Leitsatz
I ZR 205/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:230124BIZR205
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:230124BIZR205.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 205/22 Verkündet am: 23. Januar 2024 Hemminger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Extreme Durable Richtlinie (EU) 2015/2436 Art. 10 Abs. 3 Buchst. b Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richt- linie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Anglei- chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23. Dezember 2015, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Kann es der Inhaber einer nationalen Marke gemäß Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richt- linie (EU) 2015/2436 verbieten lassen, dass eine Person im Ausland markenverletzende Ware zu dem Zweck besitzt, die Ware im Schutzland anzubieten oder in den Verkehr zu bringen? 2. Kommt es für den Begriff des Besitzes im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richt- linie (EU) 2015/2436 auf eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf markenverletzende Ware an oder reicht die Möglichkeit aus, auf denjenigen einwirken zu können, der den tatsächlichen Zugriff auf diese Ware hat? BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 - I ZR 205/22 - OLG Nürnberg - 2 - LG Nürnberg-Fürth - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. August 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und die Richter Feddersen und Odörfer beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Aus- legung von Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvor- schriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23. Dezember 2015, S. 1) folgende Fragen zur Vor- abentscheidung vorgelegt: 1. Kann es der Inhaber einer nationalen Marke gemäß Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 verbieten lassen, dass eine Person im Ausland mar- kenverletzende Ware zu dem Zweck besitzt, die Ware im Schutzland anzubieten oder in den Verkehr zu brin- gen? 2. Kommt es für den Begriff des Besitzes im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 auf eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf marken- verletzende Ware an oder reicht die Möglichkeit aus, auf denjenigen einwirken zu können, der den tatsäch- lichen Zugriff auf diese Ware hat? - 4 - Gründe: A. Der Kläger ist Inhaber der unter anderem für "Taucherapparate, Tau- cheranzüge, Taucherhandschuhe, Tauchermasken und Atemgeräte zum Tau- chen" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wort-Bild-Marken Nr. 30426551 und Nr. 30426550 . Die in Spanien geschäftsansässige Beklagte bewarb beziehungsweise bot über die von ihr betriebene Internetseite www.s. .com sowie über die Handelsplattform www.amazon.de Tauchzubehör unter Verwendung der Marken des Klägers an. Dabei wurden teilweise Produktfotos verwendet, die Waren mit den Marken des Klägers zeigten. Unter anderem bewarb die Beklagte unter den Marken des Klägers über die Handelsplattform www.amazon.de eine Trimmbleitasche, die der Kläger am 8. Juni 2019 im Rahmen eines Testkaufs erwarb. Weder auf der Verpackung noch auf der gelieferten Trimmbleitasche waren die Marken des Klägers aufge- druckt. Der Kläger hat nach erfolgloser Abmahnung vom 15. September 2020 be- antragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, 1 2 3 4 - 5 - ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr die in Rede stehenden Zeichen (die deutschen Wort-Bild-Marken Nr. 30426551 und/oder Nr. 30426550 des Klägers) in der Bundesrepublik Deutschland für Tauchzubehör zu benutzen, insbesondere die Zeichen auf Tauchzubehör oder dessen Aufma- chung oder Verpackung anzubringen, unter diesen Zeichen Tauchzubehör anzu- bieten, herzustellen, zu vertreiben oder sonst in den Verkehr zu bringen, hierfür zu werben oder dieses zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen. Außerdem hat er die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklag- ten, Auskunftserteilung und Erstattung von Abmahnkosten nebst Zinsen begehrt. Die Beklagte hat die Klageforderung anerkannt, soweit der Kläger bean- tragt hat, sie zu verurteilen, es zu unterlassen, unter den Marken Tauchzubehör anzubieten oder hierfür zu werben, und soweit der Kläger - auf diese Handlungen bezogen - Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht be- gehrt hat. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilanerkenntnis- und Endurteil entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt und dem Kläger außerdem Abmahn- kosten in Höhe von 1.398,25 € nebst Zinsen zugesprochen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsge- richt die Unterlassungsverurteilung der Beklagten durch die Worte ergänzt "sowie zu vertreiben oder zu vorgenanntem Zweck zu besitzen", die darauf bezogenen Folgeanträge auf diese Tathandlungen erstreckt und die Beklagte außerdem zur Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 1.822,96 € nebst Zinsen verurteilt. Die weitergehende Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen (OLG Nürn- berg, GRUR 2023, 260). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei- sung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des land- gerichtlichen Urteils. 5 6 7 8 9 - 6 - B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung von Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 ab. Vor einer Entscheidung über die Re- vision ist daher das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. I. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als zulässig und teil- weise begründet angesehen. Zur Begründung hat es - soweit für die Revi- sionsinstanz von Bedeutung - ausgeführt: Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei nach Art. 7 Nr. 2 sowie Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO) gegeben. Der Verletzungsunterlassungsanspruch erstrecke sich über die von der Beklagten anerkannten Verletzungshandlungen "bewerben" und "anbieten" hin- aus auf die dazu kerngleichen Handlungen "vertreiben" und "besitzen". Insoweit sei von dem Grundsatz auszugehen, dass alle Handlungsmodalitäten des § 14 Abs. 3 MarkenG kerngleich seien und sich bei Verwirklichung nur einer der Hand- lungsmodalitäten die Vermutung der Wiederholungsgefahr auch auf die anderen erstrecke. Es erscheine nach Lage der Dinge nicht völlig fernliegend, dass die Beklagte markenverletzende Produkte nicht nur über das Internet beworben und angeboten habe, sondern dass sie die beworbenen und angebotenen Produkte auch vertrieben und besessen habe. Hinsichtlich der Benutzungshandlungen "vertreiben" und "besitzen" bestünden auch die geltend gemachten Annexan- sprüche auf Schadensersatzfeststellung und Auskunftserteilung. 10 11 12 13 - 7 - Dem Kläger stehe bei einer vollständig berechtigten Abmahnung ein An- spruch auf Kostenerstattung in Höhe von 1.822,96 € nebst Zinsen zu. Eine Re- duzierung dieses Anspruchs unter dem Gesichtspunkt einer nur teilweise berech- tigten Abmahnung komme entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht in Be- tracht. II. Die Klage ist zulässig (dazu B II 1). Der Erfolg der Revision der Beklag- ten hängt von der Auslegung von Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 ab (dazu B II 2). 1. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Ge- richte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 20/17, GRUR 2021, 730 [juris Rn. 16] = WRP 2021, 471 - Davidoff Hot Water IV; Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 121/21, GRUR 2022, 1675 [juris Rn. 29] = WRP 2022, 1519 - Google-Drittauskunft, jeweils mwN), ergibt sich für die in Spanien ansässige Beklagte jedenfalls aus ihrer rügelosen Einlassung gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Brüssel-Ia-VO. Die Beklagte hat sich auf die Klage insge- samt eingelassen, ohne hinsichtlich der verschiedenen vom Kläger als marken- rechtsverletzend angesehenen Tathandlungen die internationale Zuständigkeit der angerufenen deutschen Gerichte zu rügen. 2. Soweit sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts wendet, dass die Beklagte wegen des Besitzes von die Marken des Klägers ver- letzendem Tauchzubehör zu verurteilen ist, hängt der Erfolg des Rechtsmittels von klärungsbedürftigen Fragen zur Auslegung von Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 ab. Hiervon hängt außerdem ab, ob die insoweit er- folgte Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und zur Feststellung ih- rer Schadensersatzverpflichtung zu Recht erfolgt ist. 14 15 16 17 - 8 - a) Die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche sind nach deut- schem Recht zu beurteilen. