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Leitsatz

I ZR 116/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:091025UIZR116
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:091025UIZR116.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 116/24 vom 9. Oktober 2025 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: ja Schlüsselgehäuse Verordnung (EG) Nr. 6/2002 Art. 110 Abs. 1 (in der Fassung bis 30. April 2025), Art. 20a (in der Fassung ab 1. Mai 2025) a) Die Reparaturklausel gemäß Art. 110 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in der Fassung bis 30. April 2025 (Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, GGV) erstreckt sich auch auf form- ungebundene Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses (Bestätigung von EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-397/16 und C-435/16, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 30 und 54] = WRP 2018, 308 - Acacia und D'Amato). b) Die Reparaturklausel gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV ist auch dann grundsätzlich anwendbar, wenn alle geschmacksmusterrechtlich schutzfähigen Erscheinungsmerkmale des in Rede stehenden komplexen Erzeugnisses sich in einem einzigen zur Reparatur angebotenen Bauelement befinden. Einer Aushöhlung des Geschmacksmusterschutzes wird durch die Sorgfaltspflichten hinreichend vorgebeugt, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit einer Be- rufung auf die genannte Reparaturklausel einhergehen (vgl. EuGH, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 85 bis 88] - Acacia und D'Amato). c) Die Reparaturklausel gemäß Art. 20a der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in der Fassung ab 1. Mai 2025 (Unionsgeschmacksmusterverordnung, UGV) ist auf formgebundene Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses anwendbar. d) Die durch eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbot begründete Wiederholungsgefahr entfällt bei einer Rechtsänderung, wenn das neue Recht zu einer wesentlichen qualitativen Änderung des Verbots dergestalt führt, dass das beanstandete Verhalten nunmehr aus anderen Gründen verbo- ten ist. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 - I ZR 116/24 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, die Richter Feddersen und Odörfer für Recht erkannt: I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2024 unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufge- hoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 14c. Zivil- kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 2022 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abge- ändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu ertei- len a) über den Umfang, in welchem sie bis 30. April 2025 Schlüsselgehäuse wie folgt - 3 - angeboten, beworben und vertrieben hat, einschließ- lich des von ihr erzielten Umsatzes und Gewinns unter Vorlage von Rechnungen und Belegen; b) über den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Herstellers und/oder Vorlieferanten, von denen sie Schlüsselgehäuse für das vorstehend dargestellte An- gebot bis 30. April 2025 erhalten hat, jeweils unter Vor- lage von Rechnungen und Lieferbelegen; c) über die Namen und die ladungsfähige Anschrift sämt- licher gewerblicher Abnehmer, an welche sie die Schlüsselgehäuse aufgrund des vorstehend dargestell- ten Angebots bis 30. April 2025 vertrieben hat, jeweils unter Vorlage von Rechnungen und Lieferbelegen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtli- chen Schaden zu ersetzen hat, der dieser aus dem Vertrieb von Schlüsselgehäusen aufgrund des vorstehend darge- stellten Angebots bis 30. April 2025 entstanden ist. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.415,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. November 2021 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz und in der Revisionsinstanz tragen die Klägerin 93,75 % und die Beklagte 6,25 %. Von den Kosten des Rechtsstreits in der Berufungsin- stanz tragen die Klägerin 62,5 % und die Beklagte 37,5 %. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Klägerin ist Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters (seit 1. Mai 2025: Unionsgeschmacksmusters) Nr. 001342174-0001 mit der Erzeug- nisangabe "Verriegelungs- und Verschlussvorrichtungen" und folgenden sieben im Register hinterlegten Darstellungen: Die Beklagte bot in ihrem Internetauftritt "www. .com" vor dem 1. Mai 2025 wie folgt (und auch im Urteil des Landgerichts auf Seite 6) abgebildet Schlüsselgehäuse an: 1 2 - 5 - Die Klägerin erwarb bei der Beklagten daraufhin dieses Schlüsselge- häuse: Nach erfolgloser Abmahnung hat die Klägerin mit ihrer Klage beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, das [vorstehend eingeblendete] Schlüsselgehäuse in der Europäischen 3 4 - 6 - Union zu benutzen, insbesondere dort einzuführen, anzubieten, zu bewer- ben oder zu vertreiben und/oder dort einführen, anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, wenn diese nicht mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gebracht worden sind; 2. an die Klägerin 2.904,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2021 zu zahlen; 3. an die Klägerin wie folgt Auskunft zu erteilen: a) über den Umfang, in welchem die Beklagte Schlüsselgehäuse gemäß Ziffer I.1. angeboten, beworben und vertrieben hat, einschließlich des von ihr erzielten Umsatzes und Gewinns, unter Vorlage von Rechnun- gen und Belegen; b) über den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Herstellers und/ oder Vorlieferanten, von denen sie Schlüsselgehäuse gemäß Ziffer I.1. erhalten hat, jeweils unter Vorlagen von Rechnungen und Lieferbele- gen; c) über die Namen und die ladungsfähige Anschrift sämtlicher gewerbli- cher Abnehmer, an welche sie Schlüsselgehäuse gemäß Ziffer I.1. ver- trieben hat, jeweils unter Vorlage von Rechnungen und Lieferbelegen; 4. sämtliche in ihrem Eigentum oder Besitz befindlichen Schlüsselgehäuse gemäß Ziffer I.1. an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvoll- zieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszu- geben; II. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der dieser aus dem Vertrieb von Schlüsselgehäusen gemäß Ziffer I.1. entstanden ist. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Düsseldorf, Urteil vom 20. Oktober 2022 - 14c O 78/21, juris). Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt (OLG Düsseldorf, GRUR 2024, 1445). Eine in der Berufungsin- stanz erhobene Widerklage auf Nichtigerklärung des Gemeinschaftsge- schmacksmusters hat das Berufungsgericht abgewiesen. 