OffeneUrteileSuche
Entscheidung

X ZR 68/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:110124UXZR68
1mal zitiert
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:110124UXZR68.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 68/21 Verkündet am: 11. Januar 2024 Zöller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2024 durch die Richter Dr. Deichfuß und Hoffmann, die Richterin Dr. Kober-Dehm und die Richter Dr. Rensen und Dr. Crummenerl für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 4. Senats (Nich- tigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 26. Mai 2021 abge- ändert. Das europäische Patent 2 447 941 wird mit Wirkung für die Bun- desrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäische Patents 2 447 941 (Streitpatents), das am 1. Dezember 2006 unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorität vom 6. Ja- nuar 2006 angemeldet worden ist und eine Spracherkennungsvorrichtung betrifft. Patentanspruch 1, auf den ein weiterer Anspruch zurückbezogen ist, lautet in der Verfahrenssprache: A speech recognition apparatus, comprising recognition unit (114) for carrying out a speech recognition process of recognizing the speech of the user, instruction means for receiving speech recognition start instructions from a user, and instructing the recognition unit (114) to start the speech recognition process, display means (110) for displaying at least one of recognizable speeches of the recognition unit (114), and a sound processing unit (107), wherein the speech recognition apparatus further comprises control means (112), wherein a set-up period of time is necessary from a time when the recognition unit (114) receives instructions of start of the speech recognition process from the instruction means to a time when the recognition unit (114) is ready to carry out the speech recognition process, wherein the speech recognition process is started after the set-up operation has been completed, and wherein the control means (112), is adapted to control the display means (110) to start the display of a prohibition mark (3) indicative of prohibition of speech and the display of the at least one of recognizable speeches and the display of a guidance message (4), and to control the sound processing unit (107) to output the same content as the guidance message (4) as sound during the set-up period of time, wherein the prohibition mark (3) is erased from the display means (110) after the speech recognition process has started. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmel- dung hinaus. Die Beklagte hat das Streitpatent wie erteilt und hilfsweise im Um- fang von Patentanspruch 2 verteidigt. 1 2 3 - 4 - Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie weiterhin die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents begehrt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. I. Das Streitpatent betrifft eine Spracherkennungsvorrichtung. 1. Nach der Beschreibung des Streitpatents kann eine Spracherken- nungsvorrichtung, wie sie etwa in Navigationssystemen verwendet wird, einen Sprachtext analysieren, erkennen und auf dieser Grundlage eine Vielzahl von Prozessen durchführen (Abs. 2). Einige dieser Vorrichtungen wiesen ein Display auf, auf dem eine Liste möglicher Spracheingaben angezeigt werde (Abs. 4). Sol- che Spracherkennungsvorrichtungen reagierten teilweise nicht zu jeder Zeit auf eine Spracheingabe, sondern müssten zunächst aktiviert werden (Abs. 5). Zum Teil verstreiche zwischen der Aktivierung der Spracherkennungsvor- richtung, die etwa durch Drücken eines Schalters erfolge, und der Bereitschaft der Vorrichtung, eine Spracheingabe zu erkennen, eine gewisse Zeit. Herkömm- lich sei der Nutzer darauf hingewiesen worden, dass die Spracheingabe erst ab einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen könne. Diese Information werde dem Nut- zer im Stand der Technik etwa durch eine Ansage vermittelt (Abs. 7). Aus der japanischen Offenlegungsschrift Hei-2003-177789 sei ferner bekannt, ein sich bewegendes Bild anzuzeigen, das den Nutzer "intuitiv" darüber informiere, wann eine Spracheingabe möglich sei (Abs. 8 und 9). 