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Entscheidung

EnVZ 92/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:191223BENVZ92
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:191223BENVZ92.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVZ 92/20 vom 19. Dezember 2023 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Holzinger sowie den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2020 wird auf Kosten der Antragstelle- rin zurückgewiesen, die auch die notwendigen Auslagen der Bun- desnetzagentur zu tragen hat. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfah- ren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin, eine unabhängige Einkaufs- und Konsumge- nossenschaft für den Bezug von Energie in Form von Gas, Strom und anderen Energieträgern, machte mit Schreiben vom 15. März 2019 bei der Bundesnetz- agentur geltend, die weitere Beteiligte (im Folgenden: Netzbetreiberin) habe ge- gen die Regelungen zum sicheren Austausch von Übertragungsdateien versto- ßen, weil sie keine elektronische Signatur verwendet habe. Die Bundesnetzagen- tur lehnte mit Schreiben vom 11. April 2019 ein Tätigwerden ab. Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde hat die Antragstellerin bean- tragt, die Bundesnetzagentur zu verpflichten, über die Beschwerde gegen die Netzbetreiberin zu entscheiden. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 28. Oktober 2020 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde 1 2 - 3 - nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Nichtzulas- sungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat - soweit hier erheblich - ausgeführt, dass schon Zweifel an der Beschwerdebefugnis der Antragstellerin bestünden, da die Verpflichtungsbeschwerde gemäß § 75 Abs. 3 EnWG voraussetze, dass ein Rechtsanspruch geltend gemacht werde. Die "Beschwerde vom 15.03.2019" sei, ohne dass die Antragstellerin dem widersprochen habe, im Verwaltungsver- fahren als Anregung auf Einleitung einer Missbrauchsaufsicht nach § 30 Abs. 2 EnWG behandelt worden. Es bestehe kein Anspruch auf ein positives, auf ein bestimmtes Ergebnis gerichtetes Einschreiten der Bundesnetzagentur. Allenfalls könne die ablehnende Entscheidung der Bundesnetzagentur daraufhin überprüft werden, ob sie ermessensfehlerfrei erfolgt sei. Dies sei hier der Fall, so dass die Beschwerde jedenfalls unbegründet sei. 2. Diese Beurteilung erfordert unter keinem der in § 86 Abs. 2 EnWG genannten Gesichtspunkte die Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren. a) Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts- frage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwick- lung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - EnVZ 43/21, RdE 2022, 291 Rn. 7). Dies muss in der Nichtzulassungsbe- schwerde konkret aufgezeigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2023 - EnVZ 30/20, RdE 2023, 282 Rn. 6, 8 m.w.N.). 3 4 5 6 - 4 - b) Nach diesen Maßstäben legt die Nichtzulassungsbeschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar. Sie benennt schon keine konkrete durch das Verfahren aufgeworfene Rechtsfrage, der grundsätzliche Be- deutung zukommen soll. Das Beschwerdegericht hat die Entscheidung auf die Rechtssätze gestützt, dass den Regulierungsbehörden bei der allgemeinen Miss- brauchsaufsicht nach § 30 EnWG ein Entschließungsermessen zukommt, das nach auch im Energiewirtschaftsrecht geltenden allgemeinen Grundsätzen ge- richtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten (Ermessensüberschreitung), ihr Ermessen über- haupt nicht ausgeübt (Ermessensnichtgebrauch) oder von dem Ermessen in ei- ner dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch ge- macht hat (Ermessensfehlgebrauch). Diese Rechtssätze sind anerkannt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, RdE 2015, 29 Rn. 15 - Strom- netz Homberg; vom 6. Oktober 2015 - EnVR 18/14, RdE 2016, 31 Rn. 11 - Stadt- werke Schwerte GmbH; vom 17. Juli 2018 - EnVR 12/17, RdE 2018, 531 Rn. 17; vom 23. November 2021 - EnVR 91/20, WM 2023, 537 Rn. 15 - Netzreserve- kapazität II) und bedürfen nicht der Klärung. c) Die Nichtzulassungsbeschwerde legt auch nicht dar, dass die Zu- lassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts veranlasst ist (§ 86 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. EnWG). Der Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Einzel- fall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken zu schließen. Für die Aufstellung höchstrichterlicher Leitsätze besteht nur dann An- lass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungs- fähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt. Die Gesichtspunkte, die Gegenstand der geltend ge- machten Rechtsfortbildung sind, müssen entscheidungserheblich sein, weil ge- 7 8 - 5 - rade der Einzelfall Veranlassung zur Rechtsfortbildung geben muss (BGH, Be- schluss vom 27. Juni 2023 - KVZ 33/22, juris Rn. 11 zu § 77 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. GWB). Dies ist, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (vgl. oben Rn. 7), nicht der Fall. d) Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 86 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. EnWG) erfordert nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde, insbesondere weicht die angegriffene Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht von dem von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Urteil des OLG Naumburg vom 18. Januar 2019 (7 U 46/18, juris) ab. In den beiden Entschei- dungen werden keine voneinander abweichenden Rechtssätze aufgestellt. Das Beschwerdegericht hatte nicht darüber zu entscheiden und hat nicht darüber ent- schieden, ob das von der Netzbetreiberin beim Austausch von Übertragungsda- teien verwendete fortgeschrittene elektronische Siegel den Vorgaben zur elek- tronischen Marktkommunikation gemäß dem Beschluss der Bundesnetzagentur vom 20. Dezember 2016 (BK 6-16-200) entsprach, sondern vielmehr, ob die Ent- scheidung der Bundesnetzagentur, gegen die Netzbetreiberin wegen der Ver- wendung des elektronischen Siegels statt einer elektronischen Signatur kein Missbrauchsverfahren gemäß § 30 Abs. 2 EnWG einzuleiten, ermessensfehler- haft war. Hierzu sind der zitierten zivilrechtlichen Entscheidung des OLG Naum- burg keine von der Entscheidung des Beschwerdegerichts abweichenden Rechtssätze zu entnehmen. 9 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Ent- scheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Kirchhoff Tolkmitt Picker Holzinger Kochendörfer Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.10.2020 - VI-3 Kart 867/19 (V) - 10