Entscheidung
VI ZR 61/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:060224UVIZR61
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:060224UVIZR61.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 61/23 Verkündet am: 6. Februar 2024 Pasternak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung bis zum 29. Dezember 2023 eingegan- gener Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer sowie die Richterin Dr. Linder für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Januar 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 20. September 2022 hinsichtlich des Auskunftsantrags zurückge- wiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist bei dem Beklagten privat kranken- und pflegeversichert. Der Beklagte erhöhte im Jahr 2017 die Beiträge. Der Kläger hält die Beitragserhö- hung für unrechtmäßig und fordert, soweit für das Revisionsverfahren relevant, den Beklagten auf, ihm Auskunft über weitere, in den Jahren 2013, 2014 und 2020 erfolgte Beitragserhöhungen zu erteilen und ihm hierzu geeignete Unterla- gen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben ent- halten sind: 1 - 3 - die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2013, 2014 und 2020, unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis des Klägers, die dem Kläger zu diesem Zweck übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungs- schein der Jahre 2013, 2014 und 2020. Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht hinsichtlich des Auskunftsanspruchs zugelassenen Revi- sion verfolgt der Beklagte seinen diesbezüglichen Klageabweisungsantrag wei- ter. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger der geltend ge- machte Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO zu. Schreiben des Versicherers an den Versicherungsnehmer seien grundsätzlich ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO anzusehen. Die perso- nenbezogene Information bestehe bereits darin, dass sich der Versicherer dem Schreiben gemäß geäußert habe. Die anlässlich der Beitragsanpassungen vom Beklagten an den Kläger übersandten Nachträge zum Versicherungsschein hät- ten den konkreten, zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zum Gegen- stand und gestalteten diesen teilweise neu. Auch die anlässlich der Beitragsan- passung übersandten Mitteilungsschreiben unterfielen in ihrer Gesamtheit dem Begriff der personenbezogenen Daten. 2 3 - 4 - Der Auskunftsanspruch sei weder exzessiv noch anderweitig rechtsmiss- bräuchlich; es komme auch nicht darauf an, ob der Kläger noch im Besitz der ihm ursprünglich übermittelten Unterlagen sei. Die Datenschutz-Grundverordnung sei auch zeitlich anwendbar. Inhaltlich sei der Anspruch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO auf die Übersen- dung einer Datenkopie gerichtet. Dabei beschränke sich der Anspruch nicht auf die Übermittlung von Informationen, die der von der Datenspeicherung betroffe- nen Person gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO zustünden. Der Auskunftspflichtige habe die Informationen vielmehr in der Rohfassung zu übermitteln, in der sie bei ihm gespeichert seien. Denn Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stelle eine eigenstän- dige Anspruchsgrundlage dar. Hieraus folge, dass der Kläger auch eine Kopie von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein verlan- gen könne, wenn sie denn als solche (und nicht nur deren reiner Informationsin- halt) bei dem Beklagten gespeichert seien. Sollte der Inhalt etwa eines Versiche- rungsscheines sowohl in Form des Versicherungsscheins als auch in Gestalt le- diglich der im Versicherungsschein enthaltenen Informationen gespeichert sein, seien von dem Beklagten grundsätzlich beide Datensätze in Gestalt einer Daten- kopie herauszugeben. Denn andernfalls könne der Kläger die mit dem Auskunfts- anspruch bezweckte Überprüfung einer ordnungsgemäßen Verarbeitung aller von dem Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten nicht sinnvoll aus- üben. II. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann der vom Kläger geltend gemachte Aus- kunftsanspruch nicht bejaht werden. 