Entscheidung
VIa ZR 238/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:060224BVIAZR238
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:060224BVIAZR238.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 238/23 vom 6. Februar 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Januar 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor- dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbstständig tragend auf Erwägungen zum fehlenden Verschulden der Beklagten gestützt. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulas- sungsgrund auch unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. 267 AEUV) nicht dar. Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor- aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. - 3 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €. C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 05.05.2022 - 14 O 617/20 - OLG Hamm, Entscheidung vom 30.01.2023 - I-3 U 53/22 -