Urteil
4 StR 463/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds muss das Gericht die wesentlichen Anknüpfungspunkte des Gutachtens wiedergeben und dessen Schlüssigkeit darlegen.
• Das Urteil muss angeben, welches Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfüllt sein soll und den Schweregrad der psychischen Störung zur Tatzeit erläutern.
• Die Beurteilung der Schuldfähigkeit ist an die konkrete Tat gebunden; ohne Feststellungen zur Täterschaft und zum Tatgeschehen ist eine sachgerechte Prüfung nicht möglich.
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte Schuldfähigkeitsprüfung und unzureichende Gutachtenswürdigung • Bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds muss das Gericht die wesentlichen Anknüpfungspunkte des Gutachtens wiedergeben und dessen Schlüssigkeit darlegen. • Das Urteil muss angeben, welches Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfüllt sein soll und den Schweregrad der psychischen Störung zur Tatzeit erläutern. • Die Beurteilung der Schuldfähigkeit ist an die konkrete Tat gebunden; ohne Feststellungen zur Täterschaft und zum Tatgeschehen ist eine sachgerechte Prüfung nicht möglich. Der Angeklagte, 2013 als Asylsuchender nach Deutschland gekommen und in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht, entzündete am 27.11.2015 in seinem Zimmer ein Feuer. Das Zimmer brannte vollständig aus, starker Rauch versperrte Fluchtwege, zwei Bewohner wurden vom Dach gerettet und drei Personen erlitten Rauchgasvergiftungen; Sachschaden etwa 150.000 Euro. Der Angeklagte hatte zuvor gelegentlich Marihuana konsumiert und ab Sommer 2015 eine drogeninduzierte Psychose entwickelt; mehrfache stationäre Unterbringungen und Zwangsbehandlungen sind festgestellt. Zum Tatzeitpunkt habe der Angeklagte krankheitsbedingt nicht erkannt, dass Brandlegung gefährlich oder verboten sei. Die Strafkammer ließ die Täterschaft offen, sprach den Angeklagten aber wegen mangelnder Schuldfähigkeit frei. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein mit der Rüge materieller Rechtsfehler. • Prüfung der Schuldfähigkeit erfordert mehrstufiges Vorgehen: Nachweis einer psychischen Störung, Konkretisierung des Eingangsmerkmals des § 20 StGB sowie Untersuchung von Ausprägung und Einfluss der Störung auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. • Das Landgericht hat die Diagnose der Sachverständigen übernommen, jedoch nicht die für das Gutachten maßgeblichen Anknüpfungspunkte und Befundtatsachen im Urteil wiedergegeben; damit fehlt die notwendige Grundlage zur Beurteilung der Schlüssigkeit des Gutachtens. • Unklar bleibt, auf welchen tatsächlichen Anhaltspunkten die Annahme einer drogeninduzierten Psychose beruht; die nur gelegentliche Einnahme von Marihuana verlangt eine nähere Erörterung. • Das Urteil benennt nicht, welches der Eingangsmerkmale des § 20 StGB erfüllt sein soll, und unterlässt eine Darstellung des Schweregrads der Störung; dies verstößt gegen die ständige Rechtsprechung. • Die Kammer hätte die Täterschaft feststellen müssen, weil die Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auf das konkrete Tatgeschehen abzustellen ist; ohne Feststellungen zur Tat und Täterschaft ist eine sachgerechte Schuldfähigkeitsprüfung nicht möglich. • Aufgrund dieser Mängel greifen die Rechtsmittelrügen durch; die rechtliche Bewertung der Schuldfähigkeit ist unzureichend begründet und rechtlich fehlerhaft. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg. Der Freispruch des Landgerichts konnte nicht bestehen bleiben, weil die Schuldfähigkeitsprüfung formell und materiell fehlerhaft ist: das Urteil gibt die Grundlagen des psychiatrischen Gutachtens nicht wieder, nennt nicht das einschlägige Eingangsmerkmal des § 20 StGB und enthält keine genügenden Feststellungen zum Tatgeschehen und zur Täterschaft. Das Urteil wurde mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere, zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, auch über die Kosten des Rechtsmittels.