Entscheidung
4 StR 287/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:010224U4STR287
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:010224U4STR287.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 287/23 vom 1. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Feb- ruar 2024, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Rommel, Dr. Scheuß, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Momsen-Pflanz als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ge- gen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. März 2023 werden verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kos- ten sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger hierdurch ent- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla- gen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat- einheit mit schwerem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Frei- heitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt, den Anrechnungsmaß- stab für die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft bestimmt, eine iso- lierte Fahrerlaubnissperre verhängt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf sachlich-rechtliche Einwendun- gen gestützten Revision unter anderem gegen die Annahme des Mordmerkmals 1 2 - 4 - der Heimtücke und gegen die Strafzumessung. Die zu Ungunsten des Angeklag- ten eingelegte und auf sachlich-rechtliche Einwendungen gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und macht Er- örterungsmängel im Rahmen der Strafzumessung und Maßregelanordnung gel- tend. Beide Rechtsmittel sind unbegründet. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wer- tungen getroffen: 1. Am Nachmittag des Tattages fuhr der Angeklagte in dem Bewusstsein, nicht über die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis zu verfügen, mit einem Kraft- fahrzeug auf den Parkplatz eines Einkaufsmarkts. Dort stellte er sein Fahrzeug in einer Parkbucht ab und öffnete die Fahrertür. Noch bevor er aussteigen konnte, sprach ihn der ihm flüchtig bekannte spätere Geschädigte K. an und bat ihn, ihm ein Gramm Cannabis zu verkaufen. Der Angeklagte sagte die spä- tere Lieferung des Rauschgifts durch einen Dritten zu. Der Geschädigte, der das Cannabis sofort konsumieren wollte und die Reaktion des Angeklagten als über- heblich empfand, geriet in Wut. Nach einer zunächst verbal geführten Auseinan- dersetzung schlug K. dem Angeklagten schließlich mit der flachen Hand ins Gesicht und forderte ihn laut auf, aus seinem Fahrzeug auszusteigen. Der dem Geschädigten körperlich deutlich unterlegene Angeklagte geriet sicht- lich in Angst, begann zu zittern und bat K. , ihn in Ruhe zu lassen. In dem Bewusstsein, aus dem inzwischen von Passanten beobachteten „Kräftemessen“ mit dem Angeklagten als Sieger hervorgegangen zu sein, erklärte K. , 3 4 5 - 5 - der Angeklagte sei schon immer ein räudiger Hund gewesen und werde dies auch bleiben; dabei trat er abschließend demonstrativ die geöffnete Fahrertür mit dem Fuß zu, wandte sich um und entfernte sich. Der Angeklagte wollte diese Demütigung nicht auf sich beruhen lassen und beschloss, sich unter Einsatz des von ihm geführten Kraftfahrzeugs „Genug- tuung“ zu verschaffen und den Geschädigten anzufahren. Er fuhr rückwärts aus der Parkbucht aus, verließ den Parkplatz und bog nach links ab, um dem Ge- schädigten zu folgen. Dabei missachtete er die Vorfahrt eines anderen Verkehrs- teilnehmers, der sein Fahrzeug scharf abbremsen musste, um eine Kollision zu vermeiden. Auch der Angeklagte bremste sein Fahrzeug nahezu bis zum Still- stand ab. Der Geschädigte nahm die Bremsgeräusche wahr, drehte sich um und sah, dass der Angeklagte nach links in seine Richtung abgebogen war. Er hielt für möglich, dass der Angeklagte ihm mit dem Fahrzeug folgen könnte, um ihn zur Rede zu stellen oder ihm Angst einzujagen. Da er sich nicht einschüchtern lassen und keine Blöße zeigen wollte, drehte er sich um und setzte seinen Weg fort; mit einer körperlichen Auseinandersetzung oder gar dem Einsatz des Kraft- fahrzeugs als Waffe rechnete er nicht. Der Angeklagte gab nunmehr Vollgas