Entscheidung
XII ZB 222/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:151123BXIIZB222
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:151123BXIIZB222.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 222/23 vom 15. November 2023 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2023 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden- Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Pernice beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. April 2023 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Be- handlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwie- sen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Eine Festsetzung des Werts (§ 36 Nr. 3 GNotKG) ist nicht veran- lasst. Gründe: I. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Zu Recht macht die Rechtsbeschwerde mit ihrer Verfahrensrüge gel- tend, dass das Beschwerdegericht keine ausreichenden Feststellungen zur Sachkunde der zuletzt tätigen Sachverständigen Dr. N. getroffen hat. 1 2 - 3 - a) Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der - in einem Betreuungsver- fahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte - Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 2016 - XII ZB 46/15 - FamRZ 2016, 1665 Rn. 13 und vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 381/15 - FamRZ 2016, 456 Rn. 14 mwN). b) Dem wird die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht gerecht. Dem vom Beschwerdegericht eingeholten und verwerteten Gutachten der Sach- verständigen Dr. N. vom 26. Oktober 2022 lassen sich keine Facharztbezeich- nung oder sonstigen Angaben zur Qualifikation der Sachverständigen entneh- men. Diesbezügliche Feststellungen hat das Beschwerdegericht nicht getroffen. Allein aus ihrer Tätigkeit als Ärztin lässt sich für sich genommen noch nicht auf eine den Anforderungen des § 280 Abs. 1 FamFG genügende Sachkunde der Sachverständigen zur Erstattung psychiatrischer Gutachten schließen. Auch der allgemein gehaltene Hinweis, dass Dr. N. dem Gericht aus einer Vielzahl an Be- treuungs- und Unterbringungsverfahren als sorgfältig und gewissenhaft arbei- tende Sachverständige bekannt sei, vermag den konkreten Nachweis der erfor- derlichen Qualifikation entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwide- rung nicht zu ersetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012 - XII ZB 454/11 - FamRZ 2012, 1207 Rn. 14). 2. Darüber hinaus fehlt es an ausreichenden Feststellungen des Be- schwerdegerichts, dass die Anordnung des umfangreichen, praktisch sämtliche Lebensbereiche der Betroffenen umfassenden Aufgabenkreises im Sinne von § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB erforderlich ist. 3 4 5 - 4 - a) Nach § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Dieser Grundsatz verlangt für die Bestellung eines Be- treuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit - notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst zu regeln (Betreuungsbedürftigkeit). Hinzutreten muss ein konkreter Be- darf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Hand- lungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (vgl. Se- natsbeschlüsse vom 2. März 2022 - XII ZB 558/21 - FamRZ 2022, 891 Rn. 15 und vom 30. Juni 2021 - XII ZB 73/21 - FamRZ 2021, 1737 Rn. 7 mwN). b) Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Entscheidung nicht. Sie verhält sich unter weitgehend wörtlicher Wiedergabe des Gutachtens der Sachverständigen Dr. N. im Wesentlichen nur zu den medizinischen Vorausset- zungen der Betreuung und dazu, dass der Sohn der Betroffenen wegen Unred- lichkeit nicht geeignet sei, die Angelegenheiten der Betroffenen als Vorsorgebe- vollmächtigter zu besorgen. Zum objektiven Betreuungsbedarf - außerhalb des Aufgabenbereichs der Vermögenssorge - fehlt es an jeglichen Ausführungen. II. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen 6 7 8 - 5 - grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Guhling Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Pernice Vorinstanzen: AG Erlangen, Entscheidung vom 01.07.2022 - 5 XVII 1093/19 - LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 28.04.2023 - 13 T 4287/22 -