Urteil
1 S 53/22
LG Flensburg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2022:1208.1S53.22.00
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Leitsätze
Unwirksamkeit einer formularmäßigen Klausel, wonach der Unfallgeschädigte aufgrund der Abtretung seines Anspruchs auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Unfallgegner nur vom Sachverständigen auf Zahlung des Honorars in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Durchsetzung des Anspruchs "nicht möglich" ist.(Rn.28)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Husum vom 02.08.2022, Az. 28 C 77/22, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Husum ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 77,11 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unwirksamkeit einer formularmäßigen Klausel, wonach der Unfallgeschädigte aufgrund der Abtretung seines Anspruchs auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Unfallgegner nur vom Sachverständigen auf Zahlung des Honorars in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Durchsetzung des Anspruchs "nicht möglich" ist.(Rn.28) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Husum vom 02.08.2022, Az. 28 C 77/22, wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Husum ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 77,11 € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht die Erstattung weiterer Sachverständigenkosten von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung. Hintergrund ist ein Verkehrsunfall vom 19.01.2022 in Husum, bei dem der PKW der Geschädigten H… durch einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW beschädigt wurde. Die vollständige Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Die Geschädigte beauftragte den KFZ-Sachverständigen T… am 20.01.2022 mit der Erstellung eines Gutachtens über den Unfallschaden an ihrem PKW. Wegen der Einzelheiten wird auf den „Gutachtenauftrag und Vergütungsvereinbarung“ (Blatt 122 der Akte) Bezug genommen. Unter dem eigentlichen Gutachtenauftrag und einer Widerrufsbelehrung findet sich in dem für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten und von dem Sachverständigen bzw. der Klägerin gestellten Formular ein weiter Abschnitt, der mit der Überschrift „Abwicklung der Vergütung des Sachverständigen; Abtretung der Ansprüche“ versehen und von der Geschädigten, dem Sachverständigen T… und offenbar einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin der Klägerin unterzeichnet ist. Den nachfolgenden vier Klauseln ist zudem eine Einleitung vorangestellt: „Der Sachverständige (SV) nutzt die Leistungen der Deutsche Verrechnungsstelle AG, Schanzenstraße 30, 51063 Köln (DVS AG). Die DVS AG übernimmt die Abwicklung der nachfolgend benannten Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung bzw. dem Halter oder dem Fahrer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs für den Geschädigten und den SV. Hierzu vereinbaren der Geschädigte, der SV und die DVS AG folgendes: 1. Der Geschädigte tritt seinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs des SV (Grundhonorar und Nebenkosten, zzgl. der USt., sofern keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht) - nachfolgend zusammenfassend, „der Schadensersatzanspruch“ genannt - an den SV ab. 2. Durch diese Abtretung muss sich der Geschädigte nicht selbst an die Anspruchsgegner wenden. Nur dann, wenn eine (vollständige) Durchsetzung des Anspruchs gegen die Anspruchsgegner nicht möglich ist, kann der Geschädigte auf Zahlung des (Rest-)Honorars in Anspruch genommen werden, allerdings nur in Höhe des nicht regulierten Teilbetrags und nur dann, wenn zuvor der vorstehend unter Ziff. 1 abgetretene Schadensersatzanspruch an den Geschädigten zurückabgetreten wurde. 3. Der SV nimmt die Abtretung des Schadensersatzanspruchs zu den vorstehenden Bedingungen an. Der SV nimmt keinerlei eigene Maßnahmen zur Regulierung des Schadens vor, sondern bietet hiermit der DVS AG den Werklohnanspruch nach der vorstehenden Vereinbarung (Grundhonorar, Nebenkosten, Fremdkosten) sowie den an ihn abgetretenen Schadensersatzanspruch zur Abtretung an. Die DVS AG nimmt das Abtretungsangebot des SV hiermit an; der SV verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. 4. Für den Fall, dass die Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den SV aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist oder sich im Nachhinein als unwirksam erweist, so tritt der Geschädigte den Schadensersatzanspruch hilfsweise unmittelbar an die DVS AG ab. Die DVS AG nimmt die Abtretung an; der Geschädigte verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Ziff. 2 gilt für diesen Fall entsprechend.