5 - 7 - Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter. Die Abweisung ihrer Widerklage nimmt sie hin. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision, hilfsweise die Zurückweisung mit der Maßgabe, dass der Antrag I 1 am Ende um den Text ergänzt wird: "insbesondere wenn dies geschieht wie in der Anzeige, die im Urteil des Landgerichts auf Seite 6 wiedergegeben ist". Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren relevant - angenommen, mit Blick auf einen jedenfalls durchschnittlichen Schutzbereich er- wecke das Verletzungsmuster für den informierten Benutzer denselben Gesamt- eindruck wie das Klagemuster. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Schutzschranke des Art. 110 Abs. 1 GGV berufen: Bei dem Schlüsselgehäuse handle es sich um ein komplexes Erzeugnis, da es - bestehend aus einer Mehrzahl von Bauelementen - auseinander- und (mit einem ausgetauschten Bauelement) wieder zusammenbaubar sei. Das Schlüsselgehäuse stelle sich nicht als Bauelement des komplexen Erzeugnisses "Fahrzeug" dar, weil es nicht mit diesem auseinander- und zusam- mengebaut werde. Es bilde nach dem Verständnis des informierten Benutzers keine Funktionseinheit mit dem Fahrzeug, sondern werde als Zubehör mit eige- ner Funktion wahrgenommen. Das Schlüsselgehäuse stelle sich auch nicht als Bauelement des komple- xen Erzeugnisses "Schlüssel" dar, da in ihm alle prägenden und schutzfähigen Merkmale des Schlüssels verkörpert seien. Der Schlüsselbart sei bereits gemäß Art. 8 GGV außer Acht zu lassen; jedenfalls könne er das äußere Erscheinungs- bild des Gesamtprodukts "Schlüssel" nicht entscheidend mitprägen. Die weiteren 6 7 8 9 10 11 - 8 - Komponenten, wie die Elektronik (Platine) und die Batteriezelle, seien als innen liegende Komponenten designrechtlich nicht schutzfähig. Hinzu komme, dass die Reparaturklausel nach ihrem Sinn und Zweck nur Handlungen mit dem Ziel, die Reparatur des komplexen Bauteils zu ermöglichen, erfasse und privilegiere. Daran fehle es vorliegend, weil die Beklagte mit ihrem Verletzungsmuster das Schlüsselgehäuse in Gänze neu erschaffe. Der Beklag- ten sei der ihr obliegende Nachweis, dass das von ihr gelieferte Teil nur als Re- paraturaustauschteil verwendet werde, aufgrund ihres eigenen Vorbringens nicht gelungen. Entsprechende Darlegungen dürften ihr kaum möglich sein, denn sie biete mit dem Verletzungsmuster - wie dargetan - kein bloßes Ersatzteil an, mit dem ein beschädigtes Schlüsselgehäuse repariert werden könne, sondern tau- sche die Gesamtdesignleistung in ihrem ursprünglichen Erscheinungsbild voll- ständig aus. Damit habe sie das Schutzrecht in von Art. 110 Abs. 1 GGV nicht mehr gedeckter Weise verletzt. Nicht zu folgen sei der Argumentation der Be- klagten, sie bediene mit dem Erzeugnis deshalb nur Reparaturfälle, weil sich kein Mensch vernünftigerweise die Mühe mache, den Schlüsselbart aus dem Schlüs- selgehäuse zu entfernen und in ein neues Schlüsselgehäuse einzubauen, wenn das Schlüsselgehäuse noch intakt sei. Es sei durchaus möglich und keineswegs fernliegend, dass sich der Fahrer eines älteren VW-Fahrzeugmodells, der dem- entsprechend über ein älteres Schlüsselgehäuse verfüge, aus rein ästhetischen Gründen ohne die Notwendigkeit einer Reparatur für den Erwerb des Verlet- zungsmusters entscheide. Dafür spreche, dass ein Schlüsselgehäuse nicht nur einen funktionalen Zweck erfülle, sondern daneben durchaus auch als Status- symbol begriffen werde, weil es nach allgemeinem Verständnis einen Rück- schluss auf das dazugehörige Fahrzeugmodell erlaube und zugleich - am Schlüs- selbund befestigt - in Alltagssituationen für Dritte bewusst sichtbar gemacht wer- den könne. B. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. Der Klägerin stand bis 30. April 2025 ein Unterlassungsanspruch zu, allerdings allein wegen des konkret angegriffenen Angebots der Beklagten und nicht 12 13 - 9 - schlechthin gegen die Benutzung des Designs in dem Schlüsselgehäuse der Be- klagten. Dieser Unterlassungsanspruch ist wegen einer zum 1. Mai 2025 einge- tretenen Rechtsänderung entfallen (dazu B III). Die Folgeansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung im Umfang des bis zum 30. April 2025 beste- henden Unterlassungsanspruchs sind nach wie vor begründet (dazu B IV). Einen Anspruch auf Herausgabe von Verletzungsgegenständen an einen Gerichtsvoll- zieher zum Zweck der Vernichtung hat die Klägerin nicht (dazu B V). Ihr Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten besteht aus einem reduzierten Gegenstands- wert (dazu B VI). I. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeit- punkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Revisions- entscheidung rechtswidrig ist. Für den Anspruch auf Schadensersatz und die der Vorbereitung seiner Berechnung dienenden Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung kommt es auf die zur Zeit der Verletzungshandlung gel- tende Rechtslage an. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist das zum Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung geltende Recht maßgeblich. Der Vernichtungsanspruch dient der Beseitigung eines fortdauernden Störungs- zustands und ist daher nur begründet, wenn seine Voraussetzungen nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht vorliegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 40/14, GRUR 2016, 803 [juris Rn. 14] = WRP 2016, 1135 - Armbanduhr; Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 205/20, GRUR 2022, 1447 [juris Rn. 23] = WRP 2022, 1259 - Servicepauschale II; Urteil vom 23. März 2023 - I ZR 17/22, BGHZ 237,1 [juris Rn. 37] - Aminosäurekapseln I; Urteil vom 22. Mai 2025 - I ZR 161/24, GRUR 2025, 1006 [juris Rn. 11] = WRP 2025, 1022 - Kündigungsschaltfläche). II. Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemein- schaftsgeschmacksmuster in der bis 30. April 2025 geltenden Fassung (GGV) wird ein Geschmacksmuster durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster ge- schützt, soweit es neu ist und Eigenart hat. Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in 14 15 - 10 - dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt gemäß Art. 4 Abs. 2 GGV nur dann als neu und hat nur dann Eigenart, (Buchst. a) wenn das Bauelement, das in das kom- plexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt, und (Buchst. b) soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauele- ments selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen. Der Begriff "Geschmacksmuster" ist nach Art. 3 Buchst. a GGV definiert als die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt. "Erzeugnis" bezeichnet gemäß Art. 3 Buchst. b GGV einen industriellen oder handwerklichen Gegenstand, einschließlich der Einzel- teile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen. Ein "komplexes Erzeugnis" ist nach Art. 3 Buchst. c GGV ein Erzeugnis aus mehre- ren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinan- der- und wieder zusammengebaut werden kann. Der in der Gemeinschaftsge- schmacksmusterverordnung nicht definierte und nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmende Ausdruck "Bauelement eines komplexen Er- zeugnisses" bezeichnet die verschiedenen Einzelteile, die zu einem komplexen industriellen oder handwerklichen Gegenstand zusammengebaut werden sollen und sich ersetzen lassen, so dass ein solcher Gegenstand auseinander- und wie- der zusammengebaut werden kann, und deren Fehlen dazu führen würde, dass das komplexe Erzeugnis nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-397/16 und C-435/16, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 64 f.] = WRP 2018, 308 - Acacia und D'Amato; Urteil vom 16. Fe- bruar 2023 - C-472/21, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 34] = WRP 2023, 430 - Monz Handelsgesellschaft International; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2023 - I ZB 31/20, GRUR 2023, 1290 [juris Rn. 12] = WRP 2023, 1205 - Sattelunter- seite II). Der Umfang des Schutzes aus dem Unionsgeschmacksmuster erstreckt sich nach Art. 10 Abs. 1 GGV auf jedes Geschmacksmuster, das beim informier- ten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Nach Art. 19 Abs. 1 16 17 - 11 - Satz 1 GGV gewährt das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster sei- nem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Die erwähnte Benutzung schließt ge- mäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GGV insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnis- ses, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, oder den Besitz des Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein. Jedoch besteht gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV für ein Muster, das als Bau- element eines komplexen Erzeugnisses im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu er- möglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen, kein Schutz als Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Nach Erlass des Berufungsurteils ist durch die Verordnung (EU) 2024/2822 (Art. 1 Nr. 1 bis 3) das "Gemeinschaftsgeschmacksmuster" zum 1. Mai 2025 (Art. 2 Abs. 1) in "Unionsgeschmacksmuster" und dementsprechend die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in "Verordnung über das Unionsgeschmacks- muster" (UGV) umbenannt worden. Soweit Art. 3, 4 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 GGV durch Art. 1 Nr. 9, 10 und 17 der Verordnung (EU) 2024/2822 auch inhaltli- che Änderungen erfahren haben, sind diese für die Beurteilung des Streitfalls nicht relevant. Für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unter- lassung und Vernichtung ist von Bedeutung, dass durch Art. 1 Nr. 18 und 128 der Verordnung (EU) 2024/2822 ein neuer Art. 20a UGV an die Stelle des bisherigen Art. 110 GGV getreten ist. Nach Art. 20a Abs. 1 UGV wird ein Unionsgeschmacksmuster, das Bau- element eines komplexen Erzeugnisses ist, von dessen Erscheinungsform das Geschmacksmuster des Bauelements abhängt, und das im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 ausschließlich zum Zweck der Reparatur dieses komplexen Erzeugnis- ses verwendet wird, um diesem wieder seine ursprüngliche Erscheinungsform zu verleihen, nicht geschützt. Gemäß Art. 20a Abs. 2 UGV kann sich der Hersteller oder der Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses nicht auf 18 19 20 - 12 - Absatz 1 dieser Vorschrift berufen, wenn er es versäumt hat, die Verbraucher durch eine klare und sichtbare Angabe auf dem Erzeugnis oder in einer anderen geeigneten Form ordnungsgemäß über den gewerblichen Ursprung und die Iden- tität des Herstellers des Erzeugnisses, das für die Reparatur des komplexen Er- zeugnisses verwendet werden soll, zu informieren, so dass er eine bewusste Wahl zwischen konkurrierenden Erzeugnissen treffen kann, die für die Reparatur verwendet werden können. Gemäß Art. 20a Abs. 3 UGV ist der Hersteller oder Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses nicht verpflichtet, zu gewährleisten, dass die Bauelemente, die er herstellt oder verkauft, letztlich von den Endbenutzern ausschließlich für den Zweck der Reparatur eines kom- plexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprüng- licher Erscheinungsform verwendet werden. III. Bis zum 30. April 2025 stand der Klägerin ein Unterlassungsanspruch nach Art. 89 Abs. 1 Buchst. a GGV in den Handlungsalternativen des Anbietens, Bewerbens und Vertreibens gegen das von ihr angegriffene Angebot der Beklag- ten, nicht aber schlechthin gegen die Benutzung ihres Gemeinschaftsge- schmacksmusters in dem Schlüsselgehäuse der Beklagten zu. Dieses Schlüs- selgehäuse fällt zwar in den Anwendungsbereich der bis zum 30. April 2025 gel- tenden Reparaturklausel des Art. 110 Abs. 1 GGV. Die Beklagte kann sich für ihr Angebot allerdings nicht mit Erfolg darauf berufen, weil sie die mit der Vorschrift einhergehenden Sorgfaltspflichten nicht erfüllt hat (dazu B III 1). Infolge der zum 1. Mai 2025 eingetretenen Rechtsänderung besteht kein Unterlassungsanspruch der Klägerin nach dem inzwischen geltenden Art. 89 Abs. 1 Satz 1 UGV mehr. Zwar liegen die Voraussetzungen der neuen Reparaturklausel des Art. 20a UGV von vornherein nicht vor. Es fehlt aber an einer Begehungsgefahr für eine Zuwi- derhandlung der Beklagten gegen diese Vorschrift, so dass der Unterlassungs- antrag abzuweisen ist (dazu B III 2). 