und beschleunigte sein Fahrzeug massiv mit dem Ziel, den Geschädigten auf dem Gehweg mit einer möglichst hohen Geschwindigkeit zu erfassen. Dabei rechnete er damit, den Geschädigten durch die Wucht des Aufpralls tödlich zu verletzen; er fand sich jedoch angesichts der vorangegangenen Kränkung mit einem tödlichen Ausgang ab. In diesem Zu- sammenhang nahm er auch wahr, dass der Geschädigte den Gehweg in seiner Fahrtrichtung beschritt, ihm den Rücken zuwandte und keine Anstalten machte, die Flucht zu ergreifen. Diese Situation nutzte der Angeklagte bewusst aus, um den Geschädigten von hinten zu überfahren. Er lenkte sein Fahrzeug mit einer 6 7 - 6 - Geschwindigkeit von rund 50 km/h gezielt nach rechts auf den Gehweg. Der Ge- schädigte wandte sich kurz vor der Kollision noch einmal um. Dabei sah er, dass der Angeklagte gezielt auf ihn zusteuerte; ihm verblieb aber keine Zeit, um der nun unmittelbar bevorstehenden Kollision auszuweichen. Tatplangemäß erfasste der Angeklagte den Geschädigten mit der vorderen rechten Motorhaube im Be- reich der rechten Körperpartie rückseitig. Dieser wurde durch die Wucht des Auf- pralls auf die Motorhaube aufgeladen und prallte mit dem Rücken gegen die Windschutzscheibe, die großflächig splitterte und einriss. Anschließend wurde er auf den Bürgersteig geschleudert und blieb dort reglos liegen. Der Angeklagte nahm an, ihn getötet zu haben, lenkte sein Fahrzeug auf die Straße zurück und floh. Der Geschädigte erlitt durch den Anprall an das Fahrzeug unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades sowie eine Rippenknorpelfraktur, wel- che operativ versorgt wurde. Erheblichere Verletzungen sind infolge der stabilen und muskulösen Statur des Geschädigten ausgeblieben. Sämtliche Verletzungen sind folgenlos ausgeheilt; Spätschäden sind nicht zu erwarten. 2. Das Schwurgericht hat die Tat ‒ auch ‒ als versuchten Mord im Sinne der § 211 Abs. 2, §§ 22, 23 StGB gewertet. Es ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz und unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Geschädigten handelte. Den Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB hat das Schwurgericht im Wesentlichen unter Hinweis auf die feh- lende Vollendungsnähe gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert und eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verhängt. Ferner hat es eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von fünf Jahren verhängt. 8 9 - 7 - II. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Das Urteil weist weder zum Schuld- noch zum Straf- oder Maßregelausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Der Erörterung bedarf nur das Folgende: 1. Die auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststel- lungen tragen die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB. a) Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu dessen Tötung ausnutzt. Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz ge- führten Angriffs nicht mit einem gegen sein Leben oder seine körperliche Unver- sehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet. Ohne Be- deutung ist dabei, ob das Opfer die Gefährlichkeit des drohenden Angriffs in ihrer vollen Tragweite überblickt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 ‒ 4 StR 491/21, NStZ 2022, 364, 365; Beschluss vom 10. Januar 1989 ‒ 1 StR 732/88, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 7). Arg- und Wehrlosigkeit können auch gegeben sein, wenn der Tat eine feindselige Auseinandersetzung vorausgeht, das Opfer aber gleichwohl in der Tatsituation nicht (mehr) mit einem erheblichen Angriff gegen seine körperliche Unversehrtheit rechnet (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 ‒ 4 StR 491/04, NStZ 2005, 691; Urteil vom 12. Februar 2003 ‒ 1 StR 403/02, BGHSt 48, 207, 210; siehe auch BGH, Urteil vom 30. Au- gust 2012 ‒ 4 StR 84/12, NStZ 2013, 337, 338 mwN). Entscheidend ist auch hier, 10 11 12 - 8 - dass der Täter sein keinen Angriff erwartendes Opfer in einer hilflosen Lage über- rascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn zumindest zu erschweren (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 30. März 2023 ‒ 4 StR 234/22, NStZ-RR 2023, 245, 246; Urteil vom 4. Februar 2021 − 4 StR 403/20, NStZ 2023, 232, 234; Urteil vom 20. Oktober 1993 – 5 StR 473/93, BGHSt 39, 353, 368 f.; Urteil vom 26. November 1986 – 3 StR 372/86, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2 mwN). Das Opfer kann auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2023 – 1 StR 104/23; Urteil vom 16. August 2005 – 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 169; Urteil vom 4. Juni 1991 – 5 StR 122/91, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 15 mwN). Voraussetzung heimtückischer Begehungsweise ist schließlich, dass der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Op- fers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 ‒ 4 StR 491/21, NStZ 2022, 364, 365; Urteil vom 23. Juli 2020 ‒ 3 StR 77/20 Rn. 9). b) Gemessen hieran ist heimtückisches Handeln des Angeklagten festge- stellt und tragfähig belegt. aa) Zwar ging dem Tatgeschehen eine verbal und körperlich geführte Aus- einandersetzung voraus; im Rahmen dieser Auseinandersetzung verhielt sich der Angeklagte aber zurückhaltend, passiv und ängstlich. Der Geschädigte er- wartete nach der aus seiner Sicht beendeten Auseinandersetzung keinen erheb- lichen Angriff gegen seine körperliche Integrität, sondern rechnete allenfalls da- mit, dass der ihm körperlich unterlegene Angeklagte ihn angesichts seines vorangegangenen Verhaltens zur Rede stellen oder ihm „Angst einjagen“ könne. 13 14 - 9 - Den Urteilsfeststellungen ist daher mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen, dass das Tatopfer nicht mit einem Angriff auf sein Leben oder mit einem erhebli- chen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit rechnete. Dass es sich unmit- telbar vor der Kollision umwandte und den Angriff daher in letzter Minute wahr- nahm, stellt ‒ worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat ‒ seine Arglo- sigkeit nicht in Frage, weil die verbleibende Zeitspanne zu kurz war, um der nun- mehr erkannten Gefahr zu begegnen. bb) Die Feststellungen sind auch tragfähig belegt. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Geschädigte dem Angeklagten den Rücken zuwandte und seinen Weg unbeirrt fortsetzte, ohne die Möglichkeit zur Flucht zu ergreifen. Einen rechtlich erheblichen Erörte- rungsmangel (zum revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstab vgl. nur BGH, Urteil vom 30. März 2023 ‒ 4 StR 234/22, NStZ-RR 2023, 245, 246) zeigt die Revision nicht auf. Die tatgerichtlichen Schlussfolgerungen sind möglich; zwingend müs- sen sie nicht sein. cc) Auch die Annahme eines Ausnutzungsbewusstseins beruht auf einer tragfähigen Beweisgrundlage. Dabei hat das Landgericht neben der anschauli- chen Höchstgefährlichkeit der Angriffsweise auch die Umstände, die indiziell ge- gen ein Ausnutzungsbewusstsein sprechen können (vorangegangene Auseinan- dersetzung, spontaner Tatentschluss, Erregung und Wut des Angeklagten), aus- drücklich in den Blick genommen. Seine Überzeugung beruht auf einer Gesamt- schau aller Beweisanzeichen und ist daher rechtsfehlerfrei. 2. Entgegen der Auffassung der Revision weist die Strafzumessung kei- nen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Zwar ist im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne nicht ausdrücklich strafmildernd 15 16 17 - 10 - aufgeführt, dass der Angeklagte sich zur Tat aufgrund der vorangegangenen „Provokation“ durch den Geschädigten entschloss. Der Senat schließt unter den hier gegebenen Umständen jedoch aus, dass dem Tatgericht dieser in den Ur- teilsgründen mehrfach erwähnte Gesichtspunkt im Rahmen der Strafzumessung aus dem Blick geraten sein könnte. Anderenfalls wäre die mit vier Jahren und neun Monaten eher milde bemessene Freiheitsstrafe nicht verständlich. III. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Strafzumessung und Maßregelanordnung weisen weder einen den Ange- klagten begünstigenden noch einen ihn beschwerenden (vgl. § 301 StPO) Rechtsfehler auf. 1. Die Strafrahmenwahl begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Er- wägungen, mit denen das Landgericht den Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zugunsten des Angeklagten gemildert hat, halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft liegt ein den Bestand des Strafausspruchs gefährdender Er- örterungsmangel nicht vor. a) Nach § 23 Abs. 2 StGB kann der Versuch milder bestraft werden als die vollendete Tat. Ob eine Strafrahmenverschiebung wegen Versuchs gemäß § 23 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommt, ist vom Tat- gericht auf der Grundlage einer Gesamtschau aller Tatumstände und der Per- sönlichkeit des Täters zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. August 2023 ‒ 4 StR 98/23 Rn. 5; Urteil vom 25. Januar 2023 ‒ 1 StR 284/22 18 19 20 - 11 - Rn. 16; Beschluss vom 22. Oktober 2019 ‒ 5 StR 449/19 Rn. 8). Dabei ist zu be- achten, dass das Vorliegen des vertypten Milderungsgrunds regelmäßig eine ge- ringere Schuld indiziert (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzu- messung, 6. Aufl., Rn. 922). Eine Versagung der Strafmilderung setzt deshalb erschwerende Umstände voraus, die in den Urteilsgründen im Einzelnen festge- stellt und dargelegt werden müssen. Den wesentlichen versuchsbezogenen Um- ständen (Nähe der Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie) kommt im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau aller tat- und täterbezogenen Umstände besonderes Gewicht zu (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. September 1988 ‒ 4 StR 352/88, BGHSt 35, 347, 355). Eine sorg- fältige Abwägung und umfassende Begründung ist insbesondere in Fällen gebo- ten, in denen die Versagung der Strafmilderung wegen Versuchs die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2023 ‒ 4 StR 286/23 Rn. 12; Urteil vom 25. Januar 2023 ‒ 1 StR 284/22 Rn. 16; Beschluss vom 22. Oktober 2019 ‒ 5 StR 449/19 Rn. 8; Urteil vom 15. Juni 2004 ‒ 1 StR 39/04). b) Den sich hieraus ergebenden Darlegungsanforderungen ist das Schwurgericht mit dem knappen, aber tragfähigen Hinweis auf die fehlende Voll- endungsnähe gerecht geworden. Die hiergegen von der Revision erhobenen Ein- wände verfangen nicht. Eine weitere Begründung war unter den hier gegebenen Umständen von Rechts wegen nicht geboten. 2. Die Strafzumessung im engeren Sinne weist ebenfalls keinen Rechts- fehler zum Vorteil des Angeklagten auf. Insbesondere vermag der Senat den Ur- teilsgründen nicht zu entnehmen, dass das Landgericht ‒ rechtlich bedenklich ‒ die erlittene Untersuchungshaft strafmildernd berücksichtigt hat. Es hat vielmehr 21 22 - 12 - zugunsten des Angeklagten bedacht, dass er als Erstverbüßer besonders haft- empfindlich ist. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2021 ‒ 4 StR 457/20 Rn. 12). 3. Schließlich begegnet auch die Bemessung der isolierten Fahrerlaub- nissperre auf fünf Jahre (§ 69a Abs. 1 Satz 1 StGB) keinen rechtlichen Beden- ken. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft bestand kein Anlass zu einer näheren Erörterung der Frage, ob eine lebenslange Sperre zu verhängen wäre. Die Verhängung einer lebenslangen Sperre kommt angesichts ihres Aus- nahmecharakters regelmäßig nur in Fällen schwerster Verkehrskriminalität und nur dann in Betracht, wenn die auf fünf Jahre begrenzte zeitige Sperre nicht aus- reicht, um die vom Täter drohende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs abzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2023 ‒ 4 StR 514/22 Rn. 22; Beschluss vom 18. Juli 2023 ‒ 4 StR 42/23). Anhaltspunkte dafür, dass die cha- rakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten über die Höchstfrist der zeitigen Sperre hinaus bestehen könnte, sind ungeachtet der Schwere der Anlasstat, die für die Maßregelanordnung aber nur insoweit von Bedeutung ist, als sie Hinweise 23 - 13 - auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Täters und den Grad seiner Unge- eignetheit zu geben vermag (vgl. BGH, aaO), weder vorgetragen noch sonst er- sichtlich. Quentin Bartel Rommel Scheuß Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 14.03.2023 ‒ 14 Ks 2080 Js 52478/22