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Leitsatz

VII ZB 2/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:170124BVIIZB2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:170124BVIIZB2.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 2/23 vom 17. Januar 2024 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 753 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, § 130a Abs. 3 Satz 1, § 130d Satz 1; JBeitrG § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Der von der Vollstreckungsbehörde in Form eines elektronischen Dokuments zu erteilende Vollstreckungsauftrag zur Pfändung und Verwertung beweglicher körper- licher Sachen nach dem Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG), der eine qualifizierte elektronische Signatur des bearbeitenden Mitarbeiters als der verantwortenden Per- son trägt, genügt den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderun- gen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 84/22, NJW-RR 2023, 906). BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - VII ZB 2/23 - LG Berlin AG Kreuzberg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterin Sacher beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 51 - vom 29. Dezember 2022 und der Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg - Vollstreckungsge- richt - vom 11. November 2022 - 31 M 1659/22 - aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Ausführung des Voll- streckungsauftrags zum Aktenzeichen DR II 1456/22 nicht mit der Begründung zu verweigern, der Gläubiger müsse den Vollstre- ckungsauftrag auf dem Postweg im Original als vollstreckbare Aus- fertigung übersenden. Gründe: I. Die für den Gläubiger, den Freistaat Thüringen, handelnde Justizzahlstelle des Thüringer Oberlandesgerichts betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangs- vollstreckung wegen einer Gerichtskostenforderung. Im September 2022 stellte der Gläubiger bei dem Amtsgericht Kreuzberg - Gerichtsvollzieherverteilerstelle - einen Vollstreckungsauftrag gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Justizbeitreibungsgesetzes (JBeitrG) in Verbindung mit § 802a Abs. 2 1 2 - 3 - Satz 1 Nr. 4, § 803 ZPO zur Pfändung und Verwertung beweglicher körperlicher Sachen der Schuldnerin. Der aus dem besonderen elektronischen Behörden- postfach (beBPo) der Justizzahlstelle als elektronisches Dokument übersandte Auftrag ist qualifiziert elektronisch signiert, trägt den Namen des Bearbeiters, je- doch weder ein Dienstsiegel noch eine Unterschrift. Die Erinnerung des Gläubigers gegen die Aufforderung des Gerichtsvoll- ziehers, den Vollstreckungsauftrag auf dem Postweg im Original als vollstreck- bare Ausfertigung zu übersenden, hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die hier- gegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers ist vor dem Landgericht erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe- schwerde verfolgt der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag weiter. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Auf- hebung der angefochtenen Entscheidungen. Der Gerichtsvollzieher darf die Aus- führung des Vollstreckungsauftrags nicht mit der Begründung verweigern, der Gläubiger müsse den Vollstreckungsauftrag auf dem Postweg im Original als voll- streckbare Ausfertigung übersenden. 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt, auch mit Blick auf die verpflichtende elektronische Einreichung des Vollstreckungsauftrags durch den Gläubiger sei weiterhin eine Einreichung des den Titel ersetzenden Vollstreckungsauftrags in Papierform erforderlich. 3 4 5 - 4 - Gemäß § 7 Satz 2 JBeitrG ersetze der Vollstreckungsauftrag die nach § 754 ZPO grundsätzlich erforderliche Übergabe der vollstreckbaren Ausferti- gung an das Vollstreckungsorgan. Insoweit seien an den Vollstreckungsauftrag hohe Anforderungen zu stellen; es dürften keine Zweifel an seiner Echtheit be- stehen. Der unterschriebene Vollstreckungsauftrag sei daher schriftlich zu stellen und mit einem Dienstsiegel zu versehen. Hierdurch sei gewährleistet, dass aus dem Schriftstück die Person erkennbar werde, die für seinen Inhalt die Verant- wortung übernehme. Eine Prüfung durch den Gerichtsvollzieher sei nur dann möglich, wenn er das Original des Vollstreckungsauftrags in den Händen halte. Dass der Vollstreckungsauftrag von der Bearbeiterin mit einer qualifizierten Signatur auf sicherem Übermittlungsweg an den Gerichtsvollzieher übermittelt worden sei, rechtfertige keine Ausnahme. Durch § 753 Abs. 4 und 5 und die §§ 130 ff. ZPO habe keine Vereinfachung des Zwangsvollstreckungsverfahrens erreicht werden sollen, so dass diese Anforderungen auch bei einer elektroni- schen Einreichung des Vollstreckungsauftrags Geltung beanspruchten. Weder die qualifizierte elektronische Signatur noch die einfache Signatur in Kombination mit einem sicheren Übermittlungsweg könnten die durch den Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen an den Vollstreckungsauftrag erfüllen. Die qualifizierte elektronische Signatur ersetze zwar die Unterschrift und gebe daher die Person wieder, die die Verantwortung für den Vollstreckungsauf- trag übernehme; allerdings fehle es an einem Pendant zum Dienstsiegel. Die Versendung aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfach möge zwar ein Dienstsiegel ersetzen; allerdings fehle es an einer Unterschrift. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdege- richt die Ausführung des Vollstreckungsauftrags des Gläubigers von der Einrei- chung des Vollstreckungsauftrags in Papierform abhängig gemacht hat. 6 7 8 9 - 5 - a) Gerichtskosten werden gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 2 Abs. 1 JBeitrG von den Gerichtskassen als Vollstreckungsbehörden vollstreckt, soweit die Landesregierungen keine anderen Behörden bestimmen. Gemäß § 1 der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten der Justizzahlstelle (GVBl. für den Freistaat Thüringen 2012, Nr. 8, S. 304) ist das Oberlandesgericht - Justizzahlstelle - Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung unter anderem der in § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 JBeitrG bezeichneten Ansprüche der Justizbehörden des Landes. Zur Pfändung und Verwertung beweglicher körperlicher Sachen richtet die Vollstreckungsbehörde gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 JBeitrG, § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO einen schriftlichen Vollstreckungsauftrag an den Vollziehungsbeamten. Der Vollstreckungsauftrag ist von der Vollstreckungsbe- hörde nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, § 753 Abs. 5, § 130d Satz 1 ZPO zwingend in Form eines elektronischen Dokuments zu erteilen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, § 753 Abs. 4 Satz 2, § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO muss das elektro- nische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwor- tenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts genügt der von der Vollstreckungsbehörde in Form eines elektronischen Dokuments zu erteilende Vollstreckungsauftrag zur Pfändung und Verwertung beweglicher körperlicher Sachen nach dem JBeitrG, der eine qualifizierte elektronische Signatur des be- arbeitenden Mitarbeiters als der verantwortenden Person trägt, den im elektroni- schen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, § 753 Abs. 4 Satz 2, § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO). In Ermangelung weiterer For- merfordernisse bedarf es insbesondere nicht der zusätzlichen Einreichung des Vollstreckungsauftrags in Papierform mit Unterschrift und Dienstsiegel. aa) Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass der angefochtenen Entschei- dung entschieden und im Einzelnen begründet hat, entspricht der auf Abnahme 10 11 12 - 6 - der Vermögensauskunft nach § 7 Satz 1 Halbsatz 1 JBeitrG an den Gerichtsvoll- zieher gerichtete Vollstreckungsantrag den im elektronischen Rechtsverkehr gel- tenden Formanforderungen, wenn er entweder von der ihn verantwortenden Per- son qualifiziert elektronisch signiert worden ist oder von der ihn verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist. Damit hat der Gesetzgeber die formellen Anforderungen abschlie- ßend festgelegt (BGH, Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 84/22 Rn. 15, NJW-RR 2023, 906; Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 103/22 Rn. 11, juris; Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 104/22 Rn. 11, juris; Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 115/22 Rn. 13, juris; vgl. ferner Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 1/23 Rn. 13, juris; Beschluss vom 26. Oktober 2023 - I ZB 114/22 Rn. 15, juris; ebenso BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZB 69/22 Rn. 13, MDR 2023, 1340 sowie - für Vollstreckungsanträge nach § 322 Abs. 3 AO - BGH, Beschluss vom 28. September 2023 - V ZB 16/23 Rn. 6 ff., juris). bb) Dass hier nicht über einen Vollstreckungsantrag an den Gerichtsvoll- zieher nach § 7 Satz 1 Halbsatz 1 JBeitrG, sondern einen Sachpfändungsauftrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO, den die Vollstre- ckungsbehörde an den Gerichtsvollzieher gerichtet hat, zu befinden ist, rechtfer- tigt keine andere Bewertung. Der Gerichtsvollzieher ist gemäß § 196 Satz 1 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) zuständig, als Vollziehungs- beamter nach dem JBeitrG für die nach dieser Vorschrift beizutreibenden An- sprüche mitzuwirken. Der Gerichtsvollzieher nimmt insoweit - rechtlich unbe- denklich (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 - 2 C 26/80, BVerwGE 62, 253, juris Rn. 20 ff.) - die Aufgaben eines Vollziehungsbeamten nach § 6 Abs. 3 Satz 2 JBeitrG wahr. Ein solcher Sachpfändungsauftrag unterliegt mangels insoweit abwei- chender verfahrensrechtlicher Bestimmungen keinen strengeren formellen An- forderungen als ein Vollstreckungsantrag nach § 7 Satz 1 Halbsatz 1 JBeitrG. 13 14 - 7 - Trägt der Sachpfändungsauftrag eine qualifizierte elektronische Signatur des be- arbeitenden Mitarbeiters der Vollstreckungsbehörde, sind daher die formellen Anforderungen erfüllt. Um die Pflicht zur elektronischen Erteilung des Vollstre- ckungsauftrags nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, § 753 Abs. 5, § 130d ZPO praktisch wirksam werden zu lassen und dem gesetzgeberischen Ziel zu entsprechen, den elektronischen Rechtsverkehr auch auf das Justizbeitreibungsverfahren zu er- strecken und dort eine Verwaltungsvereinfachung zu erzielen, ist eine zusätzliche Einreichung des Vollstreckungsauftrags in Papierform mit Unterschrift und Dienstsiegel nicht erforderlich (so schon für den Antrag nach § 7 Satz 1 Halb- satz 1 JBeitrG BGH, Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 84/22 Rn. 22 ff., NJW-RR 2023, 906; Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 103/22 Rn. 18 ff., juris; Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 104/22 Rn. 18 ff., juris; Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 115/22 Rn. 16 ff., juris; siehe auch BGH, Beschluss vom 5. Juli 2023 - VII ZB 30/22 Rn. 15, juris). c) Gemessen daran genügt der mit einer qualifizierten elektronischen Sig- natur des handelnden Mitarbeiters als der verantwortenden Person versehene Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin den im elektronischen Rechtsverkehr gel- tenden formellen Anforderungen. III. Danach sind die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung der Entscheidung nur we- gen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachver- hältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). 15 16 - 8 - IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Pamp Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher Vorinstanzen: AG Kreuzberg, Entscheidung vom 11.11.2022 - 31 M 1659/22 - LG Berlin, Entscheidung vom 29.12.2022 - 51 T 463/22 - 17