4 5 6 - 5 - 1. Der geltend gemachte Anspruch lässt sich, wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 45 ff.), nicht auf Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO stützen. a) Allerdings ist Art. 15 DSGVO entgegen der Auffassung der Revision im Streitfall in zeitlicher Hinsicht anwendbar, obwohl die Verarbeitungsvorgänge, auf die sich das Auskunftsersuchen bezieht, teilweise in den Jahren 2013 und 2014 und damit vor dem 25. Mai 2018 als dem Anwendungsdatum der Datenschutz- Grundverordnung (Art. 99 Abs. 2 DSGVO) ausgeführt wurden. Denn das streit- gegenständliche Auskunftsersuchen selbst wurde erst nach diesem Datum vor- gebracht (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2023 - C-579/21, NJW 2023, 2555 Rn. 36). b) Art. 15 Abs. 1 DSGVO gibt der betroffenen Person gegenüber dem da- tenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) ein Auskunftsrecht über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person ("betroffene Person") beziehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, son- dern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkun- gen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 23 f.; vgl. auch Senat, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 22 mwN). 7 8 9 - 6 - Nach diesen Grundsätzen sind Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten ein- zustufen, da die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gemäß geäußert hat, umgekehrt aber - wie hier maßgeblich - Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den oben genannten Kriterien enthalten. Dementsprechend sind auch nur die personenbe- zogenen Daten eines Versicherungsscheins nicht kategorisch vom Anwendungs- bereich des Art. 15 Abs. 1 DSGVO ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 27. Sep- tember 2023 - IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 48; vgl. auch Senat, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 25). c) Der klägerische Antrag zielt, wie sich unter Heranziehung der Klagebe- gründung (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 32 mwN) ergibt, nicht auf die Übermittlung von irgendwelchen "geeig- neten Unterlagen" (so der Antragswortlaut) ab, aus denen sich Informationen über mindestens die Höhe der in den Jahren 2013, 2014 und 2020 erfolgten Bei- tragsanpassungen ergeben. Der Kläger ist vielmehr der Auffassung, dass sich diese Informationen "allein" aus den Versicherungsscheinen bzw. deren Nach- trägen ergäben, welche der Beklagte Jahr für Jahr anlässlich der Beitragsanpas- sungen versendet habe. Entsprechend hat auch das Berufungsgericht den An- trag verstanden und, nachdem es den Auskunftsantrag insoweit wie beantragt zugesprochen hat, in den Gründen der angegriffenen Entscheidung ausgeführt, dass sich der Auskunftsanspruch des Klägers nicht auf die Übermittlung von In- formationen beschränke, die der betroffenen Person gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO zustünden, sondern der Auskunftspflichtige die Daten grundsätzlich in der Rohfassung zu übermitteln habe, wie sie bei ihm gespeichert seien, weshalb der Kläger auch eine Kopie von Versicherungsscheinen und Nachträgen vom Versicherungsschein verlangen könne, wenn sie denn als solche noch bei dem 10 11 - 7 - Beklagten gespeichert seien (vgl. zur Maßgeblichkeit der Entscheidungsgründe für die Auslegung des Urteilstenors BGH, Beschluss vom 17. Januar 2017 - XI ZR 490/15, NJW-RR 2017, 763 Rn. 2 mwN). Einzelne Teile der Versicherungsscheine und Nachträge hierzu enthalten zwar einzelne personenbezogene Daten des Klägers als Versicherungsnehmer des Beklagten, es handelt sich aber nicht in ihrer Gesamtheit um personenbezo- gene Daten des Klägers. Eine Beschränkung des geltend gemachten Anspruchs und seines Antrags auf die in den Schreiben enthaltenen personenbezogenen Daten hat der Kläger jedoch nicht vorgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Sep- tember 2023 - IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 46 ff.). d) Auch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO kann der Kläger keinen Anspruch auf Ausfolgung einer Kopie der genannten Unterlagen herleiten. Art. 15 Abs. 3 DSGVO legt die praktischen Modalitäten für die Erfüllung des Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO fest, gewährt aber keinen weitergehenden eigenen An- spruch. Der Begriff "Kopie" in Art. 15 Abs. 3 DSGVO bezieht sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es ent- hält. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Ge- genstand der Verarbeitung sind. Die Reproduktion von Auszügen aus Dokumen- ten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenban- ken kann sich aber dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleis- ten und der betroffenen Person die wirksame Ausübung ihrer Rechte zu gewähr- leisten (vgl. EuGH, Urteile vom 4. Mai 2023 - C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 31 f., 41, 45; vom 22. Juni 2023 - C-579/21, NJW 2023, 2555 Rn. 66; vom 26. Oktober 2023 - C-307/22, NJW 2023, 3481 Rn. 74 f.; BGH, Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 51 ff.). 