Entscheidung
2 StR 438/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:100124B2STR438
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:100124B2STR438.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 438/23 vom 10. Januar 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts am 10. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 Satz 1 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten P. und V. wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 19. Mai 2023 – auch soweit es den Angeklagten T. betrifft – mit den Feststel- lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurge- richt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen „Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge in Tateinheit mit unerlaubtem Sichverschaffen von Betäu- bungsmitteln (Heroin)“ und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer lebens- langen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ohne Vorwegvollzug angeordnet. Den nicht revidierenden Mitangeklagten T. hat es wegen „Beihilfe zum unerlaubten Sichverschaf- fen von Betäubungsmitteln (Heroin) in Tateinheit mit Beihilfe zum Raub in Tat- einheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 1 - 3 - Die jeweils auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben Erfolg. Die Aufhebung des Urteils ist auf den Mitange- klagten zu erstrecken. I. Das Landgericht hat – soweit hier von Bedeutung – folgende Feststellun- gen getroffen: Die beiden Angeklagten, die sich bereits aus Georgien kannten, trafen Ende Januar 2022 in G. wieder aufeinander, wo sie jeweils einen Asylantrag gestellt hatten. Hier kam es zu regelmäßigen Treffen, an denen der Mitange- klagte T. teilnahm und bei denen es auch um den Erwerb und den Kon- sum von Betäubungsmitteln, insbesondere Heroin, ging. Dieses kauften sie unter anderem bei dem später getöteten H. ein, der Betäubungsmittel aus sei- nem Appartement heraus verkaufte. Auch am Abend des 28. Februar 2022 kam es zu einem Treffen der beiden Angeklagten und des T. . Mangels ausreichender Geldmittel zum Erwerb von Betäubungsmitteln planten sie zunächst einen Überfall auf einen Kiosk, um von dem erbeuteten Geld Heroin bei H. zu kaufen. Da der Kiosk gegen 20.45 Uhr bereits geschlossen war, entschieden sie gemeinsam, zur Wohnung von H. zu fahren und den dort befindlichen Heroinvorrat gewaltsam zu entwenden. Dabei sollten die Angeklagten P. und V. H. und ggf. den Geschädigten R. , mit dessen Anwesenheit sie rech- 2 3 4 5 - 4 - neten, schnell überwältigen, ohne jedoch lebensbedrohliche Gewalt auszuüben, während T. zur Absicherung und späteren gemeinsamen Flucht bei dem Fahrzeug verbleiben sollte. Gegen 21.10 Uhr klopften P. und V. an H. s Wohnungstür. Nachdem der Geschädigte R. die Tür öffnete, schlugen sie ihn sofort nieder, drängten in die Wohnung und führten in der Folge Gewalthandlun- gen gegen H. und R. aus. Welcher der beiden Angeklagten jeweils die einzelnen Gewalthandlungen ausgeführt hat, vermochte das Landgericht nicht festzustellen. Es kam zu acht Schlägen bzw. Tritten gegen den Kopf und Oberkörper von R. , der zu Boden fiel und mit dem Kopf aufschlug. P. und V. ließen von ihm ab, nachdem sie seine Hände mit Schnürsen- keln gefesselt hatten. Währenddessen versuchte H. , R. mit einem Gummihammer in der Hand zur Hilfe zu kommen, und lief auf die beiden Angeklagten zu. Diese übten nunmehr „massivste Gewalt“ in Form einer nicht bezifferbaren Anzahl an Schlägen und Tritten gegen Kopf, Hals und Oberkörper aus, zudem würgte einer der oder würgten beide Angeklagten H. so stark, dass es zu punktförmi- gen Einblutungen in beiden Augenlidern kam. P. und V. ent- schlossen sich „spontan“, über den ursprünglichen Plan hinausgehend mit mas- siver Gewalt auf den am Boden liegenden H. einzuwirken, wobei sie das Vorgehen des jeweils anderen billigten und weiterhin das Ziel verfolgten, Heroin und andere wertvolle Dinge zu entwenden. Hierbei erkannten sie und nahmen billigend in Kauf, dass H. in Folge der Gewaltausübung gegen empfindli- che Körperstellen zu Tode kommen könnte. Nachdem die Angeklagten feststell- ten, dass H. sich ob seiner schweren Verletzungen nicht mehr vom Bo- den aufrichten