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Entscheidung

VII ZR 715/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:010224UVIIZR715
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:010224UVIIZR715.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 715/21 Verkündet am: 1. Februar 2024 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 15. Dezember 2023 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack, Dr. Brenneisen und Dr. C. Fischer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Juni 2021 aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 25.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verwendung un- zulässiger Abschalteinrichtungen in Anspruch. Er erwarb im Januar 2016 bei einem Autohändler ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug Audi 6 Avant als Gebrauchtwagen zu einem Kaufpreis von 24.690 €. Den Kaufpreis finanzierte er über ein inzwischen vollständig zu- rückgezahltes Darlehen. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten ent- 1 2 - 3 - wickelten Dieselmotor der Baureihe EA 897 oder mit einem Dieselmotor EA 896 Generation 2 ausgestattet. Für das Fahrzeug wurde eine EG-Typgenehmigung der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Das Klägerfahrzeug ist nicht von einem ver- pflichtenden Rückruf seitens des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) betroffen. Der Kläger hat in den Vorinstanzen die Erstattung des Kaufpreises nebst Prozesszinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Her- ausgabe des Fahrzeugs und die Feststellung verlangt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klage- begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit es für die Revision von Interesse ist, ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch wegen einer vorsätzli- chen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826, § 31 BGB zu, weil ein objektiv sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht festgestellt werden könne. Die bloße 3 4 5 6 7 8 - 4 - Verwendung eines Thermofensters sei nicht sittenwidrig, wobei zugunsten des Klägers unterstellt werden könne, dass es sich um eine unzulässige Abschaltein- richtung handele. Seine Verwendung lasse sich nicht mit der Umschaltlogik des Motortyps EA189 vergleichen, weil das Thermofenster nicht danach unter- scheide, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im realen Fahrbetrieb befinde. Bei dem On-Board-Diagnose-System handele es sich von vornherein nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung, weil dieses System lediglich be- stimmte Parameter überprüfe, ohne die Motorsteuerung zu beeinflussen. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setze jedenfalls voraus, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung des Thermofensters in dem Bewusstsein gehandelt hätten, eine unzulässige Ab- schalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billi- gend in Kauf genommen hätten. Entsprechendes habe der Kläger nicht substan- tiiert dargelegt. Wegen des Fehlens hinreichender Anhaltspunkte für einen Vorsatz der Beklagten schieden auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB oder Art. 4 Abs. 1, Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) 715/2007 oder § 16 UWG aus. Gleiches gelte für einen etwaigen Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2, § 831 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) 715/2007 bzw. §§ 6, 27 EG-FGV. Davon abgesehen handele es sich bei den vorgenannten Vorschriften auch nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 9 10 11 12 - 5 - 1. Allerdings begegnet es auf der Grundlage der getroffenen Feststellun- gen keinen revisionsrechtlichen Zweifeln, dass das Berufungsgericht eine Haf- tung der Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB und gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Ver- bindung mit § 263 StGB mangels vorsätzlichen (und sittenwidrigen) Verhaltens verneint hat, weil es entsprechende Anhaltspunkte für das Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen nicht feststellen konnte. Hieran ist der er- kennende Senat gemäß § 559 Abs. 2 ZPO in Ermangelung eines zulässigen und begründeten Revisionsangriffs gebunden. Die Revision zeigt nicht auf, dass dem Berufungsgericht bei der Würdigung der von ihm festgestellten Tatsachen und des von ihm als zutreffend unterstellten Sachvortrags des Klägers ein Rechtsfeh- ler unterlaufen wäre (vgl. zur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfung BGH, Urteil vom 25. November 2021 - VII ZR 257/20 Rn. 32 m.w.N., WM 2022, 87). Sie legt auch nicht dar, dass das Berufungsgericht relevanten Sachvortrag oder Beweisantritte des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2022 - VIa ZR 51/21 Rn. 21, juris) übergangen hätte. 2. Im Lichte der nach Erlass der Entscheidung des Berufungsgerichts er- gangenen neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann allerdings eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz des Differenzschadens nicht ausge- schlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22 Rn. 24 ff., DAR 2023, 503; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 Rn. 28 ff., ZIP 2023, 1421). Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2023 entschieden, dass von § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nach der gebotenen unionsrechtlichen Lesart das Interesse des Käufers geschützt ist, durch den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug nicht wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht eine Vermögenseinbuße im Sinne der 13 14 15 - 6 - Differenzhypothese zu erleiden. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe in seinem Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) Art. 3 Nr. 36, Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG im Sinne des Schutzes auch der individuellen Interessen des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 ausgerüsteten Kraftfahrzeugs gegenüber dem Fahrzeughersteller ausgelegt. Den Schutz der individuellen Interessen des Fahrzeugkäufers im Verhältnis zum Hersteller habe er dabei aus der in Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG vorgesehenen Beifügung einer Übereinstimmungsbescheinigung für die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme des Fahrzeugs abgeleitet. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe das auf der Übereinstimmungs- bescheinigung beruhende und unionsrechtlich geschützte Vertrauen des Käufers mit dessen Kaufentscheidung verknüpft und dem Unionsrecht auf diesem Weg einen von einer vertraglichen Sonderverbindung unabhängigen Anspruch des Fahrzeugkäufers gegen den Fahrzeughersteller auf Schadensersatz "wegen des Erwerbs" eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs entnommen. Das trage dem engen tatsächlichen Zusammenhang zwischen dem Vertrauen des Käufers auf die Ordnungsmäßigkeit des er- worbenen Kraftfahrzeugs einerseits und der Kaufentscheidung andererseits Rechnung. Dieser Zusammenhang wiederum liege der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Erfahrungssatz zugrunde, dass ein Käufer, der ein Fahrzeug zur eigenen Nutzung erwerbe, in Kenntnis der Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung von dem Erwerb des Fahrzeugs ab- gesehen hätte. Dementsprechend könne der vom Gerichtshof geforderte Schutz des Käufervertrauens im Verhältnis zum Fahrzeughersteller, sollten Wertungswidersprüche vermieden werden, nur unter einer Einbeziehung auch der Kaufentscheidung gewährleistet werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 Rn. 28 ff., ZIP 2023, 1421; ebenso Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20 Rn. 22, ZIP 2023, 1903). Der erkennende Senat hat sich dieser - 7 - Rechtsprechung angeschlossen (Urteile vom 26. Oktober 2023 - VII ZR 306/21 und VII ZR 619/21, juris). Das Berufungsgericht hätte die Berufung des Klägers bei richtiger recht- licher Bewertung mithin nicht zurückweisen dürfen, ohne ihm Gelegenheit zu ge- ben, den von ihm geltend gemachten Schaden im Sinne des Differenzschadens zu berechnen. Die Stellung eines an die Geltendmachung des Differenzschadens angepassten, unbeschränkten Zahlungsantrags ohne Zug-um-Zug-Vorbehalt ist dem Kläger möglich. Denn dem von ihm in erster Linie auf §§ 826, 31 BGB ge- stützten großen Schadensersatz einerseits und einem Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV anderer- seits liegen lediglich unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung zu- grunde, die im Kern an die Vertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrags anknüpfen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 Rn. 45, ZIP 2023, 1421). 16 - 8 - III. Danach hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs- gericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Ent- scheidung in der Sache durch den Senat kommt nicht in Betracht, weil der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Pamp Jurgeleit Graßnack Brenneisen C. Fischer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 14.09.2020 - 90a O 26/19 - KG, Entscheidung vom 15.06.2021 - 21 U 1087/20 - 17