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Leitsatz

IV ZR 177/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:270923UIVZR177
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:270923UIVZR177.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 177/22 Verkündet am: 27. September 2023 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Verordnung (EU) 2016/679 Art. 15 Abs. 1, 3; BGB § 242 Be a) Dem Versicherungsnehmer kann aus Treu und Glauben ein Auskunfts- anspruch über zurückliegende Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung zustehen, wenn er in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist. b) Aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO folgt grundsätzlich kein Anspruch auf Abschriften der Begründungsschreiben zu den Prämienanpassungen samt Anlagen. BGH, Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22 - OLG Frankfurt am Main LG Gießen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver- handlung vom 27. September 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der weitergehenden Revision wird das Urteil des 3. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Ap- ril 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, 1. als festgestellt worden ist, dass die Prämienerhöhungen zum 1. Januar 2019 in den Tarifen für Karl Heinz H K um 0,42 € und S um 0,98 € sowie im Tarif S für Andrea H um 0,81 € nach dem 30. April 2021 unwirksam sind, dass der Kläger nach dem 30. April 2021 nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrags aus den Prämienerhöhungen zum 1. Januar 2019 in den Tarifen für Karl Heinz H K um 0,42 € und S um 0,98 € und nach dem 31. De- zember 2019 nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrags aus der Prämienerhöhung zum 1. Januar 2019 im Tarif S für Andrea H um 0,81 € verpflichtet war und dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe von Nutzun- gen verpflichtet ist, die sie bis 6. Januar 2021 aus dem Prä- mienanteil gezogen hat, den der Kläger ab dem 1. Mai 2021 - 3 - auf die Prämienerhöhungen zum 1. Januar 2019 in den Tarifen für Karl Heinz H K um 0,42 € und S um 0,98 € und ab dem 1. Januar 2020 auf die Prämiener- höhung zum 1. Januar 2019 im Tarif S für Andrea H um 0,81 € gezahlt hat; 2. als die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu er- teilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien ge- schlossenen Vertrag in den Jahren 2013, 2014, 2015 und 2016 zur Versicherungsnummer … vorgenom- men hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben ent- halten sind: - die Höhe der Beitragserhöhungen für 2013, 2014, 2015 und 2016 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Ver- sicherungsverhältnis des Klägers, - die dem Kläger zu diesem Zweck übermittelten Informa- tionen in Form von Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016, - die dem Kläger zum Zweck der Beitragserhöhung über- mittelten Begründungen sowie Beiblätter der Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016; - 4 - und an den Kläger einen Betrag in Höhe von 220,27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweili- gen Basiszinssatz ab 7. Januar 2021 für die außergericht- liche Rechtsverfolgung zu zahlen. Im unter 1. genannten Umfang der Aufhebung wird die Be- rufung des Klägers zurückgewiesen. Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos- ten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 1.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen und über Auskunftsansprüche in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Der Kläger unterhält in der Krankheitskostenversicherung bei der Beklagten unter anderem für sich die Tarife S und K sowie für seine Ehefrau die Tarife A und S . 1 2 - 5 - Die Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom 22. Novem- ber 2018 nebst Anlagen über eine Beitragserhöhung zum 1. Januar 2019 betreffend die für den Kläger unterhaltenen Tarife S (Erhöhung um 0,98 € monatlich) und K (Erhöhung um 0,42 € monatlich) sowie den für die Ehefrau unterhaltenen Tarif S (Erhöhung um 0,81 € monatlich). Das Mitteilungsschreiben hatte auszugsweise folgenden In- halt: "Sie haben uns Ihren persönlichen Gesundheitsschutz anver- traut. Das ist auch gut so, denn wir garantieren Ihnen die ver- traglich vereinbarten Leistungen ein Leben lang. Damit dieses Versprechen dauerhaft gehalten werden kann, prüfen wir jährlich, ob die zugesagten Leistungen mit den kal- kulierten Beiträgen finanziert werden können. Hierzu verglei- chen wir für jeden Tarif … die für alle Versicherten erbrachten und für die Zukunft erwarteten Versicherungsleistungen mit den zuvor kalkulierten Werten. Hierbei haben wir deutliche Abweichungen festgestellt, so dass die Beiträge der betroffe- nen Tarife entsprechend dem veränderten Bedarf angepasst werden müssen. … Ihr monatlicher Gesamtbeitrag verändert sich von derzeit 379,78 € um 1,13 € auf 380,91 €. … Beachten Sie bitte auch die Hinweise auf den folgenden Seiten und die Informationen im Versicherungsschein." Die von der Beitragserhöhung betroffenen Tarifbezeichnungen waren im beigefügten Versicherungsschein fett gedruckt. Eine Gegen- überstellung von altem und neuem Beitrag bezogen auf die einzelnen Tarife enthielt der Versicherungsschein nicht. Mit Schreiben vom 21. November 2019 nebst Anlagen informierte die Beklagte den Kläger über eine Beitragserhöhung zum 1. Januar 2020 betreffend die für die Ehefrau unterhaltenen Tarife S (Erhöhung um 1,02 € monatlich) sowie A (Erhöhung um 30,03 € monatlich). 