konnte, verzichteten sie darauf, ihn an seinen Händen zu fesseln, 6 7 - 5 - knebelten ihn und wickelten eine Decke um seinen Kopf. Sie durchsuchten die Wohnung und nahmen mindestens 11,68 Gramm Heroin, 150 € Bargeld sowie eine Schreckschusspistole, ein Jagdmesser, ein Multitool und zwei Handys an sich. Anschließend flohen sie gegen 21.22 Uhr durch einen Sprung vom Balkon des im Hochparterre gelegenen Appartements, versteckten die mitgenommenen Gegenstände mit Ausnahme des Heroins und des Bargelds unter Zweigen in ei- nem Grünstreifen und fuhren mit T. zu dessen damaliger Partnerin, der Zeugin Hi. . In deren Wohnung teilten sie das Heroin und das Bargeld unterei- nander auf und konsumierten jeweils eine Konsumeinheit. H. erlitt multiple Hämatome, Brüche der Augenhöhle, des Ober- kiefers, des Zungenbeins und des Kehlkopfhornes, Weichteileinblutungen, beid- seitige Rippenfrakturen mit daraus resultierenden Anspießungen beider Lungen- oberlappen und der Ausbildung eines Pneumothorax und Hämothorax. Ferner kam es zu einer Blutaspiration. Er erlag binnen weniger Minuten seinen Verlet- zungen. Todesursächlich war ein zentrales Regulationsversagen. II. Das angefochtene Urteil hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, dass die beiden Angeklagten mit bedingtem Tötungsvorsatz handelten. 1. Bedingt vorsätzlich handelt, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Ziels Willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet (Willenselement), mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgül- tig oder an sich unerwünscht sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 8 9 10 - 6 - 30. Juli 2019 ‒ 2 StR 122/19 Rn. 15 mwN; vom 13. Oktober 2022 - 2 StR 327/22, NStZ 2023, 234, 235). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Februar 2021 ‒ 4 StR 403/20, NStZ 2023, 232, 233). Das Vertrauen auf einen glimpflichen Ausgang lebensgefährdenden Tuns darf dabei nicht auf bloßen Hoffnungen beruhen, son- dern muss tatsachenbasiert sein (vgl. BGH, Urteile vom 12. Dezember 2018 ‒ 5 StR 517/18, NStZ 2019, 208 Rn. 7; vom 7. Juni 2023 ‒ 5 StR 80/23, NStZ 2023, 729, 730 Rn. 18). Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich ge- handelt hat, ist in Bezug auf beide Elemente durch tatsächliche Feststellungen zu belegen und im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen. Ihre Be- jahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Tatumstände erfolgen, in die der Tatrichter auch die im Einzelfall in Betracht kommenden, den Vorsatz in Frage stellenden Um- stände einzubeziehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2014 ‒ 2 StR 54/14, NStZ 2015, 516, 517; Beschluss vom 4. Juni 2019 ‒ 2 StR 364/18, NStZ 2019, 725 Rn. 10). Zwar liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen regelmäßig nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kom- men, rechnet und, indem er gleichwohl sein gefährliches Handeln begonnen und fortgesetzt hat, einen solchen Erfolg in Kauf nimmt. Aber auch in einem solchen Fall ist das Tatgericht nicht von einer umfassenden Prüfung beider Elemente des bedingten Tötungsvorsatzes und ihrer Darlegung entbunden. Insbesondere bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements ist es regelmäßig erforderlich, dass sich das Tatgericht auch mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung sowie seine Motivation in 11 - 7 - Betracht zieht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 ‒ 2 StR 327/22, NStZ 2023, 234, 235 Rn. 7 mwN). - 8 - 2. Nach diesen Maßgaben ist die Feststellung eines bedingten Tötungs- vorsatzes nicht hinreichend begründet (vgl. zu den Anforderungen statt aller BeckOK StGB/Eschelbach, 59. Ed., § 212 Rn. 24 ff. mwN). a) Das Landgericht hat eine an diesen Maßstäben orientierte Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes nicht vorgenommen, sondern lediglich „aufgrund des Verletzungsbildes des Geschädigten H. sowie der räumlichen und zeitlichen Umstände der Gewaltanwendungen“ festgestellt, dass die beiden An- geklagten auch lebensbedrohliche Gewalt gegen H. in ihren Tatplan auf- genommen haben. Ferner hat es – hiervon losgelöst – im Rahmen der Beweis- würdigung zum Verletzungsbild des