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom-II-VO) ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzu- wenden, für den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem Recht sind insbe- sondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, In- halt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2022, 1675 [juris Rn. 31] - Google-Drittauskunft, mwN). Da Gegenstand der Klage Ansprüche we- gen einer Verletzung von deutschen Marken sind, ist im Streitfall deutsches Mar- kenrecht anzuwenden. b) Die vom Kläger beanstandete Zeichenbenutzung weist den erforderli- chen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug auf. aa) Aufgrund des im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitäts- prinzips beschränkt sich der Schutzbereich einer inländischen Marke auf das Ge- biet der Bundesrepublik Deutschland. Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 und Abs. 5 MarkenG sowie Ansprüche auf Schadensersatz und Aus- kunftserteilung nach § 14 Abs. 6 und § 19 Abs. 1 MarkenG setzen deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 163/02, GRUR 2005, 431 [juris Rn. 21] = WRP 2005, 493 - HOTEL MARITIME; Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 222/17, GRUR 2020, 647 [juris Rn. 25] = WRP 2020, 730 - Club Hotel Robinson). Diese ist regelmäßig gegeben, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden (BGH, GRUR 2005, 431 [juris Rn. 21] - HOTEL MARITIME; BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 75/10, GRUR 2012, 621 [juris Rn. 34] = WRP 2012, 716 - OSCAR; Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 134/16, GRUR 2018, 417 [juris Rn. 37] = WRP 2018, 466 - Resisto- 18 19 20 - 9 - graph). Allerdings löst nicht jedes im Inland abrufbare Angebot für Dienstleistun- gen oder Waren aus dem Ausland im Internet bei Doppelidentität oder Verwechs- lungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprü- che aus. Erforderlich ist vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirt- schaftlich relevanten Inlandsbezug ("commercial effect") aufweist. Diese Voraus- setzung ist erfüllt, wenn das beanstandete Verhalten seinen Schwerpunkt im In- land und nicht im Ausland hat. Hat das beanstandete Verhalten seinen Schwer- punkt im Ausland, ist aufgrund einer Gesamtabwägung der Umstände festzustel- len, ob ein hinreichender wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug besteht (vgl. BGH, GRUR 2018, 417 [juris Rn. 37] - Resistograph, mwN; GRUR 2020, 647 [juris Rn. 28] - Club Hotel Robinson). bb) Das der Beklagten vorgeworfene Verhalten hat seinen Schwerpunkt nicht im Ausland, sondern im Inland. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte über in Deutschland abrufbare und bestimmungsgemäß an den in- ländischen Verkehr gerichtete Internetauftritte Produkte markenverletzend be- worben und angeboten hat. Außerdem hat es festgestellt, dass die Beklagte un- ter den Klagemarken angebotene und beworbene Waren nach Deutschland ge- liefert und in Deutschland in Verkehr gebracht hat. Diese Verletzungshandlungen begründen den erforderlichen Inlandsbezug, auch wenn die Beklagte in Spanien geschäftsansässig ist, ein europäisches Online-Verkaufsnetzwerk unterhält, nicht nur nach Deutschland liefert und die von ihr vertriebenen Waren in Spanien besitzt. Da das der Beklagten vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Inland und nicht im Ausland hat, bedarf es keiner besonderen, im Wege der Ge- samtabwägung der betroffenen Interessen und Umstände zu treffenden Feststel- lungen, ob das beanstandete Verhalten einen hinreichenden wirtschaftlich rele- vanten Inlandsbezug hat. c) Wer ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Ver- kehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein mit der Marke identisches 21 22 - 10 - Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, kann nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 MarkenG vom Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht nach § 14 Abs. 5 Satz 2 MarkenG auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Sind die Vor- aussetzungen des § 14 Abs. 2 MarkenG erfüllt, so ist es insbesondere untersagt, unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG) sowie das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen (§ 14 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG). Diese Regelungen in § 14 Abs. 2 und 3 MarkenG setzen Art. 10 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. b und e der Richtlinie (EU) 2015/2436 um und sind daher richtlinienkonform auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 236/16, GRUR 2019, 165 [juris Rn. 15] = WRP 2019, 200 - keine-vorwerk- vertretung; Urteil vom 12. Januar 2023 - I ZR 86/22, GRUR 2023, 808 [juris Rn. 14] = WRP 2023, 715 - DACHSER). d) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass die Beklagte Markenverletzungen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MarkenG begangen hat, weil sie ohne Zustimmung des Klägers im geschäftlichen Verkehr mit den Klagemarken identische Zeichen für identische Waren benutzt hat. Es sei un- streitig, dass die Beklagte über die von ihr betriebene Internetseite sowie über die Handelsplattform www.amazon.de markenverletzende Produkte angeboten und beworben habe. Das Berufungsgericht hat insoweit auch angenommen, dass Wiederholungsgefahr bestehe. Diese Beurteilung steht zwischen den Par- teien nicht in Streit. Die Beklagte hat die mit der Klage geltend gemachten An- sprüche in Bezug auf die Benutzungshandlungen "bewerben" und "anbieten" von Tauchzubehör bereits erstinstanzlich anerkannt. e) Die Angriffe der Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger über die von der Beklagten anerkannten Ansprüche in Bezug 23 24 - 11 - auf die Verletzungshandlungen "anbieten" und "bewerben" hinaus auch hinsicht- lich der Handlungsmodalität des Vertriebs die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche zustehen (§14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 und 6, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6, § 19 Abs. 1 MarkenG), haben nach Auffassung des Senats keinen Erfolg. f) Soweit der Kläger eine Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung des Besitzes von Tauchzubehör erstrebt, stellen sich klärungsbedürftige Fragen zur Auslegung des Unionsrechts. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, einer Verurteilung der Be- klagten wegen des unbefugten Besitzens von mit den Klagemarken gekenn- zeichneten Waren, um sie in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, stehe nicht entgegen, dass die Beklagte ihren Sitz in Spanien habe und dort ihren Besitz ausübe. Das Besitzen zum Zweck des An- bietens oder des in den Verkehr Bringens sei ein typischer Vorfeldtatbestand, bei dem es nicht darauf ankomme, ob die grundsätzlich unternehmensinterne Tat- handlung des Besitzes im Inland oder (europäischen) Ausland begangen werde. Entscheidend sei lediglich, dass der damit verbundene Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens im Inland entweder bereits eingetreten sei oder unmittel- bar bevorstehe. Das Internetangebot der Beklagten richte sich bestimmungsge- mäß an die deutschen Verkehrskreise, weshalb der Besitz unmittelbar zum Zweck des Anbietens im Inland erfolge. Das Besitzen erfolge darüber hinaus zum Zweck des Inverkehrbringens in Deutschland. Die Beklagte sei im EU-Ausland und im Schengenraum ansässig, unterhalte ein europäisches Online-Verkaufs- netzwerk mit 17 einzelnen Stores und könne eingehende Bestellungen unmittel- bar und mit dem Aufwand eines deutschen Händlers vergleichbar ausführen. bb) Der Senat legt die Entscheidungsformel und die Urteilsbegründung des Berufungsurteils dahingehend aus, dass das Berufungsgericht der Beklagten den Besitz markenverletzenden Tauchzubehörs zu dem Zweck, es anzubieten und zu vertreiben, untersagt hat. In der Entscheidungsformel wird vom Satzbau 25 26 27 - 12 - und vom Wortlaut her die Untersagung des Besitzes von