3 4 5 - 6 - Der Kläger hält die Beitragserhöhungen für unrechtmäßig. Mit An- waltsschreiben vom 3. Juli 2020 forderte er die Beklagte zur Rückzahlung überzahlter Beiträge und Erstattung daraus gezogener Nutzungen sowie zur Auskunft über weitere Beitragserhöhungen ab dem Jahr 2013 auf. Die Beklagte überließ dem Kläger nur die Unterlagen für die Jahre ab 2017. Mit seiner am 6. Januar 2021 zugestellten Klage hat der Kläger - so- weit für die Revision von Interesse - die Rückzahlung auf die Beitragser- höhungen gezahlter Prämienanteile nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass die Beitragserhöhung zum 1. Januar 2019 unwirksam sei und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrags verpflichtet sei. Des Weiteren hat er Auskunft über alle Beitragsanpassungen verlangt, die die Beklagte in dem Versicherungsvertrag in den Jahren 2013 bis 2016 vorgenommen hat; insoweit hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die Höhe der Beitragserhöhungen unter Benennung der jeweiligen Tarife, die dem Klä- ger übermittelten Anschreiben und Nachträge zum Versicherungsschein und die dem Kläger übermittelten Begründungen sowie Beiblätter enthal- ten sind. Darüber hinaus hat er die Feststellung verlangt, dass die noch genauer zu bezeichnenden Erhöhungen unwirksam seien, dass er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet sowie der monatlich fällige Gesamtbetrag auf einen nach Erteilung der Auskunft zu beziffernden Betrag zu reduzieren sei, außerdem Zahlung eines nach Er- teilung der Auskunft noch zu beziffernden Betrags. Weiter hat er die Fest- stellung beantragt, dass die Beklagte zur Herausgabe von Nutzungen, die sie aus seinen Zahlungen auf die Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2019 und zum 1. Januar 2020 sowie auf die nach Auskunftserteilung weiter zu bezeichnenden Beitragserhöhungen gezogen hat, verpflichtet ist und diese Nutzungen ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Außerdem hat er 6 7 - 7 - die Beklagte auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in An- spruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zur Zahlung von 48,92 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Es hat die Unwirksamkeit der Beitragserhöhung zum 1. Januar 2019 und das Nichtbestehen einer Pflicht zur Zahlung des jeweiligen Erhö- hungsbetrags festgestellt sowie die Beklagte gemäß dem Klageantrag zur Auskunftserteilung verurteilt. Des Weiteren hat es festgestellt, dass die Beklagte zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 6. Januar 2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die Beitragserhöhung zum 1. Januar 2019 gezahlt hat. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat zum Teil Erfolg. I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2020 in den Tarifen der Ehefrau des Klägers A und S formell wirksam. Die Beitragsanpassungen zum 1. Januar 2019 seien allerdings - bis zur Heilung ex nunc zu Beginn des zweiten Monats nach Zustellung der Klageerwiderung von März 2021 in den Tarifen 8 9 10 11 - 8 - K und S für den Kläger beziehungsweise bis zum Wirksam- werden der Prämienerhöhung im Tarif S für die Ehefrau des Klägers zum 1. Januar 2020 - zunächst formell unwirksam gewesen, weil sich aus den Unterlagen nicht ausreichend deutlich ergebe, dass gerade auch be- zogen auf den streitgegenständlichen Tarif die erhöhten Leistungsausga- ben die Prämienanpassung ausgelöst hätten. Allein der Fettdruck ohne Erläuterung der Bedeutung dieser Hervorhebung genüge dazu nicht. Der Kläger habe einen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Erhöh ungsbe- träge von insgesamt 48,92 €. Zudem könne er die Herausgabe der aus den überhöhten Prämienzahlungen gezogenen Nutzungen verlangen, allerdings beschränkt auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung. Schließlich stehe dem Kläger hinsichtlich der Beitragserhöhungen aus den Jahren 2013 bis 2016 ein Auskunftsanspruch zu. Die erhobene Stufenklage auf Auskunft und Leistung sei zwar unzulässig, denn es gehe dem Kläger nicht um die Bezifferung eines sich aus einer Rechnungsle- gung ohne weiteres ergebenden Anspruchs. Der noch nicht auf bestimmte Beitragsanpassungen konkretisierte Feststellungsantrag und der unbezif- ferte Zahlungsantrag seien unzulässig, denn es fehle insoweit an einem bestimmten Klageantrag gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das verfolgte Auskunftsbegehren sei dennoch zulässig. Die unzulässige Stufenklage sei in eine zulässige Klagehäufung gemäß § 260 ZPO umzudeuten. Dem Klä- ger sei ein zumindest für die Rechtsschutzgewährung ausreichendes be- rechtigtes Interesse an den begehrten Auskünften nicht abzusprechen. Der Auskunftsantrag sei auch begründet, denn dem Kläger stehe jeden- falls aus § 242 BGB ein Auskunftsanspruch zu. Dabei könne dahinstehen, ob der Kläger hinsichtlich etwaiger Beitragsanpassungen in den Jahren 2013 bis 2016 bereits Mitteilungsschreiben erhalten habe. Denn der Ver- sicherer sei zur Auskunft auch dann verpflichtet, wenn der Kunde nur 12 - 9 - glaubhaft erkläre, die Unterlagen ständen ihm jedenfalls nicht mehr zur Verfügung. Das Fehlen der Unterlagen sei entschuldbar, selbst wenn die Beklagte dem Kläger Änderungsmitteilungen habe zukommen lassen. Es bestehe weiterhin ein Informationsbedürfnis, denn der Durchsetzbarkeit etwaiger Rückzahlungsansprüche wegen dieser Beitragsanpassungen stehe für die ab Anfang 2017 gezahlten Beiträge nicht die Einrede der Verjährung entgegen. II. Die hiergegen gerichtete Revision ist zulässig, insbesondere ge- mäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Beru- fungsgericht insgesamt statthaft. Eine Beschränkung der Revisionszulas- sung lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Soweit das Beru- fungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, zu der Frage, ob aus § 242 BGB ein Anspruch auf Auskunft über frühere Beitragserhö- hungen bestehe, gebe es widerstreitende obergerichtliche Entscheidun- gen, liegt darin lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision (vgl. Senatsurteil vom 29. September 2021 - IV ZR 328/20, NJW 2022, 192 Rn. 7). III. Die Revision hat nur in geringem Umfang Erfolg, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten mit- geteilten Gründe für die Prämienanpassungen zum 1. Januar 2019 erfüll- ten die Voraussetzungen einer nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Mit- teilung, und hieraus resultierende Ansprüche richtet (hierzu unter 1.). Hin- sichtlich des Auskunftsantrags hat die Revision Erfolg und führt zur Auf- hebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Be- rufungsgericht (hierzu unter 2.); dies gilt auch für den Antrag auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten (hierzu unter 3.). 