend die Fälle II. 1 und 2 der Urteilsgründe sowie die Ausführungen der Strafkammer zur Verneinung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB. a) Die Feststellungen tragen in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe je- weils den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung, allerdings – ab- weichend von der rechtlichen Würdigung der Strafkammer – in der Begehungs- weise mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB) und nicht in Form einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB). aa) Es kann dahinstehen, ob die in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe jeweils fachgerecht durchgeführten medizinischen Standardeingriffe, die auch im Einzelfall komplikationslos verliefen, die objektiven Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. Juli 2023 – 3 StR 509/22 Rn. 17; Beschluss vom 28. Oktober 2020 – 1 StR 158/20 Rn. 10 f.) erfüllen. Je- denfalls sind die von der Strafkammer zur subjektiven Tatseite getroffenen Fest- stellungen – auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prü- fungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. Dezember 2023 – 5 StR 281/23 Rn. 17 mwN) – nicht hinreichend belegt. 16 17 18 19 - 9 - Für den Körperverletzungsvorsatz im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist neben dem zumindest bedingten Verletzungsvorsatz erforderlich, dass der Täter die Umstände erkennt, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit des Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers ergibt. Dabei muss der Täter sie nicht als solche bewerten, jedoch muss die Handlung nach seiner Vor- stellung auf Lebensgefährdung „angelegt“ sein (BGH, Urteil vom 27. Juli 2023 – 3 StR 509/22 Rn. 20; Beschluss vom 24. März 2020 – 4 StR 646/19 Rn. 9 mwN). Nach den Feststellungen war der Angeklagten zwar bewusst, dass sie ihre Töchter durch die operativen Eingriffe einer generellen Lebensgefahr aussetzen würde. Insoweit fehlt es allerdings an einem tragfähigen Beleg. Der von der Straf- kammer hierzu allein angeführte Umstand, dass die Angeklagte über die Opera- tionsrisiken aufgeklärt worden war, leidet schon für sich genommen unter einem Darlegungsmangel, da der Aufklärungsinhalt in den Urteilsgründen nicht mitge- teilt wird. Das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB versteht sich vorliegend im Übrigen auch nicht von selbst, weil das festge- stellte Handlungsmotiv der Angeklagten, sich anschließend als Mutter von pfle- gebedürftigen Kindern aufzuwerten, ein Vertrauen auf die erfolgreiche Durchfüh- rung der operativen Eingriffe nahelegt. Zudem handelte es sich nach den Urteils- gründen um durch medizinisches Fachpersonal vorgenommene Standardein- griffe. bb) Die Urteilsgründe tragen hinsichtlich der erfolgten operativen Eingriffe allerdings eine Strafbarkeit gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB. 20 21 22 - 10 - (1) Ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist ein Tatmittel, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Ver- wendung im Einzelfall dazu geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbei- zuführen (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 – 1 StR 478/20 Rn. 12; Beschluss vom 16. Juni 2015 – 2 StR 467/14 Rn. 10). Diese Vorausset- zungen liegen in Bezug auf das chirurgische Gerät, mit dem in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe jeweils die Bauchwand durchtrennt bzw. durchstochen wurde, sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vor. (2) Die zu § 223a StGB aF ergangene Rechtsprechung steht dieser Aus- legung nicht entgegen. Danach standen chirurgische Instrumente (etwa ein Skal- pell oder eine zahnärztliche Extraktionszange), die von einem approbierten Arzt bestimmungsgemäß bei einem Heileingriff eingesetzt wurden, unabhängig von ihrer konkreten Verwendungsweise weder einem Messer noch einem anderen gefährlichen Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift gleich (BGH, Urteil vom 24. Mai 1960 – 5 StR 521/59, juris Rn. 19 ff.; Urteil vom 22. Februar 1978 – 2 StR 372/77, NJW 1978, 1206; vgl. auch Urteil vom 23. Dezember 1986 – 1 StR 598/86, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Werkzeug 1). Ausgehend von dem Wortlaut der alten Gesetzesfassung, nach der ein Messer oder ein anderes gefährliches Werkzeug nur Beispielsfälle einer Waffe darstellten, wurden die