Urteil
14 O 617/20
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2022:0505.14O617.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht gegen die Beklagte als Herstellerin Ansprüche wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen in seinem Fahrzeug Mercedes-Benz GLK220 CDI, Erstzulassung 02.02.2015, geltend. Der Kläger kaufte am 18.03.2015 bei der Fa. T. das streitgegenständliche Fahrzeug mit der FIN WDC2049011G###### zu einem Kaufpreis von 35.400 Euro mit einem Kilometerstand von 1.840 km. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs OM651 Euro 5 verbaut. Die Laufleistung des Fahrzeugs im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung betrug 83.740 km. Die Kontrolle der Stickoxidemissionen erfolgt im streitgegenständlichen Fahrzeug über die sog. Abgasrückführung. Bei der Abgasrückführung wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Die Abgasrückführung wird bei kühleren Außentemperaturen zurückgefahren (sog. „Thermofenster“). Ferner verfügt das Fahrzeug über eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (geregeltes Kühlmittelthermostat). Dieses hält den Kühlmittelkreislauf künstlich kälter, verzögert die Aufwärmung des Motoröls und sorgt so dafür, dass der Stickoxidausstoß beim Kaltstart reduziert wird. Im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens waren keine Angaben des Herstellers im sogenannten Beschreibungsbogen gefordert. Die genaue Beschreibung der Emissionsstrategien wurde erst ab dem 16.05.2016 mit der Verordnung (EU) 2016/646 eingeführt und damit nach der Erteilung der Typengenehmigung für das hier in Rede stehende Fahrzeug. Für das Fahrzeug besteht ein nicht bestandskräftiger Rückrufbescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) vom 21.06.2020 in welchem nachträgliche Nebenbestimmungen angeordnet wurden. Die Beklagte entwickelte ein Software-Update zur Erfüllung der Nebenbestimmungen, welches vom KBA freigegeben wurde. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei weder genehmigungs- noch verkehrsfähig, weil die Grenzwerte der Euro-Norm nur auf dem Prüfstand und nur unter Verwendung der unzulässigen Manipulationssoftware eingehalten werde. Die sogenannte Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung bewirke, dass unter den Bedingungen, die bei der für die Typzulassung notwendigen Prüfung im Labor herrschen, die Kühlmitteltemperatur künstlich niedrig gehalten werde, wodurch sich die Aufwärmung des Motors verzögere, sodass die Stickoxidwerte auf dem Prüfstand unterhalb des gesetzlich festgelegten Grenzwertes bleiben. Im realen Fahrbetrieb werde diese Funktion hingegen ausnahmslos deaktiviert und damit der Grenzwert überschritten. Ferner behauptet er, das Thermofenster stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Die Motorsteuerungssoftware sei so programmiert, dass sie erkenne, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) befinde oder im regulären Betrieb. Der Vorstand der Beklagten habe Kenntnis vom Einsatz dieser Abschalteinrichtungen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 27.070,03 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02,2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs Mercedes-Benz E 220 CDI WDC2049011G###### 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.525,90 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, es liege keine Täuschung, sittenwidrige Schädigung oder sonstige Rechtsverletzung zulasten des Klägers vor. Für das Fahrzeug bestehe eine uneingeschränkt gültige Typgenehmigung. Die diesbezügliche Prüfung durch das Kraftfahrt-Bundesamt schließe die Anforderungen der VO (EG) 715/2007 ein, also auch deren Art. 5 Abs. 2. Diese Vorschrift legalisiere unmittelbar den Einsatz von Abschalteinrichtungen aus Gründen des Motorschutzes, beim Motorstart und bei der Erfassung der Einrichtung im gesetzlichen Prüfverfahren. Es bedürfe keiner gesonderten Zulassung. Hieran ändere auch der – nicht bestandkräftige - Rückrufbescheid des KBA nichts, da lediglich Nebenbestimmungen angeordnet würden, welche durch vom KBA freigegebene Software-Updates erfüllt würden. Die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens offenzulegenden Angaben zu dem verwendeten Emissionsminderungssystem seien erfolgt, wozu Angaben zu etwaigen Abschalteinrichtungen nicht gehört hätten. Einen gesonderten Betriebsmodus für den NEFZ gebe es hier nicht. Der Kläger beschränke sich darauf, unzulässige Abschalteinrichtungen zu behaupten, ohne hierzu substanzielle Angaben zu machen. Das Fahrzeug sei in Übereinstimmung mit der wirksam erteilten Typgenehmigung produziert und veräußert worden. Die Reduzierung von Stickoxidemissionen durch die sog. Abgasrückführung sei bezüglich ihrer Einsatzmöglichkeiten begrenzt, was eine temperaturabhängige Reduzierung der Menge der zurückgeführten Abgase zur Vermeidung von Motorschäden erforderlich mache. Die Beklagte hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. I. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises analog §§ 826, 31 BGB besteht nicht. 