Beschluss
VerfGH 53/22.VB-2
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0409.VERFGH53.22VB2.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft zwei Entscheidungen in einem Zivilverfahren vor dem Amtsgericht. 1. Die Beschwerdeführerin erlitt am 13. Dezember 2019 mit ihrem Pkw einen Verkehrsunfall, bei dem im Wesentlichen der vordere Stoßfänger des Wagens im linken Eckbereich beschädigt wurde. Die Haftung des Unfallgegners war dem Grunde nach unstreitig. Die Beschwerdeführerin ließ das Fahrzeug sachverständig begutachten. In seinem Gutachten vom 18. Dezember 2019 führte der Sachverständige in Bezug auf die beschädigten Fahrzeugteile unter anderem eine Schadensposition „Teileverbringung zum Lackierer pauschal“ in Höhe von 100 Euro netto auf. Hintergrund hierfür war, dass die Werkstatt, in der die Beschwerdeführerin den Wagen reparieren lassen wollte, über keine eigene Lackiererei verfügte. Nach der Reparatur des Fahrzeugs stellte die Werkstatt der Beschwerdeführerin 3.894,97 Euro in Rechnung. Davon entfielen 150 Euro netto auf die Kostenposition „Pauschale Verbringungskosten“. Die Werkstatt hatte nicht nur die zu lackierenden beschädigten Teile, sondern den gesamten Wagen in die Lackiererei verbracht. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erstattete auf die abgerechneten Verbringungskosten 80 Euro netto beziehungsweise 95,20 € brutto, lehnte eine weitergehende Erstattung jedoch ab. Die Beschwerdeführerin nahm die Kfz-Haftpflichtversicherung daraufhin vor dem Amtsgericht Wuppertal auf Zahlung des Differenzbetrags von 83,30 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Anspruch. Sie hatte die Reparaturrechnung der Werkstatt in Höhe von 83,30 Euro nicht beglichen, berief sich in ihrer Replik und einem späteren Schriftsatz an das Amtsgericht aber darauf, dass Reparaturkosten auch fiktiv erstattungsfähig seien. Im Übrigen machte sie unter anderem geltend, dass das Risiko überhöhter Reparaturkosten, das sogenannte Werkstattrisiko, vom Schädiger zu tragen sei. Ferner legte sie eine nachträgliche Erklärung des von ihr vor der Reparatur eingeschalteten Sachverständigen vor, wonach entgegen seiner ersten Einschätzung das komplette Fahrzeug zur Lackiererei habe verbracht werden müssen. Mit Beschluss vom 2. Februar 2021 wies das Amtsgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie im Rahmen der Schadensbehebung lediglich eine Teileverbringung in Höhe von 100 Euro netto für objektiv erforderlich habe halten dürfen, weil sich nur dieser Betrag im vorgerichtlichen Sachverständigengutachten wiederfinde. Nur in dieser Höhe könne sich die Beschwerdeführerin – woran auch die spätere Stellungnahme des Sachverständigen nichts ändere – auf das Gutachten und das Werkstattrisiko berufen. Darüber hinaus gälten die üblichen Grundsätze, wonach die Verbringung des gesamten Fahrzeugs zur Schadensbehebung hätte erforderlich sein müssen. Dafür treffe die Beschwerdeführerin als Geschädigte die Beweislast. Über die Frage der Erforderlichkeit der Fahrzeugverbringung erhob das Amtsgericht nachfolgend Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der gerichtlich bestellte Sachverständige kam in seinem schriftlichen Gutachten wie auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung am 1. Februar 2022 zu dem Ergebnis, dass nicht das ganze Fahrzeug in die Lackiererei hätte verbracht werden müssen, sondern die Verbringung der beschädigten Bauteile ausreichend gewesen wäre, weil zur Farbmusterfindung der Tankdeckel hätte beigefügt werden können. Das Amtsgericht verurteilte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners hiernach mit Urteil vom 22. Februar 2022 zur Zahlung eines weiteren Betrags von 23,80 Euro zuzüglich Zinsen an die Beschwerdeführerin, wies deren Klage im Übrigen aber ab. Zur Begründung der Klageabweisung führte das Gericht aus, dass es sich „nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen“ bei der Verbringung des gesamten Fahrzeugs in die Lackiererei um keine erforderliche Schadensbeseitigungsmaßnahme gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin könne sich nur hinsichtlich einer Teileverbringung und nicht bezüglich einer Gesamtverbringung des Wagens auf die unter dem Begriff des Werkstattrisikos von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Schutz des Geschädigten berufen. Die Berufung gegen seine Entscheidung ließ das Amtsgericht nicht zu. Die Beschwerdeführerin erhob gegen das ihr am 1. März 2022 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 15. März 2022 Anhörungsrüge, mit der sie verschiedene Gehörsverletzungen geltend machte. Ferner rügte sie die unterlassene Berufungszulassung als Verletzung ihres Justizgewährungsanspruchs. Mit Schriftsatz vom 4. April 2022 legte die Beschwerdeführerin dem Amtsgericht zwei Unterlagen des Vereins „Interessengemeinschaft für Fahrzeugtechnik und Lackierung e.V.