12 13 - 8 - Diese Ausnahme greift vorliegend nicht. Denn der Kläger hat weder dazu vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die Kontextualisierung der verarbei- teten Daten erforderlich wäre, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, sodass ausnahmsweise die Übermittlung einer Kopie des jeweiligen vollständigen Versi- cherungsscheins oder Nachtrags hierzu nötig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 55). 2. Die Entscheidung über den Auskunftsantrag erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). a) Ein Auskunftsanspruch ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 3 VVG. Nach die- ser Vorschrift kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen, wenn ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet ist. Soweit der Kläger beantragt hat, ihm die Nachträge zum Versicherungsschein aus den Jahren 2013 und 2014 zur Verfü- gung zu stellen, kann dies nicht auf § 3 Abs. 3 VVG gestützt werden. Der Versi- cherungsschein hat eine Informations-, Legitimierungs- und Beweisfunktion. Da- mit sich der Versicherungsnehmer über die Rechte und Pflichten aus dem Ver- trag informieren und diese nachweisen kann, gibt ihm § 3 Abs. 3 VVG einen An- spruch auf Ersatzausstellung des Versicherungsscheins. Dieser erfasst daher nur den Versicherungsschein einschließlich solcher Nachträge, die den derzeit geltenden Vertragsinhalt wiedergeben, nicht dagegen bereits überholte Nach- träge (BGH, Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 42 mwN). Hinsichtlich des etwaigen Nachtrags zum Versicherungsschein aus dem Jahr 2020 fehlt es zumindest an der Feststellung, dass es sich hierbei um den aktuellen Nachtrag handelt. 14 15 16 - 9 - b) § 3 Abs. 4 Satz 1 VVG bezieht sich nur auf eigene Erklärungen des Versicherungsnehmers, nicht solche des Versicherers, und scheidet deshalb ebenfalls als Anspruchsgrundlage aus (BGH, aaO Rn. 43 mwN). c) Auch auf § 810 BGB kann der Anspruch nicht gestützt werden, da er lediglich die Gestattung der Einsichtnahme in eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde ermöglicht (BGH, aaO Rn. 44 mwN). d) Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann der Klä- ger sein streitgegenständliches Auskunftsbegehren auch nicht auf Treu und Glauben nach § 242 BGB stützen. aa) Nach § 242 BGB trifft den Schuldner im Rahmen einer Rechtsbezie- hung ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuld- barer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft un- schwer geben kann. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berück- sichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Innerhalb vertraglicher Bezie- hungen - wie hier - kann der Auskunftsanspruch auch die Funktion haben, dem Berechtigten Informationen über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu verschaffen. Es müssen dann ausreichende Anhaltspunkte für das Bestehen eines Hauptanspruchs gegeben sein, der mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden soll (BGH, Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 30 ff. mwN). 17 18 19 20 - 10 - Zudem sind Feststellungen dazu zu treffen, dass der Berechtigte nicht mehr über die im Auskunftsantrag bezeichneten Unterlagen verfügt. Nur dann kann feststehen, dass er über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewis- sen ist und sich die notwendigen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen kann. Treu und Glauben erfordern es nicht, dem Auskunftssuchen- den Mühe auf Kosten des Auskunftsverpflichteten zu ersparen (BGH, aaO Rn. 38 mwN). Schließlich bedarf es Feststellungen zu den Gründen des Verlusts. Der Versicherungsnehmer ist nicht schon dann entschuldbar über seine Rechte im Ungewissen, wenn er die Unterlagen über die Beitragsanpassungen nicht mehr besitzt und zu den Gründen des Verlusts nicht weiter vorträgt. Erst die Darlegung der Gründe des Verlusts durch den Versicherungsnehmer ermöglicht die Beur- teilung, ob dem Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung der jeweiligen Um- stände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismä- ßigkeit ausnahmsweise ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB zusteht (BGH, aaO Rn. 40 mwN). bb) Weder zu dem - von dem Beklagten bestrittenen - Umstand des Ver- lusts der Unterlagen als solchem noch zu den Gründen dieses Verlustes hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - Feststellungen ge- troffen. III. Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderli- chen Feststellungen dazu treffen kann, ob der Nachtrag zum Versicherungs- schein des Jahres 2020 den geltenden Vertragsinhalt wiedergibt (§ 3 Abs. 1 21 22 23 24 - 11 - VVG) und ob die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 242 BGB gegeben sind. Seiters von Pentz Klein Allgayer Linder Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 20.09.2022 - 3 O 409/21 - OLG Celle, Entscheidung vom 26.01.2023 - 8 U 385/22 -