Entscheidung
6 StR 600/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:080224B6STR600
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:080224B6STR600.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 600/23 vom 8. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2024 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hannover vom 12. Oktober 2023, soweit es ihn und den nichtrevidierenden H. betrifft, dahin geändert, dass diese An- geklagten des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten – ebenso wie den nichtrevidieren- den Mitangeklagten H. – wegen „Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei rechtlich zusammentreffenden Fäl- len in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hierge- gen gerichtete Revision erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 354 Abs. 1 StPO analog, § 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch bedarf der Änderung. Die Verurteilung des Angeklag- ten wegen zweier in Tateinheit begangener Taten der Beihilfe zum Handeltreiben 1 2 - 3 - mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist rechtsfehlerhaft. Es ist nur von einer Beihilfetat auszugehen. Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: „a) … Insoweit gilt, dass wegen der Akzessorietät der Beihilfe meh- rere Beihilfehandlungen zu einer Tat im Rechtssinne zusammenzu- fassen sind, wenn dies nach den Grundsätzen der Bewertungsein- heit bei der Tat des Haupttäters, zu der Beihilfe geleistet worden ist, der Fall ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2023 − 6 StR 427/22, Rn. 4; Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 525). Ausgehend hiervon hätte das Landgericht die Unterstützungshandlungen des Angeklagten nicht getrennt nach den zwei umgeschichteten Marihuana-Teilmengen betrachten dürfen, sondern auf eine einzige Beihilfetat des Angeklagten im Rechtssinne erkennen müssen, weil sämtliche von ihm entfaltete Hilfstätigkeiten auf die Förderung ein und desselben Rauschgiftge- schäftes − nämlich des gewinnbringenden Weiterverkaufs der aus Spanien insgesamt eingeführten 105 Kilogramm Marihuana − ab- zielten und sich auf eine einzige Haupttat des Auftraggebers T. bezogen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 1999 − 4 StR 162/99, Rn. 7; und vom 21. Januar 2014 − 1 StR 664/13, Rn. 3; Urteil vom 6. April 2017 − 3 StR 5/17, Rn. 13). b) Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ändern. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der [geständige] Angeklagte hiergegen nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Da von dem aufgezeigten Rechtsfehler auch der Mitangeklagte H. betroffen wird, ist die den Schuldspruch ändernde Entschei- dung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf ihn zu erstrecken (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2020 − 6 StR 162/20, Rn. 6; BGH, Be- schluss vom 13. September 2018 − 5 StR 216/18, Rn. 6).“ Dem schließt sich der Senat an. 2. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung zu einer milderen Strafe gelangt wäre. Denn eine abweichende Be- wertung des Konkurrenzverhältnisses berührt den Unrechts- und Schuldgehalt 3 4 - 4 - regelmäßig nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2019 – 3 StR 130/19; vom 6. April 2022 – 6 StR 114/22; vom 15. November 2023 – 6 StR 419/23), zumal sich die Strafkammer bei der Festsetzung der Strafe ohnehin am unteren Rand des Strafrahmens orientiert hat. Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Hannover, 12.10.2023 - 46 KLs 6072 Js 13120/23 (11/23)