“ vor, dessen technische Mitteilung Nr. 14/2018 und die sogenannte IFL-Liste. In Letzterer heißt es unter anderem: „Zur Farbtonrecherche muss das komplette Fahrzeug zur Lackiererei verbracht werden. Es reicht keinesfalls aus, einen Tankdeckel als Musterblech zu deklarieren.“ Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, dass einem „einigermaßen kompetenten“ Sachverständigen diese Liste bekannt sein müsse, dem gerichtlich bestellten Sachverständigen aber offensichtlich lackierspezifische Kenntnisse fehlten und sein Gutachten falsch sei. Das Amtsgericht wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 21. April 2022 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass es die Schutzbedürftigkeit eines mit Verkehrsunfallsachen nicht vertrauten Geschädigten erkannt und sich mit dieser unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles auseinandergesetzt habe. Zeugen seien nicht zu vernehmen gewesen, weil die Frage der Erforderlichkeit einer Gesamt- oder Teileverbringung durch Sachverständigenbeweis zu klären gewesen sei. Die Ausführungen des Sachverständigen, insbesondere diejenigen zur genügenden Beifügung eines Referenzteils wie dem Tankdeckel, seien nachvollziehbar und plausibel gewesen. Einer Berufungszulassung habe es nicht bedurft, weil sich die Bewertung des Gerichts auf die Besonderheiten des Einzelfalls bezogen habe. Auf den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 4. April 2022 ging das Amtsgericht nicht ein. Der Beschluss ist der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2022 zugestellt worden. 2. Mit am selben Tag beim Verfassungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 7. Juni 2022 hat die Beschwerdeführerin gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 22. Februar 2022 und den Anhörungsrügebeschluss vom 21. April 2022 Verfassungsbeschwerde erhoben. Damit macht sie geltend, dass beide Entscheidungen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG verletzten. Das Amtsgericht habe im Urteil die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Prognoserisiko bei fiktiver Abrechnung ignoriert, auf die sie hingewiesen habe. Dasselbe gelte für die Rechtsprechung des Amtsgerichts Wuppertal, wonach es im Raum Wuppertal üblich sei, dass das gesamte Fahrzeug verbracht werde und dafür Verbringungskosten von mehr als 100 Euro netto üblich und angemessen seien. Wenn das Amtsgericht ihren diesbezüglichen Vortrag zur Kenntnis genommen hätte, hätte es die Äußerungen des gerichtlichen Sachverständigen in Frage stellen müssen. Mit ihrem Vortrag aus dem Schriftsatz vom 31. August 2021, dass ein Tankdeckel für einen Farbabgleich nicht ausreiche, hätten sich weder der Sachverständige noch das Amtsgericht auseinandergesetzt. Um das Beweismittel auszuschöpfen, hätte das Amtsgericht den Sachverständigen aber insoweit zu einer ergänzenden Stellungnahme bewegen müssen. Zur Notwendigkeit der Verbringung des gesamten Fahrzeugs hätte das Amtsgericht zudem die von ihr benannten Zeugen vernehmen müssen. Denn insofern hätte das Gericht in Erwägung ziehen müssen, dass der Sachverständige – im Unterschied zu den Zeugen – über keine Lackierfachkenntnisse verfügt und den Wagen nicht in Augenschein genommen habe. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei auch dadurch verletzt worden, dass das Amtsgericht den Sachverständigenbeweis nicht ausreichend gewürdigt habe. Diese Gehörsverstöße seien durch das Anhörungsrügeverfahren nicht geheilt worden. Indem das Amtsgericht den Betrag von 100 € netto für eine Teileverbringung keiner Plausibilitätskontrolle unterzogen habe, habe es zudem ohne ausreichende Schätzgrundlage von § 287 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht und damit willkürlich gehandelt und sie in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Hätte das Amtsgericht zu den Kosten der Teileverbringung weitere Feststellungen getroffen, so wäre nicht auszuschließen gewesen, dass sich herausgestellt hätte, dass im Raum Wuppertal auch für die Teileverbringung Kosten von 150 € netto üblich seien. Aus Preislisten – welche die Beschwerdeführerin erstmals im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorlegt – ergebe sich, dass die Wuppertaler