Getöteten ausgeführt, dass den Angeklagten bewusst gewesen sei, dass bei Tritten und heftigen Schlägen gegen sensible Körperregionen wie Hals und Oberkörper lebenswichtige Organe und Blutgefäße verletzt werden und den Tod des H. zur Folge haben können. Hinzu trete dessen Knebelung und der Umstand, dass der Kopf des Getöteten mit einer De- cke umwickelt worden sei, was die Atmung erschwert habe. In diesem Zustand hätten sie H. zurückgelassen, ohne dass alsbaldige Hilfe für ihn zu er- warten gewesen wäre. Umstände, die trotz dieser hochgradig lebensgefährden- den Gewalt auf ein Hoffen der Angeklagten auf ein Überleben des H. hinweisen würden, seien nicht gegeben, weshalb die Strafkammer davon über- zeugt sei, dass sie dem Tod des H. zumindest gleichgültig gegenüberge- standen hätten. Damit lässt das Urteil bereits eine zusammenhängende Betrachtung aller objektiven und subjektiven Tatumstände zu der Frage, ob einer der Angeklagten oder beide mit bedingtem Tötungsvorsatz handelten, vermissen. Dieses Defizit setzt sich in der rechtlichen Würdigung des Landgerichts fort, indem es das Wis- 12 13 14 - 9 - senselement des bedingten Tötungsvorsatzes auf die Gefährlichkeit der Tat- handlungen stützt, während es das voluntative Element – formelhaft in einem Satz – damit begründet, die Angeklagten hätten den Tod „gebilligt und in Kauf genommen“. Die landgerichtlichen Ausführungen erschöpfen sich mithin – und auch insoweit nur bei einer Gesamtschau der Urteilsgründe – in der Erwähnung einzelner Vorsatzelemente, ohne sich erkennbar des rechtlichen Maßstabes zu vergegenwärtigen und die erforderliche Gesamtbetrachtung vorzunehmen. b) Zudem versäumt es das Landgericht, sich mit den vorhandenen vor- satzkritischen Elementen auseinanderzusetzen und diese in die erforderliche Ge- samtabwägung einzustellen. Zwar geht die Strafkammer im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass massive Tritte gegen die hochsensiblen Bereiche des Kopfs und des Oberkör- pers eines Opfers im Einzelfall, insbesondere wenn es am Boden liegt, lebens- bedrohlich sein können (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2013 ‒ 2 StR 148/13, NStZ 2014, 35; vgl. auch MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl., § 212 Rn. 41 ff.). Das Landgericht verkennt jedoch, dass es sich nach den getroffenen Feststellungen insoweit um eine Spontantat handelte, als sich der Entschluss der Angeklagten zur Intensivierung der geplanten Gewaltanwendungen innerhalb ei- nes dynamischen Geschehens aufgrund der nicht erwarteten Konfrontation mit dem Getöteten bildete. Bei spontanen, unüberlegt oder in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen kann aber aus der Kenntnis der Gefahr des möglichen Todeseintritts nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persön- lichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass das selbstständig neben dem Wissenselement stehende voluntative Vorsatzelement ohne Weiteres gegeben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2022 15 16 - 10 - ‒ 2 StR 327/22, NStZ 2023, 234, 235 Rn. 10; vom 4. Juni 2019 ‒ 2 StR 364/18, NStZ 2019, 725, 726 Rn. 13, jeweils mwN). Neben dem dynamischen Geschehen, in dem die Angeklagten sich ent- gegen ihrem ursprünglichen Plan einer Verteidigung H. s unter Verwen- dung eines Gummihammers erwehren mussten, wäre auch zu erörtern gewesen, ob sich ihr Verlangen nach Drogen, mit welchem das Landgericht den Hang im Rahmen der Unterbringungsanordnung begründet, für jeden Angeklagten isoliert betrachtet, vorsatzkritisch ausgewirkt haben kann. Ein einsichtiger Beweggrund, H. töten zu wollen, ist nicht festge- stellt, was ebenfalls in eine Gesamtschau einzustellen gewesen wäre (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. August 2013 ‒ 2 StR 148/13, NStZ 2014, 35). Insbe- sondere kann eine Angst vor Entdeckung anhand der Urteilsgründe ausgeschlos- sen werden, da die Angeklagten hiernach innerhalb ihres ursprünglichen Tat- plans eine gegen sie gerichtete Anzeige bei der Polizei ausschlossen, weil H. seinen Heroinhandel nicht gefährden wolle. 