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Entscheidung

VIa ZR 578/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:160124UVIAZR578
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:160124UVIAZR578.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 578/21 Verkündet am: 16. Januar 2024 Bachmann Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. September 2021 aufgeho- ben, soweit der Berufungsantrag zu 1 in Höhe von an den Kläger zu zahlenden 26.993,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent- punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, der Beru- fungsantrag zu 2 sowie der Berufungsantrag zu 3 in Höhe eines für erledigt erklärten Betrags von 2.328,92 € zurückgewiesen worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger kaufte am 11. April 2016 von einem Händler einen von der Be- klagten hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC, der 1 2 - 3 - mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausge- rüstet ist. In dem Fahrzeug wird die Abgasrückführung temperaturabhängig ge- steuert und unter Einsatz eines sogenannten "Thermofensters" ab einer Außen- temperatur von jedenfalls 14° C reduziert. Ferner kommt eine Kühlmittel-Solltem- peratur-Regelung (KSR) zum Einsatz, die unter bestimmten Betriebsbedingun- gen während einer durch einen Timer gesteuerten Zeitdauer die Sollwerttempe- ratur für das Kühlmittelthermostat von 100° C auf 70° C absenkt. Der Kläger hat zuletzt die Zahlung von 27.015,59 € (Erstattung des Kauf- preises abzüglich einer Nutzungsentschädigung) nebst Prozesszinsen (Beru- fungsantrag zu 1) sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Berufungsantrag zu 2) und der Erledigung des Antrags zu 1 in Höhe eines Teil- betrags von 2.328,92 € (Berufungsantrag zu 3) begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungs- anträge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisions- verfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Anspruch aus § 826 BGB sei nicht zu erkennen. Der Kläger habe die tatsächlichen Voraussetzungen für eine sittenwidrige Handlung im Unternehmen der Beklagten nicht dargelegt. Es könne dahinstehen, ob auf der Grundlage sei- 3 4 5 6 - 4 - nes Vortrags das Thermofenster oder die KSR eine unzulässige Abschalteinrich- tung darstelle. Auch bei Unterstellung der Unzulässigkeit dieser Einrichtungen habe der Kläger keine greifbaren Anhaltspunkte für die Prüfstandsbezogenheit ihrer Funktionsweise oder für weitere Umstände aufgezeigt, die das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Damit sei auch ein Schädigungsvorsatz nicht festzustellen. Der Kläger könne den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf Erstattung des Kaufpreises auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV herleiten. Sein geltend gemachtes Interesse, nicht zur Einge- hung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Auf- gabenbereich der Vorschriften der EG-FGV. II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB mangels eines sit- tenwidrigen Verhaltens verneint hat. a) Eine objektiv sittenwidrige arglistige Täuschung der Typgenehmigungs- behörde ist indiziert, wenn eine im Fahrzeug des Käufers verbaute unzulässige Abschalteinrichtung ausschließlich im Prüfstand die Abgasreinigung grenzwert- kausal verstärkt aktiviert (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2023 - VIa ZR 535/21, WM 2024, 40 Rn. 11 mwN; Urteil vom 11. Dezember 2023 - VIa ZR 1012/22, juris Rn. 11). Funktioniert die unzulässige Abschalteinrichtung dagegen auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb im Grundsatz in glei- cher Weise oder ist sie nicht grenzwertkausal, kommt eine objektive Sittenwidrig- keit nur in Betracht, wenn die konkrete Ausgestaltung der Abschalteinrichtung 7 8 9 - 5 - angesichts der sonstigen Umstände die Annahme eines heimlichen und manipu- lativen Vorgehens oder einer Überlistung der Typgenehmigungsbehörde recht- fertigen kann (BGH, Urteil vom 6. November 2023, aaO, Rn. 12 mwN; Urteil vom 11. Dezember 2023, aaO). b) Das Berufungsgericht hat greifbare Anhaltspunkte für eine prüfstands- bezogene Funktionsweise des Thermofensters, der KSR oder des Timers oder für ein sonstiges heimliches und manipulatives Vorgehen der Beklagten nicht festzustellen vermocht. Hieran ist der Senat gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an den Sachvortrag des Klägers zur Prüfstandsbezogenheit der KSR und des Timers unter unzulässiger Vorwegnahme der Beweiswürdigung überspannt und diesbezügliches Vorbringen des Klägers außer Acht gelassen, hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Über- einstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32; zur Veröf- fentlichung bestimmt in BGHZ). 10 11 - 6 - Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klä- gers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu ei- ner deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Ein- baus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. Das angefochtene Urteil ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, weil es sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann im Umfang der Aufhebung nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs- gericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit ha- ben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259) die erforderlichen Feststellungen zu der - bis- lang lediglich unterstellten - Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer 12 13 14 - 7 - Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.02.2020 - 23 O 32/19 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.09.2021 - 6 U 65/20 -