Werkstätten bei den Verbringungskosten nicht zwischen einer Gesamt- und einer Teileverbringung differenzierten. Schließlich sei eine Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen, wenn der Schaden ohne Schwierigkeiten berechnet werden könne. Das sei hier der Fall, weil sich aus der Reparaturrechnung der Schadensersatzbetrag von 178,50 € brutto unmittelbar ergebe. Das amtsgerichtliche Urteil verletze sie schließlich in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG, weil es ihren Zugang zur Berufungsinstanz durch eine nicht zu rechtfertigende Handhabung des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO unzumutbar eingeschränkt habe. Das Amtsgericht sei gehalten gewesen, die Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Bezüglich des Anhörungsrügebeschlusses fehlt der Beschwerdeführerin für die Rüge fehlender Heilung vorausgegangener Gehörsverstöße bereits die Beschwerdebefugnis. Darüber hinaus genügt die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich dieses Beschlusses und des angegriffenen Urteils nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Anforderungen an ihre Begründung. Das gilt überwiegend bezogen auf die Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung und im Übrigen jedenfalls bezogen auf die Darlegung der Wahrung des verfassungsprozessualen Subsidiaritätsgrundsatzes. a) Offen bleiben kann danach, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin es im Hinblick auf die am 16. Januar 2024 verkündeten Urteile des Bundesgerichtshofs zum sogenannten Werkstattrisiko (Az. VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22 und VI ZR 51/23) möglicherweise versäumt hat, ihre Beschwerde zu aktualisieren und die Begründung nachträglich zu ergänzen. Ein Beschwerdeführer ist grundsätzlich gehalten, seine Verfassungsbeschwerde bei entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage nach Ablauf der Beschwerdefrist aktuell zu halten und die Beschwerdebegründung nötigenfalls zu ergänzen. Ihn trifft eine aus § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG folgende Begründungslast für das (Fort-)Bestehen der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (zu § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG siehe BVerfG, Beschlüsse vom 22. Oktober 2021 – 1 BvR 1416/17, juris, Rn. 7, vom 9. Februar 2022 – 2 BvR 2027/19, juris, Rn. 5, vom 6. April 2022 – 2 BvR 2110/21, juris, Rn. 3, vom 10. November 2022 – 1 BvR 1623/17, NVwZ 2023, 418 = juris, Rn. 8, und vom 8. März 2023 – 2 BvR 1045/22, juris, Rn. 28). Das gilt insbesondere mit Blick auf ein fortdauerndes Rechtsschutzinteresse. Ein entsprechender Begründungsbedarf könnte hier durch die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ausgelöst worden sein. Durch sie ist geklärt, dass der Geschädigte, der – wie hier die Beschwerdeführerin bezüglich des Differenzbetrags der Verbringungskosten – die Reparaturrechnung nicht beglichen hat, das Werkstattrisiko selbst zu tragen hat, es sei denn, er verlangt – was die Beschwerdeführerin hier vor dem Amtsgericht aber nicht getan hat – die Zahlung der Reparaturkosten nicht an sich, sondern an die Werkstatt. Der Geschädigte hat dann, wenn er Zahlung an sich verlangt, im Schadensersatzprozess gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer gegebenenfalls zu beweisen, dass die abgerechneten Reparaturmaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und dass die Reparaturkosten nicht etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt nicht erforderlich sind (BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – VI ZR 239/22, MDR 2024, 295 = juris, Rn. 20). Diese Rechtsprechung hat erkennbar Folgen für die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge einer Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch die Nichtzulassung der Berufung. Diese Rüge stützt die Beschwerdeführerin unter anderem darauf, dass das Werkstattrisiko entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht von ihr, sondern vom Schädiger zu tragen sei. Die sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Fragen bedürfen hier aber keiner Klärung. Die Verfassungsbeschwerde ist ungeachtet der aktuellen Rechtsprechungsentwicklung unzulässig. b) Im Hinblick auf den Anhörungsrügebeschluss vom 21. April 2022 fehlt der Beschwerdeführerin bereits die Beschwerdebefugnis gemäß Art. 75 Nr. 5a LV i. V. m. § 12 Nr. 9, § 53 Abs. 1 VerfGHG, soweit sie mit der Verfassungsbeschwerde lediglich geltend macht, dass der Beschluss ihm vorausgegangene Gehörsverstöße nicht geheilt habe. Nach den