13 14 - 10 - 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die von der Beklagten mitgeteilten Gründe für die Prämienanpassungen zum 1. Januar 2019 die Voraussetzungen einer nach § 203 Abs. 5 VVG erfor- derlichen Mitteilung (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 26) nicht erfüllten. Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entschei- den (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 38). Revisionsrecht- lich relevante Fehler sind hier nicht zu erkennen. a) Nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Beurtei- lung des Berufungsgerichts konnte ein Versicherungsnehmer dem Mittei- lungsschreiben samt Anlagen nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass gerade bezogen auf die Tarife K für den Kläger und S für den Kläger und seine Ehefrau erhöhte Leistungsausgaben die Prä- mienerhöhungen ausgelöst haben. Der Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen aber entnehmen können, dass das Ergebnis der aktuellen Überprüfung gerade für seinen konkreten Tarif eine Veränderung der maß- geblichen Rechnungsgrundlage ergeben hat und damit die Prämienanpas- sung ausgelöst hat (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 2022 - IV ZR 193/20, juris Rn. 23 [insoweit nicht abgedruckt in r+s 2022, 462]; vom 17. Novem- ber 2021 - IV ZR 113/20, BGHZ 232, 31 Rn. 28). Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass weder die Bezugnahme im Mit- teilungsschreiben auf die "betroffenen Tarife" noch allein der Fettdruck der Tarifbezeichnung der von der Erhöhung betroffenen Tarife in dem als An- lage übersandten Versicherungsschein, ohne dass alter und neuer Beitrag auf die einzelnen Tarife bezogen einander gegenübergestellt würden, dem Versicherungsnehmer ausreichend deutlich machen, in welchen Tarifen 15 16 - 11 - die erhöhten Leistungsausgaben die Prämienanpassung ausgelöst haben. Der Verweis der Revision auf die in der Senatsrechtsprechung geltenden Grundsätze, dass der Begriff des "durchschnittlichen Versicherungsneh- mers" sich auf solche Versicherungsnehmer beziehe, die typischerwe ise die konkrete Versicherung - hier die private Krankenversicherung - ab- schlössen, und dass vom Versicherungsnehmer eine aufmerksame Durch- sicht der Versicherungsbedingungen erwartet werde, geht bereits deshalb fehl, weil es hier nicht um die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedin- gungen geht. b) Das Berufungsgericht hat auch nicht das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, indem es keinen Hinweis erteilt hat, dass es beabsich- tigt, in diesem Punkt von der Rechtsauffassung des Landgerichts abzu- weichen. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Ver- fahrensrüge hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. c) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die in der im März 2021 zugestellten Klageerwiderung nachgeholten An- gaben zu den Gründen der Prämienanpassung nur zu einer Heilung ex nunc führen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 41 f.). Es ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die formell zunächst unwirksamen Prämienerhöhungen erst ab dem 1. Mai 2021 wirksam wurden. Allerdings hat das Berufungsgericht diese zeitliche Begrenzung der Unwirksamkeit zu Unrecht nicht beim Feststel- lungsausspruch zur Unwirksamkeit der Erhöhungen und - bezüglich der Tarife des Klägers S und K - zum Nichtbestehen einer Pflicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrags berücksichtigt. Dies führt insoweit zur Aufhebung des Feststellungsausspruchs und zur Zurückweisung der Be- rufung des Klägers. 17 18 - 12 - d) Ebenfalls zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegan- gen, dass ab der nächsten wirksamen Prämienanpassung im Tarif S für die Ehefrau des Klägers zum 1. Januar 2020 ein Anspruch der Beklag- ten auf Zahlung der Prämie in der durch diese letzte Anpassung festge- setzten neuen Gesamthöhe besteht (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 55). Der Erhöhungsbetrag aus der Prämienanpassung in diesem Tarif war daher nur bis zum 31. Dezem- ber 2019 nicht zu zahlen. Diese zeitliche Begrenzung hat das Berufungs- gericht allerdings zu Unrecht nicht beim Feststellungsausspruch zum Nichtbestehen einer Pflicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrags berück- sichtigt, was ebenfalls insoweit zur Aufhebung des Feststellungsaus- spruchs und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers führt. e) Den vom Berufungsgericht auf dieser Grundlage berechnet en Rückzahlungsbetrag von 48,92 € und dessen Verzinsung (§ 291 BGB) greift die Revision zu Recht nicht an. f) Wie die Revision zu Recht beanstandet, ist die Feststellung der Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen (§ 818 Abs. 1 BGB) für die Tarife des Klägers K und S auf die Nutzungen aus den bis zum 30. April 2021 gezahlten Erhöhungsbeträgen und hinsichtlich des Tarifs S für die Ehefrau des Klägers auf die Nutzungen aus den bis zum 31. Dezember 2019 gezahlten Erhöhungsbeträgen zu beschränken. 