4 5 6 7 8 - 5 - Nachteilig hieran sei, dass insbesondere Nutzer, die mit der Vorrichtung nicht vertraut seien, sich auf die angezeigte Liste möglicher Spracheingaben kon- zentrierten und dadurch nicht auf ein etwa angezeigtes bewegtes Bild achteten, das sie auf den Zeitpunkt hinweise, ab dem sie einen Sprachbefehl eingeben könnten (Abs. 10). 2. Vor diesem Hintergrund kann das technische Problem dahin be- schrieben werden, eine Spracherkennungsvorrichtung bereitzustellen, bei der eine Fehleingabe des Nutzers möglichst unterbleibt und zugleich unnötige Ver- zögerungen vermieden werden. 3. Das Streitpatent schlägt hierzu in Patentanspruch 1 eine Vorrich- tung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (abweichende Gliederung des Patentgerichts in eckigen Klammern): 1 A speech recognition apparatus, comprising [1] Spracherkennungsvorrichtung, umfassend 1.1 recognition unit (114) for carrying out a speech recognition process of recognizing the speech of the user; [1.1] eine Erkennungseinheit (114) zum Ausführen eines Spracherken- nungsprozesses des Erkennens der Sprache des Nutzers 1.2 instruction means for receiving speech recognition start instruc- tions from a user, and instructing the recognition unit (114) to start the speech recognition process; [1.1.2] Anweisungsmittel zum Empfangen einer Spracherkennungs-Start-An- weisung eines Nutzers und zum Anweisen der Erkennungseinheit (114), den Spracherkennungspro- zess zu starten; 1.3 display means (110) for display- ing at least one of recognizable speeches of the recognition unit (114); [1.1.3] Anzeigemittel zum Anzeigen min- destens eines erkennbaren Sprachtextes der Erkennungsein- heit (114); 1.4 a sound processing unit (107); [1.1.4] eine Tonverarbeitungseinheit (107); 1.5 control means (112). [1.2] Steuerungsmittel (112). 2. A set-up period of time is neces- sary from a time when the recog- nition unit (114) receives instruc- tions of start of the speech recog- nition process from the instruction means to a time when the recog- nition unit (114) is ready to carry out the speech recognition pro- cess; [1.3] Ein Einstellungszeitraum ist erfor- derlich, der von einem Zeitpunkt, zu dem die Erkennungseinheit (114) Anweisungen zum Start des Spracherkennungsprozesses emp- fängt, bis zu einem Zeitpunkt reicht, in welchem die Erkennungseinheit (114) bereit ist, den Spracherken- nungsprozess auszuführen; 9 10 11 12 - 6 - 3. the speech recognition process is started after the set-up operation has been completed. [1.3.1] der Spracherkennungsprozess wird nach Abschluss des Einstell- vorgangs gestartet. 4. The control means (112) is adapted [1.4] Das Steuerungsmittel ist eingerich- tet, 4.1 to control the display means (110) [1.4.1] das Anzeigemittel (110) zu veran- lassen, 4.1.1 to start the display of a prohibition mark (3) indicative of prohibition of speech [1.4.1a] das Anzeigen eines Verbotszei- chens (3) zu starten, das das Ver- bot einer Spracheingabe anzeigt 4.1.2 and the display of the at least one of recognizable speeches [1.4.1b] und das Anzeigen mindestens eines erkennbaren Sprachtextes 4.1.3 and the display of a guidance message (4); [1.4.1c] und das Anzeigen einer Anleitungs- nachricht (4) 4.2 to control the sound processing unit (107) to output the same con- tent as the guidance message (4) as a sound; [1.4.2] die Tonverarbeitungseinheit (107) zu veranlassen, den gleichen Inhalt wie die Anleitungsnachricht (4) als Ton auszugeben; 4.3 during the set-up period of time. während des Einstellungszeit- raums. 