“ Der Sachverständige T… erstellte unter dem 02.02.2022 ein Schadensgutachten (Blatt 7 bis 26 der Akte) und berechnete der Geschädigten H… dafür einen Betrag von 793,49 EUR brutto (Rechnung vom 02.02.2022, Blatt 28 der Akte). Die Klägerin machte diesen Betrag unter Bekanntgabe der oben dargestellten Abtretungserklärung gegenüber der Beklagten geltend (Blatt 29 der Akte). Diese zahlte darauf einen Betrag in Höhe von 716,38 EUR. Den Differenzbetrag begehrt die Klägerin in dem vorliegenden Rechtsstreit. Neben Einwendungen gegen eine wirksame Preisvereinbarung zwischen der Geschädigten und dem Sachverständigen und gegen einzelne Abrechnungspositionen hat sich die Beklagte mit der Rechtsauffassung verteidigt, die Abtretungsvereinbarungen aus dem Gutachtenauftrag vom 20.01.2022 seien wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Klägerin fehle aufgrund Unwirksamkeit der Abtretungsvereinbarungen die Aktivlegitimation. Gestützt auf die rechtliche Argumentation des Hinweisbeschlusses des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 21.07.2021 (Blatt 71 ff. der Akte oder BeckRS 2021, 23650) hat das Amtsgericht im Einzelnen ausgeführt, dass die Abtretungsvereinbarung aus dem Gutachtenauftrag wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot eine unangemessene Benachteiligung der Geschädigten im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB darstelle. Wegen der weitergehenden Einzelheiten zu den tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen. Das Urteil ist dem Klägervertreter am 12.08.2022 zugestellt worden. Berufungsschrift und -begründung sind am 17.08.2022 beim Landgericht Flensburg eingegangen. Die Klägerin wendet sich mit der Berufung gegen die rechtliche Bewertung der streitgegenständlichen Abtretungsklausel als unwirksam. Sie vertritt unter Hinweis auf Entscheidungen verschiedener Landgerichte (z.B. des LG Saarbrücken vom 22.10.2021) die Auffassung, dass ein Verstoß gegen das Transparenzverbot nicht vorliege, weil bei verbleibenden Unklarheiten die Auslegungsregel des § 305c Abs. 2 BGB greife. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 02.08.22 verkündeten und der Klägerin am 12.08.22 zugestellten Urteils des Amtsgerichts Husum, Az. 28 C 77/22, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 77,11 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsätzen vom 17.10.2022 und 27.10.2022 zugestimmt. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Klage auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG i.V.m. 1 PflVG, 398 BGB zu Recht mangels Aktivlegitimation der Klägerin abgewiesen. Bereits die formularmäßige Abtretung ihres Anspruchs auf Erstattung des Sachverständigenhonorars der Geschädigten H… an den Sachverständigen T… ist unwirksam, so dass auch die Folgeabtretung des Sachverständigen an die Klägerin scheitert. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Amtsgerichts und damit auch den, diesen zu Grunde liegenden, Erwägungen des Landgerichts Freiburg im Breisgau zu inhaltsgleichen Klauseln aus dem Hinweisbeschluss vom 21.07.2021 (BeckRS 2021, 23650) in vollem Umfang an. Die Berufung und die von ihr in Bezug genommene Rechtsprechung zahlreicher anderer Landgerichte, vermögen die Kammer nicht von einer abweichenden Beurteilung zu überzeugen. Im Einzelnen: Auch wenn das vorliegend zu beurteilende Klauselwerk nicht mehr wortgleich ist mit den vom BGH in den Jahren 2018 (u.a. Urteil vom 17.07.2018, VI ZR 275/17, BeckRS 2018, 22195) und 2020 (Urteil vom 18.02.2020, VI ZR 135/19) wegen Verstoßes gegen das Transparenzverbot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB als unwirksam bezeichneten Abtretungsklauseln, wird insbesondere die streitgegenständliche Ziff. 2 den strengen Anforderungen des Transparenzgebots an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach wie vor nicht gerecht. Ausgehend von den Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners im Sinne des § 307 Abs.1 Satz 1 BGB daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen können, damit er die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen kann und nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Der Vertragspartner soll unter anderem davor geschützt werden, infolge falscher Vorstellungen über die angebotene Leistung zu einem unangemessenen Vertragsabschluss verleitet zu werden. Die eindeutige und durchschaubare Vermittlung der mit einem beabsichtigten Vertragsschluss verbundenen Rechte und Pflichten ist Voraussetzung für eine informierte Sachentscheidung. Die Klausel muss deshalb nicht nur in ihrer Formulierung verständlich sein, sondern auch die mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit wie möglich verdeutlichen (statt vieler BGH, Urteil vom 18.02.2020, NJW 2020, 1888, 1889).^ Diesen Anforderungen genügen die Ziffern 1 bis 3 der vom Sachverständigen T… bzw. der Klägerin gestellten Abtretungsklauseln nicht. Zwar ist in Ziffer 2 nunmehr geregelt, dass der Geschädigte auf Zahlung des (Rest-) Honorars nur in Anspruch genommen werden könne, „wenn zuvor der (...) unter Ziff. 1 abgetretene Schadensersatzanspruch an den Geschädigten zurückabgetreten wurde“. Damit begegnet die vorliegende Formulierung zwar den Bedenken, die der BGH-Entscheidung vom 18.02.2020 bezüglich der Unklarheit des Zeitpunktes, zu welchem der Auftraggeber/Geschädigte den Schadensersatzanspruch zurückerhalten sollte, zu Grunde lagen. Die Regelung bleibt jedoch intransparent. Der Durchschnittskunde (der Geschädigte eines Verkehrsunfalls) kann weiterhin nicht mit der gebotenen Sicherheit ermessen, wann die erste Bedingung seiner Haftung für den Honoraranspruch des Sachverständigen eintritt, nämlich wann das Tatbestandsmerkmal, die (vollständige) Durchsetzung des Anspruchs gegen den Anspruchsgegner sei „nicht möglich“, vorliegen soll (LG Freiburg i. Br., a.a.O., Rdnr. 16). Es kommen hierfür drei - auch hinsichtlich der zeitlichen Dimension - völlig verschiedene Konstellationen in Betracht, die der Durchschnittskunde nicht überblicken kann. Zum einen könnte eine (teilweise) Unmöglichkeit der Durchsetzung des Anspruchs bereits bedeuten, dass der Unfallgegner auf eine bloß außergerichtliche Zahlungsaufforderung nicht zahlt. Zum anderen könnte die (teilweise) Unmöglichkeit der Durchsetzung voraussetzen, dass der Versuch einer gerichtlichen Durchsetzung gescheitert, d.h. eine Klage erfolglos geblieben ist. Oder schließlich könnte die (teilweise) Unmöglichkeit der Durchsetzung sogar die erfolglose Vollstreckung aus einem erwirkten Titel erfordern. Die dadurch begründete Intransparenz der Klausel kann - anders als die Berufung unter Bezugnahme auf u.a. das LG Saarbrücken (Urteil vom 22.10.2021, Anlage K 12) argumentiert - auch nicht durch Heranziehung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB beseitigt werden, wonach Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen. Die von der Berufung herangezogene Auffassung übersieht den Grundsatz, dass Transparenzgebot und Unklarheitenregel unabhängig nebeneinanderstehen und in ihren Anwendungsvoraussetzungen jeweils selbständig zu prüfen sind (Thüsing in Graf von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 48. EL März 2022, Transparenzgebot - Unklarheitenregel gemäß § 305 c Abs. 2, Rdnr. 11). Während die Unklarheitenregel bewirkt, dass zum Nachteil des AGB-Verwenders die Methode der kundenfeindlichsten Auslegung zur Anwendung gelangt, um die Klausel dann mit diesem Inhalt der Wirksamkeitskontrolle zu unterwerfen, besagt das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass eine AGB-Klausel, welche für den Durchschnittskunden unverständlich ist, als unwirksam zu behandeln ist. Führt - wie vorliegend - die Unklarheit selbst bereits zu einer unangemessenen Benachteiligung, ist die Feststellung des Klauselinhalts mittels der Unklarheitenregel nicht mehr notwendig (Bonin in beck-online Großkommentar, Stand: 01.09.2022, § 305 c, Rdnr. 69 und 87). Nach den oben dargestellten höchstrichterlichen Anforderungen an die Verständlichkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen soll der Geschäftspartner des Verwenders bereits bei Vertragsabschluss in der Lage sein, die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen und die von ihm zu übernehmenden Rechte und Pflichten ohne fremde Hilfe verstehen zu können, um auf dieser Grundlage eine informierte Sachentscheidung treffen zu können. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn für ihn bei Abschluss des Vertrages nicht erkennbar ist, unter welchen konkreten Voraussetzungen er selber auf Zahlung (restlicher) Sachverständigenvergütung in Anspruch genommen werden kann (s.o.). Die Unwirksamkeit der Ziffer 2 führt aufgrund ihres untrennbaren inhaltlichen Zusammenhangs mit den Ziffern 1 und 3 zur Unwirksamkeit des Abtretungskonstrukts an den Sachverständigen insgesamt. Schließlich hat die Klage auch keinen Erfolg unter dem Gesichtspunkt der gemäß Ziffer 4 nur hilfsweise geregelten Direktabtretung des Schadensersatzanspruchs der Geschädigten an die Klägerin. Zum einen stützt die Klägerin ihre Aktivlegitimation bereits selber nicht auf eine etwaige Direktabtretung. Zum anderen ist mit der angefochtenen Entscheidung und dem Landgericht Freiburg i. Br. davon auszugehen, dass auch die Ziff. 4 wegen Verstoßes gegen das Transparenzverbot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist (a.a.O., Rdnr. 28 f.). Es bleibt für den durchschnittlichen Unfallgeschädigten offen und aus eigenem Verständnis nicht erkennbar, wann von einer Unwirksamkeit der ersten (Ziff. 2) und damit auch der zweiten (Ziff. 3) Abtretung auszugehen ist und wer diese ggf. feststellt. Durch diese Rechtsbedingung würde ein zeitlich unabsehbarer Schwebezustand geschaffen. Zudem verweist die Ziff. 4 a.E. auf die Ziff. 2 und damit auf die oben bereits als intransparent und unwirksam dargestellte Regelung zu den unklaren Voraussetzungen einer Inanspruchnahme des Geschädigten. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 und 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist - wie von der Klägerin beantragt - gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO zuzulassen. Die Frage der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Abtretungsklauseln hat aufgrund ihrer bundesweiten massenhaften Verwendung grundsätzliche Bedeutung. Zudem ist die Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Derzeit findet sich, wie allein die von den Parteien zur Akte gereichten Entscheidungen verschiedener Amts- und Landgerichte zeigen, bundesweit eine uneinheitliche Rechtsprechung der Instanzgerichte, jedoch noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu den konkreten streitgegenständlichen Klauseln.