OffeneUrteileSuche
Leitsatz

VI ZR 51/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:160124UVIZR51
7mal zitiert
15Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:160124UVIZR51.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 51/23 Verkündet am: 16. Januar 2024 Pasternak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Ca, Cb, Ga, Gb, Hb a) Auch bei unbezahlter Werkstattrechnung kann sich der Geschädigte auf das sogenannte Werkstattrisiko berufen und in dessen Grenzen Zahlung von Re- paraturkosten, Zug um Zug gegen Abtretung seiner diesbezüglichen Ansprü- che gegen die Werkstatt an den Schädiger, verlangen, allerdings nicht an sich selbst, sondern an die Werkstatt (wie Senatsurteil vom heutigen Tag - VI ZR 253/22, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). b) Der aufgrund eines Verkehrsunfalls Geschädigte darf bei der Beauftragung einer Fachwerkstatt mit der Reparatur des Unfallfahrzeugs grundsätzlich da- rauf vertrauen, dass diese keinen unwirtschaftlichen Weg für die Schadensbe- seitigung wählt und nur die objektiv erforderlichen Reparaturmaßnahmen durchführt. Er ist daher aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht gehalten, vor der Beauftragung der Fachwerkstatt zunächst ein Sachverständigengut- achten einzuholen und den Reparaturauftrag auf dessen Grundlage zu ertei- len. BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 51/23 - LG Waldshut-Tiengen AG Schopfheim - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2023 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin- nen Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Böhm und Dr. Katzenstein für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 13. Januar 2023 aufge- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs- gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht nach einem Verkehrsunfall weitere Ansprüche auf Er- satz ihres Sachschadens geltend. Im August 2021 wurde das Fahrzeug der Klägerin durch ein bei der Be- klagten haftpflichtversichertes Fahrzeug beschädigt. Die volle Eintrittspflicht der Beklagten für den Schaden ist dem Grunde nach unstreitig. Die Klägerin gab ihr Fahrzeug am 25. August 2021 bei einem Autohaus zur Reparatur. Ein Mitarbeiter des Autohauses gab am 30. August 2021 "i.A. des Anspruchstellers" ein Sach- verständigengutachten in Auftrag. Der Sachverständige kalkulierte in sei- nem Gutachten vom 1. September 2021 Nettoreparaturkosten in Höhe von 10.663,24 €, in denen Kosten für eine Covid-19-Reinigung in Höhe von insge- 1 2 - 3 - samt 38,70 € netto enthalten waren. Das Autohaus stellte für die am 25. Septem- ber 2021 durchgeführte Reparatur einen Nettobetrag von 14.702,77 € in Rech- nung, der von der Beklagten bis auf die in Rechnung gestellten Kosten für Co- vid-19-Maßnahmen in Höhe von 39,04 € netto beglichen wurde. Diesen Betrag fordert die Klägerin mit ihrer Klage von der Beklagten und behauptet dabei, die in Rechnung gestellten Desinfektionsmaßnahmen seien tatsächlich durchgeführt worden, kausal auf den Unfall zurückzuführen und erforderlich gewesen. Sie habe den auch der Höhe nach angemessenen Rechnungsbetrag bereits bezahlt. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt hat die Klägerin in Höhe des Klagebetrages an die Beklagte abgetreten. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten entsprechend dem Antrag der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter an- derem ausgeführt, das Amtsgericht habe der Klägerin zu Recht Ersatz der in Rechnung gestellten Desinfektionskosten unter Beachtung des Wirtschaftlich- keitspostulats gemäß § 249 Abs. 2 BGB zugesprochen. Aus der hier maßgebli- chen Perspektive eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage der unfallgeschädigten Klägerin seien die von der Werkstatt gegenüber der Klägerin in Rechnung gestellten Reinigungskosten zur Schadensbehebung er- forderlich sowie angemessen gewesen und dürften hier selbst fiktiv beansprucht 3 4 - 4 - werden. Die Rechnungsposition "Covid-19-Reinigung" sei in der damaligen, von Beschränkungen und Hygieneauflagen bestimmten pandemischen Zeit ohne weiteres als unfallspezifischer Wiederherstellungsaufwand und nicht lediglich als von betrieblichen Gemeinkosten gedeckte Maßnahme anzusehen. Mit dem notwendigen Blick auf den konkreten Einzelfall habe das Amtsge- richt eine Erstattung der Desinfektionskosten gestützt auf die Grundsätze des Werkstattrisikos zu Recht bejaht. Gesehen und gewürdigt habe das Ausgangs- gericht insbesondere, dass die von der Werkstatt in Rechnung gestellten Kosten der Klägerin nur einen Anhalt zur Bestimmung des erforderlichen Reparaturauf- wandes gäben und nach den Erkenntnismöglichkeiten der unfallgeschädigten Klägerin auf Plausibilität zu überprüfen seien. Es sei nicht ersichtlich, dass die abgerechneten 45 Minuten der Art oder der Höhe nach in Zweifel gezogen wer- den müssten. Die Beklagte habe überdies keinen Sachgrund vorgebracht, der es recht- fertige, im konkreten Fall dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung das Werkstattrisiko, das der Schädiger grundsätzlich trage, abzunehmen. Insbe- sondere genüge der Umstand, dass die Reinigungskosten noch nicht bezahlt seien, nicht für eine Verlagerung auf die unfallgeschädigte Klägerin. Auch aus der Tatsache, dass sich die Klägerin direkt an die Werkstatt gewandt habe, die zunächst eine sachverständige Schadensbegutachtung vermittelt und nach Vor- lage des Gutachtens die Reparatur durchgeführt habe, lasse sich eine Verlage- rung des Werkstattrisikos nicht ableiten. Dass die Klägerin den hier angebotenen Schadenservice genutzt habe, begründe kein das Werkstattrisiko tangierendes Auswahlverschulden. 