1. Zwar ist das Fahrzeug von einem nicht bestandskräftigen Rückruf des KBA betroffen. Dies genügt jedoch nicht für die Feststellung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB. Ein verpflichtender Rückruf kann zwar eine unzulässige Abschalteinrichtung indizieren. Damit diese eine Haftung der Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB auslösen kann, müssen jedoch nach der mittlerweile gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen (vgl. BGH Hinweisbeschluss vom 29.09.2021 – VII ZR 126/21 – juris m.w.N.). Die weiteren Umstände, insbesondere die arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden, sind bei prüfstandsbezogenen unzulässigen Abschalteinrichtungen indiziert, nicht dagegen bei nur unzulässigen Abschalteinrichtungen (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 29.09.2021 – VII ZR 126/21 – juris). Eine Prüfstandsbezogenheit in Form einer Umschaltlogik wird von dem Kläger leidglich pauschal behauptet. Aus von der Kammer in Parallelverfahren eingeholten Auskünften des Kraftfahrt-Bundesamtes ergibt sich, dass das geregelte Kühlmittelthermostat in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, welches im Motorwarmlauf aktiv genutzt werde. Aus den eingeholten Auskünften ergibt sich bereits nicht, dass das geregelte Kühlmittelthermostat den effektiveren Modus ausschließlich auf dem Prüfstand verwendet. Überdies sei das geregelte Kühlmittelthermostat nur in bestimmten Fällen bei dem Vorliegen einer Vielzahl von Faktoren (z.B. Gewicht, Getriebe und Aufbau des Fahrzeugs) als unzulässig einzustufen. Aufgrund dessen kann von einer prüfstandbezogenen Abschalteinrichtung, welche eine arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden indiziert, nicht ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze oblag es dem Kläger eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Beklagten substantiiert darzulegen. Dies ist ihr nicht gelungen. Das Vorhandensein einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung in der Motorsteuerungssoftware des klägerischen Fahrzeugs genügt gemäß der obigen Ausführungen nicht ohne weiteres, um eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Beklagten anzunehmen. Es sind insofern keine Umstände substantiiert dargelegt oder erkennbar, die auf eine sittenwidrige Bewusstseinslage der Beklagten verweisen. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., s. BGH, Urteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 29; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 15; jeweils mwN). Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 29; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 15). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 29; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 15; BGH, Beschlüsse vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, VersR 2021, 661 Rn. 12; vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 14). Anders als bei der Software wie sie in den Fällen des VW-Motors EA 189 verwendet worden ist, ergibt sich die Sittenwidrigkeit nicht bereits aus der Verwendung der Umschaltlogik an sich. Denn anders als in den VW-Fällen verhält es sich hier so, dass nicht grundsätzlich auf dem Prüfstand und auf der Straße unterschiedliche Abgasführungsmodi aktiviert wurden und damit offensichtlich eine „Überlistung“ der Prüfsituation vorgesehen war. Bei einer solchen Abschalteinrichtung kann entsprechend der obigen Ausführungen unter Ziff. I nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein handelten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (so OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, Az. 10 U 134/19 – juris; OLG Koblenz, NZV 2020, 40, 41; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.11.2019, NJW-RR 2020, 476, 478). Vielmehr muss in dieser Situation eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019, Az. 3 I 148/18, OLG Koblenz, aaO; OLG Stuttgart, aaO; OLG Hamm, Az. 17 U 168/19). Eine Sittenwidrigkeit kommt daher nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis der Verwendung einer Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise des streitgegenständlichen Motors hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hier möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2021, VI ZR 128/20 – juris). Dies hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere hat die Beklagte bezüglich der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung vorgetragen, gegenüber dem KBA sämtliche erwarteten bzw. nach den Formularen notwendigen Angaben gemacht zu haben. Auch ist nicht offenkundig, dass die Annahme der Beklagten, bei der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung handele es sich um eine zulässige Abschalteinrichtung – jedenfalls zum (maßgeblichen) Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs – eine zulässige Auslegung des Gesetzes darstellte, so dass die Verantwortlichen nicht mit dem Vorsatz handelten, der Kläger über eine Eigenschaft des Fahrzeugs zu täuschen und ihr dadurch einen Vermögensschaden zuzufügen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 2022 – 6 U 128/20 –, Rn. 77 ff., juris; OLG Koblenz, Urteil vom 18.05.2020, Az. 12 U 2149/19, Rn. 34; KG Berlin, Urteil vom 22.12.2020 – 21 U 1032/20). 