Entscheidung
III ZB 9/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:211223BIIIZB9
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:211223BIIIZB9.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 9/23 vom 21. Dezember 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 7. Zivilsenat - vom 13. Dezember 2022 - 7 U 23/22 - wird auf deren Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: bis 500 € Gründe: I. Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um Ansprüche im Zusam- menhang mit dem Erbfall nach E. H. (Erblasserin). Die am 5. März 2018 verstorbene Erblasserin war die Stiefmutter der Klä- gerin und mit deren Vater, der am 16. Februar 2017 vorverstarb, verheiratet. Die Klägerin ist alleinige Nacherbin nach ihrem Vater und der Erblasserin. Die Be- klagte ist die Schwester der Erblasserin. Diese verfügte zu Lebzeiten über Bank- konten bei der VR-Bank Fichtelgebirge-Frankenwald eG und bei der VR-Bank Bayreuth-Hof eG. Seit dem 26. Oktober 2017 war die Beklagte Inhaberin einer Bankvollmacht für alle Konten der Erblasserin. 1 2 - 3 - Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil vom 22. April 2022 ver- urteilt, 1. der Klägerin durch Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich der dazugehörigen Belege, eine Abrechnung über die von ihr während der Zeit ihrer Bevollmächtigung für die am 5. März 2018 verstorbene Frau E. H. … getätigten Ge- schäfte ab dem 26. Oktober 2017 bis zum Todestag zu erteilen, 2. der Klägerin Auskunft über den Bestand der Erbschaft … und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände zu erteilen durch Vorlage eines Ver- zeichnisses, 3. … 4. für den Fall, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die Abrechnung gemäß vorstehenden Ziffern 1 und 2 nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie die Aus- kunft nach bestem Wissen so vollständig erteilt hat, als sie dazu in der Lage war, und den Streitwert auf 130.000 € festgesetzt. Die hiergegen von der Beklagten erhobene Berufung hat das Oberlandes- gericht - nach entsprechender Ankündigung im (Hinweis-)Beschluss vom 26. Ok- tober 2022 - durch Beschluss vom 13. Dezember 2022 mit der Begründung als unzulässig verworfen, dass die erforderliche Beschwer gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht werde. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbe- schwerde der Beklagten. 3 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert statthafte (vgl. etwa Senat, Be- schluss vom 19. Dezember 2019 - III ZB 28/19, NJW-RR 2020, 189 Rn. 4 mwN) sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordert. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine Entscheidung des Bundesge- richtshofs nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Durch den angefochtenen Verwerfungsbeschluss wird die Beklagte nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und in ihrem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Verfahrens- grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt, welches den Gerichten ver- bietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgese- henen Instanz in unzumutbarer und aus Sachgründen nicht mehr zu rechtferti- gender Weise zu erschweren (vgl. zB Senat, Beschlüsse vom 15. Dezember 2022 - III ZB 18/22, NJW-RR 2023, 350 Rn. 3 und 6; vom 19. Dezember 2019 aaO Rn. 5 und vom 8. März 2018 - III ZB 70/17, juris Rn. 6). 1. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Beklagte zur Erteilung einer Abrechnung über die von ihr für die Erblasserin im Zeitraum vom 26. Oktober 2017 bis 5. März 2018 getätigten Geschäfte sowie zur 5 6 7 8 - 5 - Auskunft über den Bestand der Erbschaft und den Verbleib der Erbschaftsgegen- stände durch Vorlage eines Verzeichnisses verurteilt worden ist, und angenom- men, dass insoweit - unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Zeitraum, für den die Auskunft hinsichtlich der getätigten Geschäfte erteilt werden solle, mit etwas über vier Monaten relativ kurz und nach § 20 JVEG ein Stundensatz von 4 € vorgesehen sei - die Beschwer 200 € betrage. Hinsichtlich der Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat es den Wert der Beschwer geringer angesetzt als beim Abrechnungs- und Auskunftsverlangen, weil die Auskunft - deren Richtigkeit "für den Fall, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die Abrechnung gemäß vorstehender Zif- fern 1) und 2) nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde", zu Protokoll an Eides statt zu versichern ist - dann bereits erteilt sei; insoweit seien dann allen- falls Fahrtkosten für die Fahrt zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu berücksichtigen. Eine höhere Beschwer sei auch nicht deswegen anzunehmen, weil die Beklagte zur Erteilung der Auskunft anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen habe. Der Inhalt der Auskunftspflicht sei klar ersichtlich gewesen. Zur Erteilung der Auskunft sei anwaltliche Hilfe deshalb nicht erforderlich gewesen, so dass die Anwaltskosten nicht zu berücksichtigen seien. Insgesamt ergebe sich demnach eine Beschwer von deutlich weniger als 500 €. 