Leitsatz
VI ZR 357/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:230124UVIZR357
12Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:230124UVIZR357.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 357/22 Verkündet am: 23. Januar 2024 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Bg, Cl Zur Wirksamkeit einer formularmäßigen Klausel, wonach der Geschädigte aufgrund der Abtretung seines Anspruchs auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Unfallgegner an den Sachverständigen nur dann auf Zahlung des Honorars in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Durchsetzung des Anspruchs "nicht möglich" ist. BGH, Urteil vom 23. Januar 2024 - VI ZR 357/22 - LG Flensburg AG Husum - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Dr. Klein und Böhm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 8. Dezember 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine sogenannte Verrechnungsstelle, nimmt die Beklagte, einen Kfz-Haftpflichtversicherer, aus abgetretenem Recht auf Ersatz weiterer Sachverständigenkosten in Anspruch. Nach einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte dem Grunde nach voll- ständig einstandspflichtig ist, beauftragte die Unfallgeschädigte einen Sachver- ständigen mit der Begutachtung der Schäden an ihrem Fahrzeug. Das Auftrags- formular enthielt unter der Überschrift "Abwicklung der Vergütung des Sachver- ständigen; Abtretungen der Ansprüche" folgende Regelungen: 1 2 - 3 - "Der Sachverständige (SV) nutzt die Leistungen der D[…(Name und An- schrift der Klägerin)]. Die D[…] übernimmt die Abwicklung der nachfolgend benannten Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversiche- rung bzw. dem Halter oder dem Fahrer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs für den Geschädigten und den SV. Hierzu vereinbaren der Ge- schädigte, der SV und die D[…] folgendes: 1. Der Geschädigte tritt seinen Anspruch auf Erstattung des Sachverstän- digenhonorars für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens ge- gen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfall- beteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs des SV (Grundhonorar und Nebenkosten, zzgl. der USt., sofern keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht) - nachfolgend zusammenfas- send "der Schadensersatzanspruch" genannt - an den SV ab. 2. Durch diese Abtretung muss sich der Geschädigte nicht selbst an die Anspruchsgegner wenden. Nur dann, wenn eine (vollständige) Durch- setzung des Anspruchs gegen die Anspruchsgegner nicht möglich ist, kann der Geschädigte auf Zahlung des (Rest-)Honorars in Anspruch genommen werden, allerdings nur in Höhe des nicht regulierten Teil- betrags, und nur dann, wenn zuvor der vorstehend unter Ziff. 1 abge- tretene Schadensersatzanspruch an den Geschädigten zurückabge- treten wurde. 3. Der SV nimmt die Abtretung des Schadensersatzanspruchs zu den vorstehenden Bedingungen an. Der SV nimmt keinerlei eigene Maß- nahmen zur Regulierung des Schadens vor, sondern bietet hiermit der D[…] den Werklohnanspruch nach der vorstehenden Vereinbarung - 4 - (Grundhonorar, Nebenkosten, Fremdkosten) sowie den an ihn abge- tretenen Schadensersatzanspruch zur Abtretung an. Die D[…] nimmt das Abtretungsangebot des SV hiermit an; der SV verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. 4. Für den Fall, dass die Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den SV aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist oder sich im Nachhinein als unwirksam erweist, so tritt der Geschädigte den Schadensersatz- anspruch hilfsweise unmittelbar an die D[…] ab. Die D[…] nimmt die Abtretung an; der Geschädigte verzichtet auf den Zugang der Annah- meerklärung. Ziff. 2 gilt für diesen Fall entsprechend." Die Beklagte erstattete von den von der Klägerin geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 793,49 € einen Betrag von 716,38 €. Die Klage, mit der die Klägerin die Differenz nebst Zinsen geltend gemacht hat, hat das Amtsgericht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Landgericht zu- rückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei, weil es schon an einer wirksamen (Erst-)Abtre- tung der streitgegenständlichen Forderung von der Geschädigten an den Sach- verständigen fehle. Ziffer 2 der Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot. Der Durchschnittskunde könne nicht mit der gebotenen Sicherheit ermessen, 3 4 - 5 - wann die erste Bedingung seiner Haftung für den Werklohnanspruch des Sach- verständigen eintrete, nämlich die Voraussetzung, dass