5. The prohibition mark (3) is erased from the display means (110) af- ter the speech recognition pro- cess has started. [1.4.3] Das Verbotszeichen (3) wird vom Anzeigemittel gelöscht, nachdem der Spracherkennungsprozess ge- startet wurde. 4. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung: a) Ausgangspunkt für die Einleitung des Spracherkennungsprozesses ist nach Merkmal 1.2 eine Start-Anweisung des Nutzers. Hierzu verfügt die Vor- richtung über ein Anweisungsmittel zum Empfangen einer solchen Anweisung, etwa vermittelt durch einen vom Nutzer zu betätigenden Sprachknopf. b) Der Empfang der Start-Anweisung in der Erkennungseinheit mar- kiert den Beginn des notwendigen Einstellungszeitraums gemäß Merkmal 2. Es beginnt eine zeitliche Phase, in der eine Spracherkennung technisch bedingt noch nicht möglich ist, obwohl der entsprechende Nutzerwunsch schon durch den Empfang der Start-Anweisungen in der Erkennungseinheit vorliegt. Hier be- steht die Gefahr, dass der Nutzer entsprechend seinem Wunsch bereits Sprach- eingaben tätigt, die aber noch nicht erkannt werden können (Abs. 6). Der Ein- stellzeitraum endet demgemäß, wenn die notwendige Einstellzeit abgelaufen ist 13 14 15 - 7 - und die Erkennungseinheit infolge dessen technisch bereit zur Ausführung des Spracherkennungsprozesses ist. Inwieweit und nach Maßgabe welcher weiteren Ablaufvorgaben der Spracherkennungsprozess anschließend tatsächlich umge- setzt wird, ist nicht mehr Gegenstand von Merkmal 2. c) Patentanspruch 1 enthält keine ausdrückliche Angabe zur Dauer des Einstellungszeitraums. Wie das Oberlandesgericht Karlsruhe in der als An- lage B3 vorgelegten Entscheidung im Verletzungsrechtsstreit (Urteil vom 8. De- zember 2021, S. 24) zutreffend angenommen hat, legt das Streitpatent zugrunde, dass der Einstellungszeitraum jedenfalls so lange währt, dass die Anzeigen und die Tonausgabe nach Merkmalsgruppe 4 vom Nutzer wahrgenommen werden können. d) Nach Merkmalsgruppe 4.1 ist das Steuerungsmittel so eingerichtet, dass es den Start der Anzeige dreier Elemente auf dem Anzeigemittel veranlas- sen kann: Die Anzeige eines Verbotszeichens (Merkmal 4.1.1), mindestens eines erkennbaren Sprachtextes (Merkmal 4.1.2) und einer Anleitungsnachricht (Merk- mal 4.1.3). aa) Bei einem Verbotszeichen handelt es sich nicht um einen Text, son- dern um ein Zeichen oder ein Symbol, das dem Nutzer vermittelt, dass derzeit eine Spracheingabe noch nicht erfolgen soll. bb) Bei dem erkennbaren Sprachtext handelt es sich um einen Text, der den Nutzer darüber informiert, welche Spracheingabe in dem dem Einstel- lungszeitraum nachfolgenden Spracherkennungsprozess erkannt werden kann. cc) Eine Anleitungsnachricht gibt dem Nutzer eine Anleitung zur Nut- zung der Vorrichtung (Abs. 23). Aus dem Zusammenhang mit Merkmal 4.2 ergibt sich, dass es sich bei der Anleitungsnachricht um eine schriftlich dargestellte Nachricht handelt. 16 17 18 19 20 - 8 - dd) Das Ausführungsbeispiel nach der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1A verdeutlicht, dass der Inhalt der Anleitungsnachricht ("Please make a speech when you hear a beep") mit dem Bedeutungsgehalt des Verbotszeichens (Darstellung geöffneter Lippen, die von einem schräg verlaufenden Balken durch- gestrichen sind) korrespondieren kann. Neben dem Verbotszeichen (3), der Anleitungsnachricht (4) und sechs er- kennbaren Sprachtexten (1) zeigt das Ausführungsbeispiel eine Verbotsnachricht (prohibition message 2), die inhaltlich dem Verbotszeichen entspricht. ee) Aus dem Umstand, dass