1. Das Schlüsselgehäuse der Beklagten fällt in den Anwendungsbereich der bis zum 30. April 2025 geltenden Reparaturklausel des Art. 110 Abs. 1 GGV. Die Beklagte hat die mit der Vorschrift einhergehenden Sorgfaltspflichten in ihrem beanstandeten Angebot allerdings nicht eingehalten. Ein entsprechendes Verbot 21 22 - 13 - ist von dem Unterlassungsantrag umfasst, den die Klägerin in den Tatsachen- instanzen gestellt hat. a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass das Pro- dukt der Beklagten keinen anderen Gesamteindruck erweckt als das Gemein- schaftsgeschmacksmuster der Klägerin und somit grundsätzlich eine Benutzung dieses Gemeinschaftsgeschmacksmusters vorliegt (Art. 10 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 GGV). Die Revision erhebt insoweit keine Rügen. b) Der Anwendungsbereich der Reparaturklausel des Art. 110 Abs. 1 GGV ist eröffnet. Allerdings kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf diese Vorschrift berufen, weil sie die mit ihr einhergehenden Sorgfaltspflichten nicht eingehalten hat. aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt das in Rede stehende Schlüsselgehäuse ein Bauelement des komplexen Erzeugnisses "Kraftfahrzeugschlüssel" dar (zu dieser Voraussetzung vgl. EuGH, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 63 bis 66] - Acacia und D'Amato). (1) Bei der Beurteilung, welche Gegenstände als "Erzeugnis", "komplexes Erzeugnis" und "Bauelement eines komplexen Erzeugnisses" anzusehen sind, handelt es sich um eine tatgerichtliche Würdigung. Sie ist vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob das Tatgericht einen zutreffenden rechtlichen Maß- stab zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen und keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen hat (zur Auslegung einer Designanmeldung vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2022 - I ZR 16/21, GRUR 2022, 911 [juris Rn. 20] = WRP 2022, 742 - Schneidebrett; zu Art. 8 Abs. 1 GGV vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2023 - I ZR 167/21, GRUR 2023, 887 [juris Rn. 20] = WRP 2023, 825 - Tellerschleifgerät; zu Art. 10 Abs. 1 GGV vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 164/17, GRUR 2019, 398 [juris Rn. 32] = WRP 2019, 464 - Meda Gate, jeweils mwN). Ein Rechtsfehler kann auch darin bestehen, dass die festgestellte Verkehrsauffassung erfahrungswidrig ist (zum Wettbewerbsrecht vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 65/22, GRUR 2025, 23 24 25 26 - 14 - 840 [juris Rn. 61] = WRP 2025, 869 - Doppeltarifzähler II, mwN). Solche Rechts- fehler sind dem Berufungsgericht unterlaufen. (2) Noch zutreffend hat das Berufungsgericht den in Rede stehenden Kraftfahrzeugschlüssel als ein komplexes Erzeugnis angesehen. Dagegen wen- den sich weder die Revision noch die Revisionserwiderung. (3) Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Schlüsselgehäuse sei kein Bauelement des komplexen Erzeugnisses "Kraft- fahrzeugschlüssel". (a) Das Schlüsselgehäuse lässt sich mit den anderen Einzelteilen - wie der Platine, dem Schlüsselbart und der Batterie - zu dem Schlüssel zusammen- und wieder auseinanderbauen. Die Bauelemente können ersetzt werden und das Fehlen eines Bauelements führt dazu, dass der Schlüssel nicht bestimmungsge- mäß verwendet werden kann. (b) Der Einstufung des Schlüsselgehäuses als Bauelement eines komple- xen Erzeugnisses steht nicht entgegen, dass es möglicherweise selbst ein kom- plexes Erzeugnis ist. Ein komplexes Erzeugnis kann auch Teil eines anderen komplexen Erzeugnisses sein (vgl. Hackbarth in Zentek/Gerstein, DesignG, 1. Aufl., § 1 Rn. 116). (c) Auch der Umstand, dass aus Sicht des Berufungsgerichts alle prägen- den und schutzfähigen Merkmale des Schlüssels im Schlüsselgehäuse verkör- pert sind, schließt seine Eigenschaft als Bauelement eines komplexen Erzeug- nisses nicht aus. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang bereits Erwägungen zum Schutzumfang angestellt. Diese gehören zur Prüfung nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GGV, ob ein in einem komplexen Erzeugnis benutztes oder eingefügtes Geschmacksmuster neu ist und Eigenart hat. Für die Sub- sumtion unter die maßgeblichen Begriffsbestimmungen sind sie nicht relevant. 27 28 29 30 31 - 15 - (4) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass das Schlüsselgehäuse kein Bauelement des komplexen Erzeugnisses "Kraftfahr- zeug" ist. (a) Das bei Kraftfahrzeugen zum Start oftmals erforderliche teilweise Ein- führen des Schlüssels kann nicht als "Zusammenbauen" eines komplexen Er- zeugnisses angesehen werden, ebenso wenig das Abziehen des Schlüssels als "Auseinanderbauen". Ob und inwieweit es zu einer physischen Verbindung des Schlüssels mit dem Kraftfahrzeug kommen muss, ist nach der Lebenserfahrung ohnehin von der Bauart des Kraftfahrzeugs abhängig. Insbesondere wird bei "Keyless"-Schließsystemen, die in moderneren Kraftfahrzeugen verbreitet sind, lediglich eine Funkverbindung zwischen Kraftfahrzeug und Schlüssel hergestellt. Der Kraftfahrzeugschlüssel stellt somit einen zum Betrieb des komplexen Er- zeugnisses "Kraftfahrzeug" erforderlichen zusätzlichen Gegenstand dar, aber kein Bauelement dieses komplexen Erzeugnisses. Mit ihren dagegen gerichteten Angriffen zeigt die Revision keinen Rechtsfehler auf, sondern wiederholt lediglich ihre bereits in den Tatsacheninstanzen vorgebrachte anderweitige Auffassung. (b) Ob stets eine Funktionseinheit der Bauelemente innerhalb eines Ge- samtgegenstands (so Jestaedt in Jestaedt/Fink/Meiser, DesignG, GGV, 7. Aufl., Art. 3 GGV Rn. 35; Hackbarth in Zentek/Gerstein aaO § 4 Rn. 11; wohl auch Ruhl in Ruhl/Tolkmitt, GGV, 3. Aufl., Art. 3 Rn. 172) oder sogar eine feste, dauerhafte Verbindung des in Rede stehenden Bauelements mit den weiteren Bauelemen- ten des komplexen Erzeugnisses erforderlich ist (so Ruhl in Ruhl/Tolkmitt aaO Art. 3 Rn. 170 f.; aA Jestaedt in Jestaedt/Fink/Meiser aaO Art. 3 GGV Rn. 35), bedarf somit keiner Entscheidung. bb) Dass die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 GGV erfüllt sind (zu diesen Voraussetzungen vgl. EuGH, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 58 bis 61] - Acacia und D'Amato), steht zwischen den Parteien in der Revi- sionsinstanz nicht mehr im Streit. 32 33 34 35 - 16 - (1) Das Bauelement "Schlüsselgehäuse" bleibt bei bestimmungsgemäßer Verwendung des komplexen Erzeugnisses "Kraftfahrzeugschlüssel" in einem Kraftfahrzeug sichtbar. Die bestimmungsgemäße Verwendung umfasst nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Handlungen, die bei der hauptsächlichen Verwendung eines komplexen Erzeugnisses vorgenommen werden, sowie die Handlungen, die der Endbenutzer im Rahmen einer solchen Verwendung üblicherweise vorzunehmen hat, mit Ausnahme von Instandhaltung, Wartung und Reparatur. Handlungen, die vorgenommen werden können, bevor oder nachdem das Erzeugnis seine Hauptfunktion erfüllt hat, wie etwa die Aufbe- wahrung oder der Transport des Erzeugnisses, rechnen ebenfalls zur bestim- mungsgemäßen Verwendung (vgl. EuGH, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 54 bis 56] - Monz Handelsgesellschaft International). Danach bleibt ein Gehäuse für einen Kraftfahrzeugschlüssel bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Schlüs- sels sichtbar, auch wenn er für das Starten eines Kraftfahrzeugs teilweise in die- ses eingeführt werden muss. Zur bestimmungsgemäßen Verwendung rechnen darüber hinaus auch die Vorgänge des Einsteigens in das oder des Aussteigens aus dem Kraftfahrzeug, während derer der Kraftfahrzeugschlüssel noch nicht in das Kraftfahrzeug eingeführt oder wieder abgezogen ist. (2) Zudem erfüllen die sichtbaren Merkmale des Bauelements "Schlüssel- gehäuse" die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart. Die Revision wendet sich nicht gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das als Gemein- schaftsgeschmacksmuster geschützte Schlüsselgehäuse der Klägerin neu und eigenartig ist. Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich. cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird das Schlüsselge- häuse der Beklagten zumindest auch mit dem Ziel verwendet, die Reparatur des komplexen Erzeugnisses "Kraftfahrzeugschlüssel" zu ermöglichen. (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist diese Voraussetzung so zu verstehen, dass das Bauelement für eine bestim- mungsgemäße Verwendung des komplexen Erzeugnisses erforderlich sein muss 36 37 38 39 - 17 - oder, anders gesagt, dass der schadhafte Zustand oder das Fehlen des Bauele- ments geeignet sein muss, diese bestimmungsgemäße Verwendung auszu- schließen. Die Möglichkeit, sich auf die Reparaturklausel zu berufen, setzt also voraus, dass die Verwendung des Bauelements notwendig ist, um das komplexe Erzeugnis zu reparieren, das etwa aufgrund des Abhandenkommens des Origi- nalteils oder einer Beschädigung desselben schadhaft geworden ist. Nicht von der Reparaturklausel erfasst ist jede Verwendung eines Bauelements allein aus Gründen des Geschmacks oder der Neigung, wie zum Beispiel der Austausch eines Bauelements aus ästhetischen Gründen oder zum Zweck der Individuali- sierung des komplexen Erzeugnisses (vgl. EuGH, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 69 f.] - Acacia und D'Amato). (2) Soweit sich die Ausführungen des Berufungsgerichts, es sei durchaus möglich und keineswegs fernliegend, dass sich der Fahrer eines älteren Fahr- zeugmodells der Klägerin, der dementsprechend über ein älteres Schlüsselge- häuse verfüge, aus rein ästhetischen Gründen ohne die Notwendigkeit einer Re- paratur für den Erwerb des Verletzungsmusters entscheide, auf die genannte Voraussetzung beziehen, hat es zu strenge Anforderungen zugrunde gelegt. Nach der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist jede Verwendung eines Bauelements "allein" aus Gründen des Geschmacks oder der Neigung nicht von der Reparaturklausel umfasst. Dementsprechend ist es für die Anwendbarkeit der Reparaturklausel unschädlich, wenn es sich hierbei um eines von mehreren realistischerweise in Betracht kommenden Motiven han- delt. Andernfalls liefe die Reparaturklausel faktisch leer, weil es bei sichtbaren Bauelementen kaum jemals ausgeschlossen werden kann, dass diese auch aus Gründen des Geschmacks oder der Neigung ersetzt werden. Auch Fahrer eines Fahrzeugmodells der Klägerin, für dessen Schlüssel sie ihr Klagemuster benutzt, könnten sich für den Ersatz eines optisch verschlissenen, aber funktionell noch intakten Schlüsselgehäuses entschließen. 40 - 18 - dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird mit dem Schlüs- selgehäuse der Beklagten eine Reparatur des komplexen Erzeugnisses "Kraft- fahrzeugschlüssel" vorgenommen, um diesem wieder sein ursprüngliches Er- scheinungsbild zu verleihen. (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt die in Art. 110 Abs. 1 GGV enthaltene Reparaturklausel den Ausschluss des Schutzes als Gemeinschaftsgeschmacksmuster unter die Voraussetzung, dass das Erscheinungsbild des Ersatzteils mit demjenigen optisch identisch ist, das das ursprünglich in das komplexe Erzeugnis eingefügte Bauelement bei seinem Inverkehrbringen hatte (vgl. EuGH, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 78] - Acacia und D'Amato). Das hat der Gerichtshof daraus gefolgert, dass der Wortlaut des Art. 110 Abs. 1 GGV auf das "ursprüngliche" Erscheinungsbild des komplexen Erzeugnisses Bezug nimmt und dass die nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a GGV grundsätzlich schutzfähigen sichtbaren Bauelemente zwangsläufig am Erschei- nungsbild des komplexen Erzeugnisses teilhaben (vgl. EuGH, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 72 bis 75] - Acacia und D'Amato). Ausgeschlossen ist folglich jede Ver- wendung eines Bauelements, die nicht das Ziel hat, dem komplexen Erzeugnis wieder das Erscheinungsbild zu verleihen, das es bei seinem Inverkehrbringen hatte. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Ersatzteil farblich oder in der Größe nicht dem Originalteil entspricht oder wenn das Erscheinungsbild des komplexen Erzeugnisses seit dessen Inverkehrbringen geändert wurde (vgl. EuGH, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 77] - Acacia und D'Amato; ebenso BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 - I ZR 226/14, GRUR 2016, 1057 [juris Rn. 45 f.] = WRP 2016, 1377 - Kraftfahrzeugfelgen I; Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 226/14, GRUR 2018, 1246 [juris Rn. 38] = WRP 2019, 82 - Kraftfahrzeugfelgen II). Zudem hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass Art. 110 Abs. 1 GGV keine Abhängigkeit des geschützten Geschmacksmusters vom Erscheinungsbild des komplexen Erzeugnisses voraussetzt. Demnach ist die Vorschrift nicht nur auf formgebundene Bauelemente anwendbar, also sol- che, deren Form durch das Erscheinungsbild des komplexen Erzeugnisses prin- zipiell unveränderlich festgelegt und damit vom Kunden nicht frei wählbar ist, 41 42 43 - 19 - sondern auch auf formungebundene Bauelemente (vgl. EuGH, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 30 und 54] - Acacia und D'Amato; zuvor BGH, GRUR 2016, 1057 [juris Rn. 18 bis 44] - Kraftfahrzeugfelgen I). (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheidet die Anwend- barkeit der Reparaturklausel danach nicht deswegen aus, weil die Beklagte mit ihrem Verletzungsmuster das Schlüsselgehäuse in Gänze neu erschaffen und die Gesamtdesignleistung der Klägerin in ihrem ursprünglichen Erscheinungsbild vollständig austauscht hat. Die Beklagte darf (und muss) vielmehr einen optisch übereinstimmenden Nachbau des geschützten Erzeugnisses der Klägerin vor- nehmen, um sich mit Erfolg auf die Reparaturklausel berufen zu können (zum optisch übereinstimmenden Nachbau einer als Gemeinschaftsgeschmacksmu- ster geschützten Kraftfahrzeugfelge vgl. BGH, GRUR 2016, 1057 [juris Rn. 3 f. und 12] - Kraftfahrzeugfelgen I; GRUR 2018, 1246 [juris Rn. 38 und 39 bis 46] - Kraftfahrzeugfelgen II). Daran ändert entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nichts, dass mit Blick auf das komplexe Erzeugnis "Kraftfahrzeugschlüssel" möglicherweise allein das Bauelement "Schlüsselgehäuse" geschmacksmusterrechtlich schutz- fähig ist, während die weiteren Bauelemente schutzunfähig sind, weil sie entwe- der - wie die Elektronik und die Batterie - bei der bestimmungsgemäßen Verwen- dung des Schlüssels nicht sichtbar sind oder - wie der Schlüsselbart - ausschließ- lich technisch bedingte (Art. 8 Abs. 1 GGV) oder must-fit-Merkmale (Art. 8 Abs. 2 GGV) enthalten. Der weite Anwendungsbereich des Art. 110 Abs. 1 GGV hängt maßgeblich mit der Einbeziehung formungebundener Bauelemente zusammen. Auch bei diesen hat der Gerichtshof der Europäischen Union für die Anwendung des Art. 110 Abs. 1 GGV keine zusätzlichen Anforderungen - wie etwa das Erfor- dernis einer Interessenabwägung - aufgestellt. Hierfür ist auch kein Bedarf er- sichtlich. Einer Aushöhlung des Geschmacksmusterschutzes wird durch die vom Gerichtshof der Europäischen Union ergänzend formulierten Sorgfaltspflichten (vgl. nachfolgend B III 1 b ee) hinreichend vorgebeugt. 