3. Von dem Rechtsfehler sind aufgrund der Einheitlichkeit des ineinander übergehenden Tatgeschehens und des Erfordernisses, aus den objektiven Ge- schehnissen auf die innere Tatseite der Angeklagten zu schließen, die gesamten Feststellungen betroffen, die damit ‒ auch um dem neuen Tatrichter wider- spruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen ‒ der Aufhebung unterliegen. Neben den tateinheitlichen Verurteilungen der Angeklagten zum Nachteil H. s kann bereits aus diesem Grund die (tatmehrheitliche) Verurteilung wegen gefähr- licher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) zum Nachteil des R. nicht bestehen bleiben. Dies entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch und der An- ordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die Grundlage. Die Sache 17 18 19 - 11 - bedarf daher auf die Revisionen der Angeklagten neuer Verhandlung und Ent- scheidung. Der dargelegte sachlich-rechtliche Fehler betrifft neben den revidierenden Angeklagten auch den Mitangeklagten T. . Aufgrund des Wegfalls der Haupttat ist über dessen Beteiligung neu zu befinden (§ 357 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 ‒ 3 StR 254/16, NStZ-RR 2017, 51; KK- StPO/Gericke, 9. Aufl., § 357 Rn. 15). III. Für das weitere Verfahren sieht der Senat Anlass zu folgenden Hinweisen: 1. Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird Gelegenheit haben, die Vornahme eigener Gewalthandlungen durch den Angeklagten V. gegenüber H. sorgfältiger als bisher zu würdigen. Dabei wird es insbesondere die höchstrichterlichen Anforderungen an die Darstellung der Ergebnisse einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung zu beachten haben (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6. Februar 2019 ‒ 1 StR 499/18, NStZ 2019, 427 Rn. 15 ff.; Be- schlüsse vom 9. November 2021 ‒ 4 StR 262/21, StV 2022, 368; vom 27. Juni 2017 ‒ 2 StR 572/16, StV 2020, 452, 453). 2. Zudem wird es abhängig vom Ergebnis der Beweisaufnahme in den Blick zu nehmen haben, dass der zur Verwirklichung des Raubtatbestandes er- forderliche Finalzusammenhang zwischen Gewalt und erstrebter Wegnahme auch in Fällen gegeben sein kann, in denen der Einsatz des Nötigungsmittels 20 21 22 23 - 12 - nicht gegen den Gewahrsamsinhaber, sondern einen Dritten erfolgt, wenn es sich bei dem Dritten nach den Vorstellungen des Täters um eine bezüglich des Gewahrsams schutzbereite Person handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Feb- ruar 2019 ‒ 4 StR 566/18 Rn. 9 mwN). Sollte hiervon auszugehen sein, wird das neue Tatgericht ferner zu bedenken haben, dass es sich bei den Einwirkungen auf H. und R. jeweils um Ausführungshandlungen des Raubes han- delte, wodurch die gefährliche Körperverletzung und der Mord zur Tateinheit (§ 52 StGB) verbunden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2004 ‒ 3 StR 221/04; MüKoStGB/Sander, 4. Aufl., § 251 Rn. 16). 3. Schließlich wird der neue Tatrichter zu beachten haben, dass für die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nunmehr die Voraus- setzungen der seit dem 1. Oktober 2023 geltenden und nach § 2 Abs. 6 StGB auch für Altfälle maßgeblichen Neufassung des § 64 StGB vorliegen müssen. Dabei wird er insbesondere die strengeren gesetzlichen Anforderungen an die Annahme eines Hangs in den Blick nehmen müssen, naheliegender Weise unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten wird es eine etwaige fehlende Blei- beperspektive der Angeklagten zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2023 ‒ 2 StR 252/23 Rn. 10) und zu beachten haben, dass es sich bei den fehlenden Deutschkenntnissen bereits um ein gewichtig gegen einen Therapieerfolg sprechenden Umstand handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. De- zember 2023 ‒ 6 StR 531/23 mwN). Die in dem angefochtenen Urteil herange- zogene Erwägung, dass es den Angeklagten möglich sein wird, im regulären Strafvollzug die deutsche Sprache zu erlernen, trägt nicht. Denn bei der Verhän- gung einer lebenslangen Freiheitsstrafe kommt ein Vorwegvollzug der Strafe vor 24 25 - 13 - der Maßregel grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 23. August 1990 ‒ 4 StR 306/90, NStZ 1990, 586). Menges Krehl Eschelbach Zeng Meyberg Vorinstanz: Landgericht Gießen, 19.05.2023 - 5 Ks 401 Js 7296/22