Voraussetzun- gen dieser Tatvariante lediglich dann als erfüllt angesehen, wenn der Täter den Gegenstand bei einem Angriff oder Kampf zu Angriffs- oder Verteidigungszwe- cken benutzte, was bei einem bestimmungsgemäßen Einsatz als Heilinstrument nicht der Fall war (BGH, Urteil vom 24. Mai 1960 – 5 StR 521/59 aaO; Urteil vom 22. Februar 1978 – 2 StR 372/77 aaO). Dies galt auch dann, wenn es an einer medizinischen Indikation für den Eingriff fehlte (BGH, Urteil vom 22. Februar 23 24 - 11 - 1978 – 2 StR 372/77 aaO). Anders wurde der Gebrauch von ärztlichen Instru- menten allerdings dann bewertet, wenn der Eingriff durch einen vermeintlichen – tatsächlich also nicht geprüften bzw. approbierten – Heilkundigen durchgeführt wurde (BGH, Urteil vom 23. Dezember 1986 – 1 StR 598/86 aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2020 – 1 StR 158/20, NStZ-RR 2021, 109, 110). (3) Diese zu § 223a StGB aF ergangene einschränkende Rechtspre- chung, die bestimmungsgemäß verwendete ärztliche Instrumente – trotz einer in der konkreten Verwendungssituation gegebenen Eignung zur Herbeiführung er- heblicher Verletzungsfolgen – aufgrund des fehlenden Angriffs- bzw. Verteidi- gungszwecks nicht als gefährliche Werkzeuge ansah, kann auf die seit dem 1. April 1998 geltende Gesetzesfassung des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (BGBl. I S. 164) jedenfalls in Bezug auf medizinisch nicht indizierte Eingriffe nicht über- tragen werden (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 2022, 687 Rn. 7; kritisch zu der zu § 223a StGB aF ergangenen Rechtsprechung auch Grünewald in LK-StGB, 13. Aufl., § 224 Rn. 22; Hardtung in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 224 Rn. 50; Eschel- bach in BeckOK-StGB, 60. Ed., § 224 Rn. 28.1 ff.; Sternberg-Lieben in Schönke/ Schröder, StGB, 30. Aufl., § 224 Rn. 8; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 224 Rn. 15a; Lorenz, medstra 2022, 220, 224; jew. mwN). (a) Nach dem Gesetzeswortlaut des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB stellt ein an- deres gefährliches Werkzeug kein Beispiel mehr für eine Waffe dar; vielmehr handelt es sich bei einer Waffe – umgekehrt – nunmehr um einen Unterfall eines gefährlichen Werkzeugs (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008 – 3 StR 246/07, BGHSt 52, 257 Rn. 13 zu § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB; OLG Karlsruhe NStZ 2022, 687 Rn. 7; Hardtung in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 224 Rn. 50). Zwar geht aus der Gesetzesbegründung nicht hervor, was den Gesetzgeber zur Änderung des 25 26 - 12 - Wortlauts im Vergleich zu § 223a StGB aF veranlasste; dieser ging – soweit er- sichtlich – wohl davon aus, die bisherigen Merkmale des § 223a StGB in den neu - 13 - gefassten § 224 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 StGB übernommen zu haben (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 36; BT-Drucks. 13/9064 S. 15 [„In § 224 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 neu wer- den sämtliche Fälle des geltenden § 223a aufgegriffen.“]; vgl. auch Bergschnei- der, StraFo 2023, 244). Dies ändert aber nichts daran, dass ein gefährliches Werkzeug nach dem für die Auslegung maßgeblichen Wortsinn, wie er sich aus dem Kontext des Gesetzes erschließt (vgl. BVerfG, NJW 2007, 1666 Rn. 20), nunmehr den Oberbegriff darstellt. In Abgrenzung zur Waffe setzt ein gefährliches Werkzeug danach gerade nicht mehr voraus, generell zum Einsatz als Angriffs- oder Verteidigungsmittel bestimmt zu sein (BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008 – 3 StR 246/07, BGHSt 52, 257 Rn. 13 zu § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB). Dementsprechend können auch All- tagsgegenstände wie beispielsweise eine brennende Zigarette (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2001 – 4 StR 245/01, NStZ 2002, 86) oder ein „fester Turn- schuh“ (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2010 – 2 StR 395/10, NStZ-RR 2011, 337) als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu bewerten sein, wenn sie nach der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. Unter Zugrundlegung dieser Ein- stufung von Gegenständen als gefährliche Werkzeuge, nämlich anhand ihrer potenziellen Gefährlichkeit hinsichtlich erheblicher Körperverletzungen, können regelgerecht eingesetzte chirurgische Instrumente nicht mit