Entscheidung
4 StR 253/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:180124B4STR253
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:180124B4STR253.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 253/23 vom 18. Januar 2024 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General- bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. März 2023 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Er- folg. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt: Die seit 1992 bestehende Ehe zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau H. , dem späteren Tatopfer, geriet mit Beginn der Corona-Pan- demie in eine (erneute) Krise. Im Jahr 2022 kam es zwischen den Eheleuten zu 1 2 3 - 3 - mehreren gewalttätigen Auseinandersetzungen, die Polizeieinsätze nach sich zogen. H. fühlte sich nach dem Auszug der gemeinsamen Kinder ein- sam, begann mit dem Konsum erheblicher Mengen Alkohol und nahm schließlich eine intime Beziehung zu einem Nachbarn auf. Wenige Tage vor der Tat erlangte der Angeklagte Kenntnis von dieser Beziehung und reagierte eifersüchtig und gekränkt; am 22. Juli 2022 „schubste“ er seine Ehefrau und drohte, sie zu töten. Diese Drohung nahm seine Ehefrau nicht ernst; nach einer erneuten Auseinan- dersetzung flüchtete sie jedoch zu ihrem Freund und hielt sich in den Folgetagen dort auf. Am Tattag, dem 31. Juli 2022, rief der bereits erheblich alkoholisierte An- geklagte um kurz vor neun Uhr den Nachbarn an und wollte seine Ehefrau spre- chen. Der Inhalt des kurzen fernmündlichen Gesprächs zwischen dem Angeklag- ten und H. konnte nicht geklärt werden. Jedenfalls kündigte H. dem Angeklagten ihr Kommen an. „Spätestens nach dem Telefonat“ entschloss sich der über die außerehe- liche Beziehung verärgerte und „stark gekränkte“ Angeklagte, seine Ehefrau zu töten. In Umsetzung dieses Tatentschlusses lauerte er ihr mit einem Küchenmes- ser in der Hand im Eingangsbereich des Wohnhauses hinter der Haustür auf. H. , die zu diesem Zeitpunkt ebenfalls erheblich alkoholisiert war, betrat etwa zehn Minuten nach dem Telefonat das Haus. Trotz vorangegangener körperlicher Auseinandersetzungen rechnete sie dabei nicht mit einem erhebli- chen Angriff auf ihre körperliche Unversehrtheit oder ihr Leben. Dies nutzte der Angeklagte bewusst zur Tatbegehung aus und stach unvermittelt mit einem Küchenmesser mit längerer Klinge auf sie ein. Dabei fügte er ihr „schon zu die- sem Zeitpunkt […] mit dem Leben unvereinbare Verletzungen zumindest an der 4 5 6 - 4 - Hals- und Rumpfrückseite zu“. H. wehrte sich vergeblich und fiel zu Boden. „Nach etwa zwei Minuten“ unterbrach der Angeklagte seinen Angriff, ver- ließ das Wohnhaus über den Hintereingang mit dem Tatmesser und versteckte es. Kurze Zeit später kehrte er zurück, begab sich in die Küche, ergriff dort ein Fleischermesser mit einer rund 18 Zentimeter langen Klinge und stach weiter auf das am Boden liegende Tatopfer ein. Abschließend stieß er H. das Messer in die Brust und ließ es dort stecken. Insgesamt fügte er ihr 36 Schnitt- und Stichverletzungen zu, an denen sie „binnen kürzester Zeit am Tatort durch Verbluten und Bluteinatmung“ verstarb. Anschließend verständigte er die Polizei. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte „aus einem Hin- terhalt“ auf sein Tatopfer einstach und es daher heimtückisch im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB tötete. II. Der Schuldspruch wegen Heimtückemordes hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist ein Tatopfer, das bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen Angriff rechnet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Mai 2023 – 2 StR 320/22 Rn. 10 ff.; Urteil vom 21. Januar 2021 – 4 StR 337/20 Rn. 12 mwN). Handelt es sich um ein mehraktiges Tatgeschehen, bei welchem dem Tatopfer die todesursächliche Verletzungsfolge nicht mit