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Entscheidung

4 StR 333/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:300124B4STR333
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:300124B4STR333.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 333/23 vom 30. Januar 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Essen vom 17. Februar 2023 aufgehoben, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen einen Betrag von 281.646,25 Euro übersteigt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 42 Fällen, da- von in vier Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträ- gen in Höhe von 528.036,25 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Ange- klagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat im Umfang der Beschlussformel Er- folg; im Übrigen ist es unbegründet, § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Einziehungsausspruch kann nicht in voller Höhe bestehen bleiben, weil die Strafkammer insoweit nicht in ihre Überlegungen eingestellt hat, dass in der Privatwohnung des Angeklagten Bargeld in Höhe von insgesamt 246.390 Euro sichergestellt werden konnte, auf dessen Rückgabe der Ange- klagte wirksam verzichtet hat. Feststellungen zur Herkunft dieses Geldbetrags fehlen. Sofern es sich hierbei um legal erworbene Gelder handeln sollte, wäre der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB durch den wirksamen Verzicht des Angeklagten insoweit erloschen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2020 – 4 StR 373/20, juris Rn. 3). Handelt es sich dagegen um Geldbeträge, die aus den abgeurteilten Taten erlangt wurden, unterlägen diese der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB mit der Folge, dass insoweit eine Wertersatzeinziehung tatbestandlich ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 4 StR 539/19, juris Rn. 2) und sich der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB in entsprechender Höhe verringert (BGH, Beschluss vom 16. März 2021 – 4 StR 22/21, juris Rn. 4). Anders läge es nur dann, wenn es sich bei dem sichergestellten Bargeld sicher um Einkünfte aus urteilsfremden rechtswidrigen Taten handelt und inso- weit der Anwendungsbereich des § 73a Abs. 1 StGB eröffnet wäre. Lässt sich dies nicht aufklären und bleibt danach die Möglichkeit bestehen, dass der Geld- betrag aus den abgeurteilten Taten stammt oder legal erworben worden ist, ist eine Anrechnung vorzunehmen, weil anderenfalls eine doppelte Abschöpfung nicht ausgeschlossen werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2019 – 3 StR 219/20, juris Rn. 8). 2 3 4 5 - 4 - 2. Der Senat kann vorliegend nicht ausschließen, dass ergänzende Fest- stellungen zur Herkunft des sichergestellten Bargelds möglich sind. Die bisher getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzungen sind möglich, die den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen. Soweit die Strafkammer in der verkündeten Urteilsformel einen Einzie- hungsbetrag von 528.036,25 Euro ausgewiesen, in den Gründen des schriftli- chen Urteils dagegen aber einen höheren Betrag von 537.128,75 Euro als rech- nerisch richtig erläutert hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 ‒ 5 StR 174/13, juris Rn. 3 mwN), steht das Verschlechterungsverbot dem Ansatz des höheren Betrags entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2019 ‒ 3 StR 194/19, juris Rn. 11). Quentin Bartel Rommel Scheuß Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Essen, 17.02.2023 ‒ 52 KLs 15/22 71 Js 175/21 6 7