genannten Vorschriften kann jeder mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. Vom Beschwerdeführer wird damit allerdings ein Vortrag verlangt, aus dem sich die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergibt (VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 8). Daran fehlt es hier mit Blick auf den Anhörungsrügebeschluss, soweit es um die unterbliebene Heilung vorausgegangener Gehörsverletzungen geht. Durch die bloße Perpetuierung vorgeblich bereits bewirkter Grundrechtsverstöße wird keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer begründet (siehe VerfGH NRW, Beschlüsse vom 27. Oktober 2020 – VerfGH 105/20.VB-3, juris, Rn. 8, und vom 16. Mai 2023 – VerfGH 5/23.VB-2, juris, Rn. 8). c) Soweit die Beschwerdeführerin rügt, ein Gehörsverstoß durch den Anhörungsrügebeschluss liege darin, dass dieser ihren Schriftsatz vom 4. April 2022 nicht berücksichtigt habe, ist die Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend begründet worden. Letzteres gilt im Umfang aller von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen auch im Hinblick auf das angefochtene Urteil. aa) Unzureichend ist die Begründung zunächst im Hinblick auf die Möglichkeit von Grundrechtsverletzungen. (1) Die nach § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG erforderliche substantiierte Begründung der Verfassungsbeschwerde darf sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen. Vielmehr muss sie bestimmte formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 24. August 2021 – VerfGH 55/21.VB-1, juris, Rn. 7, vom 30. August 2022 – VerfGH 16/22.VB-1, juris, Rn. 10, und vom 13. Juni 2023 – VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 12). Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11, und vom 13. Juni 2023 – VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 12). In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 – VerfGH 107/20.VB-2, juris, Rn. 9, und vom 31. Januar 2023 – VerfGH 120/22.VB-2, juris, Rn. 6; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 2 BvR 1997/15, juris, Rn. 13: grundsätzlich auch Darstellung der verfassungsrechtlichen Rechtslage). Insoweit bedarf es einer ins Einzelne gehenden, argumentativen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 16. März 2021 – VerfGH 121/20.VB-1, juris, Rn. 8, vom 18. Januar 2022 – VerfGH 191/20.VB-1, juris, Rn. 13, und vom 4. Juli 2023 – VerfGH 104/22.VB-2, NVwZ-RR 2023, 833 = juris, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2017 – 2 BvR 2019/17, NVwZ-RR 2018, 329 = juris, Rn. 18). Die Verfassungsbeschwerde muss auf diese Weise, weil der Verfassungsgerichtshof kein "Superrevisionsgericht" ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 24. August 2021 – VerfGH 172/20.VB-1, juris, Rn. 10, und vom 31. Januar 2023 – VerfGH 120/22.VB-2, juris, Rn. 6). (2) Den vorgenannten Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde ganz überwiegend nicht. Sie setzt sich nicht ausreichend mit den angegriffenen Entscheidungen auseinander und prüft diese nicht hinreichend an den für die gerügten Grundrechtsverletzungen geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben. (a) Das ist evident für die mit Blick auf das amtsgerichtliche Urteil gerügte Verletzung des Willkürverbots aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG durch eine vorgebliche Missachtung und Missdeutung des § 287 Abs. 1 ZPO. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich weder ausreichend mit den einfach-rechtlichen Anwendungsvoraussetzungen des § 287 Abs. 1 ZPO auseinander noch zeigt sie anknüpfend an eine solche Auseinandersetzung einen Willkürverstoß des Amtsgerichts bei Anwendung der Vorschrift auf (siehe zum strengen Willkürmaßstab z. B. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 69/19.VB-1, juris, Rn. 9). Es wird nicht näher dargelegt, warum das Amtsgericht auf der Basis des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachtens nicht nach § 287 Abs. 1 ZPO von plausiblen Kosten für die Teileverbringung von 100 € netto ausgehen durfte, sondern stattdessen zu weiteren Feststellungen oder gar zu einer Übernahme des Reparaturrechnungsbetrags von 178,50 € brutto für die Fahrzeugverbringung Anlass gehabt haben sollte. Letzterem steht schon entgegen, dass sich der Betrag gerade nicht auf eine Teileverbringung bezieht. Die Preislisten anderer Werkstattbetriebe, die bei den Kosten der Verbringung angeblich nicht differenzieren, hat die Beschwerdeführerin erstmals im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelegt. Sie