2. Hinsichtlich des Auskunftsantrags hat die Revision Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sa- che an das Berufungsgericht. 19 20 21 22 - 13 - a) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings entgegen der An- sicht der Revision von der Zulässigkeit der Klage auch für den Auskunfts- antrag ausgegangen. Zwar ist das Rechtsschutzbegehren des Klägers in- soweit als Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO unzulässig. Beanstan- dungsfrei hat das Berufungsgericht aber eine Umdeutung in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung vorgenommen und das Aus- kunftsbegehren auf dieser Grundlage für zulässig gehalten. aa) Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Her- ausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrun- deliegenden Rechtsverhältnis schuldet. Die im Rahmen der Stufenklage verfolgte Auskunft ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Be- stimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungs- anspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (vgl. BGH, Urteile vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn. 8; vom 18. April 2002 - VII ZR 260/01, NJW 2002, 2952 [juris Rn. 16]; vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645 [juris Rn. 18]). Nach diesen Grundsätzen kommt vorliegend eine Stufenklage nicht in Betracht, denn wie das Berufungsgericht zutref- fend erkannt hat, geht es dem Kläger nicht um die Bezifferung eines sich aus einer Rechnungslegung ohne weiteres ergebenden Anspruchs, son- dern um eine Prüfung, ob überhaupt ein Anspruch besteht (vgl. OLG Celle VersR 2023, 429 [juris Rn. 120-122]; OLG Karlsruhe VersR 2023, 99 [juris 23 24 - 14 - Rn. 35 f.]; OLG Koblenz r+s 2023, 62 Rn. 8; OLG Naumburg VersR 2023, 436 [juris Rn. 44]; OLG Dresden r+s 2023, 66 Rn. 5-7; OLG Hamm r+s 2022, 93 Rn. 5; OLG München, Beschluss vom 24. November 2021 - 14 U 6205/21, juris Rn. 69-71 [insoweit nicht abgedruckt in r+s 2022, 94]; a.A. im Hinblick auf den dort zu entscheidenden Einzelfall OLG Schleswig VersR 2022, 1489 [juris Rn. 68-70]). bb) Die Umdeutung in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung begegnet keinen Bedenken. Sie hat zur Folge, d ass - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - der nicht auf be- stimmte Beitragsanpassungen konkretisierte Feststellungsantrag und der unbezifferte Zahlungsantrag wegen Verstoßes gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig sind, indessen der Auskunftsantrag zulässig erhoben ist. (1) Die Umdeutung setzt voraus, dass dem Kläger ein - zumindest für die Rechtsschutzgewährung ausreichendes - berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft nicht abzusprechen ist (vgl. BGH, Urteile vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn. 13; vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645 [juris Rn. 22]). Das ist hier der Fall. Nach seinem Vorbringen benötigt der Kläger die Auskunft, um zu prüfen, ob ver- gangene Beitragserhöhungen wirksam waren und ob ihm auf dieser Grundlage Rückzahlungsansprüche zustehen oder er seine laufende Bei- tragszahlung kürzen darf. (2) Entgegen der Ansicht der Revision kommt es insoweit nicht da- rauf an, ob alle Hauptansprüche, deren Geltendmachung mit den begehr- ten Auskünften ermöglicht werden soll, wegen Verjährung nicht durchsetz- bar wären. Dies betrifft vielmehr erst die Frage, ob dem Kläger ein Aus- kunftsanspruch tatsächlich zusteht, mithin die Begründetheit (vgl. Sena ts- urteile vom 4. Oktober 1989 - IVa ZR 198/88, BGHZ 108, 393, 399 [juris 25 26 27 - 15 - Rn. 16]; vom 3. Oktober 1984 - IVa ZR 56/83, NJW 1985, 384 [juris Rn. 11]). (3) Der Umdeutung steht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht entgegen, dass nach dem Rechtsschutzziel des Klägers die Verbindung von Auskunfts- und Leistungsantrag derartig eng sein sollte, dass die gesamte Rechtsverfolgung mit dieser Stufung "stehen und fallen" sollte (vgl. BGH, Urteile vom 18. April 2002 - VII ZR 260/01, NJW 2002, 2952 [juris Rn. 21]; vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645 [juris Rn. 23]). Eine solche enge Verbindung lässt sich hier nicht feststel- len. Im Gegenteil ist nach dem Rechtsschutzziel des Klägers davon aus- zugehen, dass dieser das Auskunftsbegehren auch unabhängig von der Zulässigkeit der hiermit im Wege der Stufenklage verbundenen Feststel- lungs- und Leistungsanträge verfolgen möchte. Das von der Revision in Bezug genommene klägerische Vorbringen, wonach der Auskunftsantrag "als bloßes Hilfsmittel … allein dem Zweck der Konkretisierung des Leis- tungsanspruchs … und des Feststellungsanspruchs …" diene, steht dem nicht entgegen. Nach seinem Zusammenhang dient dieses Vorbringen allein zur Begründung der - hier allerdings nicht gegebenen - Zulässigkeit der Stufenklage. Nach der interessengerechten Auslegung des Rechts- schutzbegehrens verbleibt auch bei Unzulässigkeit der Feststel lungs- und Leistungsanträge ein sinnvolles Rechtsschutzbegehren im Hinblick auf den Auskunftsanspruch, denn dieser dient weiterhin der Vorbereit ung von Zahlungsansprüchen beziehungsweise einer Absenkung der aktuell zu zahlenden Prämie. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Aus- kunftsklage auch isoliert erhoben hätte, sind entgegen der Auffassung der Revision nicht erforderlich (vgl. auch OLG Celle VersR 2023, 429 [juris Rn. 123]; OLG Dresden r+s 2023, 66 Rn. 13; OLG Hamm r+s 2022, 93 Rn. 6; OLG Koblenz r+s 2023, 62 Rn. 10; OLG Karlsruhe VersR 2023, 99 [juris Rn. 37]; OLG Naumburg VersR 2023, 436 [juris Rn. 45]). 