der Anspruch zwischen dem erkennbaren Sprachtext und der Anleitungsnachricht unterscheidet, ergibt sich, dass diese beiden Anzeigen einen unterschiedlichen Inhalt haben müssen. Dies wird durch Merkmal 4.2 bestätigt; denn eine Ausgabe durch die Tonverarbeitungseinheit ist zwar in Bezug auf eine Anleitungsnachricht zweckmäßig, nicht aber in Bezug auf die erkennbaren Sprachtexte. e) An welcher Stelle oder in welchem Bereich der Anzeige die genann- ten drei Elemente angezeigt werden, gibt Patentanspruch 1 nicht vor. Nach Auffassung des Landgerichts Mannheim versteht der Fachmann un- ter einem Verbotszeichen ausschließlich ein Zeichen, Symbol oder Bild, das die anzuzeigende Liste erkennbarer Sprachtexte überlagert (Urteil vom 8. November 2019, 7 O 11/19, S. 17-23, NK11). 21 22 23 24 25 - 9 - Demgegenüber haben das Oberlandesgericht Karlsruhe in dem bereits er- wähnten Urteil (B3, S. 26-37) und das Patentgericht in der angefochtenen Ent- scheidung zu Recht angenommen, dass der Anspruch eine teilweise Überlage- rung des erkennbaren Sprachtexts nicht zwingend vorgibt. Zwar zeigt die oben bereits wiedergegebene Figur 1A ein den Sprachtext überlagerndes Verbotszeichen. In der Beschreibung wird zu diesem Ausfüh- rungsbeispiel ausgeführt, der Nutzer nehme das Verbotszeichen notwendiger- weise wahr, wenn es in dieser Weise angeordnet werde (Abs. 22). Im Anspruch hat dies jedoch keinen Niederschlag gefunden. Ein weiteres Ausführungsbeispiel nach Figuren 4A und 4B lässt erkennen, dass das Verbotszeichen zumindest für eine gewisse Dauer des Einstellzeit- raums den Sprachtext überlagert, bevor es an eine andere Position verschoben wird, an der es den Sprachtext nicht überlagert. Hierzu führt die Beschreibung aus, dass die erste Position des Verbotszei- chens dazu führe, dass der Nutzer es wahrnehme. Zur zweiten Position wird er- läutert, der Sprachtext könne leicht gelesen werden, während weiterhin erkenn- bar sei, dass eine Spracheingabe noch nicht erfolgen solle (Abs. 71). f) Auf die Frage, ob Merkmal 4.1.1 technische Wirkung hat, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. 26 27 28 29 30 - 10 - Zum zeitlichen Ablauf gibt Patentanspruch 1 vor, dass die Anzeige der drei Elemente nach Merkmalsgruppe 4.1 und die Tonausgabe nach Merkmal 4.2 während des Einstellungszeitraums gestartet wird. Die Wörter "during the set-up period of time" beziehen sich nicht nur auf die Tonausgabe nach Merkmal 4.2, sondern auch auf die Veranlassung der An- zeige von Verbotszeichen, erkennbaren Sprachtexten und Anleitungsnachrich- ten nach Merkmalsgruppe 4.1. Aus der Funktion des Verbotszeichens und aus dem Zusammenhang mit Merkmal 5 ergibt sich ferner, dass das Verbotszeichen vor dem Ablauf des Ein- stellungszeitraums angezeigt werden muss. Aus dieser Funktion und Merkmal 5 ergibt sich zudem eine zeitliche Begrenzung dahin, dass die Anzeige des Ver- botszeichens jedenfalls dann endet, wenn der Einstellungszeitraum beendet ist. Patentanspruch 1 kann dagegen nicht entnommen werden, dass die An- zeigen und die Tonausgabe bereits unmittelbar nach dem Empfang der Sprach- erkennungs-Start-Anweisung gestartet werden. Für die Ausführungsbeispiele ist dies zwar in der Beschreibung so vorgesehen (Abs. 17, 18, 70), doch ist dem Anspruch keine entsprechende Vorgabe zu entnehmen. Ob die Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (B3, S. 43) zutrifft, der Anspruch lege fest, dass das Verbotszeichen spätestens gleichzeitig mit den erkennbaren Sprachtexten angezeigt wird, kann hier offen bleiben. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass es zumindest eine Phase während des Einstellungszeitraums geben muss, während der die drei Elemente nach Merkmalsgruppe 4.1 parallel angezeigt werden. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit im Berufungverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet: Entscheidend sei, dass die Mensch-Maschine-Schnittstelle durch die Merkmalsgruppe 4 so gestaltet werde, dass Eingabefehler sowie unnötige 31 32 33 34 35 36 37 38 - 11 - Eingabeverzögerungen minimiert würden. Ohne die Anzeige von Verbots- zeichen, erkennbaren Sprachtexten und Anleitungsnachricht verlängere sich der Spracheingabe- und -erkennungsprozess regelmäßig. Durch die Kombination dieser Anzeigen werde die technische Wirkung erzielt, dass der Nutzer mit der Spracheingabe unmittelbar dann beginnen könne, wenn die Vorrichtung zur Spracheingabe bereit sei. Der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung liege nicht vor. Die Merkmale des erteilten Anspruchs 1 gingen in zulässiger Weise auf die Anmel- deunterlagen der Teilanmeldung (NK1b) und der Stammanmeldung (NK9a) zurück. Den ursprünglichen Anmeldeunterlagen sei bereits zu entnehmen, dass die Anzeige des erkennbaren Sprachtextes und des Verbotszeichens nach einem ersten Zeitpunkt, nämlich dem Empfang der Spracherkennungs-Start- Anweisung und vor einem zweiten Zeitpunkt, zu dem das Erkennungsmittel zur Spracherkennung bereit sei, erfolge. Wie der Vergleich mit den Anmeldeunter- lagen der Stammanmeldung zeige, seien zwar nicht alle Merkmale des ursprüng- lichen Anspruchs 1 oder der Ausführungsbeispiele in den erteilten Anspruch aufgenommen worden. Dies gelte etwa für die Anweisung, das Verbotsbild in einer Position anzuzeigen, die mit mindestens einem Teil des erkennbaren Sprachtextes auf dem Anzeigemittel überlagert sei. Die darin liegende Verall- gemeinerung sei jedoch aufgrund der allgemeinen Lehre in der Beschreibung zulässig. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei auch patentfähig. Er sei gegenüber dem US-amerikanischen Patent 6 505 159 (NK5), und den US- amerikanischen Patentanmeldungen 5 864 815 (NK6) und 2003/00952 (NK7) neu. Ausgehend von NK5 sei dieser Gegenstand auch nicht nahegelegt. Eine Veranlassung, während des Einstellungszeitraums zusätzlich zur Anzeige des Verbotszeichens mit der Anzeige des erkennbaren Sprachtextes zu beginnen, sei nicht ersichtlich. Die entsprechenden Merkmale seien technischer Natur und daher bei der Prüfung der Patentfähigkeit zu berücksichtigen. 39 40 - 12 - III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsrechtszug in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Patentgericht ist zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass Merkmal 4.1.1 in den ursprünglichen Anmeldeunter- lagen als zur Erfindung gehörend offenbart ist. 1. Da das Streitpatent auf einer Teilanmeldung beruht, kommt es in- soweit darauf an, ob sein Gegenstand über den Inhalt der Stammanmeldung in der bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG). Da eine deutsche Übersetzung der Anmeldeunterlagen der früheren PCT- Anmeldung PCT/JP2006/324064 nicht vorliegt, wird insoweit auf die beim Eintritt in die europäische Phase der Anmeldung unter der Nummer 06823543.1 einge- reichte englischsprachige Übersetzung (NK9a) zurückgegriffen. Das Patentge- richt hat festgestellt, dass Abweichungen, Übersetzungsfehler oder -ungenauig- keiten insoweit nicht geltend gemacht werden. Im Berufungsrechtszug hat sich hieran nichts geändert. 2. Der Inhalt der Anmeldung ist anhand der Gesamtheit der ursprüng- lich eingereichten Unterlagen zu ermitteln. Entscheidend ist, was der vom Pa- tentgericht zutreffend bestimmte Fachmann diesen Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend entnehmen kann. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs sind bei der Ausschöpfung des Offenbarungsge- halts Verallgemeinerungen nicht schlechthin ausgeschlossen. So ist die Verall- gemeinerung ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zulässig, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind. Unzulässig ist eine Verallgemeinerung hingegen, wenn den ursprünglich eingereichten Un- terlagen zu entnehmen ist, dass einzelne Merkmale in einem untrennbaren Zu- sammenhang miteinander stehen, der Patentanspruch aber diese Merkmale 41 42 43 44 - 13 - nicht in ihrer Gesamtheit vorsieht (BGH, Urteil vom 26. September 2023 - X ZR 76/21, GRUR 2024, 42 Rn. 41 f. - Farb- und Helligkeitseinstellung). 3. Gemessen hieran ist Patentanspruch 1 mit der Aufnahme von Merkmal 4.1.1 unzulässig erweitert. Wie die Berufung zu Recht geltend macht, ist der Stammanmeldung nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen, dass das Verbotszeichen an einer beliebigen Position angezeigt wird. a) Ebenso wie das Streitpatent geht NK9a davon aus, dass es für einen auf die Liste mit möglichen Spracheingaben konzentrierten Nutzer schwie- rig sein kann, ein gleichzeitig angezeigtes bewegtes Bild wahrzunehmen, das ihn auf den Zeitpunkt hinweisen soll, ab dem eine Spracheingabe möglich ist (Abs. 9). b) Vor diesem Hintergrund ist in den Ansprüchen und in der Beschrei- bung der NK9a durchweg vorgesehen, dass das Verbotszeichen zunächst je- weils in einer Position angezeigt wird, in der es zumindest teilweise den erkenn- baren Sprachtext überlagert. Anspruch 1 sieht hierzu vor, dass die Anzeigemittel die Anzeige entweder einer Verbotsnachricht auf der gleichen Höhe wie der erkennbare Sprachtext oder eines Verbotszeichens in einer Position, die mindestens einen Teil des er- kennbaren Sprachtextes überlagert, veranlassen. Entsprechende Formulierungen finden sich in den nebengeordneten An- sprüchen 6 und 7 zu einer Anzeigemethode und einem Anzeigesteuerungspro- gramm. Dem entsprechen die Ausführungen in Absatz 11 bis 13 der Beschrei- bung. Auch die Beschreibung des Ausführungsbeispiels, das in Figur 1A der NK9a dargestellt wird (die mit der oben wiedergegebenen Figur 1A des Streitpa- tents identisch ist), sieht vor, dass das Verbotszeichen den erkennbaren 45 46 47 48 49 50 - 14 - Sprachtext vollständig oder zumindest teilweise überlagert. Dies wird dahin er- läutert, eine solche Anordnung stelle sicher, dass der Nutzer, der die Liste der erkennbaren Sprachtexte sieht oder liest, auch das Verbotszeichen wahrnimmt (Abs. 23, ferner Abs. 58). c) Dass auch eine Vorrichtung zur Erfindung gehören soll, bei der die Anzeigemittel eine Anzeige des Verbotszeichens während des Einstellungszeit- raums veranlassen, das sogleich neben dem erkennbaren Sprachtext angeord- net ist, ohne diesen zumindest teilweise zu überlagern, ist NK9a nicht zu entneh- men. aa) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts lässt sich Absatz 16 der NK9a kein weitergehender Offenbarungsgehalt entnehmen. Im vorletzten Satz dieses Absatzes heißt es zwar, dass während eines Zeitraums, der von der Spracherkennungs-Start-Anweisung bis zum Start der Spracherkennung reiche, ein Verbotszeichen auf dem Bildschirm angezeigt werde. Dieser Satz darf jedoch nicht aus seinem Zusammenhang gelöst werden. Wie sich aus den vorangehenden Sätzen und dem unmittelbar nachfolgenden Satz ergibt, ist er Bestandteil eines Absatzes, in dem das Ausführungsbeispiel nach Figur 1 erläutert wird. Er hat lediglich die zeitliche Vorgabe zum Gegen- stand, zu welchem Zeitpunkt und während welchen Zeitraums ("At this time, during a period of time …") eine Nachricht und ein Verbotszeichen angezeigt werden. Diesem Satz ist daher keine allgemeine Lehre des Inhalts zu entneh- men, dass die Position des Verbotszeichens auf der Anzeige beliebig ist. Aus der Bezugnahme auf die Figur 1A ergibt sich vielmehr, dass