Leitsatz
XII ZB 531/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:240424BXIIZB531
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:240424BXIIZB531.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 531/23 vom 24. April 2024 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein FamFG §§ 10 Abs. 2 und 3, 278 Abs. 1 Einem nicht anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten, der nicht durch Be- schluss nach § 10 Abs. 3 Satz 1 FamFG zurückgewiesen worden ist, ist Ge- legenheit zu geben, an der Anhörung des Betroffenen teilzunehmen. BGH, Beschluss vom 24. April 2024 - XII ZB 531/23 - LG Dessau-Roßlau AG Wittenberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 3. Novem- ber 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Gründe: I. Der 83-jährige Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen an einer demenziellen Erkrankung, derentwegen er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Er hatte seinen beiden Töchtern, den Beteiligten zu 1 und 3, am 22. Mai 2020 eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt und diese mit weiterer notarieller Urkunde vom 28. August 2023 widerrufen. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Vermö- gensorge eingerichtet und die Beteiligte zu 1 als Betreuerin sowie die Beteiligte zu 3 als Verhinderungsbetreuerin bestimmt. Ferner hat es einen Einwilligungs- vorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet. Gegen die Entscheidung haben der Betroffene persönlich und für ihn Herr B., dem der Betroffene Verfahrensvollmacht erteilt hat, Beschwerde einge- legt, die das Landgericht zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die Rechts- beschwerde des Betroffenen. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Aufgrund der vorliegenden Umstände sei eine Mittellosigkeit des Betroffenen zu befürchten, wenn er seine vermögensrechtlichen Angelegenheiten weiterhin selbst besorge. Insbesondere wenn er erneut nach Kenia reise, drohe er wie schon in der Vergangenheit zu vermögensschädigenden Verfügungen überredet zu werden. Der Betroffene habe eine Betreuung für sich selbst nicht ausgeschlos- sen und keine grundsätzlichen Einwendungen gegen eine Betreuerbestellung er- hoben, seien seine Erklärungen teils auch widersprüchlich. Anhaltspunkte gegen eine Eignung der Töchter als Betreuerinnen lägen nicht vor. Die Einrichtung der Betreuung sei auch im Hinblick auf die ursprünglich erteilte Vollmacht nicht ent- behrlich, wobei dahinstehen könne, ob der Widerruf der Vollmacht wirksam er- folgt sei. Für die Vermögenssorge sei es sicherer, einen Betreuer zu bestellen. 2 3 4 5 - 4 - Herr B. sei nicht als Kann-Beteiligter zum Verfahren hinzuzuziehen gewe- sen, da nicht ersichtlich sei, dass der Betroffene zu ihm das notwendige Vertrau- ensverhältnis habe. 2. Die angefochtene Entscheidung hält den Verfahrensrügen der Rechts- beschwerde nicht stand. Das Landgericht hätte das Verfahren nicht unter Außer- achtlassung der vom Betroffenen an Herrn B. erteilten Verfahrensvollmacht durchführen dürfen. a) Gemäß § 275 FamFG ist der Betroffene im Betreuungsverfahren ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig. Die Verfahrensfähigkeit umfasst dabei das gesamte Verfahren, so dass dem Betroffenen insoweit alle Befugnisse eines Geschäftsfähigen zur Verfügung stehen (Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 317/13 - FamRZ 2014, 110 Rn. 6). Daraus leitet sich auch die grundsätzliche Befugnis des Betroffenen ab, jederzeit selbst einen Ver- fahrensbevollmächtigten zu bestellen. Der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck ei- ner Stärkung der verfahrensrechtlichen Position des Betroffenen würde ohne die Möglichkeit, selbst einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen, in vielen Fällen verfehlt (Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 317/13 - FamRZ 2014, 110 Rn. 7, 9). Die vom Betroffenen an Herrn B. am 18. Septem- ber 2023 erteilte und am darauffolgenden Tag gemäß § 11 Satz 1 FamFG schrift- lich zu den Gerichtsakten eingereichte Verfahrensvollmacht ist mithin wirksam. b) Da im Betreuungsverfahren eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, sind neben