der Erwägung aus dem Anwendungsbereich von § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB ausgeschlossen werden, es fehle ihnen an der Bestimmung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel. 27 28 - 14 - (b) Für dieses Auslegungsergebnis streiten zudem gesetzessystemati- sche Erwägungen. Das Tatbestandsmerkmal des „anderen gefährlichen Werk- zeugs“ findet sich auch in weiteren qualifizierenden Straftatbeständen (§ 177 Abs. 7 Nr. 1 und Abs. 8 Nr. 1; § 244 Abs. 1 Nr. 1 a); § 250 Abs. 1 Nr. 1 a) und Abs. 2 Nr. 1 StGB). Zwar weisen diese Qualifikationstatbestände keine einheitli- che dogmatische Struktur auf, da sie tatbestandlich teilweise bereits das Beisich- führen des Tatmittels erfassen, teils aber auch an dessen Verwendung anknüp- fen. Ungeachtet dieses Unterschieds besteht in der höchstrichterlichen Recht- sprechung Einigkeit darüber, dass ein gefährliches Werkzeug in diesen Fällen jedenfalls keine Bestimmung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel voraussetzt; es reicht vielmehr aus, dass der jeweilige Gegenstand objektiv geeignet ist, er- hebliche Verletzungen zu verursachen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2021 – 4 StR 166/21 Rn. 6; Beschluss vom 3. Februar 2021 – 4 StR 263/20 Rn. 8 [jeweils zu § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB]; Urteil vom 20. September 2017 – 1 StR 112/17 Rn. 15; Beschluss vom 21. Juni 2012 – 5 StR 286/12 Rn. 4; Be- schluss vom 3. Juni 2008 – 3 StR 246/07, BGHSt 52, 257 Rn. 13, 32 ff. [jeweils zu § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB]; Urteil vom 18. Februar 2010 – 3 StR 556/09 Rn. 6 [zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 a) und Abs. 2 Nr. 1 StGB]). Mit dieser Rechtsprechung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn man chirurgisches Gerät, das bei einem me- dizinisch nicht indizierten operativen Eingriff zum Einsatz kommt, von vornherein unter Verweis auf dessen fehlenden Charakter als Angriffs- oder Verteidigungs- mittel aus dem Anwendungsbereich des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB aus- scheiden würde. (c) Schließlich wird das Auslegungsergebnis auch durch teleologische Er- wägungen bestätigt. Sämtliche Begehungsvarianten des § 224 StGB zeichnen sich durch eine besonders gefährliche Begehungsweise aus (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2002 – 5 StR 210/02, BGHSt 47, 384, 387; Urteil vom 23. Juni 29 - 15 - 1964 – 5 StR 182/64, BGHSt 19, 352, 353 zu § 223a StGB aF; Hardtung in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 224 Rn. 1; Grünewald in LK-StGB, 13. Aufl., § 224 Rn. 1). Eine solche erhöhte Gefährlichkeit kann gerade auch beim Einsatz von chirurgi- schem Gerät, das bestimmungsgemäß von einer ärztlichen Behandlungsperson verwendet wird, bestehen. Ob dies der Fall ist, richtet sich – wie auch bei anderen Tatmitteln im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB – nach der objektiven Beschaffenheit des Gegenstandes und der Art seiner Benutzung im Einzelfall. Entgegen teilweise vertretener Ansicht (vgl. Engländer in Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl., § 224 Rn. 7; Bergschneider, StraFo 2023, 244) kann eine erhöhte Gefährlichkeit von chirurgischen Instrumenten auch nicht von vornherein mit Blick auf die Sachkompetenz der Behandlungsperson verneint werden (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 2022, 687 f.; Vogel, NStZ 2022, 688; siehe auch Ulsenheimer/ Gaede in Ulsenheimer/Gaede, Arztstrafrecht in der Praxis, 6. Aufl., Rn. 623). (4) Die rechtliche Bewertung von chirurgischem bzw. sonstigem ärztlichen Instrumentarium richtet sich somit jedenfalls bei medizinisch nicht indizierten Ein- griffen, über die der Senat hier ausschließlich zu entscheiden hat, nach den all- gemein für gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB geltenden Rechtsprechungsmaßstäben, weshalb vorliegend in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe dieser Qualifikationstatbestand erfüllt ist. § 265 StPO steht der abweichenden rechtlichen Würdigung nicht entge- gen, da sich die – die operativen Eingriffe als solche einräumende – Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Es bedurfte zudem auch keiner Vorlage nach § 132 Abs. 2 GVG, da die rechtliche Grundlage der früheren Entscheidungen infolge der erwähnten Geset- zesänderung entfallen ist (vgl. BVerfG