2. Der Kläger hat auch keine Ansprüche gegen die Beklagte aufgrund des sog. Thermofensters. Ob es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 handelt, wird unterschiedlich beurteilt. Überwiegend wird das Thermofenster als Abschalteinrichtung qualifiziert, da es sich bei dem Konstruktionsteil im Sinne von Art. 3 Nr. 100 EG-VO 715/2007, das die Temperatur ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, auch um eine Software handeln könne (OLG München, Beschluss vom 29.08.2018, Az. 8 U 1449/19 – juris; im Ergebnis ebenfalls bejahend OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.08.2019, Az. 17 U 257/18 – juris). Unterschiedlich beurteilt wird auch, ob ein Ausnahmetatbestand nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a) EG-VO 715/2007 greift und, wenn es sich um eine Abschalteinrichtung handelt, diese ausnahmsweise zulässig ist. Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor zu schützen. Wann eine solche Notwendigkeit besteht, wird uneinheitlich beantwortet (für eine enge Auslegung: OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, Az. 10 U 134/19) – juris). Ob es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, kann im Ergebnis jedoch dahinstehen, da das Gericht jedenfalls nicht zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Kläger eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung dargelegt hat. Das KBA hat das Thermofenster nicht als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft. Hinzu kommt, dass die Gesetzeslage an dieser Stelle nicht eindeutig ist. Dies zeigt die kontrovers geführte Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 1 lit. a) EG-VO 715/2007. Das OLG Koblenz und das OLG Stuttgart weisen insoweit zu Recht darauf hin, dass selbst nach Einschätzung der vom Bundesverkehrsministerium eingesetzten Untersuchungskommission „Volkswagen“ ein Gesetzesverstoß durch die von allen Autoherstellern eingesetzten Thermofenster jedenfalls nicht eindeutig vorläge (OLG Koblenz, aaO; OLG Stuttgart, aaO). Schließlich zeigt auch der in der Literatur betriebene erhebliche Begründungsaufwand, um das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufen, dass keine klare und eindeutige Rechtslage gegeben ist, gegen die die Beklagte bewusst verstoßen hätte (OLG Köln aaO; OLG Stuttgart aaO; OLG Koblenz, aaO). Dass dies möglicherweise mittlerweile anders bewertet wird und zumindest teilweise Fahrzeuge der Beklagten von einer Rückrufaktion des Kraftfahrtbundesamtes betroffen sind, steht dem nicht entgegen. Maßgeblich ist allein, ob die von der Beklagten vorgenommene Gesetzesauslegung im Zeitpunkt des Inverkehrbringens vertretbar war (OLG Koblenz, aaO). Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen, hat der Kläger ein sittenwidriges Verhalten nicht dargetan. Der Kläger macht keine Ausführungen zum Vorsatz, die den Besonderheiten des Thermofensters gerecht werden. Insbesondere fehlt es an einer Täuschung der Genehmigungsbehörde im Rahmen des EG-Typengenehmigungsverfahrens. Dies schließt die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten hier aus. Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typengenehmigungsverfahren, die auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des KBA und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2021 – VII ZR 223/20), legt der Kläger nicht dar. Die Beklagte trägt vor, die erforderlichen Angaben im Typengenehmigungsverfahren getätigt zu haben. Selbst wenn die Beklagte im Typengenehmigungsverfahren – erforderliche – Angaben zu den Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung unterlassen haben sollte, wäre die Typengenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2021 – VII ZR 223/20). Ferner fehlt es am Schädigungsvorsatz der Beklagten. Er bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen Schaden zugefügt wird. Fahrlässigkeit, auch grobe, genügt nicht (BGH, NJW 2017,250). Es genügt aber, dass der Schädiger den Schadenseintritt vorausgesehen und die Schädigung im Sinne eines direkten Vorsatzes gewollt oder jedenfalls im Sinne eines bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hat. Ein solcher Vorsatz wäre ebenfalls von dem Kläger vorzutragen und zu beweisen gewesen. Anders als in den Fällen einer Prüfstandserkennungssoftware drängt es sich gerade nicht auf, dass eine temperaturabhängige Steuerung gesetzeswidrig ist, sodass aus der bloßen Existenz der Software nicht auf einen Schädigungsvorsatz geschlossen werden kann (OLG Schleswig, Urteil vom 18.09.2019, BeckRS 2019, 23793). Wie oben ausgeführt, war es vielmehr vertretbar, von einer zulässigen Verwendung auszugehen. II. Andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht. Ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 EG-GFV besteht nicht. Der Kläger macht geltend, zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst worden zu sein. Der Schutz dieses Interesses liegt indes weder im Aufgabenbereich des §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV noch im Aufgabenbereich des Art. 5 VO/715/2007 (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, BeckRS 2020, 19146). Vertragliche Ansprüche scheiden aus, da die Beklagte nicht Vertragspartner des Klägers ist. III. Mangels begründeter Hauptforderung stehen dem Kläger gegen die Beklagte auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu. Der Kläger konnte aus den Gründen zu Ziffer I. überdies mit den weiteren Klageanträgen nicht durchdringen. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird bis 30.000 Euro festgesetzt.