44 45 - 20 - ee) Die Beklagte kann sich jedoch deswegen nicht mit Erfolg auf die Re- paraturklausel des Art. 110 Abs. 1 GGV berufen, weil sie die mit der Vorschrift einhergehenden Sorgfaltspflichten nicht erfüllt hat. (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann vom Hersteller oder Anbieter eines Bauelements eines komplexen Erzeug- nisses zwar nicht erwartet werden, dass er objektiv und unter allen Umständen sicherstellt, dass die Bauelemente, die er zum Zweck einer den Voraussetzungen nach Art. 110 Abs. 1 GGV entsprechenden Verwendung herstellt oder verkauft, letztlich vom Endbenutzer tatsächlich unter Beachtung dieser Voraussetzungen verwendet werden. Um von der mit dieser Vorschrift eingeführten Ausnahmere- gelung profitieren zu können, unterliegt ein solcher Hersteller oder Anbieter aber einer Sorgfaltspflicht, die sich auf die Einhaltung dieser Voraussetzungen durch die nachgelagerten Benutzer bezieht (EuGH, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 85] - Acacia und D'Amato; BGH, GRUR 2018, 1246 [juris Rn. 40] - Kraftfahrzeugfel- gen II). Im Einzelnen obliegt dem Hersteller und dem Anbieter zunächst, den nachgelagerten Benutzer mit einem klaren, gut sichtbaren Hinweis auf dem Er- zeugnis, auf dessen Verpackung, in den Katalogen oder in den Verkaufsunterla- gen zum einen darüber zu informieren, dass in das betreffende Bauelement ein Geschmacksmuster aufgenommen ist, dessen Inhaber er nicht ist, und zum an- deren darüber, dass dieses Bauelement ausschließlich dazu bestimmt ist, mit dem Ziel verwendet zu werden, die Reparatur des komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verlei- hen. Ferner hat er mit geeigneten Mitteln, insbesondere vertraglicher Art, dafür zu sorgen, dass die nachgelagerten Benutzer die fraglichen Bauelemente nicht für eine Verwendung vorsehen, die mit den Voraussetzungen nach Art. 110 Abs. 1 GGV unvereinbar wäre. Schließlich muss der Hersteller und der Anbieter den Verkauf eines solchen Bauelements unterlassen, wenn er weiß oder bei Wür- digung aller maßgeblichen Umstände vernünftigerweise annehmen muss, dass das Bauelement nicht gemäß den Voraussetzungen nach Art. 110 Abs. 1 GGV 46 47 48 - 21 - verwendet werden wird (EuGH, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 86 bis 88] - Acacia und D'Amato; BGH, GRUR 2018, 1246 [juris Rn. 41] - Kraftfahrzeugfelgen II). (2) Entgegen der Ansicht der Revision gelten diese Sorgfaltspflichten auch für Bauelemente, die ausschließlich zum Zweck der Reparatur eines bestimmten, ursprünglich damit ausgestatteten komplexen Erzeugnisses eingesetzt werden können, und nicht allein für solche, die auch für eine nachträgliche Ausstattung dieses komplexen Erzeugnisses oder für eine Verwendung in anderen komple- xen Erzeugnissen in Frage kommen. Auch ist die oben genannte Hinweispflicht nicht dann obsolet, wenn bereits aus der Natur des Bauelements hervorgeht, dass es allein zum Zweck der Reparatur eines komplexen Erzeugnisses ange- boten wird. Derartige Einschränkungen hat der Gerichtshof der Europäischen Union nicht vorgenommen. (3) Aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts steht entgegen der Auffassung der Revision fest, dass die Beklagte ihrer Hinweispflicht nicht genügt hat. Im Urteil des Landgerichts, auf dessen tatsächliche Feststellungen das Be- rufungsgericht nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen hat, ist das dem Streitfall zugrundeliegende Internet-Verkaufsangebot vollständig eingeblen- det. Die Revision behauptet nicht, dass die Beklagte weitere Hinweise erteilt hätte als dort ersichtlich. Mit den Angaben "TOP Preis + Leistung" und "qualitativ hoch- wertiges Bauteil als 1:1 Ersatz für das bisherige Gehäuse" hat die Beklagte ihrer Hinweispflicht nicht genügt, dass sie in ihr Produkt ein Gemeinschaftsge- schmacksmuster aufgenommen hat, dessen Inhaberin sie nicht ist, und dass das Produkt ausschließlich dazu bestimmt ist, mit dem Ziel verwendet zu werden, die Reparatur des (Original-)Schlüssels zu ermöglichen, um diesem wieder sein ur- sprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen. c) Die für einen Verletzungsunterlassungsanspruch erforderliche Wieder- holungsgefahr liegt für die Handlungsmodalitäten des Anbietens, Bewerbens und Vertreibens vor. 49 50 51 - 22 - aa) Die Verletzungshandlung der Beklagten erstreckt sich auf die Hand- lungsmodalitäten des Anbietens, Bewerbens und Vertreibens von Schlüsselge- häusen in rechtsverletzender Weise. Jedoch kann die weitere Handlungsmodali- tät des Einführens, die die Klägerin in ihren Unterlassungsantrag aufgenommen hat, auch unter Einbeziehung kerngleicher Verletzungshandlungen nicht als ver- wirklicht angesehen werden (zur Feststellung von Handlungsmodalitäten im Rah- men des Unterlassungsanspruchs nach § 14 MarkenG vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 - I ZR 205/22, GRUR 2024, 305 [juris Rn. 13, 22 bis 25, 31 und 35] = WRP 2024, 334 - Extreme Durable; nachfolgend EuGH, Urteil vom 1. Au- gust 2025 - C-76/24, juris - Tradeinn Retail Services). Die Verletzung des Ge- meinschaftsgeschmacksmusters der Klägerin wurzelt in einer Nichteinhaltung von Sorgfaltspflichten, die die Beklagte allein durch das Anbieten, Bewerben und Vertreiben ihres Schlüsselgehäuses verwirklicht hat. bb) Die durch die Verletzungshandlung entstandene Wiederholungsge- fahr ist nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt worden (vgl. hierzu Jestaedt in Jestaedt/Fink/Meiser aaO Art. 89 GGV Rn. 10 f.; Tolkmitt in Ruhl/Tolkmitt aaO Art. 89 Rn. 31 und 38 f.). d) Die Verletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Klägerin aufgrund der Nichteinhaltung von Sorgfaltspflichten ist bereits vom ursprünglich