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Entscheidung

XIII ZB 4/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:300124BXIIIZB4
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:300124BXIIIZB4.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 4/22 vom 30. Januar 2024 in der Überstellungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterin- nen Dr. Picker und Dr. Holzinger sowie den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 7. Dezember 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 29. Ok- tober 2021 aus den Niederlanden in das Bundesgebiet ein. Er besaß einen gülti- gen Reisepass und ein österreichisches Visum, jedoch keinen Aufenthaltstitel für Deutschland. Am selben Tag verfügte die beteiligte Behörde seine Zurückschie- bung nach Österreich und beantragte beim Amtsgericht die vorläufige Freiheits- entziehung zur Sicherung der Abschiebung im Wege der einstweiligen Anord- nung bis zum 12. November 2021. Dem entsprach das Amtsgericht mit Be- schluss vom 30. Oktober 2021. Mit am selben Tag beim Amtsgericht eingegan- genen Schriftsatz vom 10. November 2021 bestellte sich Rechtsanwalt N. unter Vorlage einer Vollmacht für den Betroffenen, legte Beschwerde gegen die einst- weilige Haftanordnung ein und beantragte die Aufhebung dieses Beschlusses sowie hilfsweise die sofortige Aussetzung der weiteren Vollziehung. 1 - 3 - Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 9. November 2021 hat das Amts- gericht nach Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 12. November 2021 in der Hauptsache Haft zur Sicherung seiner Abschiebung nach Österreich bis zum 17. Dezember 2021 angeordnet. Der dagegen von Rechtanwalt N. für den Betroffenen am 18. November 2021 eingelegten Beschwerde hat das Amtsge- richt mit Beschluss vom 26. November 2021 nicht abgeholfen. Das Landgericht hat sie mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 7. Dezember 2021 zurückge- wiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der - nach Ablauf der angeord- neten Haftzeit noch auf Feststellung gerichteten - Rechtsbeschwerde. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Haftanordnung des Amtsgerichts sei rechtmäßig. Ihr habe ein zulässiger Haftantrag zugrunde gele- gen. Es stelle keinen Verfahrensfehler dar, dass das Amtsgericht den Verfah- rensbevollmächtigten des Betroffenen nicht am Anhörungstermin vom 12. No- vember 2021 beteiligt habe, da ihm die anwaltliche Vertretung des Betroffenen im vorangegangenen Verfahren über die einstweilige Haftanordnung nicht be- kannt gewesen sei. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde hat das Amtsgericht den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht verletzt. a) Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert jedem Betroffenen das Recht, sich in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmäch- tigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuzie- hen. Erfährt oder weiß das Gericht, dass der Betroffene einen Rechtsanwalt hat, muss es dafür Sorge tragen, dass dieser von dem Termin in Kenntnis gesetzt und ihm die Teilnahme an der Anhörung ermöglicht wird; gegebenenfalls ist unter 2 3 4 5 6 - 4 - einstweiliger Anordnung einer nur kurzen Haft nach § 427 FamFG ein neuer Ter- min zu bestimmen. Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung eine Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung, führt dies ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haft; es kommt in diesem Fall nicht darauf an, ob die Anord- nung der Haft auf diesem Fehler beruht (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2022 - XIII ZB 74/20, InfAuslR 2022, 416 Rn. 11; vom 12. Sep- tember 2023 - XIII ZB 77/20, juris Rn. 6 sowie XIII ZB 49/20, juris Rn. 6, jew. mwN). b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Haft- gericht einen Verfahrensbevollmächtigten zum Anhörungstermin jedoch nur la- den und ihn über die Ladung des Betroffenen zu diesem Termin nur unterrichten, wenn der Bevollmächtigte sich in diesem Verfahren bestellt oder der Betroffene von der Bestellung Mitteilung gemacht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, FGPrax 2010, 154 Rn. 18; vom 22. August 2019 - V ZB 