auch an dieser Stelle nur eine Vorrichtung offenbart wird, bei der die Verbotsanzeige den erkennbaren Sprachtext zumindest teilweise überlagert. Die Anzeige des Verbotszeichens und seine Positionierung stellen demgemäß auch in diesem Zusammenhang auf- einander bezogene Merkmalsbestandteile dar, die gemeinsam die Wahrneh- 51 52 53 - 15 - mung des Verbotszeichens beim Lesen des (teilweise) überlagerten Sprachtex- tes sicherstellen sollen, und damit in einem nicht trennbaren Zusammenhang ste- hen. Entsprechendes gilt für Absatz 75. bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich, anders als die Beklagte meint, auch nicht aus dem letzten Satz des Absatzes 22 der Beschreibung. Dort wird lediglich erläutert, dass das Verbotszeichen den erkennbaren Sprachtext nicht vollständig überlagern müsse, sondern es genüge, dass es den Sprachtext nur teilweise überlagere, so dass Verbotszeichen und erkennbarer Sprachtext einheitlich wahrgenommen werden. Entgegen der Auffassung der Be- klagten ist der mit dem Wort "and" vorgenommenen kumulativen Verknüpfung der fehlenden Notwendigkeit eines vollständigen Überlagerns und der Möglich- keit eines teilweise Überlagerns nicht zu entnehmen, dass eine Überlagerung überhaupt nicht notwendig ist. cc) Der auf Anspruch 1 rückbezogene Anspruch 4 und die entspre- chenden Passagen der Beschreibung stehen dieser Deutung nicht entgegen, sondern bestätigen sie. Anspruch 4 sieht eine Vorrichtung vor, bei der das Anzeigesteuerungsmit- tel, nachdem das Verbotszeichen zunächst in der in Anspruch 1 beschriebenen Art, also zumindest teilweise den erkennbaren Sprachtext überlagernd, ange- zeigt wurde, dieses Zeichen in einer Position anzeigt, in der es den Sprachtext nicht überlagert. Die Beschreibung führt hierzu aus, dass es Vorrichtungen gebe, bei denen die Spracherkennung erst gestartet werde, wenn nach der Eingabe einer Sprach- erkennungs-Start-Anweisung der Sprach-Button ein weiteres Mal betätigt werde (Abs. 63). 54 55 56 57 58 59 - 16 - Hierfür schlägt NK9a eine modifizierte Vorgehensweise vor, für die auf Fi- guren 4A und 4B Bezug genommen wird, die wiederum den oben wiedergege- benen Figuren 4A und 4B der Streitpatentschrift entsprechen. Wie die Beschreibung erläutert, erfolgt nach der Spracherkennungs-Start- Anweisung zunächst eine Anzeige, die derjenigen der Figur 1A entspricht (Abs. 65), bei der mithin das Verbotszeichen den erkennbaren Sprachtext über- lagert. Zugleich wird der Nutzer durch eine Tonausgabe darauf hingewiesen, dass er den Sprach-Button erneut betätigen möge. Erst im Anschluss hieran än- dert sich die Anzeige dahin, dass das Verbotszeichen in einer Position angezeigt wird, in der es den erkennbaren Sprachtext nicht - auch nicht teilweise - überla- gert (siehe Figur 4B). Die Beschreibung erläutert hierzu, nachdem das Verbots- zeichen zunächst in einer überlagernden Position angezeigt werde, erkenne es der Nutzer als Verbotszeichen (Abs. 67). Zugleich werde es dem Nutzer so er- leichtert, den erkennbaren Sprachtext zu lesen. Das Verbotszeichen könne dann sogar ein anderes sein als das zunächst angezeigte (Abs. 68). Die zeitliche Abfolge, nach der das Verbotszeichen zunächst in einer den erkennbaren Sprachtext zumindest teilweise überlagernden Position angezeigt wird, ergibt sich auch aus der Beschreibung zu Figur 5 (Abs. 73 bis 81). Auch bei dieser abgewandelten Ausführungsform wird mithin das Verbots- zeichen stets zunächst in einer Position angezeigt, in der es den erkennbaren Sprachtext mindestens teilweise überlagert. 60 61 62 63 - 17 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Deichfuß Hoffmann Kober-Dehm Rensen Crummenerl Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 26.05.2021 - 4 Ni 3/21 (EP) - 64