die (vollständige) Durch- setzung des Schadensersatzanspruchs gegen die Anspruchsgegner "nicht mög- lich" sei. Hier kämen drei mögliche Varianten in Betracht, nämlich die erfolglose außergerichtliche Zahlungsaufforderung an den Unfallgegner, eine erfolglose Klage gegen diesen oder die erfolglose Vollstreckung eines erwirkten Titels. Die Intransparenz könne nicht durch Heranziehung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB beseitigt werden, weil Transparenzgebot und Unklarheitenregel selb- ständig nebeneinander stünden. Für den Geschädigten sei bei Abschluss des Vertrages nicht erkennbar, unter welchen Voraussetzungen er selber auf Zah- lung (restlicher) Sachverständigenvergütung in Anspruch genommen werden könne. Die Unwirksamkeit der Ziffer 2 führe aufgrund des untrennbaren inhaltli- chen Zusammenhangs mit den Ziffern 1 und 3 zur Unwirksamkeit des Abtre- tungskonstrukts an den Sachverständigen insgesamt. Auf Ziffer 4 der Klausel (hilfsweise Direktabtretung des Schadensersatz- anspruchs an die Klägerin) stütze die Klägerin ihre Aktivlegitimation nicht. Zudem sei auch diese Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirk- sam. II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Klausel, bei der es sich nach den dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Feststellungen um vom Sachverständi- 5 6 7 - 6 - gen oder von der Klägerin dem Geschädigten gestellte Allgemeine Geschäftsbe- dingungen handelt, ist nicht wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. - 7 - 1. Unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Benach- teiligung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuch- lich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen ver- sucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr., vgl. nur Se- natsurteil vom 10. Oktober 2023 - VI ZR 257/22, juris Rn. 16 und BGH, Urteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 43; jeweils mwN). Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benach- teiligung des Vertragspartners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingun- gen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Transparenzgebot). Die eindeutige und durchschaubare Vermittlung der mit ei- nem beabsichtigten Vertragsschluss verbundenen Rechte und Pflichten ist Vo- raussetzung für eine informierte Sachentscheidung. Der Verwender muss daher einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau be- schreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entste- hen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen können, damit er die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen kann und nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Dagegen ist der Verwender nicht verpflichtet, aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur eines Vertrages folgende Rechte ausdrücklich zu regeln oder den Vertrags- partner darüber zu belehren; das Transparenzgebot will den Verwender nicht zwingen, jede AGB-Regelung gleichsam mit einem umfassenden Kommentar zu versehen. Der Vertragspartner soll aber davor geschützt werden, infolge falscher Vorstellungen über die angebotene Leistung zu einem unangemessenen Ver- tragsabschluss verleitet zu werden. Die Klausel muss deshalb nicht nur in ihrer 8 9 - 8 - Formulierung verständlich sein, sondern auch die mit ihr verbundenen wirtschaft- lichen Nachteile und Belastungen so weit wie möglich verdeutlichen (vgl. nur Se- natsurteile vom 17. Oktober 2023 - VI ZR 27/23, juris Rn. 9; vom 10. Oktober 2023 - VI ZR 257/22, juris Rn. 21; vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 30 mwN). Eine Intransparenz kann sich nicht nur bei einzelnen Klauseln aus ihrer inhaltlichen Unklarheit, mangelnden Verständlichkeit oder der unzureichenden Erkennbarkeit der Konsequenzen ergeben, sondern auch aus der Gesamtrege- lung. Abzustellen ist dabei auf die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in erster Linie ihr Wortlaut relevant (vgl. nur Senatsurteile vom 17. Oktober 2023 - VI ZR 27/23, juris Rn. 10; vom 10. Oktober 2023 - VI ZR 257/22, juris Rn. 22; vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 31 mwN). 