Entscheidung
XII ZB 334/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:170124BXIIZB334
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:170124BXIIZB334.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 334/23 vom 17. Januar 2024 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Recknagel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Juni 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwer- deverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Gründe: Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefoch- tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdege- richt (§ 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG). Zu Recht macht die Rechtsbeschwerde mit ihrer Verfahrensrüge geltend, dass das Beschwerdegericht keine Feststellungen zur Sachkunde des zuletzt tä- tigen Sachverständigen Dr. med. H. getroffen hat. 1 2 - 3 - 1. Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der - in einem Betreuungsver- fahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte - Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23. November 2016 - XII ZB 385/16 - FamRZ 2017, 234 Rn. 8 mwN). 2. Dem wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht. Das Beschwerde- gericht hat seine Entscheidung maßgeblich auf das vom Amtsgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. med. H. vom 7. November 2022 gestützt. Dem Sachverständigengutachten lassen sich aber ebenso wenig wie dem Gut- achtensauftrag des Amtsgerichts eine Facharztbezeichnung oder sonstige Anga- ben zur Qualifikation des Sachverständigen entnehmen. Gesonderte Feststellun- gen zu dessen Sachkunde auf dem Gebiet der Psychiatrie sind weder vom Amts- gericht noch vom Beschwerdegericht getroffen worden. Das Beschwerdegericht hat zwar den Inhalt des Gutachtens weitgehend wörtlich wiedergegeben und sich diesen zu eigen gemacht; es hat jedoch nicht geprüft oder jedenfalls in seiner Entscheidung nicht dargelegt, ob der Sachverständige über die für die Erstattung psychiatrischer Gutachten notwendige Sachkunde verfügt. Allein aus seinem akademischen Grad „Dr. med.“ lässt sich ebenfalls nicht auf eine den Anforde- rungen des § 280 Abs. 1 FamFG genügende Qualifikation des Sachverständigen schließen. 3 4 - 4 - 3. Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht auch Gelegenheit, kon- krete tatrichterliche Feststellungen zum objektiven Betreuungsbedarf (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 15. November 2023 - XII ZB 222/23 - juris Rn. 6 mwN) für alle Bereiche des angeordneten Aufgabenkreises zu treffen. Guhling Klinkhammer Botur Krüger Recknagel Vorinstanzen: AG Erlangen, Entscheidung vom 17.01.2023 - 4 XVII 1204/16 - LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.06.2023 - 13 T 889/23 - 5