konnte das Amtsgericht nicht berücksichtigen. (b) Ähnlich eindeutig verhält es sich im Hinblick auf die gerügte Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG durch die Nichtzulassung der Berufung im amtsgerichtlichen Urteil. Weder legt die Verfassungsbeschwerde näher dar, unter welchen Voraussetzungen die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 und 3 ZPO einfach-rechtlich zuzulassen ist noch zeigt sie anknüpfend hieran auf, dass die Handhabung der Berufungszulassungsvorschrift durch das Amtsgericht dem dafür geltenden verfassungsrechtlichen Maßstab nicht genügt. Diesen gibt sie nur unvollständig wieder. Eine wesentliche Passage aus dem von ihr insoweit zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts lässt sie unerwähnt. Danach handelt es sich um eine nicht mehr zu rechtfertigende und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränkende und damit gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verstoßende Entscheidung des Fachgerichts insbesondere dann, wenn dieses ohne Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder deren Inhalt bei der Auslegung und Anwendung in krasser Weise missdeutet (BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2017 – 2 BvR 2157/15, juris, Rn. 13 m. w. N.; ebenso für das Landesgrundrecht aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG VerfGH NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2023 – VerfGH 106/22.VB-1, juris, Rn. 15, und vom 12. März 2024 – VerfGH 49/21.VB-1, juris, Rn. 22). Daraus folgt, dass die einfach-rechtlich fehlerhafte Handhabung der Zulassungsvorschriften für sich alleine noch keinen Verfassungsverstoß begründet (siehe BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2016 – 1 BvR 345/16, NJW 2016, 3295 = juris, Rn. 15; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 – VerfGH 24/20.VB-2, juris, Rn. 19, vom 24. August 2021 – VerfGH 55/21.VB-1, juris, Rn. 10, und vom 12. März 2024 – VerfGH 49/21.VB-1, juris, Rn. 22). Damit setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht weiter auseinander. Gerade weil der Verfassungsgerichtshof kein "Superrevisionsgericht" ist, genügt es jedoch nicht, lediglich die vermeintlich eine Berufungszulassung rechtfertigenden Rechtsfragen und Entscheidungen gleich- oder höherrangiger Gerichte, von denen das Gericht abgewichen sein soll, anzuführen. Vielmehr ist für jeden einzelnen vorgeblich erfüllten Berufungszulassungsgrund das Vorliegen der einfach-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen im Einzelnen darzulegen und in Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 4. Juli 2023 – VerfGH 104/22.VB-2, NVwZ-RR 2023, 833 = juris, Rn. 14) aufzuzeigen, dass in der gegebenenfalls fehlerhaften Handhabung der Zulassungsvorschrift nicht nur ein einfacher Rechtsanwendungsfehler, sondern ein Verfassungsverstoß liegt. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Erleichterte Begründungsanforderungen können allenfalls dann zum Tragen kommen, wenn die Gründe für eine Berufungszulassungsentscheidung vollkommen im Dunkeln liegen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 24. August 2021 – VerfGH 55/21.VB-1, juris, Rn. 11 m. w. N.). Dass sich das Amtsgericht mit der Frage der Berufungszulassung überhaupt nicht befasst hat, wie die Verfassungsbeschwerde meint, lässt sich jedoch nicht feststellen. Zwar enthält das angefochtene Urteil zur Berufungszulassung am Ende der Entscheidungsgründe nur eine Floskel. Eine ausdrückliche Erwägung des Gerichts findet sich aber im Anhörungsrügebeschluss vom 21. April 2022. Sie bezieht sich auf den Berufungszulassungsgrund der Erforderlichkeit zur Fortbildung des Rechts gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 ZPO. Mit ihr setzt sich die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht auseinander. Ähnliches gilt für den Berufungszulassungsgrund des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Insoweit lässt die Verfassungsbeschwerde unberücksichtigt, dass es anstelle ausdrücklicher Zulassungserwägungen auch genügen kann, wenn sich aus sonstigen Ausführungen des Gerichts Anhaltspunkte dafür ergeben, aufgrund welcher Überlegungen es von der Rechtsmittelzulassung abgesehen hat (siehe VerfGH NRW, Beschluss vom 24. August 2021 – VerfGH 55/21.VB-1, juris, Rn. 11). Ausgehend hiervon ist hier aufschlussreich, aber auch damit befasst sich die Verfassungsbeschwerde nicht, dass das Amtsgericht im angefochtenen Urteil auf seinen Beschluss vom 2. Februar 2021 verweist. Dort hat sich das Amtsgericht für seine materielle