28 - 16 - b) Die Annahme des Berufungsgerichts, dass dem Kläger hinsicht- lich möglicher Beitragserhöhungen aus den Jahren 2013 bis 2016 ein Aus- kunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB zustehe, ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern. aa) Nach § 242 BGB trifft den Schuldner im Rahmen einer Rechts- beziehung ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berecht igte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Un- gewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Die Zubilligung des Aus- kunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 2016 - IV ZR 507/15, VersR 2016, 1236 [juris Rn. 7]; Senatsurteile vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, VersR 2016, 173 [juris Rn. 15]; vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 [juris Rn. 24 f.]). Ob der Versicherungsnehmer in der privaten Krankenversicherung nach diesen Grundsätzen vom Versicherer Auskunft über vergangene Bei- tragserhöhungen verlangen kann, wird in der obergerichtlichen Rechtspre- chung - teils anknüpfend an besondere Umstände im Einzelfall - unter- schiedlich beurteilt (bejahend OLG Naumburg VersR 2023, 436 [juris Rn. 47 ff.]; im Grundsatz auch OLG Karlsruhe VersR 2023, 99 [juris Rn. 43 ff.]; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. November 2021 - 7 U 244/21, juris Rn. 80 ff. [insoweit nicht abgedruckt in MDR 2022, 370]; verneinend OLG Dresden r+s 2023, 66 Rn. 17-20; OLG Hamm r+s 2022, 93 Rn. 13- 15; OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 10 U 603/22, juris Rn. 20 [insoweit nicht abgedruckt in r+s 2023, 62]; OLG Köln, Urteil vom 13. Mai 2022 - 20 U 198/21, juris Rn. 65 ff.; OLG München r+s 2022, 94 29 30 31 - 17 - Rn. 44 f.; vgl. auch OLG Schleswig VersR 2022, 1489 [juris Rn. 50 ff.]). Ein solcher Anspruch kommt aber grundsätzlich in Betracht. bb) Innerhalb vertraglicher Beziehungen - wie hier - kann der Aus- kunftsanspruch auch die Funktion haben, dem Berechtigten Informationen über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu verschaffen (vgl. MünchKomm-BGB/Krüger, 9. Aufl. § 260 Rn. 16; Haeffs, Der Auskunfts- anspruch im Zivilrecht 2010, S. 131). Es müssen dann ausreichende An- haltspunkte für das Bestehen eines Hauptanspruchs gegeben sein, der mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden soll (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 24; vom 26. Februar 1986 - IVa ZR 87/84, BGHZ 97, 188 [juris Rn. 16]). Das ist hier der Fall. Soweit die Revision indessen meint, es handele sich bei dem streit- gegenständlichen Kondiktionsanspruch um einen gesetzlichen An spruch, so dass nach den in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Regeln erforderlich sei, dass ein Leistungsanspruch dem Grunde nach feststehe (vgl. BGH, Urteile vom 17. Mai 1994 - X ZR 82/92, BGHZ 126, 109 [juris Rn. 25]; vom 14. Juli 1987 - IX ZR 57/86, NJW-RR 1987, 1296 unter Il 1 d und 2; vom 6. Juni 1979 - VIII ZR 255/78, BGHZ 74, 379 [juris Rn. 10] m.w.N.; Grüneberg/Grüneberg, BGB 82. Aufl. § 260 Rn. 6; MünchKomm- BGB/Krüger, 9. Aufl. § 260 Rn. 15 f.), überzeugt dies nicht. Diese Sicht- weise lässt außer Acht, dass zwischen den Parteien ein Versicherungs- vertragsverhältnis besteht, das in besonderer Weise von Treu und Glau- ben beherrscht wird (vgl. Senatsurteile vom 11. September 2019 - IV ZR 20/18, VersR 2019, 1412 Rn. 23 m.w.N.), und dass der geltend gemachte Anspruch aus Leistungskondiktion das Spiegelbild zur vertraglichen Bei- tragszahlungspflicht des Versicherungsnehmers bildet. 32 33 - 18 - cc) Dem Kläger können Rückzahlungsansprüche aufgrund unwirk- samer Prämienerhöhungen aus den Jahren 2013 bis 2016 als Grundlage eines Auskunftsanspruchs zustehen. Zwar hätte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die hiesige Klage die Verjährung dieser Ansprüche nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt, weil die Voraussetzungen einer Stufenklage im Sinne von § 254 ZPO wie ausgeführt nicht vorlagen und die im Wege der Umdeutung verbliebenen Feststellungs- und Leis- tungsanträge entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO den Streitgegenstand nicht hinreichend individualisierten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, WM 2013, 574 Rn. 30 m.w.N.). Daraus folgt aber nicht, dass keine unverjährten Rückforderungsansprüche mehr in Betracht kom- men, denn in den für den Kläger gehaltenen Tarifen S und K bestand ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Prämie in der durch die Anpassung vom 22. November 2018 festgesetzten neuen Gesamthöhe erst ab 1. Mai 2021. Zudem bezieht sich der Auskunftsanspruch auch auf Tarife im Versicherungsvertrag des Klägers, die im Übrigen - nämlich hin- sichtlich der Zahlungs- und Feststellungsanträge - nicht in den Rechts- streit eingeführt sind. Da folgende wirksame Beitragserhöhungen in diesen Tarifen nicht festgestellt sind, ist nicht ausgeschlossen, dass sich Prä- mienerhöhungen aus den Jahren 2013 bis 2016 hier bis zum jetzigen Zeit- punkt auswirken und neu entstehende Rückzahlungsansprüche auslösen. dd) Im Streitfall durfte das Berufungsgericht aufgrund de r getroffe- nen Feststellungen nicht annehmen, dem Kläger stehe nach den oben ge- nannten Grundsätzen gemäß § 242 BGB ein Auskunftsanspruch hinsicht- lich möglicher Beitragserhöhungen in den Jahren 2013 bis 2016 zu. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger befinde sich in entschuldba- rer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts - hier von möglichen 34 35 - 19 - Rückforderungsansprüchen aufgrund von unwirksamen Beitragserhöhun- gen im vorgenannten Zeitraum - im Ungewissen, ist nicht frei von Rechts- fehlern. (1) Das Berufungsgericht hätte seiner Entscheidung nicht unter Be- zugnahme auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. April 1988 (III ZR 28/87, NJW-RR 1988, 1072 [juris Rn. 13]) zugrunde legen dürfen, nach § 242 BGB sei ein Versicherer zur Auskunft über den Inha lt der be- reits übersandten Mitteilungen auch dann verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer nur glaubhaft erkläre, die betreffenden Unterlagen ständen ihm jedenfalls nicht mehr zur Verfügung. Diese Verpflichtung beschränke sich nicht auf Fälle, in denen dem Versicherungsnehmer die Unterlagen ohne sein Verschulden abhandengekommen seien. Wenn das Verlangen des Versicherungsnehmers nicht aus besonderen Gründen mutwillig oder missbräuchlich erscheine, komme es überhaupt nicht entscheidend darauf an, wie und warum der Versicherungsnehmer in die Lage geraten sei, den Versicherer um Hilfe bei der Ergänzung seiner Unterlagen zu bitten. Die genannte Entscheidung bezieht sich - ebenso wie die weiteren Urteile des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2001 (XI ZR 183/00, NJW 2001, 1486 [juris Rn. 12, 22]), vom 28. Februar 1989 (XI ZR 91/88, BGHZ 107, 104 [juris Rn. 11, 13]) und vom 4. Juli 1985 (III ZR 144/84, NJW 1985, 2699 [juris Rn. 13 f.]) - auf das Verhältnis zwischen Bankkunden und Kre- ditinstitut und hier auf die Frage, inwieweit der Kunde, dem im Grundsatz ein Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft nach §§ 675, 666 BGB zu- steht, die Zusendung einzelner Unterlagen erneut verlangen kann. Ein weiteres Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. April 1992 (XI ZR 193/91, NJW-RR 1992, 1072 [juris Rn. 12 f.]) behandelt den Anspruch nach § 810 BGB auf Einsicht in das (Kredit-)Vertragsexemplar des Verpflichteten. Ent- 36 37 - 20 - gegen der Ansicht des Berufungsgerichts und einzelner weiterer Oberge- richte (OLG Naumburg VersR 2023, 436 [juris Rn. 52]; OLG Stuttgart, Ur- teil vom 18. November 2021 - 7 U 244/21, juris Rn. 83 [insoweit nicht ab- gedruckt in MDR 2022, 370]) lassen sich die dort aufgestellten Grundsätze auf das Verlangen des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versiche- rer, ihm Mitteilungsschreiben bezüglich vergangener Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung erneut zu übersenden, nicht übertra- gen. Denn eine aus Auftrag oder Geschäftsbesorgung folgende Rechen- schaftspflicht besteht im Verhältnis zwischen Versicherer und Versiche- rungsnehmer nicht. Auch daraus, dass das Versicherungsverhältnis nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 11. September 2019 - IV ZR 20/18, VersR 2019, 1412 Rn. 23 m.w.N.) besonders von Treu und Glauben geprägt ist, folgt nicht, dass der Versicherer dem Versicherungs- nehmer gleichsam voraussetzungslos in seinem Besitz befindliche Doku- mente erneut zur Verfügung stellen müsste, damit dieser Ansprüche ge- gen ihn prüfen kann (a.A. OLG Naumburg aaO). (2) Vielmehr hätte das Berufungsgericht zunächst Feststellungen dazu treffen müssen, dass der Kläger nicht mehr über die im Auskunfts- antrag bezeichneten Unterlagen verfügt. Nur dann kann feststehen, dass er über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und sich die notwendigen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise beschaf- fen kann (vgl. MünchKomm-BGB/Krüger, 9. Aufl. § 260 Rn. 18). Treu und Glauben erfordern es nicht, dem Auskunftssuchenden Mühe auf Kosten des Auskunftsverpflichteten zu ersparen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 13. Mai 2022 - 20 U 198/21, juris Rn. 68). Hiermit hat sich das Berufungsgericht nicht ausreichend befasst. Soweit seine Ausführungen so zu verstehen sein sollten, dass es den Nichtbesitz als unstreitig zugrunde legt, rügt die Beklagte mit Erfolg eine 38 39 - 21 - Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Denn das Be- rufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass die Beklagte die Behauptung des Klägers, ihm lägen die Unterlagen nicht mehr vor, in der Klageerwide- rung sowie in ihrem Schriftsatz vom 3. Januar 2022 mit Nichtwissen be- stritten hat. Hierzu wird das Berufungsgericht Feststellungen treffen müs- sen. (3) Darüber hinaus fehlt es - den Nichtbesitz unterstellt - an Fest- stellungen zu den Gründen des Verlusts. Der Versicherungsnehmer ist nicht schon dann entschuldbar über seine Rechte im Ungewissen, wenn er die Unterlagen über die Beitragsanpassungen nicht mehr besitzt und zu den Gründen des Verlusts nicht weiter vorträgt (vgl. OLG Dresden r+s 2023, 66 Rn. 19 f.; OLG Hamm r+s 2022, 93 Rn. 15; OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 10 U 603/22, juris Rn. 20 [insoweit nicht abgedruckt in r+s 2023, 62]; OLG München r+s 2022, 94 Rn. 46; Boetius, r+s 2023, 193, 201). Hierbei mag derzeit dahinstehen, ob - wie die Revision meint - die Aufbewahrung der Beitragsanpassungsschreiben vergangener Jahre durch den Versicherungsnehmer üblich ist (vgl. OLG München aaO Rn. 48; a.A. OLG Karlsruhe r+s 2023, 68 Rn. 36; BeckOGK/Kähler, BGB § 242 Rn. 716.1 [Stand: 1. Juli 2023]). Erst die Darlegung der Gründe des Verlusts durch den Versicherungsnehmer er- möglicht die Beurteilung, ob dem Versicherungsnehmer unter Berücksich- tigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. Senatsurteile vom 1. Juni 2016 - IV ZR 507/15, VersR 2016, 1236 [juris Rn. 7]; vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, VersR 2016, 173 [juris Rn. 15]) ausnahmsweise ein Aus- kunftsanspruch nach § 242 BGB zusteht. c) Die Entscheidung über den Auskunftsantrag erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). 