gestellten Unterlassungsantrag der Klägerin (Hauptantrag) umfasst. aa) Der auf ein Schlechthinverbot der Benutzung des Schlüsselgehäuses der Beklagten gerichtete Hauptantrag ist anhand des Klagevorbringens dahin auszulegen, dass die Klägerin zumindest die von ihr beanstandete konkrete Ver- letzungsform verboten haben will (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 [juris Rn. 30] = WRP 2015, 565 - Kostenlose Zweitbrille, mwN). Bereits vor dem Landgericht hat sie (auch) eine Sorgfalts- pflichtverletzung geltend gemacht. bb) Auf die Zulässigkeit und die Reichweite des von der Klägerin in der Revisionsinstanz gestellten Hilfsantrags kommt es daher nicht an. 52 53 54 55 56 - 23 - 2. Unter Geltung der Reparaturklausel des Art. 20a UGV, die seit 1. Mai 2025 in Kraft ist, steht der Klägerin kein Unterlassungsanspruch mehr zu. Die Voraussetzungen dieser neuen Reparaturklausel liegen zwar von vornherein nicht vor (dazu B III 2 a). Es fehlt aber an einer Begehungsgefahr für eine Zuwi- derhandlung der Beklagten auch gegen diese Vorschrift (dazu B III 2 b), so dass der Unterlassungsantrag abzuweisen ist (dazu B III 2 c). a) Die Voraussetzungen der neuen Reparaturklausel des Art. 20a UGV sind nicht erfüllt. aa) Bereits der in Art. 20a Abs. 1 UGV geregelte - gegenüber Art. 110 Abs. 1 GGV verengte - Anwendungsbereich der Vorschrift ist nicht eröffnet. (1) Der Unionsgesetzgeber hat in Art. 20a Abs. 1 UGV die zusätzliche Vor- aussetzung aufgenommen, dass das Design des Bauelements von der Erschei- nungsform des komplexen Erzeugnisses abhängt. Damit wird der Anwendungs- bereich der Reparaturklausel auf formgebundene Ersatzteile beschränkt. Gemäß dem Erwägungsgrund 19 der Verordnung (EU) 2024/2822 soll damit eine Kohä- renz mit der in die Richtlinie (EU) 2024/2823 über den rechtlichen Schutz von Designs aufgenommenen Reparaturklausel erreicht und zudem sichergestellt werden, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters nur beschränkt wird, um zu verhindern, dass den Inhabern von Geschmacksmustern tatsächlich Erzeugnismonopole gewährt werden. Aus dem Erwägungsgrund 34 der Richtli- nie (EU) 2024/2823 wird deutlich, dass die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Designschutz auf eine Reparaturklausel abzielt, die aus- drücklich nur für formabhängige Bestandteile komplexer Erzeugnisse gilt (vgl. auch Kleinert, GRUR-Prax 2025, 50, 53; Kossak, GRUR 2025, 206, 209 f.; Fromlowitz/von Bargen, GRUR-Prax 2025, 379, 380). (2) Im Streitfall hängt das Design des Bauelements "Schlüsselgehäuse" nicht von der Erscheinungsform des komplexen Erzeugnisses "Kraftfahrzeug- schlüssel" ab. Vielmehr gibt das Design des Schlüsselgehäuses die Erschei- nungsform des Kraftfahrzeugschlüssels vor. Bei dem Schlüsselgehäuse handelt 57 58 59 60 61 - 24 - es sich um das wesentliche sichtbare Bauelement des Kraftfahrzeugschlüssels. Für das Design des Schlüsselgehäuses besteht, wie es bereits das Landgericht festgestellt und das Berufungsgericht nicht anders gesehen hat, grundsätzlich Gestaltungsspielraum unter Beachtung technischer und praktischer Anforderun- gen (wie der Einpassung von Elektronik und Schlüsselbart). bb) Ohne dass es noch darauf ankäme, bestehen darüber hinaus erhebli- che Zweifel, ob die Beklagte den - gegenüber der zu Art. 110 Abs. 1 GGV ergan- genen Rechtsprechung - gelockerten Sorgfaltspflichten gemäß Art. 20a Abs. 2 UGV genügt hat. (1) Nach Art. 20a Abs. 2 UGV muss eine Verkäuferin wie die Beklagte, um sich mit Erfolg auf die Reparaturklausel des Art. 20a Abs. 1 UGV berufen zu kön- nen, den Verbraucher durch eine klare und sichtbare Angabe auf dem Erzeugnis oder in einer anderen geeigneten Form ordnungsgemäß über den gewerblichen Ursprung und die Identität des Herstellers des Erzeugnisses informieren, so dass er eine bewusste Wahl zwischen konkurrierenden Erzeugnissen treffen kann, die für die Reparatur verwendet werden können. (2) Vieles spricht bei Angeboten im Internet dafür, dass diese Informatio- nen auch schon im Angebot und nicht allein auf der Verpackung des Erzeugnis- ses gegeben werden müssen, weil der Verbraucher nur dann die vom Unionsge- setzgeber bezweckte bewusste Wahl zwischen konkurrierenden Erzeugnissen treffen kann. Das Internetangebot der Beklagten enthält die notwendigen Infor- mationen jedoch nicht. Selbst wenn man, wie von ihr in den Tatsacheninstanzen vertreten, die Angabe "TOP Preis + Leistung" als Marke ansehen wollte, genügte dies nicht für eine Information über den gewerblichen Ursprung und die Identität des Herstellers des Erzeugnisses. b) Unter der ab 1. Mai 2025 geltenden Rechtslage fehlt es allerdings an einer Begehungsgefahr. 62 63 64 65 - 25 - aa) Durch die Rechtsänderung ist die Wiederholungsgefahr, die aus der Nichteinhaltung der Voraussetzungen des vor dem 1. Mai 2025 geltenden Art. 110 Abs. 1 GGV entstanden ist, entfallen. (1) Eine Rechtsänderung berührt nicht in jedem Fall die durch eine Zuwi- derhandlung gegen ein Verbot begründete tatsächliche Vermutung der künftigen Wiederholung entsprechender Verstöße. Eine unter der alten Rechtslage ent- standene Wiederholungsgefahr kann entfallen, wenn der Verstoß unter der Gel- tung einer zweifelhaften Rechtslage erfolgt ist, diese Zweifel aber durch eine Gesetzesänderung beseitigt sind und inzwischen außer Frage steht, dass das beanstandete Verhalten verboten ist (zum Wettbewerbsrecht vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - I ZR 29/99, GRUR 2002, 717, 719 [juris Rn. 22] = WRP 2002, 679 - Vertretung der Anwalts-GmbH; Beschluss vom 26. Februar 2014 - I ZR 120/09, PharmR 2014, 257 [juris Rn. 13]; Beschluss vom 20. Januar 2016 - I ZB 102/14, GRUR 2016, 421 [juris Rn. 17] = WRP 2016, 477 - Erledigungser- klärung nach Gesetzesänderung). Entsprechendes muss gelten, wenn das neue Recht zu einer wesentlichen qualitativen Änderung des Verbots dergestalt führt, dass das beanstandete Verhalten nunmehr aus anderen Gründen verboten ist. Dann kann - anders als bei einer Rechtsänderung technischer Art (vgl. BGH, Ur- teil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 221/15, GRUR 2017, 292 [juris Rn. 20] = WRP 2017, 313 - Energieverbrauchskennzeichnung im Internet) oder einer Er- streckung des Verbots auf weitere Fälle (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 184/17, GRUR 2019, 746 [juris Rn. 21] = WRP 2019, 874 - Energieeffi- zienzklasse III) - nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass derjenige, der zuvor gegen ein Verbot verstoßen hat, sein Verhalten unverändert fortsetzt und auch die neue Rechtslage ignoriert. (2) So verhält es sich im Streitfall. Bis zum 30. April 2025 