dem ersten Angriff, sondern durch einen späteren Teilakt beigebracht wird, kommt es 7 8 9 - 5 - grundsätzlich darauf an, ob das Gesamtgeschehen als eine natürliche Hand- lungseinheit zu bewerten ist und deshalb eine Tat im Rechtssinne vorliegt. Dies ist der Fall, wenn zwischen einer Mehrheit gleichgearteter, strafrechtlich erhebli- cher Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint und die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (vgl. BGH, Be- schluss vom 6. Juli 2021 ‒ 4 StR 100/21 Rn. 9; Beschluss vom 24. Januar 2019 ‒ 5 StR 480/18 Rn. 5; Urteil vom 25. November 2004 ‒ 4 StR 326/04 Rn. 11). Unabhängig hiervon kann ein Heimtückemord gleichwohl ausscheiden, wenn der Täter im ersten Handlungskomplex bereits zurückgetreten war (vgl. BGH, Be- schluss vom 17. November 2016 ‒ 3 StR 402/16 Rn. 5 ff.). 2. Gemessen hieran tragen die tatgerichtlichen Feststellungen die An- nahme eines Heimtückemordes weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht. a) Die tatgerichtliche Annahme, der Angeklagte habe seine Ehefrau schon im ersten Handlungsabschnitt tödlich verletzt, wird durch die Feststellungen und die angeführten Beweiserwägungen nicht belegt. aa) Die Feststellungen sind auf die Wiedergabe der tatgerichtlichen Wer- tung beschränkt, der Angeklagte habe seiner Ehefrau bereits zu diesem Zeit- punkt „mit dem Leben unvereinbare Verletzungen“ im Hals- und Rumpfbereich zugefügt. Auch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs kann den Urteils- gründen nicht entnommen werden, welche konkreten Verletzungen der Ange- klagte seiner Ehefrau in diesem ersten Handlungsabschnitt mit dem Tatwerkzeug ‒ einem Küchenmesser unbekannter Klingenlänge ‒ zugefügt hat. Sie sind viel- mehr auf den zusammenfassenden Hinweis beschränkt, dass der Angeklagte 10 11 12 - 6 - seiner Ehefrau im Rahmen des festgestellten zweiaktigen Tatgeschehens insge- samt „36 Schnitt-/Stichverletzungen“ zugefügt hat. Tragfähige Hinweise auf das konkrete Verletzungsbild der dem Tatopfer im ersten Handlungsabschnitt zuge- fügten Verletzungen sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. bb) Ferner ist die tatgerichtliche Wertung, der Angeklagte habe seine Ehe- frau bereits in diesem ersten Handlungsabschnitt tödlich verletzt, auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs beweiswürdigend nicht tragfähig unterlegt. Beweiserwägungen zu den Verletzungsfolgen oder zur Lage der dem Tatopfer im Einzelnen zugefügten Verletzungen fehlen. Zur Frage der Reihenfolge der Stichbeibringung verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Hin- weise zum Obduktionsergebnis fehlen gänzlich. Das objektive Spurenbild findet nur im Hinblick auf die Auffindesituation des Tatopfers in der Nähe des Hausein- gangs Erwähnung, aus der das Tatgericht den Schluss zieht, der Angeklagte habe es überrascht und unmittelbar angegriffen. Bei dieser Sachlage lässt sich schon nicht prüfen, ob es sich dabei um einen möglichen Schluss handelt. Wei- terhin fehlt es an Beweiserwägungen zu – von der festgestellten Gegenwehr des Opfers nahegelegten – möglichen Abwehrverletzungen und ggf. zur Frage von deren Entstehungszeitpunkt im Rahmen des nur wenige Minuten dauernden, aber zweiaktigen Geschehens. Eine Beweiswürdigung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, auf seine Ehefrau eingestochen zu haben. Nach der in die Urteilsgründe wörtlich und ‒ soweit ersichtlich ‒ vollständig aufgenommenen schriftlichen Verteidigererklä- rung, die das Schwurgericht hinsichtlich der Vorgeschichte (Streit um eine Bank- karte) und des unmittelbaren Tatvorgeschehens (Eskalation eines verbalen Streits) als unwahre Schutzbehauptung angesehen hat, hat sich der Angeklagte zu der oben genannten Beweisfrage nicht geäußert. 