40 41 - 22 - aa) Ein Auskunftsanspruch ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 3 VVG. Nach dieser Vorschrift kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen, wenn ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet ist. Die mit dem Auskunftsbegehren herausverlangten Anschreiben, Begründungen und Beiblätter werden davon ohnehin nicht erfasst (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 4. Mai 2022 - 11 U 239/21, juris Rn. 8; OLG Nürnberg VersR 2022, 622 [juris Rn. 41]). Aber auch soweit der Klä- ger beantragt hat, ihm die Nachträge zum Versicherungsschein aus den Jahren 2013 bis 2016 zur Verfügung zu stellen, kann dies nicht auf § 3 Abs. 3 VVG gestützt werden. Der Versicherungsschein hat eine Informa- tions-, Legitimierungs- und Beweisfunktion (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 57; MünchKomm-VVG/Armbrüster, 3. Aufl. § 3 Rn. 2; Bruck/Möller/ Knops, VVG 10. Aufl. § 3 Rn. 3). Damit sich der Versicherungsnehmer über die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag informieren und diese nachweisen kann, gibt ihm § 3 Abs. 3 VVG einen Anspruch auf Ersatzaus- stellung des Versicherungsscheins. Dieser erfasst daher nur den Versi- cherungsschein einschließlich solcher Nachträge, die den derzeit gelten- den Vertragsinhalt wiedergeben, nicht dagegen bereits überholte Nach- träge (vgl. OLG Dresden r+s 2023, 66 Rn. 21; a.A. OLG Schleswig VersR 2022, 1489 [juris Rn. 31]; Boetius, r+s 2023, 193, 201). bb) § 3 Abs. 4 Satz 1 VVG bezieht sich nur auf eigene Erklärungen des Versicherungsnehmers, nicht solche des Versicherers, und scheidet deshalb ebenfalls als Anspruchsgrundlage aus (vgl. OLG Koblenz r+s 2023, 62 Rn. 13; MünchKomm-VVG/Armbrüster, 3. Aufl. § 3 Rn. 51). cc) Auch auf § 810 BGB kann der Anspruch nicht gestützt werden, da er lediglich die Gestattung der Einsichtnahme in eine in fremdem Besitz 42 43 44 - 23 - befindliche Urkunde ermöglicht (vgl. OLG Hamm r+s 2022, 93 Rn. 17; OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 10 U 603/22, juris Rn. 18 [insoweit nicht abgedruckt in r+s 2023, 62]; OLG München, Be- schluss vom 24. November 2011 - 14 U 6205/21, juris Rn. 62 f. [insoweit nicht abgedruckt in r+s 2022, 94]; OLG Schleswig VersR 2022, 1489 [juris Rn. 39 f.]; Boetius, r+s 2023, 193, 201). dd) Schließlich lässt sich der Anspruch auch nicht aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (im Folgenden DSGVO) her- leiten. (1) Ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungs- schreiben samt Anlagen - worauf der klägerische Antrag abzielt - folgt nicht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Weder bei den Anschreiben selbst noch bei den beigefügten Anlagen (Beiblätter, Nachträge zum Versicherungs- schein) handelt es sich jeweils in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers. (a) Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürli- che Person ("betroffene Person") beziehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern um- fasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informatio- nen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraus- setzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres 45 46 47 - 24 - Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-487/21, EU:C:2023:369 = VersR 2023, 1176 Rn. 23 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, r+s 2021, 525 Rn. 22 m.w.N.). (b) Nach diesen Grundsätzen sind nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezo- gene Daten einzustufen, da die personenbezogene Information bereits da- rin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gem äß geäu- ßert hat, umgekehrt aber - wie hier maßgeblich - Schreiben des Verant- wortlichen an die betroffene Person nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den oben genannten Kriterien enth alten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, r+s 2021, 525 Rn. 25). Dementsprechend sind auch nur die personenbezogenen Daten eines Versicherungsscheins nicht kategorisch vom Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 DSGVO ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 aaO Rn. 24). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, soweit dieser zur Vorgängerrege- lung des Art. 4 Nr. 1 DSGVO (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Da- ten und zum freien Datenverkehr) entschieden hat, dass es sich bei den in der Entwurfsschrift wiedergegebenen Daten über denjenigen, der einen Aufenthaltstitel beantragt, und den Daten, die gegebenenfalls in dieser - in der Entwurfsschrift enthaltenen - rechtlichen Analyse wiedergegeben sind, um personenbezogene Daten handelt, nicht aber bei der Analyse als solcher (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C-141/12 und C-372/12, ZD 2014, 515 Rn. 48). 48 - 25 - (c) Daraus folgt, dass es sich keinesfalls bei den gesamten Begrün- dungsschreiben samt Anlagen um personenbezogene Daten des Versi- cherungsnehmers handelt. Vielmehr enthalten die einzelnen Teile (An- schreiben, Beiblatt, Nachtrag zum Versicherungsschein) jeweils einzelne personenbezogene Daten sowohl des Versicherungsnehmers als auch von dessen Ehefrau. Eine dahingehende Beschränkung seines geltend ge- machten Anspruchs und seines Antrages hat der Kläger indessen nicht vorgenommen. (d) Der Begriff der personenbezogenen Daten ist - soweit hier erfor- derlich - durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt. Daher bedarf es diesbezüglich weder eines Vorabentschei- dungsersuchens gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV noch einer Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 148 ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Feb- ruar 2023 - VI ZR 330/21, juris Rn. 10 (insoweit nicht abgedruckt in ZD 2023, 352); vom 10. Mai 2022 - VIII ZR 149/21, VRS 142, 281 [juris Rn. 14]). (2) Auch auf Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO lässt sich der klägerische Anspruch nicht stützen. (a) Nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Nach teilweise vertretener Ansicht stellt Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, nach welcher der betroffenen Person vom Verantwortlichen grundsätzlich sämtliche ver- arbeiteten personenbezogenen Daten in der bei ihm vorliegenden "Roh- fassung" als Kopie zu übermitteln sind (vgl. zum Auskunftsanspruch