markenverletzender Ware zwar allein auf "den vorgenannten Zweck" des Vertreibens bezogen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass auch der Besitz zum Zweck des Anbietens markenverletzender Ware untersagt werden soll. Der Se- nat wird erforderlichenfalls in seinem Revisionsurteil die Entscheidungsformel des Berufungsurteils klarstellen. Die Entscheidungsformel ist ferner dahingehend auszulegen, dass das Berufungsgericht der Beklagten den Besitz zu den vorgenannten Zwecken in der Bundesrepublik Deutschland und im Königreich Spanien verboten hat. Das Be- rufungsgericht hat den Klageantrag insoweit zutreffend anhand der Klagebegrün- dung ausgelegt. cc) Für die Verwirklichung der Handlungsmodalität des unberechtigten Be- sitzes von Waren gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG müssen als objektives Ele- ment der Besitz der markenrechtsverletzenden Ware und als subjektives Ele- ment der vorsätzliche Besitz mit dem Ziel, die Ware durch irgendein Rechtsge- schäft, einschließlich des Angebots, in den Verkehr zu bringen, erfüllt sein (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-567/18 vom 28. No- vember 2019 Rn. 48). Da sich der Schutzbereich einer inländischen Marke auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, muss ein Angebot oder Inverkehrbringen markenverletzender Ware im Inland bezweckt sein. dd) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist auf Seiten der Beklagten das subjektive Element erfüllt. Sie besitzt die Klagemarken verletzendes Tauchzubehör mit dem Ziel, die Ware durch irgendein Rechtsge- schäft, einschließlich des Angebots, in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen. 28 29 30 - 13 - ee) Fraglich ist jedoch, ob es der Inhaber einer nationalen Marke gemäß Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 verbieten lassen kann, dass eine Person im Ausland markenverletzende Ware zu dem Zweck besitzt, die Ware im Schutzland anzubieten oder in den Verkehr zu bringen (Vorlage- frage 1). (1) Dem könnte das Territorialitätsprinzip entgegenstehen. Der im Imma- terialgüterrecht maßgebliche Territorialitätsgrundsatz besagt nach der überein- stimmenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs zum einen, dass die Bedingungen des Schutzes eines nati- onalen Schutzrechts sich nach dem Recht des Staates richten, in dem dieser Schutz begehrt wird, und zum anderen, dass nationale Immaterialgüterrechte le- diglich einen auf das staatliche Territorium begrenzten Schutz genießen und nur im Inland vorgenommene Handlungen geahndet werden können (zum Warenzei- chen- und Markenrecht vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 1994 - C-9/93, Slg. 1994, I-2789 = GRUR Int. 1994, 614 [juris Rn. 22] - IHT Internationale Heiztechnik und Danzinger [Ideal Standard]; Urteil vom 19. April 2012 - C-523/10, GRUR 2012, 654 [juris Rn. 25] - Wintersteiger; BGH, Urteil vom 25. April 2012 - I ZR 235/10, GRUR 2012, 1263 [juris Rn. 17, 23 f.] = WRP 2012, 1530 - Clinique happy; BGH, GRUR 2020, 647 [juris Rn. 25] - Club Hotel Robinson, mwN; zum Urheberrecht vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2005 - C-192/04, Slg. 2005, I-7199 = GRUR 2006, 50 [juris Rn. 46] - Lagardère Active Broadcast). Dies spräche dafür, dass derje- nige, der im Ausland Waren besitzt, auch wenn dies zu dem Zweck von deren Angebot und deren Inverkehrbringen unter dem Zeichen im Inland geschieht, eine inländische Marke nicht verletzt. (2) Denkbar ist aber auch, es - wie das Berufungsgericht - für die Verlet- zung einer nationalen Marke ausreichen zu lassen, dass der Besitz im Ausland mit dem Ziel ausgeübt wird, die Ware unter dem Zeichen im Schutzland anzubie- ten und in den Verkehr zu bringen. So hat der Gerichtshof der Europäischen 31 32 33 - 14 - Union zum Urheberrecht bereits entschieden, dass ein nur im Inland geschütztes Schutzrecht auch durch Handlungen verletzt werden kann, die im Ausland statt- finden. So nimmt ein im Ausland ansässiger Händler, der seine Werbung auf das Schutzland ausrichtet und ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft oder für sie zur Verfügung stellt oder dies einem Dritten erlaubt und Interessenten im Schutzland in die Lage versetzt, sich schutz- rechtsverletzende Ware liefern zu lassen, im Schutzland eine schutzrechtsverlet- zende Handlung vor (zum Urheberrecht vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - C-5/11, GRUR 2012, 817 [juris Rn. 30] = WRP 2012, 927 - Donner). (3) Die Vorlagefrage 1 ist anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zweifelsfrei zu beantworten. Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass das angerufene Gericht in dem Land, in dem das Imma- terialgüterrecht Schutz genießt, hierfür auch Schutz gewähren kann, wenn der Schaden auf im Ausland vorgenommenen Handlungen beruht, die einen Scha- den im Inland herbeiführen können. Das angerufene inländische Gericht ist dann lediglich für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2013 - C-170/12, GRUR 2014, 100 [juris Rn. 39 und 47] = WRP 2013, 1456 - Pinckney/KDG Mediatech). Diese Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist allerdings nicht zu der Frage ergangen, ob eine Ver- letzung des in Rede stehenden inländischen Immaterialgüterrechts durch eine im Ausland begangene, aber auf das Inland ausgerichtete Handlung erfolgt ist, son- dern zur Reichweite der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts des Schutzlandes. Auch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union "Donner" (EuGH, GRUR 2012, 817) beantwortet die Vorlagefrage 1 nicht. Sie ist nicht zum Markenrecht, sondern zum Urheberrecht ergangen. Es ging dort um die Frage, ob durch einen Vertrieb von Vervielfältigungsstücken aus dem Ausland das Verbreitungsrecht des Urhebers im Schutzland verletzt wird. Die 34 - 15 - Vorlagefrage 1 bezieht sich im Streitfall nicht darauf, ob der Beklagten das Ange- bot oder der Vertrieb aus dem Ausland ins Inland zu untersagen ist, sondern da- rauf, ob - gestützt auf eine nationale Marke - bereits der Besitz markenverletzen- der Ware im Ausland untersagt werden kann, der zum Zweck des Anbietens und des Vertriebs erfolgt. Hierzu verhält sich die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union "Donner" nicht. ff) Im Streitfall stellt sich weiter die Frage, ob es für den Begriff des Besit- zes im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 auf eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf markenverletzende Ware ankommt, oder ob die Möglichkeit ausreicht, auf denjenigen einwirken zu können, der den tatsäch- lichen Zugriff auf diese Ware hat (Vorlagefrage 2). (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten (vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 14] = WRP 2014, 1181 - Deckmyn und Vrijheidsfonds; Urteil vom 13. Oktober 2022 - C-256/21, GRUR 2022, 1669 [juris Rn. 33] = WRP 2023, 40 - Gemeinde Bodman-Ludwigshafen). Da die Richtlinie (EU) 2015/ 2436 hinsichtlich des Begriffs des Besitzes nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, geht der Senat davon aus, dass dieser Begriff autonom und unionsweit einheitlich auszulegen ist. (2) Nach dem deutschen Recht ist der Begriff des Besitzes weit (vgl. BeckOGK.BGB/Götz, Stand 1. Oktober 2023, § 854 Rn. 25 bis 30). Nach § 854 Abs. 1 BGB wird der Besitz einer Sache durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben; der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert (§ 856 Abs. 1 BGB). Nach deutschem Recht fällt unter den Oberbegriff 35 36 37 - 16 - des Besitzes neben dem in den vorstehenden Vorschriften geregelten unmittel- baren, durch die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache gekennzeichneten Besitz auch der mittelbare Besitz. Besitzt jemand eine Sache aufgrund eines Ver- hältnisses, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist nach § 868 BGB auch der andere (mittelba- rer) Besitzer. Bei einem - wie im Streitfall über das Internet zustande gekomme- nen - Versendungskauf wird nach deutschem Recht der jeweilige Logistikdienst- leister, der die Ware vom Verkäufer zum Käufer transportiert, unmittelbarer Be- sitzer. Der Versender ist nach Übergabe der Ware an den Spediteur- oder Fracht- führer ebenfalls Besitzer, allerdings nur mittelbarer Besitzer (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2001 - I ZR 13/99, TranspR 2001, 471 [juris Rn. 19]; BeckOK.BGB/Fritz- sche, 68. Edition [Stand 1. August 2023], § 854 Rn. 7; MünchKomm.BGB/ F. Schäfer, 9. Aufl., § 854 Rn. 1). Nach deutschem Recht übt deshalb die Be- klagte, wenn sie die Versendung markenverletzender Ware beauftragt, in dem Augenblick, in dem die Ware nach Deutschland gelangt, in Deutschland den (mit- telbaren) Besitz an dieser Ware aus. Dies könnte ihr - wie vom Kläger beantragt - bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland untersagt werden, wenn der mittelbare Besitz, wie ihn das deutsche Recht kennt, als rechtsverlet- zender Besitz im Sinne von § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG und Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 anzusehen wäre. (3) Ob nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 eine solche Zurechnung des Besitzes Dritter zulässig ist, ist zweifelhaft. Der Generalanwalt hat in der Rechtssache "Coty" darauf hingewiesen, dass der Begriff "Besitz" sich nicht in allen Sprachfassungen von Art. 9 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke finde. Nur die französische ("détenir") und die deutsche Fassung ("besitzen") verwendeten Wörter, die mit dem Rechtsinstitut des Besitzes ("possessio") in unmittelbarem Zusammenhang stünden. Andere Fassungen, wie zum Beispiel die spanische, 38 39 - 17 - italienische, portugiesische, englische und schwedische ("almacenarlos", "stoc- caggio", "armazená-los", "stocking" beziehungsweise "lagra"), bevorzugten Ver- ben oder Substantive, die die Handlung des Lagerns der Ware beinhalteten. Der Generalanwalt war in jener Rechtssache der Überzeugung, dass in allen Spra- chen die Idee des Besitzes zu Handelszwecken durchscheine, da zur Lagerung beziehungsweise zum Besitz die Voraussetzung, dass diese Handlung "zu den genannten Zwecken", das heißt zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbrin- gens der Ware, erfolge, hinzugefügt werde und in diesem zweiten Teil des Satzes keine Unterschiede zwischen den Sprachfassungen bestünden (Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-567/18 vom 28. November 2019 Rn. 46 f.). Der Umstand, dass andere Sprachfassungen der Richtlinie (EU) 2015/2436 oftmals statt des Begriffs des "Besitzes" denjenigen der "Lagerung" verwenden, spricht eher dafür, dass für den Besitz im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf die Ware erforderlich ist und derjenige, der die Ware an den Spediteur oder Frachtführer übergibt, mit der Übergabe den Besitz verliert, weil in diesem Zeit- punkt die "Lagerung" endet. Andererseits lässt es das Unionsrecht zu, einem Händler Handlungen ei- nes von ihm eingeschalteten Logistikdienstleisters beziehungsweise Frachtfüh- rers zuzurechnen, die zu einer Verletzung eines nationalen Schutzrechts führen. So hat der Gerichtshof der Europäischen Union einen Händler nicht nur für jede von ihm selbst vorgenommene Handlung verantwortlich angesehen, sondern auch für Handlungen, die für seine Rechnung vorgenommen worden sind, wenn der betreffende Händler das Ziel hatte, schutzrechtsverletzende Produkte im Schutzland anzubieten und zu vertreiben und ihm das Verhalten dieses Dritten nicht unbekannt sein konnte (zum Urheberrecht vgl. EuGH, GRUR 2012, 817 [juris Rn. 27] - Donner). 40 41 - 18 - (4) Die Vorlagefrage 2 ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Markenrecht nicht geklärt. Die Entscheidung "Donner" ist zum Urheberrecht ergangen und verhält sich nicht zur Frage der Zurechnung von Besitz. Es existiert auch keine Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euro- päischen Union zur Auslegung des Begriffs des schutzrechtsverletzenden Besit- zes in unionsrechtlichen Regelungen betreffend andere gewerbliche Schutz- rechte, in denen - ähnlich wie im Markenrecht - dieser Begriff verwendet wird (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen und Art. 19 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster). Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 03.02.2022 - 19 O 526/21 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.11.2022 - 3 U 493/22 - 42