ist es der Be- klagten nicht schlechthin verboten gewesen, ihr Schlüsselgehäuse anzubieten (vgl. Rn. 24 bis 45). Jedoch hat ihr Angebot die vom Gerichtshof der Europäi- schen Union für eine Berufung auf die Reparaturklausel des Art. 110 Abs. 1 GGV formulierten Sorgfaltspflichten (vgl. Rn. 46 bis 50) nicht eingehalten. Seit dem 1. Mai 2025 ist der Anwendungsbereich der neuen Reparaturklausel des Art. 20a 66 67 68 - 26 - UGV von vornherein nicht eröffnet (vgl. Rn. 59 bis 61). Es kann nicht ohne Wei- teres angenommen werden, dass die Beklagte die neue Rechtslage gänzlich ig- noriert und weiterhin formungebundene Ersatzteile verkauft, die designrechtlich geschützt sind. bb) Zudem liegt keine Begehungsgefahr vor, die ein Schlechthinverbot tra- gen könnte. (1) Für eine dahingehende Wiederholungsgefahr fehlt es an einem Ver- stoß der Beklagten. Insbesondere die Beschränkung der Reparaturklausel des Art. 20a UGV auf formgebundene Ersatzteile (vgl. Rn. 60) war zum Zeitpunkt des beanstandeten Angebots noch nicht in Kraft. (2) Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungs- anspruch besteht ebenfalls nicht. Dieser setzt voraus, dass ernsthafte und greif- bare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der fraglichen Weise rechtswidrig verhalten (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - I ZR 96/20, GRUR 2021, 1531 [juris Rn. 35] = WRP 2022, 54 - Kurventreppenlift; Urteil vom 23. Januar 2024 - I ZR 147/22, GRUR 2024, 319 [juris Rn. 52] = WRP 2024, 324 - Eindrehpapier). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte das in Rede stehende Schlüssel- gehäuse weiterhin anböte. c) Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Abgabe prozessualer Erklärungen gegeben. Die Klägerin hat daraufhin einen Hilfsantrag gestellt, aber ihren Unterlassungsantrag nicht für erledigt erklärt. Er ist daher ab- zuweisen. IV. Die geltend gemachten Folgeansprüche auf Auskunftserteilung (Art. 88 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV in Verbindung mit § 62a Nr. 1, § 46 De- signG, § 242 BGB), und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten (Art. 88 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV in Verbindung mit § 62a Nr. 1, § 42 Abs. 2 DesignG) stehen der Klägerin für Verletzungshandlungen bis zum 69 70 71 72 73 - 27 - 30. April 2025 mit derselben Reichweite wie der ursprünglich gegebene Unter- lassungsanspruch zu. Zu diesen Ansprüchen erhebt die Revision keine eigen- ständigen Rügen. V. Ein Vernichtungsanspruch der Klägerin gemäß Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV/Art. 89 Abs. 2 UGV in Verbindung mit § 62a Nr. 1, § 43 Abs. 1 Satz 1 De- signG besteht nicht. 1. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 DesignG, auf den Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV/Art. 89 Abs. 2 UGV und § 62a Nr. 1 DesignG verweisen, kann der Verletzte den Verletzer auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers be- findlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Ver- breitung bestimmten Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Der Vernichtungsan- spruch kann sich grundsätzlich auch auf eine Herausgabe von Verletzungsge- genständen an einen Gerichtsvollzieher zum Zweck ihrer Vernichtung erstrecken (zu § 98 Abs. 1 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, BGHZ 153, 69 [juris Rn. 54] - P-Vermerk). Die Ansprüche des § 43 DesignG sind nach § 43 Abs. 4 DesignG ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist (Satz 1), wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind (Satz 2). Bei den genannten Ansprüchen handelt es sich um eine Ausprägung des (ebenfalls verschuldensunabhängigen) Beseitigungsan- spruchs nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 DesignG (vgl. Stöve in Zentek/Gerstein- aaO § 43 Rn. 2), der einen fortdauernden Störungszustand voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16, GRUR 2018, 832 [juris Rn. 45] = WRP 2018, 950 - Ballerinaschuh; zum Wettbewerbsrecht vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 168/23, GRUR 2024, 1539 [juris Rn. 27] = WRP 2024, 1340 - Payout Fee). 2. Im Streitfall schließt der Umstand, dass der Beklagten eine Benutzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Klägerin bei ihren Schlüsselgehäu- sen zum Zeitpunkt der maßgeblichen Verletzungshandlung nicht schlechthin ver- boten war, die Zuerkennung eines Vernichtungsanspruchs aus. Es bedarf in die- 74 75 76 - 28 - sem Zusammenhang keiner Entscheidung, inwieweit es sich bei den Schlüssel- gehäusen der Beklagten deswegen um rechtswidrig hergestellte, verbreitete oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmte Erzeugnisse im Sinn von § 43 Abs. 1 Satz 1 DesignG handelt. Jedenfalls wäre es unverhältnismäßig im Sinn des § 43 Abs. 4 DesignG, der Klägerin ein Recht zur Vernichtung von Gegenständen ein- zuräumen, die im Zeitpunkt der angegriffenen Handlung lediglich aufgrund der Gestaltung des Angebots der Beklagten eine rechtswidrige Benutzung des Ge- meinschaftsgeschmacksmusters der Klägerin darstellten. Dass das Schlüsselge- häuse der Beklagten von vornherein nicht mehr in Anwendungsbereich der seit 1. Mai 2025 geltenden Reparaturklausel des Art. 20a UGV fällt, führt nicht zu einer Erweiterung des Vernichtungsanspruchs. Insoweit kann nicht von einem fortdauernden Störungszustand ausgegangen werden. VI. Auch ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten (Art. 88 Abs. 2 GGV in Verbindung mit §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) steht der Klägerin zu, allerdings lediglich aus einem Gegenstandswert von 137.500 € statt 200.000 €. C. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 [juris Rn. 21] = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Con- sorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Es stellt sich keine entschei- dungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantwor- ten ist. 77 78 - 29 - D. Danach ist auf die Revision der Beklagten das angefochtene Beru- fungsurteil im dargestellten Umfang teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) so- wie insoweit auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abzuän- dern und die Klage abzuweisen. Im Übrigen ist die Revision der Beklagten zu- rückzuweisen. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhe- bung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endent- scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.10.2022 - 14c O 78/21 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.06.2024 - 20 U 291/22 - 79 - 30 - Verkündet am: 9. Oktober 2025 Hemminger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle