Leitsatz
XII ZB 321/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:240124BXIIZB321
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:240124BXIIZB321.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 321/23 vom 24. Januar 2024 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 294 Abs. 3 Satz 2, 295 Abs. 2 Satz 2, 493 Abs. 5 Entscheidet das Landgericht nach dem 1. Januar 2023 über eine Beschwerde in einer Betreuungssache, hat es §§ 294 Abs. 3 Satz 2 und 295 Abs. 2 Satz 2 FamFG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) und die Übergangsvor- schrift des § 493 Abs. 5 FamFG anzuwenden. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2024 - XII ZB 321/23 - LG Hamburg AG Hamburg-Wandsbek - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird unter Zurückwei- sung der weitergehenden Rechtsbeschwerde der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 26. Juni 2023 inso- weit aufgehoben, als es die Beschwerde des Betroffenen gegen die Anordnung der Betreuung betrifft, und insoweit wie folgt neu ge- fasst: Auf die Beschwerde des Betroffenen wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 13. Januar 2022, mit welchem die Be- treuung angeordnet worden ist, hinsichtlich der Überprüfungsfrist wie folgt abgeändert: Der Zeitpunkt, bis zu dessen Ablauf das Amtsgericht spätestens über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden wird, wird auf den 30. Juni 2024 festgesetzt. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. - 3 - Gründe: I. Der 21-jährige Betroffene wendet sich gegen die erstmalige Einrichtung einer Betreuung in der Hauptsache. Er leidet nach den getroffenen Feststellun- gen an einer Schizophrenie, derentwegen er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. In dem Gutachten des Sachverständigen L. ist empfohlen, die Überprüfungsfrist aufgrund der insgesamt schlechten Prognose der Anlass- krankheit auf sieben Jahre festzusetzen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 13. Januar 2022 gegen den er- klärten Willen des Betroffenen eine Betreuung für den Aufgabenkreis Gesund- heitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge eingerichtet, den Be- teiligten zu 2 als Berufsbetreuer bestimmt und die Überprüfungsfrist auf den 13. Januar 2025 festgesetzt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen durch Beschluss vom 26. Juni 2023 zurückgewiesen; hiergegen richtet sich dessen Rechtsbe- schwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg, soweit es die Überprüfungsfrist betrifft. Im Übrigen ist sie hingegen unbegründet. 1. Maßgeblich für die Anordnung der Betreuung ist das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende formelle und materielle Recht. Für die am 26. Juni 2023 getroffene Entscheidung des Landgerichts war daher bereits die durch das Ge- setz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 1 2 3 4 5 - 4 - (BGBl. I S. 882) mit Wirkung vom 1. Januar 2023 geänderte Rechtslage maßge- bend, soweit nicht - was hier nicht der Fall ist - die in Art. 229 § 54 EGBGB ent- haltenen Übergangsvorschriften etwas anderes bestimmen. a) Gemäß §§ 294 Abs. 3 Satz 1, 295 Abs. 2 Satz 1 FamFG hat das Ge- richt über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung oder des Einwilli- gungsvorbehalts spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnah- men zu entscheiden. Nach §§ 294 Abs. 3 Satz 2, 295 Abs. 2 Satz 2 FamFG, die mit Wirkung vom 1. Januar 2023 eingefügt worden sind, hat die erstmalige Ent- scheidung über die Aufhebung oder Verlängerung spätestens zwei Jahre nach der Anordnung zu erfolgen, wenn die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden ist. Die Verkürzung der Frist für die erstmalige Überprüfung beruht neben der besonderen Erheblichkeit der (andauernden) Grundrechtseinschränkung darauf, dass die angeordnete Maßnahme und ihre Verhältnismäßigkeit erstmals unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Betreuung danach überprüft werden kann, ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es trotz des zumindest an- fangs entgegenstehenden Willens möglich und erforderlich war und weiterhin ist, die Angelegenheiten der betreuten Person rechtlich zu besorgen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit während der bisherigen Betreuungsführung eine Kooperation und ein Einvernehmen mit dem Betroffenen erreicht werden konnte (BT-Drucks. 19/24445 S. 338). Abweichend von dem Regierungsentwurf, der insoweit noch eine maximal dreijährige Überprüfungsfrist vorsah, ist die Frist in den Gesetzesberatungen auf zwei Jahre weiter verkürzt worden, da zu erwar- ten sei, dass sich schon innerhalb dieses Zeitraums Anhaltspunkte für eine mög- liche Aufhebung oder Änderung der jeweiligen Maßnahme ergeben können (BT-Drucks. 19/27287 S. 29). 6 7 - 5 - b) Nach der Übergangsvorschrift des § 493 Abs. 5 Nr. 1 FamFG müssen, wenn Betreuung oder Einwilligungsvorbehalt bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 angeordnet wurde, erstmalige Entscheidungen über die Aufhebung oder Verlän- gerung der Maßnahme abweichend von den in § 294 Abs. 3 Satz 2 und § 295 Abs. 2 Satz 2 FamFG genannten Fristen bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni 2024 erfolgen. Durch diese Bestimmung soll unter anderem den Gerich- ten mehr Zeit eingeräumt werden, um die aufwändige Sichtung der Verfahrens- bestände vorzunehmen und die Überprüfung der einzelnen Fälle durchführen zu können (BT-Drucks. 20/5237 S. 96). c) Da es sich im vorliegenden Fall um die erstmalige Anordnung einer Be- treuung für den Betroffenen handelt und die Maßnahme gegen seinen erklärten Willen bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 angeordnet worden ist, durfte gemäß § 294 Abs. 3 Satz 2 iVm § 493 Abs. 5 Nr. 1 FamFG keine längere Überprüfungs- frist als bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni 2024 durch das Landgericht be- stimmt oder aufrecht erhalten werden. 2. Der angefochtene Beschluss kann daher insoweit keinen Bestand ha- ben. Der Senat kann auf Grundlage der getroffenen Feststellungen in der Sache abschließend entscheiden und die Überprüfungsfrist auf den 30. Juni 2024 fest- setzen. 8 9 10 - 6 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel Vorinstanzen: AG Hamburg-Wandsbek, Entscheidung vom 13.01.2022 - 707 XVII 79/21 - LG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2023 - 301 T 166/23 - 11