144/17, InfAuslR 2020, 30 Rn. 9; vom 28. Februar 2023 - XIII ZB 70/21, Asylma- gazin 2023, 275 Rn. 10). Eine solche Bestellung oder Mitteilung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder entbehrlich, wenn der Verfah- rensbevollmächtigte den Betroffenen in einem dem Haftantragsverfahren vorher- gehenden ausländer- oder asylrechtlichen Verfahren vertreten hat (BGH, Asylmagazin 2023, 275 Rn. 10), noch - in einem Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der Haft -, wenn der Rechtsanwalt bereits Beschwerde gegen eine vorangegangene Anordnung von Sicherungshaft eingelegt hat (BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - V ZB 39/19, InfAuslR 2019, 454 Rn. 7 f.; BGH, InfAuslR 2020, 30 Rn. 12). Denn in beiden Konstellationen handelt es sich jeweils um ei- genständige Verfahren mit der Folge, dass aus einer Bestellung des Verfahrens- bevollmächtigten im einen Verfahren nicht zwingend eine Bestellung auch für das andere Verfahren folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2018 - V ZB 230/17, Asylmagazin 2018, 387 Rn. 7; BGH, InfAuslR 2020, 30 Rn. 10). Diese Grund- 7 - 5 - sätze gelten in gleicher Weise für das Verhältnis zwischen dem einstweiligen An- ordnungsverfahren nach § 427 FamFG und dem Hauptsacheverfahren über die Haftanordnung nach § 417 FamFG. Denn auch diese stellen, wie aus § 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG folgt, jeweils eigenständige Verfahren dar (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 14/21 Rn. 7 [z. Veröff. best.]). c) Das über einen Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft entschei- dende Amtsgericht ist auch nicht verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob sich in einem vorangegangenen Verfahren für den Betroffenen ein Verfahrensbevoll- mächtigter bestellt hat (für ein dem Verfahren über einen Haftverlängerungsan- trag vorangegangenes Verfahren über die Haftanordnung: BGH, InfAuslR 2019, 454 Rn. 7 f.; InfAuslR 2020, 30 Rn. 12). Nur wenn dem Haftgericht bekannt ist, dass der Betroffene in dem Verfahren, aufgrund dessen er sich bereits in Haft befindet, durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde, muss es den Betroffenen fragen, ob dieser ihn auch in dem aktuellen Haftanordnungsverfahren vertreten soll, und, wenn die Frage bejaht wird, dem Rechtsanwalt eine Teilnahme an der persönlichen Anhörung des Betroffenen ermöglichen. Denn angesichts des un- mittelbaren Zusammenhangs der betreffenden Verfahren liegt nahe, dass sich die anwaltliche Vertretung auch auf letzteres Verfahren erstreckt (vgl. BGH, InfAuslR 2019, 454 Rn. 6 ff.). d) Danach hat das Amtsgericht durch seine Verfahrensgestaltung die Teilnahme von Rechtsanwalt N. am Anhörungstermin vom 12. November 2021 nicht vereitelt. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist der Schrift- satz von Rechtsanwalt N., mit welchem sich dieser im Verfahren über die einst- weilige Anordnung für den Betroffenen bestellt und Beschwerde gegen den Be- schluss vom 30. Oktober 2021 eingelegt hat, zwar am 10. November 2021 per Fax beim (selben) Amtsgericht eingegangen. Er ist "der zuständigen Amtsrichte- rin" jedoch erst am 15. November 2021 und somit nach Erlass des angefochte- nen Beschlusses vom 12. November 2021 vorgelegt worden, wobei unklar ist, ob 8 9 - 6 - beide Beschlüsse von derselben Richterin erlassen worden sind. Da der Be- troffene selbst in der Anhörung am 12. November 2021 seine anwaltliche Vertre- tung auch nicht erwähnt hat, war der Haftrichterin zu diesem Zeitpunkt nicht be- kannt, dass sich im vorangegangenen Verfahren über die einstweilige Haftanord- nung ein Verfahrensbevollmächtigter bestellt hatte. Nach den vorstehenden Aus- führungen ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde mangels weiterge- hender Prüfpflicht die Kenntnis der Haftrichterin von einer anwaltlichen Vertre- tung des Betroffenen im vorangegangenen Verfahren über die einstweilige Haftanordnung auch nicht zu unterstellen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Kirchhoff Tolkmitt Picker Holzinger Kochendörfer Vorinstanzen: AG Krefeld, Entscheidung vom 12.11.2021 - 29 XIV(B) 167/21 - LG Krefeld, Entscheidung vom 07.12.2021 - 7 T 120/21 - 10