NStZ 1993, 90, 91; BGH, Beschluss vom 30 31 32 - 16 - 14. Juli 1998 – 4 StR 273/98, BGHSt 44, 121, 124; Feilcke in KK-StPO, 9. Aufl., § 132 GVG Rn. 8). - 17 - b) Die von der Strafkammer in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe an- genommene, tateinheitlich zur gefährlichen Körperverletzung hinzutretende Strafbarkeit wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen – in der Tatbestandsal- ternative der rohen Misshandlung – gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. aa) Ein rohes Misshandeln im Sinne von § 225 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter einem anderen eine Körperverletzung aus gefühlloser Gesinnung zu- fügt, die sich in erheblichen Handlungsfolgen äußert. Eine gefühllose Gesinnung ist gegeben, wenn der Täter bei der Misshandlung das – notwendig als Hem- mung wirkende – Gefühl für das Leiden des Misshandelten verloren hat, das sich bei jedem menschlich und verständig Denkenden eingestellt hätte (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 2 StR 421/22 Rn. 7 mwN). Das Tatbe- standsmerkmal erfordert eine sorgfältige Darstellung nicht nur der objektiven Tat- seite, sondern auch der Gesinnung des Täters (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Feb- ruar 2023 – 2 StR 421/22 aaO; Beschluss vom 2. November 2021 – 6 StR 462/21 Rn. 6 mwN). bb) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe gerecht. Die durch die bewusst unwahren anamnestischen Angaben der Angeklagten veranlassten operativen Eingriffe waren mit erheblichen Handlungsfolgen für ihre Töchter in diesem Sinne verbunden. Zudem würde kein besonnener und vernünftig denken- der Mensch ein Kind einer solchen Prozedur mit anschließenden erheblichen Einschränkungen unnötig aussetzen. Zwar hat die Strafkammer bei ihrer Würdi- gung als „gefühllos“ das bei der Angeklagten im Tatzeitraum vorliegende sog. 33 34 35 - 18 - Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom nicht ausdrücklich erörtert. Nach einer Ge- samtschau der Urteilsgründe kann jedoch ausgeschlossen werden, dass ihr das Störungsbild aus dem Blick geraten ist. Denn sie hat sich wiederholt und schließ- lich im Rahmen der Prüfung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausführlich mit dem Handlungsantrieb der Angeklagten, namentlich der ein Leiden ihrer Kin- der bedingenden Inszenierung als fürsorgliche Mutter zum Zwecke der Aufwer- tung der eigenen Person, auseinandergesetzt. Die Urteilsgründe tragen daher auch die subjektiven Voraussetzungen einer rohen Misshandlung. c) Die Strafkammer hat zudem ohne Rechtsfehler das Vorliegen eines Ein- gangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB verneint. aa) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit eines Täters zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert grundsätzlich eine mehrstufige Prüfung. Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei ihm eine psychische Störung zu diagnostizieren ist, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie un- ter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu sub- sumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die fest- gestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss seine psychische Funktionsfähigkeit bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 29. August 2023 – 1 StR 178/23 Rn. 6; Beschluss vom 28. Februar 2023 – 4 StR 491/22 Rn. 7; jew. mwN). Diese Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darle- gungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und 36 37 38 - 19 - damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 13. September 2023 – 4 StR 40/23 Rn. 8; Urteil vom 19. Juli 2023 – 2 StR 255/22 Rn. 39; Urteil vom 25. Mai 2022 ‒ 2 StR 257/21 Rn. 15). Beurtei- lungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass der Tat, die Motivlage und das Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (BGH, Beschluss vom 13. September 2023 – 4 StR 40/23 Rn. 8; Beschluss vom 5. September 2023 – 6 StR 360/23 Rn. 6; Beschluss vom 26. Oktober 2022 – 4 StR 366/22 Rn. 5). bb) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil. Die Strafkam- mer kommt nach ausführlicher Darstellung der Einschätzung der Sachverständi- gen zu dem Schluss, dass die bei der Angeklagten vorliegende artifizielle Störung in Form eines sog. Münchhausen-Stellvertreter-Syndroms, welches grundsätz- lich das Eingangsmerkmal