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Entscheidung

VIa ZR 1366/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:060224UVIAZR1366
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:060224UVIAZR1366.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 1366/22 Verkündet am: 6. Februar 2024 Bachmann Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger und Wille sowie den Rich- ter Liepin für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. September 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger nehmen die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Die Kläger erwarben im März 2019 von einem Händler einen von der Be- klagten hergestellten gebrauchten Mercedes Benz C 250 d Cabrio, der mit einem Motor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. Die Ab- gasrückführung erfolgt in dem Fahrzeug in Abhängigkeit von der Temperatur ("Thermofenster"). 1 2 - 3 - Die Kläger haben die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nut- zungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Über- gabe des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie Er- stattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen begehrt. Das Land- gericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblie- ben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Schluss- anträge aus der Berufungsinstanz weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Kläger hat Erfolg. A. Die Berufung der Kläger war zulässig, was als Prozessfortsetzungsbedin- gung im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2020 - I ZR 110/19, IHR 2023, 85 Rn. 12; Urteil vom 13. Novem- ber 2023 - VIa ZR 510/22, juris Rn. 4; Beschluss vom 25. April 2023 - VIII ZR 184/21, juris Rn. 11). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat das Landgericht die Abweisung der Klage nicht selbständig tragend mit der Erwägung begründet, für das Fahrzeug liege eine bestandskräftige und uneingeschränkt wirksame Typgenehmigung vor und das Fahrzeug sei auch in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt worden. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die mit der Klage verfolgten Ansprüche bestünden nicht, weil nach Lage der Dinge nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beklagten eine vorsätzliche Manipulation von Abgaswerten vorzuwerfen sei. Wie alle weiteren Ausführungen des Landgerichts beziehen sich auch seine 3 4 5 - 4 - knappen Ausführungen zur Typgenehmigung auf diese Feststellung. Die – rechtsfehlerhafte – Auffassung, dass bereits die Typgenehmigung als solche je- dem deliktischen Anspruch wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalt- einrichtung entgegenstehe, kommt darin nicht zum Ausdruck. Die Erwägung des Landgerichts, dass “die mit der Klage verfolgten Ansprüche“ nur bei einer vor- sätzlichen Manipulation von Abgaswerten durch die Beklagte in Betracht kämen, haben die Kläger in der Berufungsbegründung hinreichend angegriffen. B. In der Sache hält das angefochtene Urteil einer Überprüfung im Revisions- verfahren nicht in allen Punkten stand. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Kläger hätten gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB. Es fehle an der schlüssigen Darlegung eines schadensursächlichen vorsätzlich sittenwid- rigen Verhaltens auf Seiten der Beklagten. Ebenso wenig seien die Vorausset- zungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV erfüllt. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Aufgaben- bereich dieser Vorschriften. 6 7 8 - 5 - II. Diese Beurteilung ist in einem maßgeblichen Punkt rechtsfehlerhaft. 1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände. 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden hat, sind die Bestim- mungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeug- hersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögensein- buße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Kläger auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass den Klägern nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbin- dung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlitte- nen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem 9 10 11 12 - 6 - Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder den Klägern Gelegenheit zur Darle- gung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer de- liktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus ei- ner unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. Das Berufungsurteil ist aufzuheben, § 562 ZPO, weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Be- rufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren werden die Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der - bislang ledig- lich unterstellten - Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie ge- gebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. Dabei wird es die von der Revisionserwiderung ange- 13 14 - 7 - führten “Sondervereinbarungen“ in der Rechnung vom 7. März 2019 in den Blick zu nehmen haben, zu denen bisher Feststellungen fehlen. C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 02.12.2021 - 1 O 356/20 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.09.2022 - 6 U 2305/21 -