diesen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 FamFG auch Beschäf- tigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens, bestimmte Behördenvertreter, volljährige Familienangehörige, Personen mit Befähigung zum Richteramt und andere Beteiligte, wenn die Vertretung nicht im Zusammen- 6 7 8 9 - 5 - hang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, sowie Notare vertretungsbefugt. Wei- tere Personen werden zur Vertretung nicht zugelassen, selbst wenn diese unent- geltlich erfolgt. Insbesondere die bloße nachbarschaftliche oder freundschaftliche Beziehung genügt nicht (MünchKommFamFG/Pabst 3. Aufl. § 10 Rn. 28). c) Bevollmächtigte, die nicht nach den vorstehenden Maßgaben vertre- tungsbefugt sind, weist das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss zurück (§ 10 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Die Entscheidung über die Zurückweisung schließt die jeweilige Person für die Zukunft in diesem Verfahren als Vertreter aus (MünchKommFamFG/Pabst 3. Aufl. § 10 Rn. 37). Der Beschluss über die Zurückweisung hat konstitutive Wirkung (BT-Drucks. 16/3655 S. 89). Verfah- renshandlungen, die der Vertreter vor seiner Zurückweisung vorgenommen hat, sind ebenso wie Zustellungen und Mitteilungen an ihn wirksam (§ 10 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Erst nach dem Wirksamwerden des Zurückweisungsbeschlus- ses kann der Vertreter keine wirksamen Verfahrenshandlungen mehr vornehmen (BT-Drucks. 16/3655 S. 89; MünchKommFamFG/Pabst 3. Aufl. § 10 Rn. 37); bis zu seiner Zurückweisung ist der nicht Zugelassene hingegen in verfahrensrecht- licher Hinsicht als Vertreter des Betroffenen zu berücksichtigen. Dies dient zum einen der Rechtssicherheit (BT-Drucks. 16/3655 S. 89) und zum anderen dem Schutz des Beteiligten, dem erst durch den Zurückweisungsbeschluss verdeut- licht wird, dass sein Bevollmächtigter die ihm zugedachte Vertreterrolle nicht (mehr) in dem Verfahren einnehmen kann, und dass er sich gegebenenfalls um einen zulassungsfähigen Bevollmächtigten bemühen muss (vgl. BeckOK FamFG/Perleberg-Kölbel [Stand: 1. Februar 2024] § 10 Rn. 16). Da das Landgericht den Vertreter nicht durch Beschluss gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 FamFG zurückgewiesen hat, bestand seine Vertretung für die Dauer des gesamten Verfahrens fort. 10 11 - 6 - d) Ist der Betroffene durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten, muss diesem Gelegenheit gegeben werden, an der Anhörung teilzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2016 - XII ZB 331/16 - FamRZ 2017, 131 Rn. 7 mwN). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Vielmehr ist dem vor dem Sit- zungssaal wartenden Bevollmächtigten die Teilnahme an der Anhörung ohne Be- schlussfassung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 FamFG verwehrt worden. 3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erfor- derlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass eine eindeutige Vergewisserung darüber erforderlich ist, ob die Einrichtung einer Betreuung ge- gen den Willen des Betroffenen erfolgt. Denn mit der Einlegung der Beschwerde gibt ein Betroffener grundsätzlich unmissverständlich zu erkennen, mit der An- ordnung einer Betreuung nicht (mehr) einverstanden zu sein (vgl. Senatsbe- schluss vom 4. Mai 2022 - XII ZB 50/22 - FamRZ 2022, 1224 Rn. 6). Solange der Betroffene seine Haltung zur Einrichtung der Betreuung im Laufe des Beschwer- deverfahrens nicht eindeutig ändert, widerspricht sie seinem Willen und sind Feststellungen dazu erforderlich, ob er zu einer freien Willensbildung in der Lage ist (§ 1814 Abs. 2 BGB). Außerdem wird das Landgericht, wenn die Maßnahme gegen den erklär- ten Willen des Betroffenen angeordnet oder aufrecht erhalten wird, die §§ 294 Abs. 3 Satz 2 und 295 Abs. 2 Satz 2 FamFG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) anzuwenden haben (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2024 - XII ZB 321/23 - juris Rn. 5 ff). 12 13 14 15 - 7 - 4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel Vorinstanzen: AG Lutherstadt Wittenberg, Entscheidung vom 11.08.2023 - 14 XVII 137/23 (II) - LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 03.11.2023 - 8 T 151/23 - 16