2. Diese Bewertung, die der Senat nur darauf überprüfen kann, ob das Be- rufungsgericht dabei die Grenzen des ihm eröffneten Ermessens (§§ 2, 3 ZPO) überschritten oder dieses fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. st. Rspr., zB Senat, Be- 9 10 11 12 - 6 - schlüsse vom 25. Mai 2023 - III ZB 57/22, ZEV 2023, 701 Rn. 9; vom 19. Dezem- ber 2019 aaO Rn. 7; vom 8. März 2018 aaO Rn. 10 und vom 27. Juli 2017 - III ZB 37/16, NJW-RR 2017, 1407 Rn. 7; jew. mwN), ist nicht zu beanstanden. a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Wert der durch eine erstinstanzliche Verurteilung zur Auskunftserteilung oder Rech- nungslegung verursachten Beschwer sich an dem Interesse der verurteilten Par- tei orientiert, die in Rede stehende Auskunft oder Abrechnung nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzu- stellen, der für die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs erforderlich ist (st. Rspr., zB Senat, Beschlüsse vom 25. Mai 2023 aaO Rn. 10; vom 19. Dezem- ber 2019 aaO Rn. 8; vom 8. März 2018 aaO Rn. 9 und vom 27. Juli 2017 aaO Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 4; vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, NJW-RR 2010, 786 Rn. 2; vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07, NJW-RR 2009, 80 Rn. 4 und vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff; jew. mwN). Außer Betracht bleibt das Interesse des Beklag- ten, die vom Kläger erstrebte und mit der Auskunfts- oder Rechnungslegung vor- bereitete Durchsetzung des Hauptanspruchs zu verhindern oder zu erschweren (Senat, Beschlüsse vom 25. Mai 2023 und vom 19. Dezember 2019; jew. aaO; BGH, Beschlüsse vom 22. März 2010 aaO und vom 24. November 1994 aaO, S. 87 mwN). Zur Bewertung des Zeitaufwands kann grundsätzlich - wie vom Be- rufungsgericht ebenfalls richtig gesehen - auf die für die Entschädigung von Zeu- gen geltenden Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zurückgegriffen werden (st. Rspr., zB Senat, Beschlüsse vom 25. Mai 2023 aaO; vom 30. Juli 2020 - III ZR 15/20, juris Rn. 7 und vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, ZEV 2012, 270 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20, NJW-RR 2021, 451 Rn. 11). Der Ansatz von 4 € pro Arbeits- 13 - 7 - stunde entsprechend § 20 JVEG unterliegt daher keinen Bedenken. Die Bemes- sung des Zeitaufwands mit 50 Arbeitsstunden für die Abrechnungs- und Aus- kunftserteilung und der Ansatz eines geringeren Betrages hinsichtlich der Ab- gabe der eidesstattlichen Versicherung überschreiten die Grenzen des dem Be- rufungsgericht eröffneten Ermessens ebenfalls nicht. Auch die Rechtsbe- schwerde meint, dass dies "grundsätzlich nicht zu beanstanden" ist. b) Kosten in Höhe von 2.611,93 €, die der Beklagten für die Einschaltung des Rechtsanwalts W. entstanden sind, bleiben bei der Bemessung der Be- schwer außer Ansatz, weil es sich um Aufwand handelt, der schon vor dem Teil- urteil des Landgerichts vom 22. April 2022 angefallen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. Mai 2023 aaO Rn. 15; vom 19. Dezember 2019 aaO Rn. 9 und vom 13. August 2015 - III ZR 76/14, juris Rn. 6). c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die unter Buchstabe b zitierte Rechtsprechung auch im vorliegenden Fall anwendbar. Dass eine An- zeige der Klägerin zu einem Strafverfahren gegen die Beklagte geführt hat, in dem diese "letztlich freigesprochen worden ist", ist hierfür ebenso wenig von Be- lang wie die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein etwaiger Aus- kunftsanspruch durch ein Schreiben des Rechtsanwalts W. vom 23. April 2018 bereits als erfüllt angesehen werden kann. Der letztgenannte Umstand führt jedenfalls nicht zu einer Erhöhung der Beschwer; vielmehr vermindert sich diese, je mehr die Beklagte bei der Erfüllung der Abrechnungs- und Auskunftsverpflich- tung, zu der sie verurteilt worden ist, auf die (Vor-)Arbeit dieses Rechtsanwalts zurückgreifen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Mai 2023 aaO). 14 15 - 8 - 3. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung über eine Zulassung der Be- rufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO pflichtwidrig nicht nachgeholt. Das verhilft der Rechtsbeschwerde allerdings ebenfalls nicht zum Erfolg, weil eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht gekommen wäre. Die Rechtsbeschwerde legt nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Berufungsgerichts erfordert. Dafür ist auch nichts ersichtlich (vgl. Senat aaO Rn. 19; BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 30 f). Herrmann Reiter Arend Böttcher Herr Vorinstanzen: LG Hof, Entscheidung vom 22.04.2022 - 33 O 202/19 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 13.12.2022 - 7 U 23/22 - 16