Rechtsauffassung auf ein Berufungsurteil des ihm übergeordneten Berufungsgerichts – des Landgerichts Wuppertal – vom 5. Oktober 2017 bezogen (LG Wuppertal, Urteil vom 5. Oktober 2017 – 9 S 90/17, juris). Dieses nimmt an einer der vom Amtsgericht in Bezug genommenen Stellen wiederum auf die grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum sogenannten Werkstattrisiko (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182 = juris) Bezug. Damit hätte sich die Verfassungsbeschwerde auseinandersetzen und darlegen müssen, warum dem Amtsgericht bei Heranziehung obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtssätze im Rahmen der Anwendung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und – nachfolgend – der Entscheidung über die Zulassung der Berufung mehr als ein schlichter Subsumtions- oder Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall unterlaufen ist. Insoweit lässt die Verfassungsbeschwerde aber jede Begründungsleistung (siehe zu diesem Erfordernis VerfGH NRW, Beschluss vom 16. März 2021 – VerfGH 121/20.VB-1, juris, Rn. 11; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2017 – 2 BvR 2019/17, NVwZ-RR 2018, 329 = juris, Rn. 18) vermissen. (c) Unzureichend ist die Begründung der Verfassungsbeschwerde – jedenfalls ganz überwiegend – schließlich auch im Hinblick auf die gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. (aa) Aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG folgt ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges Vorbringen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Ein Gericht darf kein nach seiner materiellen Rechtsauffassung erhebliches Vorbringen übergehen (VerfGH NRW, Beschluss vom 14. September 2021 – VerfGH 137/20.VB-2, AnwBl 2022, 48 = juris, Rn. 12). Hingegen gewährt Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Juni 2021 – VerfGH 94/20.VB-3, juris, Rn. 30). Grundsätzlich ist zudem davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Juni 2021 – VerfGH 94/20.VB-3, juris, Rn. 31). Ein Gericht braucht nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. Lediglich die wesentlichen, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Gründen verarbeitet werden (BVerfG, Urteil vom 7. Oktober 1996 – 1 BvR 520/95, NJW 1997, 122 = juris, Rn. 16). Das gilt entsprechend für Rechtsansichten (VerfGH NRW, Beschluss vom 14. September 2021 – VerfGH 137/20.VB-2, AnwBl 2022, 48 = juris, Rn. 12). Deshalb kann der Verfassungsgerichtshof nur dann feststellen, dass ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Juni 2021 – VerfGH 94/20.VB-3, juris, Rn. 31). (bb) Ausgehend hiervon zeigt die Verfassungsbeschwerde die Möglichkeit einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch eine Nichtberücksichtigung von Vorbringen der Beschwerdeführerin im Anhörungsrügebeschluss vom 21. April 2022 nicht auf. Zwar geht das Amtsgericht in diesem Beschluss auf den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 4. April 2022 nicht ein, obwohl die Begründung einer nach § 321a ZPO zulässigen Anhörungsrüge auch noch – wie hier – nach Ablauf der zweiwöchigen Rügefrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO ergänzt werden kann (siehe BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 – I ZR 160/07, MMR 2010, 777 = juris, Rn. 17). Die Verfassungsbeschwerde legt aber nicht dar, inwiefern das Vorbringen für die vom Amtsgericht im Anhörungsrügeverfahren zu treffende Entscheidung von Bedeutung war und berücksichtigt werden musste. Mithilfe der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO sollen Gehörsverletzungen im vorausgegangenen Verfahren korrigiert werden können. In diesem hatte die Beschwerdeführerin die ihrem Schriftsatz vom 4. April 2022 beigefügten Unterlagen jedoch gar nicht vorgelegt. (cc) Auch mögliche Gehörsverletzungen durch das amtsgerichtliche Urteil zeigt die Verfassungsbeschwerde – soweit sie nicht mangels hinreichender Darlegungen zur Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes unzulässig ist – nicht auf. Soweit die Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde beanstandet, dass das Amtsgericht die von ihr angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu verbleibenden Unsicherheiten bei der fiktiven Schadensabrechnung (BGH, Urteil vom 17. September 2019 – VI ZR 396/18, NJW 2020, 236) ignoriert habe, wird in der Beschwerdebegründung nicht deutlich, dass es sich hierbei um ein nach der materiellen Rechtsauffassung des Amtsgerichts erhebliches Vorbringen gehandelt hat, das von ihm hätte berücksichtigt werden müssen. Das gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Amtsgericht den Weg einer fiktiven oder „abstrakten“ Schadensabrechnung nach den Feststellungen eines Sachverständigen gar nicht gewählt, sondern den Schaden nach durchgeführter Reparatur nach den tatsächlichen Kosten konkret berechnet hat. Die beiden Abrechnungsarten sind zwar alternativ möglich, dürfen aber nicht vermengt werden (BGH, Urteile vom 17. Oktober 2006 – VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263 = juris, Rn. 15, und vom 16. Januar 2024 – VI ZR 51/23, DAR 2024, 144 = juris, Rn. 18). Mit dem Hinweis in der Beschwerdebegründung, dass das Prognoserisiko wie auch das Werkstattrisiko zulasten des Schädigers gingen, falls nicht ausnahmsweise dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last falle, wird eine Gehörsverletzung durch das Amtsgericht von der Verfassungsbeschwerde nicht ansatzweise aufgezeigt. Das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör wird nicht dadurch verletzt, dass ein Gericht unter Würdigung des Parteivorbringens eine von der Partei nicht gewünschte Rechtsauffassung vertritt (VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Mai 2023 – VerfGH 5/23.VB-2, juris, Rn. 12). Auch der von der Beschwerdeführerin gerügte Umstand, dass sich das Amtsgericht im angefochtenen Urteil nicht mit zwei Entscheidungen zweier anderer Abteilungen des Amtsgerichts Wuppertal auseinandergesetzt hat, lässt nicht bereits für sich auf eine Gehörsverletzung schließen. Die Erheblichkeit der von der Beschwerdeführerin genannten Urteile für die vom Amtsgericht zu treffende Entscheidung legt die Verfassungsbeschwerde nicht dar. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihnen Sachverhalte zugrunde lagen, die mit dem im hiesigen Ausgangsverfahren zu beurteilenden übereinstimmten. Dessen Besonderheit bestand aus Sicht des Amtsgerichts darin, dass von der Unfallbeschädigung nur demontierbare Teile des Wagens der Beschwerdeführerin betroffen waren und der von ihr eingeschaltete Privatsachverständige in sein schriftliches Gutachten nur eine Teileverbringung als Kostenposition aufgenommen hatte. Aus diesem Grund ist im Übrigen auch nicht erkennbar, warum die genannten Urteile dem Amtsgericht hätten Anlass geben sollen, die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das Amtsgericht den von ihr angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben hat, legt sie eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung ebenfalls nicht nachvollziehbar dar. Die Nichtberücksichtigung eines als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt zwar gegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2023 – 2 BvR 2697/18, NStZ-RR 2023, 86 = juris, Rn. 5). Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, dass aus ihrer Sicht eigentlich ein anderer Sachverständiger zu beauftragen gewesen wäre. Warum dann anstelle der Anordnung einer neuen Begutachtung nach § 412 Abs. 1 ZPO ersatzweise Zeugen zu vernehmen gewesen sein sollten, zeigt die Verfassungsbeschwerde schon einfach-rechtlich nicht plausibel auf und ist auch nicht ersichtlich. Eine etwaige verfassungswidrige Handhabung des § 412 Abs. 1 ZPO macht die Verfassungsbeschwerde nicht geltend. Nicht ausreichend begründet ist schließlich die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge eines Gehörsverstoßes durch eine angeblich unzureichende Beweiswürdigung des Amtsgerichts. Von der Verfassungsbeschwerde werden schon die rechtlichen Maßstäbe für die Verschriftlichung einer Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO nicht dargelegt. Darüber hinaus setzt sie sich – unter dem Blickwinkel einer etwaigen Heilung des vorgeblichen Gehörsverstoßes – auch weder mit dem im Anhörungsrügebeschluss des Amtsgerichts enthaltenen Hinweis auf die Vorschrift des § 313 Abs. 3 ZPO (siehe zu dieser Vorschrift VerfGH NRW, Beschluss vom 14. September 2021 – VerfGH 137/20.VB-2, AnwBl 2022, 48 = juris, Rn. 13) noch der gerichtlichen Erwägung, dass die Ausführungen des Sachverständigen zu der für den Farbvergleich genügenden Beifügung des Tankdeckels als Referenzteil nachvollziehbar und plausibel gewesen seien, ausreichend auseinander. Insoweit wären die amtsgerichtlichen Ausführungen von der Verfassungsbeschwerde insbesondere vor dem Hintergrund zu bewerten gewesen, dass den sachverständigen Äußerungen zum Zeitpunkt des Urteilserlasses wenig entgegenstand. Im Einzelnen handelte es sich nur um die nachträglich gefertigte, aber nicht weiter begründete schriftliche Erklärung des Privatsachverständigen vom 21. Januar 2021, wonach entgegen seiner ersten Einschätzung das komplette Fahrzeug zum Lackierer habe verbracht werden müssen, sowie die Behauptung der Beschwerdeführerin in deren Schriftsatz vom 31. August 2021, dass die Beifügung des Tankdeckels oder eines beschädigten Fahrzeugteils zur Farbmusterfindung nicht ausreichend sei. Dass sich diese Behauptung auf fachliche Äußerungen des Vereins „Interessengemeinschaft für Fahrzeugtechnik und Lackierung e.V.