2. Es ist nicht ungewöhnlich und grundsätzlich auch für beide Seiten inte- ressengerecht, dass ein Geschädigter zur Sicherung des vertraglich vereinbarten Vergütungsanspruchs im Rahmen des Auftrages zur Erstellung des Gutachtens seinen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger und dessen Haftpflicht- versicherer auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständi- gen abtritt. Dies liegt zunächst im Interesse des Sachverständigen, der einen in der Regel zahlungsfähigen Schuldner, den Haftpflichtversicherer des Schädi- gers, erhält und diesem gegenüber seinen Vergütungsanspruch für seine eigene Leistung rechtfertigen kann. Die Abtretung entspricht - wenn sie erfüllungshalber oder an Erfüllungs statt erfolgt - regelmäßig auch dem Interesse des geschädig- ten Auftraggebers, der unter Beschränkung des eigenen Aufwandes möglichst schnell einen Ausgleich vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer erhal- ten will. Eröffnet sich ihm die Möglichkeit einer Stundung der Honorarforderung 10 11 - 9 - des Sachverständigen oder deren Erfüllung ohne eigene finanzielle Vorlage und eigenes Zutun, ist er bereit, seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abzutreten, damit dieser der Sache nach seine Honorarforderung selbst geltend machen kann (vgl. Senatsur- teile vom 17. Oktober 2023 - VI ZR 27/23, juris Rn. 12; vom 10. Oktober 2023 - VI ZR 257/22, juris Rn. 17; vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 33 mwN). Eine solche Klausel muss für den durchschnittlichen Unfallgeschädigten aber hinreichend deutlich erkennen lassen, unter welchen Voraussetzungen er vom Sachverständigen trotz erfolgter Abtretung weiterhin wegen der Gutachter- kosten in Anspruch genommen werden kann und welche Rechte er im Zusam- menhang mit der Abtretung hat (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 34). 3. Nach diesen Grundsätzen fehlt es entgegen der Ansicht des Berufungs- gerichts nicht schon an einer wirksamen Erstabtretung der Schadensersatzfor- derung des Geschädigten an den Sachverständigen. Auch die Weiterabtretung an die Klägerin ist wirksam. a) Gemäß Ziffer 1 der Klausel tritt der Geschädigte seinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen die Unfallgegner in Höhe des Honoraranspruchs des Sachverständigen an diesen ab. Ziffer 2 der Klausel, wo- nach sich der Geschädigte aufgrund der Abtretung dieses Schadensersatzan- spruchs nicht selbst an die Unfallgegner wenden muss und nur dann, wenn eine (vollständige) Durchsetzung des Anspruchs gegen diese nicht möglich ist, auf Zahlung des (Rest-)Honorars in Anspruch genommen werden kann, regelt der Sache nach eine Abtretung erfüllungshalber unter Stundung der Honorarforde- rung des Sachverständigen. Rechtlich bedeutet dies, dass der Sachverständige 12 13 14 - 10 - auf seine Honorarforderung gegenüber dem Geschädigten erst zurückgreifen darf, wenn der Versuch der anderweitigen Befriedigung aus der ihm erfüllungs- halber übertragenen Schadensersatzforderung gegen den Schädiger und des- sen Haftpflichtversicherer fehlgeschlagen und damit die Stundung der Honorar- forderung entfallen ist (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2023 - VI ZR 27/23, juris Rn. 13; vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 35; BGH, Urteile vom 11. Dezember 1991 - VIII ZR 31/91, BGHZ 116, 278, 282, juris Rn. 20; Beschluss vom 16. Oktober 2018 - II ZR 70/16, NJW-RR 2019, 524 Rn. 35; Fetzer in MünchKomm, BGB, 9. Aufl. § 364 Rn. 13; Looschelders in BeckOGK, BGB, Stand 1.9.2023, § 364 Rn. 38). Das Fehlschlagen dieser Ver- wertungsobliegenheit des Zessionars wird in Ziffer 2 umschrieben mit den Wor- ten: "wenn eine (vollständige) Durchsetzung des Anspruchs gegen die An- spruchsgegner nicht möglich ist." Dies verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB. aa) In Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - II ZR 70/16, NJW-RR 2019, 524 Rn. 35; OLG Nürnberg, MDR 1976, 841, 842, juris Rn. 41, 43; OLG Dresden, MDR 2002, 817, 818, juris Rn. 43) und Literatur (Loo- schelders in BeckOGK, BGB, Stand 1.9.2023, § 364 Rn. 38; Fetzer in Münch- Komm, BGB, 9. Aufl., § 364 Rn. 13; jeweils mwN) ist anerkannt, dass dem Zes- sionar nur zumutbare Verwertungsmöglichkeiten entgegengehalten werden kön- nen; insbesondere ist er im Regelfall nicht gehalten, eine ihm erfüllungshalber abgetretene Forderung mit unsicheren Erfolgsaussichten einzuklagen. Er soll sich mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt um Verwertung bemühen (Loo- schelders in BeckOGK, BGB, Stand 1.9.2023, § 364 Rn. 38; Fetzer in Münch- Komm, BGB, 9. Aufl., § 364 Rn. 13). Welche Maßnahmen ihm zum Zweck der Befriedigung aus der Abtretung erfüllungshalber zuzumuten sind, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - II ZR 70/16, NJW-RR 2019, 524 Rn. 36). 