einer anderen schweren seelischen Störung erfüllen kann, schon nicht den hierfür erforderlichen Ausprägungsgrad erreicht. Zur Be- gründung hat sie – im Rahmen einer Gesamtbetrachtung – die Art und Weise der Tatausführung, die psychische Verfassung und die persönliche und berufliche Situation der Angeklagten im Tatzeitraum sowie deren Vorleben herangezogen. Sie hat die wiederholten und sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Falschangaben der Angeklagten gegenüber den behandelnden Ärzten – ohne erkennbare akute psychische Belastung – in den Blick genommen. Aus deren planvollen und strukturierten Vorgehen, einhergehend mit der Bereitschaft abzu- warten sowie Entdeckungsvorsorge zu betreiben, schließt sie darauf, dass die Angeklagte Handlungsalternativen gegeneinander abwägen konnte. Zudem be- fasst sich die Strafkammer mit der Leistungsfähigkeit der Angeklagten im Tatzeit- raum und stellt dabei keinerlei Einschränkungen des sozialen Handlungsvermö- gens fest. Die partnerschaftliche Beziehung der Angeklagten und ihre sonstigen 39 - 20 - zwischenmenschlichen Kontakte gestalteten sich unauffällig. Neben der Betreu- ung der Kinder ging sie einer Tätigkeit in dem Unternehmen ihres Lebensgefähr- ten nach. Ferner hat die Strafkammer weder Auffälligkeiten in der Kindheit der Angeklagten noch in ihrem schulischen und beruflichen Werdegang ausmachen können. Danach ergibt sich aus den Urteilsgründen noch hinreichend, dass die Angeklagte im Sinne einer motivationalen Steuerungsfähigkeit (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. November 2022 – 4 StR 426/22 Rn. 16) ihre als normwidrig erkannte Motivation kontrollieren konnte. 2. Der Strafausspruch hält ebenfalls der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. In dessen Strafzumessungsentschei- dung kann das Revisionsgericht nur eingreifen, wenn diese Rechtsfehler auf- weist, weil die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen hat oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldaus- gleich zu sein. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle aus- geschlossen (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 StR 294/20 Rn. 18). Dabei ist das Tatgericht bei der Darstellung seiner Strafzumessungserwä- gungen im Urteil nur gehalten, die bestimmenden Zumessungsgründe mitzutei- 40 41 42 - 21 - len (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Eine erschöpfende Aufzählung aller für die Straf- zumessungsentscheidung relevanten Gesichtspunkte ist dagegen weder gesetz- lich vorgeschrieben noch in der Praxis möglich (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 22. März 2022 – 1 StR 425/21 Rn. 6 mwN). Auswahl und Gewichtung der Straf- zumessungsgesichtspunkte obliegt grundsätzlich dem Tatgericht. Es hat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden, welchen Umstand es als bestimmenden Strafzumessungsgrund ansieht (BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 StR 294/20 Rn. 19). b) Hieran gemessen zeigen die Urteilsgründe keine durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten auf. Gegen die tatrichterliche Bewertung, dass es sich bei dem Störungsbild der für voll schuldfähig erachteten Angeklagten nicht um einen ausdrücklich an- zuführenden bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) handelt, ist nichts zu erinnern. Im Übrigen kann bei einer Gesamt- schau der Urteilsgründe ausgeschlossen werden, dass der Strafkammer dieser Gesichtspunkt bei der Strafbemessung aus dem Blick geraten ist. Soweit die Revision rügt, die Strafkammer habe bei der Strafbemessung zu Unrecht die lange Verfahrensdauer nicht berücksichtigt, stellt auch dies keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar. Zwar kann einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommen, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (BGH, Beschluss vom 29. September 2015 – 2 StR 128/15 Rn. 3). Hierfür liegen indes nach Maßgabe der Urteilsgründe keine Anhaltspunkte vor und die Strafkammer musste sich daher auch zu weiteren diesbezüglichen Ausführungen nicht ge- drängt sehen. 43 44 45 - 22 - 3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Quentin Bartel RiBGH Rommel ist aus dem Richterdienst aus- geschieden und daher an der Unterschriftsleis- tung gehindert. Quentin Maatsch Marks Vorinstanz: Landgericht Paderborn, 31.01.2023 ‒ 01 KLs - 17 Js 1282/18 - 30/20 46