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Entscheidung

4 StR 168/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:170124B4STR168
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:170124B4STR168.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 168/23 vom 17. Januar 2024 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Dezember 2022 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen so- wie weiterer Betäubungsmitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechts- mittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. a) Der Rüge, das Landgericht habe gegen § 261 StPO in Verbindung mit § 249 Abs. 1, § 250 Satz 2, § 251 Abs. 1 und 4 StPO verstoßen, indem es den 1 2 3 - 3 - Inhalt einer Urkunde verwertet habe, obwohl diese nicht nach § 249 Abs. 1 StPO verlesen worden sei, bleibt der Erfolg versagt. aa) Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Der Mittäter des Angeklagten, der gesondert verfolgte G. , hatte sich in dem gegen ihn ge- führten Verfahren eingelassen. In der hiesigen Hauptverhandlung verweigerte er als Zeuge gemäß § 55 StPO die Auskunft. Das Landgericht hörte daraufhin die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft aus dem Verfahren gegen G. als Zeugin. Nach deren Angaben hatte G. in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung im Rahmen einer schriftlichen Einlassung unter anderem zu- gegeben, dass bestimmte Encrochat-Namen benutzt wurden. Diese schriftliche Einlassung wurde ausweislich der Urteilsgründe „in die hiesige Hauptverhand- lung eingeführt, indem die Zeugin u. a. das Dokument verlesen hat“ (UA 19). Das Protokoll der Hauptverhandlung weist aus, dass die Zeugin Angaben zur Sache machte und „dabei“ die schriftliche Einlassung des gesondert Verfolgten G. in dem gegen ihn geführten Verfahren verlas. bb) Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge als unbegründet. Zwar wurde die schriftliche Einlassung des anderweitig verfolgten Zeugen G. als Urkunde nicht prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt. Denn die Verlesung einer Urkunde gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO hat durch den Vorsitzenden oder einen von ihm beauftragten beisitzenden Rich- ter oder Ergänzungsrichter und nicht durch andere Prozessbeteiligte zu erfolgen. Eine Verlesung von Urkunden durch die Staatsanwältin ist daher rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2023 – 4 StR 298/22 Rn. 13 mwN). Auch war diese Urkunde weder Gegenstand eines Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO 4 5 6 - 4 - noch wurde sie der Zeugin ‒ nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbrin- gen des Beschwerdeführers – vorgehalten. Die Angaben in der schriftlichen Erklärung des gesondert verfolgten Zeu- gen G. waren aber ausweislich der Urteilsgründe und des Hauptverhand- lungsprotokolls auch Gegenstand der Bekundungen der Staatsanwältin als Zeu- gin vom Hörensagen. Die Formulierung im Urteil, wonach die Zeugin die schrift- liche Einlassung dabei „u.a.“ auch verlas, stellt dies ebenso wenig in Frage wie der entsprechende Protokollvermerk. Die Zeugin konnte als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung in dem gegen den Zeugen G. geführten Verfahren ohne weiteres aus eigener Wahrnehmung über den Inhalt der dort angebrachten schriftlichen Einlassung berichten. Damit ist auch der Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 StPO) nicht verletzt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 4 StR 493/11 Rn. 1). b) Die übrigen Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. 7 8 - 5 - 2. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Quentin Bartel RiBGH Rommel ist aus dem Richterdienst aus- geschieden und daher an der Unterschriftsleis- tung gehindert. Quentin Maatsch Marks Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 19.12.2022 ‒ 37 KLs-500 Js 138/22-15/22 9