5 6 - 5 - II. Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann auf der Grundlage der getroffe- nen Feststellungen der - dem Grunde nach gemäß §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG schadensersatzberechtigten - Klägerin kein Anspruch auf Ersatz der streitgegen- ständlichen Desinfektionskosten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zugesprochen werden. 1. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters und revisionsrechtlich lediglich daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrund- sätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren au- ßer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 29. September 2020 - VI ZR 271/19, NJW 2020, 3591 Rn. 7 mwN). Solche Fehler liegen im Streitfall vor. a) Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (sogenannte "Ersetzungsbefugnis"). Im Ausgangspunkt ist sein Anspruch auf Befriedigung seines Finanzierungsbe- darfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags ge- richtet (vgl. nur Senatsurteile vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12; vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001 Rn. 14). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grund- sätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne 7 8 9 10 - 6 - das Schadensereignis entspricht (Senatsurteile vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 324/21, VersR 2023, 330 Rn. 10; vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001 Rn. 14). Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und not- wendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rah- men des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstel- lungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Ge- schädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 324/21, VersR 2023, 330 Rn. 11; vom 17. De- zember 2019 - VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001 Rn. 15 mwN). Darüber hinaus gilt für die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Der Geschädigte soll zwar volle Herstellung verlangen können (Totalreparation), aber an dem Scha- densfall nicht "verdienen" (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, VersR 2020, 174 Rn. 11; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 6 mwN). Die dem Geschädigten zur Verfügung zu stellenden Mittel müssen so bemessen sein, dass er, sofern er wirtschaftlich vernünftig ver- fährt, durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis weder ärmer noch reicher wird, als wenn der Schädiger den Schaden gemäß § 249 Abs. 1 BGB beseitigt 11 12 - 7 - (Senatsurteile vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184, juris Rn. 9). b) Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fach- werkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-)Verschulden trifft, sind dadurch anfallende Reparaturkos- ten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger aufgrund der subjektbezoge- nen Schadensbetrachtung auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachge- mäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, mithin nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind (vgl. Senatsurteile vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 186, juris Rn. 12); in einem solchen Fall gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstatt- betreiber spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vor- teilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann (Senatsurteile vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 187, juris Rn. 13). Das Werkstattrisiko verbleibt damit - wie bei § 249 Abs. 1 BGB - auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Ver- hältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger (Senatsurteile vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 185, juris Rn. 10; ferner Senatsurteile vom 16. No- vember 2021 - VI ZR 100/20, DAR 2022, 84 Rn. 7; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, NJW 2007, 2917 Rn. 11; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 370, juris Rn. 15; LG Saarbrücken, NJW 2022, 87 Rn. 6, 10). Zur Begründung hat der Senat in seinem diesbezüglichen Grundsatzurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73 (BGHZ 63, 182) ausgeführt, dass sich der 13 14 - 8 - Geschädigte zwar bei der Auftragserteilung sowie bei den weiteren Vorkehrun- gen für eine ordnungsmäßige, zügige Durchführung der Reparatur von wirt- schaftlich vertretbaren, das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens mitberücksichtigenden Erwägungen leiten lassen muss, dass aber nicht außer Acht gelassen werden darf, dass seinen Erkenntnis- und Einwir- kungsmöglichkeiten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahr- zeug in die Hände von Fachleuten übergeben hat. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Aus- übung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbesei- tigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Insoweit besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das sogenannte Werkstattrisiko abzu- nehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde. Die dem Geschädigten durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gewährte Ersetzungsbefugnis ist kein Korrelat für eine Überbürdung dieses Risikos auf ihn (Senat aaO, 185, juris Rn. 10). c) Die genannten Grundsätze, an denen der Senat festhält, gelten auch für Rechnungspositionen, die sich auf - für den Geschädigten nicht erkennbar - tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen be- ziehen. Denn auch diese haben ihren Grund darin, dass die Schadensbeseiti- gung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 185, juris Rn. 10). Soweit dem Urteil des Senats vom 26. April 2022 (VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 14-16) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nicht fest. 15 - 9 - d) Die Anwendung der Grundsätze zum Werkstattrisiko setzt nicht voraus, dass der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits bezahlt hat. Soweit der Ge- schädigte die Reparaturrechnung nicht beglichen hat, kann er - will er das Werk- stattrisiko nicht selbst tragen - die Zahlung der Reparaturkosten allerdings nicht an sich, sondern nur an die Werkstatt verlangen. Ansonsten hat er im Schadens- ersatzprozess gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer gegebe- nenfalls zu beweisen, dass die abgerechneten Reparaturmaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und dass die Reparaturkosten nicht etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirt- schaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt nicht erforderlich sind (vgl. dazu näher Senatsurteil vom heutigen Tag - VI ZR 253/22, Ziffer II.2.e, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). e) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin - wie von ihr nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellungen des Amtsgerichts behauptet - die von der Werk- statt abgerechneten Kosten für die Covid-19-Reinigung bezahlt hat. Revisions- rechtlich ist daher der Vortrag der Beklagten als richtig zu unterstellen, wonach dies nicht der Fall war. Nach den genannten Grundsätzen ist es dann aber rechts- fehlerhaft, dass das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten unter Beru- fung auf das von ihr zu tragende Werkstattrisiko aufrechterhalten hat. Denn die Klägerin verlangt vorliegend von dem beklagten Haftpflichtversicherer des Schä- digers Zahlung von Schadensersatz an sich selbst, kann sich also auf die Verla- gerung des Werkstattrisikos auf den Schädiger nur berufen, wenn sie die streitige Rechnungsposition bereits bezahlt hat. Ist dies der Fall, trägt die Beklagte hier auch das Werkstattrisiko hinsichtlich der für die Klägerin nicht erkennbaren tat- sächlichen Durchführung der abgerechneten Desinfektionsmaßnahmen. 16 17 - 10 - f) Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Hat die Klägerin die streitige Rechnungsposition noch nicht bezahlt, kann der auf Erstattung des Rechnungsbetrags an die Klägerin gerich- teten Klage nur stattgegeben werden, wenn die - von der Beklagten nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellungen des Amtsgerichts bestrittene - tatsächliche Durchführung und objektive Erforder- lichkeit der Reinigungsmaßnahmen nachgewiesen ist. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Erwägung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den Ersatz der Reinigungskosten "selbst fiktiv" beanspruchen kön- nen, macht insoweit Feststellungen zur Durchführung der Covid-19-Reinigung nicht entbehrlich. Die Klägerin hat sich vorliegend für die konkrete Schadensab- rechnung entschieden und Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten nicht auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens, sondern anhand der ihr für die durchgeführte Reparatur in Rechnung gestellten - insgesamt höhe- ren - Beträge geltend gemacht. Dann ist es unzulässig, hinsichtlich einer einzel- nen Rechnungsposition - hier der Desinfektionskosten - auf die Möglichkeit einer fiktiven Abrechnung abzustellen (vgl. zur st. Rspr. zur unzulässigen Kombination von konkreter und fiktiver Schadensabrechnung nur Senatsurteil vom 12. Okto- ber 2021 - VI ZR 513/19, VersR 2022, 250 Rn. 18 mwN). 