15 - 11 - bb) Diese Einschränkungen der Verwertungsobliegenheit des Zessionars auf zumutbare Maßnahmen und auf die Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt enthält der in Ziffer 2 der Klausel verwendete Begriff "nicht möglich" nicht. "Nicht möglich", also unmöglich, ist eine "(vollständige) Durchsetzung des Anspruchs gegen die Anspruchsgegner" nach dem eindeutigen Wortlaut und dem Verständnis des durchschnittlichen Unfallgeschädigten erst, wenn die Mög- lichkeiten der Durchsetzung der Forderung ausgeschöpft sind. Damit ist entge- gen der Ansicht des Berufungsgerichts klar, dass beispielsweise allein das Schei- tern einer außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung es nicht rechtfer- tigt, wegen der Honorarforderung des Sachverständigen auf den Geschädigten zurückzugreifen. Darüber, welche Möglichkeiten (von der außergerichtlichen Gel- tendmachung über die gerichtliche Geltendmachung bis zur Vollstreckung eines erwirkten Titels) grundsätzlich bestehen, muss der Geschädigte nicht aufgeklärt werden. Durch den weiten Begriff "nicht möglich" ist der Geschädigte zugleich bessergestellt als er es nach der allgemeinen Rechtslage wäre, so dass auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt. b) Ferner lässt die Klausel, wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen, den Zeitpunkt der Rückabtretung der Schadensersatzforderung klar erkennen, wobei der Geschädigte auch hier bessergestellt ist, als er es nach der allgemei- nen Rechtslage wäre. Denn die Rückabtretung soll nicht erst, wie rechtlich gebo- ten, Zug um Zug mit der Erfüllung der Honorarforderung (vgl. hierzu Senatsurteile vom 17. Oktober 2023 - VI ZR 27/23, juris Rn. 14; vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 35), sondern schon vor dieser ("zuvor") erfolgen. 16 17 - 12 - c) Ob die Regelung in Ziffer 4 der Klausel (Hilfsabtretung direkt vom Ge- schädigten an die Verrechnungsstelle für den Fall, dass die Abtretung an den Sachverständigen rechtlich nicht möglich oder unwirksam sein sollte) wirksam ist, kann dahinstehen. Auf diese Klausel stützt die Klägerin ihre Aktivlegitimation nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Selbst wenn sie unwirk- sam wäre, würde dies die Wirksamkeit der Ziffern 1 bis 3 nicht berühren. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in All- gemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammen- hang mit anderen - unwirksamen - Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll, insbe- sondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Be- deutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichen- den Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel. Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und da- mit die Möglichkeit ihrer Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhalt- lich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sog. blue-pencil-test); ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungs- gegenstand betreffen, ist dabei unerheblich (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, BGHZ 229, 266 Rn. 64 mwN). 18 19 - 13 - bb) Vorliegend kann Ziffer 4 der Klausel ohne Weiteres gestrichen werden, ohne dass der Sinn der Ziffern 1 bis 3 darunter leidet. Wäre Klausel Ziffer 4 also unwirksam, würde dies die Wirksamkeit der Regelungen in den übrigen Ziffern nicht beeinträchtigen. d) Die von der Revisionserwiderung angeführten weiteren Argumente ge- gen die Wirksamkeit der Klausel greifen nicht durch. Der Senat verweist insoweit auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom heutigen Tag in dem Verfahren - VI ZR 230/22. e) Die Klausel mag für einen juristischen Laien nicht leicht zu verstehen sein, weil sie mehrere Rechtsverhältnisse zwischen mehreren Beteiligten und zwei Forderungen zum Gegenstand hat. Dies resultiert aber allein aus der Kom- plexität des Sachverhalts und nicht aus intransparenten Formulierungen. Die Klausel lässt für den Geschädigten deutlich erkennen, unter welchen Vorausset- zungen er trotz erfolgter Abtretung weiterhin wegen der Gutachterkosten in An- spruch genommen werden kann und welche Rechte er im Zusammenhang mit der Abtretung hat. Dass der Geschädigte bei einer Inanspruchnahme auf Zah- lung der Gutachterkosten von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wer- den könnte, ist nach alledem nicht ersichtlich. 20 21 22 - 14 - III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Höhe des an die Klägerin abgetretenen An- spruchs auf Ersatz der Sachverständigenkosten gegen die Beklagte nicht getrof- fen sind. Seiters Oehler Müller Klein Böhm Vorinstanzen: AG Husum, Entscheidung vom 02.08.2022 - 28 C 77/22 - LG Flensburg, Entscheidung vom 08.12.2022 - 1 S 53/22 - 23