“ stützen konnte, war für das Amtsgericht bis zum Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 4. April 2022 nicht erkennbar. bb) Soweit die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt sieht, dass das Amtsgericht nicht darauf hingewirkt habe, dass das Beweismittel des Sachverständigenbeweises ausgeschöpft wird und sich der Sachverständige auch zu ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 31. August 2021 erklärt, kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung hinreichend dargelegt hat. Insoweit genügt die Beschwerdebegründung jedenfalls nicht den Darlegungsanforderungen an die Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes. Auch zu dessen Wahrung muss die Begründung einer Verfassungsbeschwerde Angaben enthalten, wenn an der Wahrung Zweifel bestehen können (siehe VerfGH NRW, Beschluss vom 12. März 2024 – VerfGH 49/21.VB-1, juris, Rn. 34 m. w. N.). (1) Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist ein Beschwerdeführer über das aus § 54 Satz 1 VerfGHG folgende Gebot der Rechtswegerschöpfung hinaus gehalten, vor ihrer Erhebung alle ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 27. Oktober 2020 – VerfGH 124/20.VB-1, juris, Rn. 6, und vom 27. April 2021 – VerfGH 43/21.VB-1, juris, Rn. 7). Der Beschwerdeführer muss dafür bereits im Ausgangsverfahren alle darauf gerichteten prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1, NVwZ-RR 2020, 329 = juris, Rn. 8, und vom 12. März 2024 – VerfGH 49/21.VB-1, juris, Rn. 35). (2) Dass die Beschwerdeführerin dem genügt hätte, legt die Verfassungsbeschwerde mit Blick auf den vom Amtsgericht erhobenen Sachverständigenbeweis nicht dar. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hatte nach Vorlage des schriftlichen Sachverständigengutachtens mit Schriftsatz vom 31. August 2021 um eine weitere Stellungnahme des Sachverständigen gebeten. Daraufhin hat das Amtsgericht die mündliche Anhörung des Sachverständigen angeordnet. In dem Anhörungstermin am 1. Februar 2022 hatte die Rechtsanwältin, welche die Beschwerdeführerin im Termin vertrat und deren Prozesshandlungen und etwaiges Verschulden sich die Beschwerdeführerin gemäß § 85 ZPO zurechnen lassen muss, gemäß § 402 i. V. m. § 397 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit, an den Sachverständigen unmittelbar Fragen zu richten. Spätestens als sie erkannte, dass der Sachverständige die sich aus dem Schriftsatz vom 31. August 2021 ergebenden Fragestellungen nicht von sich aus vollständig beantwortete und auch das Amtsgericht ihn dazu nicht anhielt, hätte sie ihn unmittelbar befragen können und auch müssen (vgl. VerfGH BE, Beschluss vom 13. August 2013 – VerfGH 148/11, juris, Rn. 13 ff.). Dann hätte der Sachverständige zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung nehmen müssen. Ein entsprechendes Vorgehen der Rechtsanwältin ist im Sitzungsprotokoll jedoch nicht festgehalten und wird von der Verfassungsbeschwerde auch nicht vorgetragen. Unklar bleibt nach dem Vortrag in der Verfassungsbeschwerde ferner, warum die Beschwerdeführerin die Unterlagen des Vereins „Interessengemeinschaft für Fahrzeugtechnik und Lackierung e.V.“, aus denen sie die Ungeeignetheit des Sachverständigen und die fehlende Überzeugungskraft seiner Feststellungen ableitet, erst nach Urteilserlass mit Schriftsatz vom 4. April 2022 im Anhörungsrügeverfahren vorgelegt hat. Dergleichen ist – bei Fehlen eines sachlichen Grundes, der von der Verfassungsbeschwerde nicht vorgetragen wird – mit dem Grundsatz materieller Subsidiarität unvereinbar (siehe VerfGH BE, Beschluss vom 13. August 2013 – VerfGH 148/11, juris, Rn. 16). Die Beschwerdeführerin konnte wegen des Zeitpunkts der Vorlage nicht mehr damit rechnen, dass das Amtsgericht die Unterlagen, die bei rechtzeitiger Vorlage zu einem anderen Verlauf der Beweisaufnahme und zu einer anderen Beweiswürdigung hätten führen können, noch berücksichtigen würde. 2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 3. Die beantragte Erstattung notwendiger Auslagen kommt mangels Erfolgs der Verfassungsbeschwerde nicht in Betracht.