13 - 7 - cc) Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Urteil auf den Fest- stellungs- und Darlegungsmängeln beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Hätte der Ange- klagte seinem Opfer erst im zweiten Handlungsabschnitt ‒ nach Verlassen des Hauses und Verstecken des zuerst verwendeten Tatmessers, seiner Rückkehr und nach dem Ergreifen des zweiten Messers ‒ die zum Tod führenden Verlet- zungen beigebracht, wäre die Annahme einer Tat des vollendeten Heimtü- ckemordes wie ausgeführt nur gerechtfertigt, wenn die beiden strafrechtlich rele- vanten Einzelakte bei wertender Betrachtung als natürliche Handlungseinheit an- zusehen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 ‒ 4 StR 100/21 Rn. 9 mwN) und der Angeklagte im ersten Handlungskomplex nicht zurückgetreten wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2016 ‒ 3 StR 402/16 Rn. 5 ff.). Letzteres ist nach den lückenhaften Feststellungen auch zur subjektiven Tatseite und zum Vorstellungsbild des Angeklagten insbesondere im Zeitpunkt der Been- digung des ersten Angriffs auf seine Ehefrau ungeachtet des engen zeitlichen Zusammenhangs beider Angriffe nicht ausgeschlossen. Die Urteilsgründe ver- halten sich nicht dazu, aus welchen Gründen der Angeklagte seinen Angriff un- terbrochen, das Haus verlassen und das verwendete Tatmesser in der Umge- bung des Hauses versteckt hat. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe bleibt offen, ob der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt die Vorstellung hegte, seine Ehefrau bereits tödlich verletzt zu haben; denn das Tatgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte mit dem zweiten Angriff sichergehen wollte, den Todeserfolg herbeizuführen. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht ausgeschlos- sen, dass der Angeklagte seinen ursprünglichen Tatentschluss – zunächst – auf- gegeben und von seinem noch unbeendeten Tötungsversuch Abstand genom- men haben könnte. In einem solchen Fall könnte die Annahme eines vollendeten Heimtückemordes rücktrittsbedingt durchgreifend in Frage stehen; vielmehr kä- men auch eine – ggf. in Tateinheit stehende – gefährliche Körperverletzung und 14 - 8 - ein Totschlag zum Nachteil des nicht mehr arg- und wehrlosen Opfers in Be- tracht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2016 ‒ 3 StR 402/16 Rn. 5 ff.; s. auch zum fehlgeschlagenen Versuch BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 ‒ 5 StR 480/18 Rn. 6; Urteil vom 25. November 2004 ‒ 4 StR 326/04 Rn. 11 ff.). b) Ferner ist das für das Mordmerkmal der Heimtücke erforderliche Aus- nutzungsbewusstsein beweiswürdigend nicht tragfähig belegt. aa) In subjektiver Hinsicht setzt das Mordmerkmal der Heimtücke gemäß § 211 Abs. 2 StGB voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. BGH, Be- schluss vom 21. Juli 2021 – 4 StR 53/21 Rn. 5 mwN; Urteil vom 4. Februar 2021 – 4 StR 403/20 Rn. 26). Das Ausnutzungsbewusstsein kann im Einzelfall bereits aus dem objektiven Bild des Tatgeschehens abgeleitet werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter auf der Hand liegt (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2019 – 5 StR 466/19 Rn. 14; Urteil vom 4. Juli 2018 – 5 StR 580/17 Rn. 24). Das gilt in objektiv klaren Fällen bei einem psychisch normal dis- ponierten Täter selbst dann, wenn er die Tat einer raschen Eingebung folgend begangen hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2019 – 5 StR 299/19 Rn. 10; Ur- teil vom 31. Juli 2014 ‒ 4 StR 147/14 Rn. 7). An einem Ausnutzungsbewusstsein kann es aber bei affektiven Durchbrüchen oder heftigen Gemütsbewegungen ebenso fehlen wie bei einem zur Tatzeit erheblich alkoholisierten Täter (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2020 – 2 StR 116/20 Rn. 8 mwN). bb) Gemessen hieran ist das heimtückespezifische Ausnutzungsbewusst- sein nicht tragfähig belegt. Es fehlt an der erforderlichen Erörterung der für und 15 16 17 - 9 - gegen das Ausnutzungsbewusstsein sprechenden Beweisanzeichen. Es lag un- ter den gegebenen Umständen auch nicht ohne Weiteres auf der Hand. Denn der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2,7 Promille erheblich alkoholisiert. Trotz festgestellter Trinkgewöhnung und des Umstands, dass er von einer leicht verwaschenen Sprache und einem unsicheren Gangbild abgesehen keine Ausfallerscheinungen zeigte, hätte dies angesichts des nach den Feststellungen womöglich spontan gefassten Tatent- schlusses näherer Erörterung bedurft. Weiterhin hätte die psychische Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit in den Blick genommen werden müssen. Die im Rahmen der Schuldfähigkeitsprü- fung niedergelegte tatgerichtliche Wertung, es fehle gänzlich an affektiven Auf- fälligkeiten, ist beweiswürdigend nicht belegt und versteht sich unter Berücksich- tigung der Feststellungen zur Tatvorgeschichte nicht von selbst. Danach war das Verhältnis des Angeklagten zu seiner Ehefrau seit geraumer Zeit ambivalent, von Affektanspannungen begleitet und hatte sich durch die tatzeitnah bekannt gewor- dene außereheliche Beziehung weiter verschlechtert. Auch die Art der Tataus- führung („Übertötung“), die im Rahmen der Schuldschwereprüfung schulderhö- hend berücksichtigt worden ist, hätte zu einer näheren Erörterung der Frage des Ausnutzungsbewusstseins drängen müssen. Hieran fehlt es. 3. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. 18 19 - 10 - III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch die Schuldfähigkeitsfrage einer erneuten sorgfältigen Prüfung und eingehenden Be- gründung in den schriftlichen Urteilsgründen bedarf. Der im angegriffenen Urteil enthaltene Hinweis auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, demzufolge die Steuerungsfähigkeit des nüchtern nicht zu Gewalttätigkeiten nei- genden Angeklagten „bestimmt ein bisschen“, aber nicht deutlich eingeschränkt gewesen sei, genügt den insoweit bestehenden Darlegungsanforderungen nicht. In Fällen, in denen sich das Tatgericht den Ausführungen des Sachverständigen anschließt, müssen dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Ausführungen im Urteil so wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 30. März 2017 ‒ 4 StR 463/16 Rn. 13 mwN). Das neu zur Entschei- dung berufene Tatgericht wird die festgestellten tat- und täterbezogenen Um- stände („Übertötung“) einschließlich der Hinweise auf eine mögliche affektive Er- regung umfassend in seine Gesamtwürdigung einzustellen haben; kommen meh- rere Eingangsmerkmale in Betracht, dürfen sie auch nicht nur isoliert abgehan- delt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2022 – 2 StR 378/22 Rn. 11; Beschluss vom 12. März 2013 – 4 StR 42/13 Rn. 12). Das neu zur Ent- scheidung berufene Tatgericht wird daher auch das Zusammenwirken von alko- holischer Beeinflussung und einer möglicherweise erheblichen affektiven Erre- gung des Angeklagten in den Blick zu nehmen haben. Ferner weist der Senat darauf hin, dass zu Lasten des Angeklagten her- angezogene Indiztatsachen als solche zweifelsfrei feststehen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2019 – 1 StR 219/17 Rn. 71; Sander in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 261 Rn. 78; jeweils mwN). Im Hinblick auf die Sonnenbrille des 20 21 - 11 - Opfers, die es laut dem angefochtenen Urteil – als Indiz für einen sofortigen An- griff nach dem Betreten des Hauses – bei der Tat „weiterhin auf dem Gesicht“ getragen habe, wird sich das neue Tatgericht daher auch mit der von der Revi- sion aufgezeigten Möglichkeit auseinandersetzen zu haben, dass H. im Inneren des Hauses die Brille bereits in ihr Haar gesteckt haben und diese durch das Tatgeschehen in die vorgefundene (verrutschte) Position geraten sein könnte. Bartel Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 14.03.2023 ‒ 01 Ks-446 Js 326/22-24/22