Entscheidung
I ZB 85/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:030124BIZB85
10mal zitiert
4Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:030124BIZB85.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 85/23 vom 3. Januar 2024 in dem Verfahren der einstweiligen Verfügung - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, die Richter Feddersen und Odörfer beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlan- desgerichts in Saarbrücken vom 17. November 2023 wird auf Kos- ten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gesetz sieht im Falle der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vor (§ 46 Abs. 2 ZPO), trifft jedoch keine Regelung über eine spä- tere Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird, was im Streitfall nicht geschehen ist. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Be- schluss vom 16. Juni 2023 - I ZB 39/23, juris Rn. 2 mwN). 1 2 - 3 - II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung man- gels Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen. Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.06.2023 - 4 O 206/23 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 17.11.2023 - 4 W 23/23 - 3 4 5