hin- sichtlich Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung OLG Köln, Urteil vom 13. Mai 2022 - 20 U 198/21, juris Rn. 79 m.w.N.; OLG 49 50 51 52 - 26 - Celle r+s 2023, 160 Rn. 81 m.w.N.; vgl. ferner OLG München ZD 2022, 39 Rn. 19 f. m.w.N.; Engeler/Quiel, NJW 2019, 2201 ff.; mit zahlreichen wei- teren Nachweisen im Hinblick auf die diesbezüglichen Vorabentschei- dungsersuchen an den EuGH: BGH, Beschluss vom 29. März 2022 - VI ZR 1352/20, VersR 2022, 954 Rn. 40 sowie OLG Koblenz r+s 2023, 62 Rn. 43; offenlassend BVerwG NVwZ 2023, 346 Rn. 23-28). Nach der Gegenan- sicht ergibt sich aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO zwar ein Anspruch auf eine Kopie der nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu beauskunftenden Daten, aber grundsätzlich kein Anspruch auf Herausgabe von Kopien bestimmter Dokumente. Das Recht auf Kopie könne vielmehr auch durch Überlassung einer - gegebenenfalls strukturierten - Zusammenfassung der verarbeite- ten Daten erfüllt werden. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO regele lediglich eine besondere Form der nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu erteilenden Aus- kunft (vgl. OLG Stuttgart ZD 2022, 45 Rn. 43, 45 m.w.N.; wiederum mit zahlreichen weiteren Nachweisen BGH, Beschluss vom 29. März 2022 - VI ZR 1352/20, VersR 2022, 954 Rn. 38 f. und OLG Koblenz r+s 2023, 62 Rn. 45). (b) Diese Streitfrage, die Gegenstand eines an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichteten Vorabentscheidungsersuchen s nach Art. 267 AEUV des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 29. März 2022 - VI ZR 1352/20, VersR 2022, 954) ist, ist nun - nach Eingang der Revisionsbegründung - durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Mai 2023 VersR 2023, 1176 geklärt ("acte éclairé"). Eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens entsprechend § 148 ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2023 - VI ZR 330/21, juris Rn. 10 (insoweit nicht abgedruckt in ZD 2023, 352); vom 10. Mai 2022 - VIII ZR 149/21, VRS 142, 281 [juris Rn. 14]) oder ein eigenes Vorabent- scheidungsersuchen kommen damit nicht mehr in Betracht. 53 - 27 - Der Gerichtshof der Europäischen Union hat nunmehr entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 DSGVO den Gegenstand und den Anwendungsbereich des Auskunftsrechts festlege, Art. 15 Abs. 3 DSGVO die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der Verpflichtung (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-487/21, EU:C:2023:369 = VersR 2023, 1176 Rn. 30 f.). Daher könne Art. 15 DSGVO nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Abs. 3 Satz 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gewähre. Der Begriff "Kopie" beziehe sich nicht auf ein Dokument als solches, son- dern auf die personenbezogenen Daten, die es enthalte. Die Kopie müsse daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der V er- arbeitung seien (EuGH aaO Rn. 32). Die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken könne sich dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich sei, um ihre Ver- ständlichkeit zu gewährleisten (EuGH aaO Rn. 41). (c) Demzufolge kann der Kläger auch aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO keinen Anspruch auf Ausfolgung einer Kopie der Begründungs- schreiben samt Anlagen herleiten. Die vom Gerichtshof der Europäischen Union in der vorgenannten Entscheidung eröffnete Ausnahme greift vor- liegend nicht. Denn der Kläger hat weder dazu vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforder- lich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, sodass ausnahmsweise die Übermittlung einer Kopie des jeweiligen vollständigen Begründungs- schreibens samt Anlagen nötig wäre. (3) Dahinstehen kann nach alledem, inwieweit der Kläger - etwa im Hinblick auf Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b DSGVO und Erwägungs- grund 63 Satz 1 zur DSGVO - mit seinem Anspruch ausgeschlossen wäre, weil er datenschutzfremde Zwecke verfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 54 55 56 - 28 - 29. März 2022 - VI ZR 1352/20, VersR 2022, 954 Rn. 15 m.w.N.; im Hin- blick auf Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung vgl. OLG Koblenz r+s 2023, 62 Rn. 23 ff.; OLG Hamm r+s 2022, 93 Rn. 9-11; OLG Schleswig VersR 2022, 1489 [juris Rn. 43 f.]; OLG Celle r+s 2023, 160 Rn. 77; OLG Köln, Urteil vom 13. Mai 2022 - 20 U 198/21, juris Rn. 86). 3. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten angenommen. Zwar kann ein solcher Anspruch hier nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden, da die anwaltliche Tätigkeit bereits vor dem vom Berufungsgericht angenommenen Verzugs- beginn stattgefunden hat. In der unberechtigten Geltendmachung der nicht geschuldeten Erhöhungsbeträge aus der unwirksamen Prämienanpas- sung bei der Beitragsabrechnung liegt aber eine Pflichtverletzung der Be- klagten, die einen Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB begründet (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2022 - IV ZR 2/21, VersR 2022, 1414 Rn. 35 m.w.N.). Die Höhe des Anspruchs auf Ersatz der Rechtsan- waltskosten hängt von den begründeten Ansprüchen des Klägers in d er Hauptsache ab, so dass auch insoweit der Rechtsstreit noch nicht ent- scheidungsreif ist. 57 - 29 - IV. Gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist der Rechtsstreit im Hinblick auf den Auskunftsanspruch und die Rechtsanwaltskosten zur neuen Ver- handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen dazu treffen kann, ob der Kläger sich in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen befindet. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 31.08.2021 - 2 O 545/20 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.04.2022 - 3 U 266/21 - 58