2. Anders als die Revision meint, ist dagegen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in der Inanspruchnahme des der Klägerin von der beauf- tragten Werkstatt angebotenen Schadenservices keinen Umstand gesehen hat, der einer Verlagerung des Werkstattrisikos auf die Beklagte entgegensteht. Dass sich die Klägerin direkt an die Werkstatt wandte, die zunächst "i.A. des Anspruch- stellers" ein Sachverständigengutachten einholte und nach Vorlage des Gutach- tens die Reparatur durchführte, stellt kein relevantes (Auswahl- oder Überwa- chungs-)Verschulden der Klägerin dar. Die Revision meint, das Verschulden der Geschädigten bei Inanspruchnahme eines solchen "Schadenservices aus einer 18 19 - 11 - Hand" bestehe darin, dass sich die Geschädigte damit jeglicher Möglichkeit einer Plausibilitätskontrolle begeben habe. Sie habe ihren Reparaturauftrag nicht auf der Grundlage eines von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens erteilt und könne sich daher nicht auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung berufen. Diesem Einwand liegt bereits ein fehlerhaftes Verständnis der Senatsrechtspre- chung zum Inhalt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu Grunde. Zudem wird er dem im Streitfall festgestellten Sachverhalt nicht gerecht. a) Die Grundsätze zur Verteilung des Werkstattrisikos dürfen allerdings nicht dazu führen, dass sich - letztlich zum Schaden der Allgemeinheit - man- gelndes Interesse der Vertragsbeteiligten an einer marktgerechten Abwicklung der Instandsetzung im Kostenniveau niederschlägt. An den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Be- auftragung aber auch bei der Überwachung der Reparaturwerkstatt den Interes- sen des Schädigers an Geringhaltung des Herstellungsaufwandes Rechnung ge- tragen hat, dürfen deshalb nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden (Se- natsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184, juris Rn. 14). Daher wird der Geschädigte, soweit ihm von der aufgesuchten Werkstatt verschiedene, mit unterschiedlichen Kosten verbundene Reparaturmöglichkeiten aufgezeigt werden, bei seiner Auswahl die berechtigten Interessen des Schädi- gers berücksichtigen müssen. Zwischen Alternativen der Instandsetzung muss er nach wirtschaftlicher Vernunft wählen und im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren zu der preiswertesten greifen (vgl. Katzenstein in Geigel, Haftpflicht- prozess, 28. Aufl., § 249 BGB Rn. 11). Der Geschädigte darf aber bei der Beauf- tragung einer Fachwerkstatt grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese keinen unwirtschaftlichen Weg für die Schadensbeseitigung wählt und nur die objektiv erforderlichen Reparaturmaßnahmen durchführt. Er ist daher aufgrund des Wirt- 20 21 - 12 - schaftlichkeitsgebots nicht gehalten, vor der Beauftragung der Fachwerkstatt zu- nächst ein - mit zusätzlichen, vom Schädiger zu tragenden Kosten verbunde- nes - Sachverständigengutachten einzuholen und den Reparaturauftrag auf des- sen Grundlage zu erteilen. b) Im Übrigen konnte die Geschädigte nach den tatbestandlichen Feststel- lungen zu dem im Streitfall gegebenen Geschehensablauf davon ausgehen, dass die Reparatur auf der Grundlage des in ihrem Auftrag eingeholten Sachverstän- digengutachtens in objektiv angemessener Weise durchgeführt werden würde. Der von der Beklagten geltend gemachte und im Revisionsverfahren mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts zu unterstellende Umstand, dass der beauftragte Sachverständige nicht von der Klägerin selbst, sondern von der Werkstatt ausgesucht wurde, bot für sich genommen insoweit aus Sicht der Geschädigten keinen Anlass für durchgreifende Zweifel. Soweit die Beklagte meint, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung verbiete sich, wenn die Aus- wahl des Sachverständigen nicht durch den Geschädigten allein, sondern nach Vermittlung einer Werkstatt oder eines Rechtsanwalts im Rahmen eines "Scha- denservice aus einer Hand" erfolge, ist dies in dieser Allgemeinheit nicht zutref- fend. Allein aufgrund der Einschaltung eines "Unfallhelfers" kann dem Geschä- digten noch keine unwirtschaftliche Verfahrensweise vorgeworfen werden (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 186, juris Rn. 16). Der Umstand, dass der für die Reinigungsmaßnahme abgerechnete Be- trag geringfügig über den insoweit vom Sachverständigen veranschlagten Kosten lag, ist ebenfalls nicht geeignet, den Vorwurf eines Verschuldens der Klägerin im Zusammenhang mit der Beauftragung der Werkstatt zu begründen (vgl. Senats- urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 14). 22 - 13 - III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur neuen Ver- handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Seiters Oehler Müller Böhm Katzenstein Vorinstanzen: AG Schopfheim, Entscheidung vom 20.05.2022 - 1 C 169/21 - LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 13.01.2023 - 2 S 12/22 - 23